{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_210-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"XII ZR 210/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. November 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1 Bei der \"starken\" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Fa- milie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterli- che Sorge hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 210/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n11. November 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1756 Abs. 2, 1767, 1772 Abs. 1 \n\nBei der \"starken\" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten \n\nseines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Fa-\n\nmilie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 \n\nAbs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit \n\ndes Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterli-\n\nche Sorge hatte. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/08 - LG Wuppertal \nAG Mettmann \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2009 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina sowie die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Wuppertal vom 25. November 2008 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts \n\nMettmann vom 16. Mai 2008 wie folgt abgeändert: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streit-\n\nhelfers der Beklagten tragen die Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung eines Pflicht-\n\nteils. \n\nDie 1980 geborene Beklagte ist die (leibliche) Nichte der Kläger. Die Mut-\n\nter der Beklagten - die Schwester der Kläger - verstarb 2000; sie war für die \n\nBeklagte bis zu deren Volljährigkeit sorgeberechtigt. 2005 wurde die Beklagte \n\nvon der zweiten Ehefrau ihres Vaters adoptiert; der Adoptionsantrag wurde vom \n\nStreithelfer der Beklagten beurkundet. Im Annahmebeschluss ist bestimmt, \n\ndass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annah-\n\nme eines Minderjährigen richten. \n\n2006 verstarb die leibliche Großmutter der Beklagten mütterlicherseits. \n\nSie wurde von den Klägern - ihren Kindern - beerbt. Zur Erfüllung eines von der \n\nBeklagten geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs zahlten die Kläger an die \n\nBeklagte 2.003,77 €, deren Rückzahlung sie nunmehr mit ihrer Klage begehren. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung dieses Betrags nebst \n\nZinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtfertigt sich das Klage-\n\nbegehren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Die Zahlung des vermeintlichen \n\nPflichtteils an die Beklagte sei rechtsgrundlos erfolgt, da diese infolge ihrer \n\nAdoption nicht mehr ein \"Abkömmling\" ihrer leiblichen Großmutter und deshalb \n\nnach dieser auch nicht gemäß § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt gewe-\n\nsen sei. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nAufgrund der (hier: \"starken\" Volljährigen-)Adoption der Beklagten durch \n\ndie zweite Ehefrau ihres Vaters sei das Verwandtschaftsverhältnis der Beklag-\n\nten zu ihrer leiblichen Mutter und deren Verwandten gemäß § 1772 Abs. 1 \n\nSatz 1, § 1755 BGB erloschen. Die Ausnahmevorschrift des § 1756 Abs. 2 BGB \n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nkomme nicht zur Anwendung. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift, der von \n\nder Verweisung des § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB mit umfasst werde, sei nicht \n\nerfüllt. Danach erlösche bei der Stiefkindadoption das Verwandtschaftsverhält-\n\nnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser \n\ndie elterliche Sorge gehabt habe und verstorben sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für \n\ndas Bestehen der elterlichen Sorge sei der Todeszeitpunkt. Im Zeitpunkt des \n\nTodes ihrer (leiblichen) Mutter sei die Beklagte aber bereits volljährig und die \n\nelterliche Sorge bereits erloschen