{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_211-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"XII ZR 211/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 a.F. Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quoten- vorrecht entsprechende Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. November 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 211/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVVG § 67 a.F. \n\nVereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine \n\nHaftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quoten-\n\nvorrecht entsprechende Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 211/08 - LG Essen \n\nAG Bottrop \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dose und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Essen vom 2. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Mieter eines \n\nPkw, der eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, nach ei-\n\nnem Unfall Schadenskosten zu tragen hat, wenn Ansprüche gegen einen Drit-\n\nten bestehen. \n\nMit Vertrag vom 19. Juni 2006 mietete die Beklagte bei der Klägerin, ei-\n\nnem gewerblichen Autovermietungsunternehmen, einen Pkw. \n\n§ 10 der allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin lautet: \n\n\"a) Bei Unfallschäden … haftet der Mieter für Reparaturkosten …, sofern \n\ner oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. … \n\nb) Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Ent-\n\ngeltes vereinbart, stellt E. den Mieter nach den Grundsätzen \n\neiner Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für \n\nSchäden am Mietfahrzeug frei. …\" \n\n4 \n\nDie Parteien vereinbarten eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, \n\nwobei streitig ist, ob diese 1.500 € oder 750 € beträgt. Am 24. Juni 2006 wurde \n\ndas Mietfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Schaden am Fahr-\n\nzeug betrug 4.277,56 € (4.158,51 € Reparaturkosten, 25 € Nebenkosten sowie \n\n94,05 € Gutachterkosten). Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners akzep-\n\ntierte eine Mithaftung ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 40 % und zahl-\n\nte an die Klägerin 1.711,02 €. Die Klägerin hat von der Beklagten unter Beru-\n\nfung auf deren Pflicht zur Selbstbeteiligung - vorläufig - 900 € nebst Zinsen gel-\n\ntend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat \n\ndie Beklagte lediglich zur Zahlung von 15 € nebst Zinsen verurteilt und die wei-\n\ntergehende Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit \n\nder vom Landgericht zugelassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Landgericht war der Auffassung die Beklagte sei aufgrund der \n\nVertragsbedingungen dem Grundsatz nach so zu stellen, wie sie bei Abschluss \n\neiner Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung stünde. Aus Sicht des Kun-\n\nden ergebe sich aus den Vertragsbedingungen zumindest nicht mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit, dass er sich aufgrund der Doppelrolle der Klägerin als Vermie-\n\nterin und Kaskoversicherer schlechter stehe als im Falle einer Kaskofremdver-\n\nsicherung. Die Formulierung erwecke eher den Eindruck eines Rechtsverhält-\n\nnisses, das dem Kunden grundsätzlich dieselben Vorteile gewähren solle wie \n\neine Vollkaskoversicherung. \n\n7 \n\nEs gelte deshalb das Quotenvorrecht, das zu den grundsätzlichen Vortei-\n\nlen der Vollkaskoversicherung zähle und seine Rechtfertigung in der Prämien-\n\nzahlung des Versicherungsnehmers finde. Wie die Vollkaskoversicherung den \n\nÜbergang einer Schadensersatzforderung gegen den Dritten nicht zum Nachteil \n\ndes Versicherungsnehmers geltend machen dürfe, bestehe für die Klägerin da-\n\nher analog nicht das Recht, den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des \n\nKunden gegen den für den Schaden mitverantwortlichen Dritten zu beschädi-\n\ngen, indem sie den Dritten