gewesen. \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Richtig ist, dass mit der Annahme eines Volljährigen dessen Ver-\n\nwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten erlischt, wenn - wie hier - \n\ndas Vormundschaftsgericht bei der Annahme bestimmt, dass sich die Wirkun-\n\ngen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjähri-\n\ngen richten (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB; Volljähri-\n\ngenadoption mit \"starker Wirkung\"). Wird ein Volljähriger (hier: die Beklagte) \n\nvom Ehegatten eines Elternteils angenommen (sog. \"Stiefkindadoption\") und \n\ntrifft das Vormundschaftsgericht eine solche Bestimmung, so besteht deshalb \n\ndas Verwandtschaftsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Kind und die-\n\nsem Elternteil fort (vgl. § 1767 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1754 Abs. 1 2. Alt. BGB); \n\ndas Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum anderen Elternteil und dessen \n\nVerwandten (hier also: zur leiblichen Mutter der Beklagten und zu deren Mutter) \n\nerlischt (vgl. § 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n10 \n\nb) Dies gilt indes nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1756 Abs. 2 \n\nBGB vorliegen. Danach erlischt bei der Stiefkindadoption das Verwandtschafts-\n\nverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn \n\ndieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist. Diese Vorschrift gilt zwar \n\nunmittelbar nur für die Annahme eines Minderjährigen. Sie ist aber gemäß \n\n§ 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Annahme eines Volljährigen anwend-\n\nbar, sofern dieser Annahme nach dem Annahmebeschluss \"starke\" Wirkung \n\nzukommen soll. Die entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB ist da-\n\nbei - wie das Landgericht zutreffend erkennt - nicht auf die in dieser Vorschrift \n\nvorgesehenen Rechtsfolgen beschränkt. Sie umfasst grundsätzlich auch deren \n\nTatbestand und bildet deshalb eine Rechtsgrundverweisung. Der Tatbestand \n\ndes § 1756 Abs. 2 BGB lässt sich allerdings auf die (starke) Annahme eines \n\nVolljährigen nur mit Einschränkungen übertragen, die sich aus dem Zweck die-\n\nser Vorschrift ergeben. \n\n11 \n\nNach § 1756 Abs. 2 BGB in seiner bis zum Inkrafttreten des KindRG gel-\n\ntenden Fassung sollte bei der Stiefkindadoption eines Minderjährigen das Ver-\n\nwandtschaftsverhältnis zum anderen Elternteil bestehen bleiben, wenn dieser \n\nElternteil verstorben, aber im Zeitpunkt seines Todes mit dem anderen Elternteil \n\n(noch) verheiratet war. Diese Regelung sollte verhindern, dass mit der wün-\n\nschenswerten rechtlichen Einbindung des Kindes in die neue Familie des über-\n\nlebenden Elternteils das rechtliche Band zur Familie des verstorbenen Eltern-\n\nteils zerschnitten und dadurch auch eine intakte soziale Bindung des Kindes zu \n\ndieser Familie, insbesondere also auch zu den Eltern des verstorbenen Eltern-\n\nteils (den Großeltern des Kindes), zerstört oder doch beeinträchtigt würde \n\n(BT-Drucks. 7/5087 S. 17). Der Fortbestand der sozialen Bindung des Kindes \n\nzur Familie des verstorbenen Elternteils wurde dabei vom Gesetz unterstellt, \n\nwenn die Ehe der leiblichen Eltern des Kindes bis zum Tod des Elternteils noch \n\nbestanden hatte, also insbesondere nicht vorher geschieden worden war. Diese \n\n- frühere - Regelung konnte § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB unproblematisch auf die \n\nAnnahme eines Volljährigen mit starken Wirkungen übertragen. Auch hier durfte \n\nvermutet werden, dass die soziale Bindung des Volljährigen zur Familie seines \n\nverstorbenen Elternteils fortbestand, wenn dieser bis zu seinem Tod mit dem \n\nüberlebenden Ehegatten verheiratet war. Deshalb bestand auch hier Grund, \n\neine solche als fortbestehend vermutete Bindung nicht dadurch zu zerstören \n\noder zu beeinträchtigen, dass das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zu die-\n\nser Familie mit der Annahme des Volljährigen durch den Ehegatten des überle-\n\nbenden Elternteils zerschnitten würde. \n\n12 \n\nDas KindRG hat in dem Bestreben, die kindschaftsrechtlichen Verhält-\n\nnisse von der tradierten Anknüpfung an die Ehe weitestgehend zu lösen und so \n\neine Gleichstellung von bislang \"ehelich\" und \"nichtehelich\" genannten Kindern \n\nzu erreichen, auch § 1756 Abs. 2 BGB neu gefasst (vgl. BT-Drucks. 