auf Schadensersatz in Anspruch nehme, ohne des-\n\nsen Leistung den Kunden gutzuschreiben. Deshalb sei die Klage im Wesentli-\n\nchen unschlüssig. Die Beklagte stünde nämlich bei Bejahung einer Klageforde-\n\nrung ungünstiger als ein Vollkaskoversicherungsnehmer in vergleichbarer Lage. \n\n8 \n\nAls vollkaskoversicherte Kundin erhielte die Beklagte 4.252,56 € \n\n(4.158,51 € Reparaturkosten und 94,05 € Gutachterkosten) abzüglich 1.500 € \n\nSelbstbeteiligung, somit 2.752,56 €. Soweit sie von ihrer Versicherung keinen \n\nErsatz bekäme, also für einen (kongruenten) Schaden von 1.500 € sowie für \n\n(inkongruente) 25 € Nebenkosten, könnte sie den Unfallgegner in Anspruch \n\nnehmen, soweit dessen Haftung für den Gesamtschaden reiche. Bei einer Haf-\n\ntung des Gegners zu 40 % und weil 1.500 € weniger als 40 % des Gesamt-\n\nschadens betrage, erhielte die Beklagte daher Ersatz in voller Höhe des kon-\n\ngruenten Schadens. Der inkongruente Schaden von 25 € sei ihr allerdings vom \n\nUnfallgegner zu 40 % erstattet worden. \n\n9 \n\nDa die Klägerin an die Stelle der Vollkaskoversicherung trete, müsse sie \n\nsich so stellen lassen, wie sie als Vollkaskoversicherer stünde. Als solcher wäre \n\ndie Klägerin gehindert gewesen, den Unfallgegner selbst auf Schadensersatz in \n\nHöhe von 1.500 € in Anspruch zu nehmen. Den Vorrang bei der Inanspruch-\n\nnahme des Gegners habe vielmehr der Versicherungsnehmer. \n\n10 \n\nDass die Klägerin den gemäß §§ 426 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB bestehen-\n\nden internen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch der Beklagten durch Einzie-\n\nhung ihrer Schadensersatzforderung beim Unfallgegner in Höhe von 1.500 € \n\nzum Erlöschen gebracht habe, sei zwar nicht zu missbilligen, da die Beklagte \n\nhiermit einverstanden gewesen sei. Es handele sich aber wirtschaftlich um eine \n\nLeistung der Beklagten, die als ihre Leistung an die Klägerin aufzufassen sei, \n\num die grundsätzliche Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Beklagten mit \n\neinem Vollkaskoversicherungsnehmer nicht zu stören. Damit stehe der Klägerin \n\nkein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des kongruenten Scha-\n\ndens zu. Der Klägerin stehe lediglich gemäß § 10.a ihrer Versicherungsbedin-\n\ngungen eine Verwaltungskostenpauschale von 15 € zu, weil sie insoweit vom \n\nUnfallgegner keinen Ersatz erhalten habe. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom \n\n17. Dezember 1980 - VIII ZR 316/79 - WM 1981, 201 m.w.N.; zuletzt Senatsur-\n\nteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - VersR 2009, 1123 ff.) ist der gewerbliche \n\nVermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts \n\nnach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung \n\nverspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskover-\n\nsicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von \n\nTreu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung sei-\n\n11 \n\n12 \n\nner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspart-\n\nner angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn sich, wie im \n\nStreitfall, der Vermieter verpflichtet, den Mieter \"nach den Grundsätzen einer \n\nVollkaskoversicherung\" freizustellen. \n\n13 \n\na) In der Kaskoversicherung ist anerkannt, dass der Versicherungsneh-\n\nmer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden \n\nNachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht \n\nallein verursacht hat. Steht ihm ein Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten zu, \n\nso geht nach der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. der \n\nAnspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer \n\nden Schaden ersetzt. Nach Satz 2 der Bestimmung kann der Übergang aber \n\nnicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Erhält \n\nder Versicherungsnehmer vom Versicherer seinen Schaden zum Teil ersetzt, \n\netwa