13/4899 \n\nS. 115). An die Stelle des Erfordernisses, die leiblichen Eltern müssten bis zum \n\nTod des erstversterbenden Elternteils miteinander verheiratet gewesen sein, \n\nwird nunmehr verlangt, dass ein Elternteil verstorben ist und - wie das Beru-\n\nfungsgericht aus dem Fehlen anderer Anknüpfungspunkte folgert: im Todes-\n\nzeitpunkt - die elterliche Sorge hatte. Die Folgerung des Berufungsgerichts er-\n\nweist sich für die Minderjährigenadoption als zwingend. Das Gesetz knüpft \n\n- ähnlich wie zuvor an die bis zum Tod des verstorbenen Elternteils bestehende \n\nEhe der Eltern - nunmehr an die gemeinsame oder alleinige Sorgeberechtigung \n\ndes verstorbenen Elternteils die Annahme, dass das Kind zu dessen Familie \n\neine intakte soziale Beziehung unterhält, die nicht dadurch gestört oder ge-\n\nschmälert werden soll, dass aufgrund der Stiefkindadoption das rechtliche Ver-\n\nwandtschaftsverhältnis zu dieser Familie beendet wird (BT-Drucks. 13/4899 \n\nS. 115). Diese - pauschale - Annahme ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn \n\ndas Sorgerecht dem verstorbenen Elternteil noch im Zeitpunkt seines Todes \n\nzugestanden hat, also insbesondere nicht im Zuge einer Scheidung auf den \n\nanderen Ehegatten allein übertragen worden ist (Lipp/Wagenitz, Das neue \n\nKindschaftsrecht 1999, § 1756 Rdn. 3). \n\n13 \n\nFür die Annahme eines Volljährigen durch den neuen Ehegatten des \n\nüberlebenden Elternteils stellt sich die Sachlage anders dar: Da der Volljährige \n\nohnehin nicht unter elterlicher Sorge steht, würde die Anknüpfung an eine bis \n\nzum Todeszeitpunkt bestehende Sorge des verstorbenen Elternteils bewirken, \n\ndass das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie des verstorbenen Elternteils \n\nüberhaupt nur dann fortbestehen kann, wenn dieser Elterteil verstorben ist, be-\n\nvor der Anzunehmende volljährig geworden ist. Denn nur in diesem Falle be-\n\nstünde die Möglichkeit, dass die elterliche Sorge des verstorbenen Elternteils im \n\nZeitpunkt seines Todes noch bestanden hat. Eine solche Einschränkung des \n\n§ 1756 Abs. 2 BGB bei der Volljährigenadoption wird - wie dem Berufungsge-\n\nricht zuzugeben ist - vom Wortlaut her nahe gelegt. Allerdings würde eine sol-\n\nche Einschränkung eine grundlegende Änderung gegenüber dem früheren \n\nRechtszustand bedeuten, die von der - nur auf eine Gleichstellung von vormals \n\nehelichen und nichtehelichen Kindern zielenden - Neufassung dieser Vorschrift \n\nnicht beabsichtigt war. Für einen entsprechenden Änderungswillen des Gesetz-\n\ngebers ergeben sich aus den Materialien keinerlei Hinweise. Zudem wäre eine \n\nsolche Einschränkung auch nicht sinnvoll: Die Anknüpfung an die im Zeitpunkt \n\ndes Todes bestehende Sorgeberechtigung des verstorbenen Elternteils soll \n\n- wie dargelegt - die Vermutung rechtfertigen, dass die soziale Bindung des \n\nKindes an die Familie dieses Elternteils fortbesteht. Der Fortbestand einer sol-\n\nchen Bindung ist aber völlig unabhängig von der Frage, ob der Elternteil vor \n\noder nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden verstorben ist. Dem ist \n\nbei der von § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten entsprechenden Anwen-\n\ndung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die Annahme eines Volljährigen (mit starker \n\nWirkung) Rechnung zu tragen. Dies geschieht, indem zwar am Erfordernis fest-\n\ngehalten wird, der verstorbene Elternteil des Anzunehmenden müsse gemein-\n\nsam oder allein sorgeberechtigt gewesen sein, indem dieses Erfordernis aber \n\nauf den Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden und nur, falls der Eltern-\n\nteil zuvor verstorben ist, auf dessen Todeszeitpunkt bezogen wird. \n\n14 \n\nEine solche entsprechende Anwendung des § 1756 Abs. 2 BGB auf die \n\nAnnahme eines Volljährigen berücksichtigt einerseits, dass nach dem Grund-\n\ngedanken dieser Regelung eine noch bestehende soziale Bindung des Anzu-\n\nnehmenden zur Familie seines verstorbenen Elternteils nur dann ohne weiteres \n\nunterstellt werden kann, wenn dieser Elternteil bis zum letztmöglichen Zeitpunkt \n\n- hier also bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, falls der Elternteil bereits zuvor \n\nverstorben ist, bis zu dessen Tod - allein oder gemeinsam mit dem anderen \n\nElternteil sorgeberechtigt war. Andererseits vermeidet eine solche Handhabung \n\ndas - sachwidrige - Ergebnis, dass das soziale Band des Anzunehmenden zur \n\nFamilie seines verstorbenen Elternteils durch ein vom Gesetz undifferenziert \n\nangeordnetes Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses allein deshalb zer-\n\nschnitten wird, weil der Elternteil erst nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzu-\n\nnehmenden verstorben ist, mag er auch bis zu diesem Zeitpunkt sorgeberech-\n\ntigt gewesen sein. Der Umstand, dass die Beteiligten bei der Stiefkindadoption \n\neines Volljährigen ein Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zur Familie \n\ndes verstorbenen Elternteils bereits dadurch verhindern können, dass sie es bei \n\nder grundsätzlich nur schwachen Wirkung der (Volljährigen-)Annahme belassen \n\n(vgl. § 1770 Abs. 2 BGB), steht nicht entgegen. Denn eine grundsätzlich \"star-\n\nke\" Annahme kann auch gewollt sein, um eine volle Einbindung des Anzuneh-\n\nmenden in die von seinem überlebenden Elterteil gegründete neue Familie zu \n\nerreichen. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sich die Annahme auch auf die \n\nVerwandten des Annehmenden erstreckt; eine nur schwache Volljährigenadop-\n\ntion erreicht dieses Ziel nicht. Es besteht indes kein Grund, dem Volljährigen die \n\nohnehin an die engen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB gebundene \n\nBegründung eines Verwandtschaftsverhältnisses auch zur Familie des Anneh-\n\nmenden - abweichend vom Recht der Stiefkindadoption eines Minderjährigen - \n\nnur um den Preis eines Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses zur Fami-\n\nlie seines verstorbenen Elternteils zu ermöglichen. \n\n15 \n\n3. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der \n\nSenat vermag in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Da die Adopti-\n\non der Beklagten deren Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer leiblichen Großmut-\n\nter mütterlicherseits nicht hat erlöschen lassen, war die Beklagte nach dem Tod \n\nder Großmutter pflichtteilsberechtigt mit der Folge, dass die Kläger den an die \n\nBeklagte als Pflichtteil gezahlten Geldbetrag nicht ohne Rechtsgrund geleistet \n\nhaben und diesen Betrag nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen \n\nkönnen. Das Urteil des Berufungsgerichts war deshalb aufzuheben, das der \n\nKlage stattgebende Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzu-\n\nweisen. \n\nDose \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \nAG Mettmann, Entscheidung vom 16.05.2008 - 24 C 8/08 - \nLG Wuppertal, Entscheidung vom 25.11.2008 - 16 S 69/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/xii-zr-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1756","ref_norm":"1756","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1772","ref_norm":"1772","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1755","ref_norm":"1755","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1770","ref_norm":"1770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-11/xii-zr-210-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_210-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:02.910347+00:00"}}