weil eine Unterversicherung (§ 56 VVG a.F.) besteht oder die Parteien des \n\nVersicherungsvertrages eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ver-\n\neinbart haben, und bleibt der Anspruch gegen den Dritten ebenfalls hinter dem \n\nSchaden zurück (§ 254 BGB), dann stellt sich die Frage, wem der Anspruch \n\ngegen den Dritten zustehen soll. Nach einer Auffassung geht der Anspruch in \n\nHöhe der Zahlung auf den Versicherer über (sog. absolute Theorie; Nachweise \n\nbei Prölls/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 a.F. Rdn. 22), nach \n\neiner anderen (sog. relative Theorie) ist der Anspruch zwischen Versicherungs-\n\nnehmer und Versicherer im Verhältnis ihrer Beteiligung am Schaden zu teilen. \n\n14 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 28; \n\n25, 340; 47, 196) bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzan-\n\nspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, \n\nals er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des \n\nSchadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versi-\n\ncherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versiche-\n\nrungsnehmers). \n\n15 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine uneingeschränkte Über-\n\ntragung der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung sei bei einem Mietvertrag \n\nmit Selbstbeteiligung nicht angemessen. Es besteht kein überzeugender Grund, \n\ndie von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Quotenvorrecht des \n\nVersicherungsnehmers nicht anzuwenden, wenn die Mietvertragsparteien eine \n\nHaftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahr-\n\nzeug \"nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung\" vereinbaren. \n\n16 \n\naa) Mit dem Argument, der Mieter habe von vornherein keinen eigenen \n\nSchadensersatzanspruch gegen den Schädiger, insbesondere stehe dem Au-\n\ntomieter kein Anspruch auf Wertminderung zu, verkennt die Revision die \n\nRechtsprechung zur Anwendung kaskoversicherungsrechtlicher Grundsätze auf \n\nMietverträge. Es geht nicht darum, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche \n\nder Mieter im Falle einer Schädigung durch einen Dritten gegen diesen hat. Der \n\nVermieter hat - gegen Zahlung einer besonderen Gebühr - dem Mieter verspro-\n\nchen, ihm die Stellung eines vollkaskoversicherten Eigentümers einzuräumen. \n\nAls solcher hätte er das Quotenvorrecht mit der Folge, dass er die Selbstbeteili-\n\ngung im Umfang des vom Unfallgegner gezahlten Ersatzes nicht tragen müsste. \n\n17 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Streitfall stehe die Ver-\n\neinbarung des Selbstbehalts von 1.500 € im Vordergrund und der Mieter müsse \n\nvon vornherein damit rechnen, dass er in Höhe von 1.500 € selbst hafte. Es \n\nhandelt sich insoweit um keine Besonderheit des Mietvertrages gegenüber dem \n\nKaskoversicherungsvertrag. Auch der Kaskoversicherungsnehmer muss von \n\nvornherein damit rechnen, dass er, wenn er eine Selbstbeteiligung vereinbart \n\nhat, einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Auch er muss keine Selbstbe-\n\nteiligung übernehmen, tut er es aber, dann weiß er von Anfang an, dass er in \n\nHöhe des Selbstbehaltes vom Versicherer nicht entschädigt wird. Gleichwohl \n\nsteht ihm nach der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht ein etwaiger Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen einen Dritten bis zur Deckung seines Gesamtscha-\n\ndens (einschließlich des vereinbarten Selbstbehalts) zu. Die rechtliche Situation \n\ndes Mieters, der gegen Entgelt eine Schadensbefreiung mit Selbstbeteiligung \n\nvereinbart, ist nicht anders. Er hat - wie der Kaskoversicherungsnehmer - die \n\nSelbstbeteiligung allein zu tragen, wenn kein Anspruch gegen einen Dritten be-\n\nsteht. Besteht aber ein solcher, dann stellt sich wie beim Kaskoversicherungs-\n\nnehmer mit Selbstbeteiligung die Frage, ob der Ersatzanspruch gegen den Drit-\n\nten vorrangig dem Mieter oder dem Vermieter zugute kommen soll. \n\n18 \n\ncc) Auch die Interessenlage der Mietvertragsparteien, die eine Selbstbe-\n\nteiligung des Mieters vereinbart haben, verlangt kein Abweichen von den \n\nGrundsätzen der Kaskoversicherung. \n\n19 \n\n(1) Der Sinn und Zweck des Kaskoversicherungsvertrags liegt in aller \n\nRegel darin, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall \n\nbis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzan-\n\nsprüche zu ersetzen. Selbst bei alleinigem Verschulden kann der Versiche-\n\nrungsnehmer stets davon ausgehen, dass er seinen Schaden in Höhe der Ver-\n\nsicherungssumme - abzüglich einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung - er-\n\nsetzt erhält. Bestehen anderweitige Ersatzansprüche, bestimmt das Gesetz den \n\nÜbergang dieser Ansprüche auf den Versicherer, ohne dass dem Versiche-\n\nrungsnehmer ein Nachteil entstehen soll. Mit diesem gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 \n\nVVG a.F. eingeschränkten Übergang will das Gesetz sowohl eine Begünstigung \n\ndes Ersatzpflichtigen, als auch eine Bereicherung des Versicherungsnehmers \n\nverhindern. Dem Versicherer, der für seine Leistung bereits ein Entgelt in Ges-\n\ntalt der Versicherungsprämie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in \n\nForm des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versi-\n\ncherungsnehmer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erlangt hat \n\n(BGHZ 13, 28; 25, 340, 346). \n\n20 \n\n(2) Dieser vom Gesetz für die Kaskoversicherung vorgesehene Aus-\n\ngleich der Interessen ist auch für den Mietvertrag mit Selbstbeteiligung sachge-\n\nrecht. Verursacht der Mieter den Schaden allein und bestehen deshalb keine \n\nAnsprüche gegen Dritte, so wird er bis zur Höhe der Selbstbeteiligung auf jeden \n\nFall freigestellt. Bestehen Ansprüche gegen Dritte, weil sie die Beschädigung \n\ndes Mietobjektes verschuldet oder mitverschuldet haben, stellt sich wie in der \n\nKaskoversicherung die Frage, wem sie zugute kommen sollen. Für eine Entlas-\n\ntung des Dritten besteht, wie in der Kaskoversicherung, von vornherein kein \n\nAnlass. Da der Vermieter für die Haftungsfreistellung des Mieters bereits ein \n\nEntgelt erhalten hat und davon auszugehen ist, dass dieses wertmäßig der Haf-\n\ntungsfreistellung entspricht, wäre es nicht sachgerecht, ihm die Ansprüche ge-\n\ngen Dritte in vollem Umfang zukommen zu lassen, solange der Mieter nicht voll \n\nentschädigt ist. Dies würde zu einer Bereicherung des Vermieters auf Kosten \n\ndes Mieters führen und wäre genauso wenig interessengerecht wie die Berei-\n\ncherung des Kaskoversicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, die die \n\nRechtsprechung mit dem Quotenvorrecht für den Kaskoversicherungsnehmer \n\nvermeiden will. \n\n21 \n\ndd) Auch der Hinweis der Revision, der Versicherungsnehmer müsse im \n\nVersicherungsfall einen Rabattverlust hinnehmen bzw. höhere Beiträge an den \n\nVersicherer leisten, während der Mieter diesen Nachteil nicht habe, gebietet \n\nkeine unterschiedliche Handhabung. Der Mieter muss sich - wie der Versiche-\n\nrungsnehmer - die Haftungsfreistellung \"erkaufen\". Das Entgelt dafür kann der \n\nVermieter, wie es auch der Kaskoversicherer tun muss, so kalkulieren, dass er, \n\nauch wenn etwaige Ansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der Selbstbeteiligung \n\ndem Mieter zukommen, keinen Schaden erleidet. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bottrop, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 C 154/07 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 S 158/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-211-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/xii-zr-211-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_211-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:29.275812+00:00"}}