{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_146-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-10-14","aktenzeichen":"XII ZR 146/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmini- mum wenigstens erreicht. b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommen- den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf- hin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechts- begriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unbe- rücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjeni- ge Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abge- schlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimm- tem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Ur- teilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisions- instanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 146/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nBGB § 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 \n\na) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die \nGrenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem \nEinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus \neigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber \nzugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmini-\nmum wenigstens erreicht. \n\nb) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommen-\nden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf-\nhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechts-\nbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unbe-\nrücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob \nder Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-\nspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich \nist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. \n\nc) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjeni-\nge Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. \nDie Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abge-\nschlossen. Die Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimm-\ntem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in die Ur-\nteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisions-\ninstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange einer Partei \nnicht entgegenstehen. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG aufgrund der bis zum 2. Sep-\n\ntember 2009 eingegangenen Schriftsätze durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Grupp und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2008 wird auf Kosten \n\ndes Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch über den \n\nnachehelichen Unterhalt. \n\nSie hatten am 1. Oktober 1993 geheiratet, am 12. Dezember 1993 wurde \n\nihr gemeinsamer Sohn geboren. Nach der Trennung im April 2004 wurde die \n\nEhe der Parteien mit Urteil vom 27. März 2007 geschieden. \n\nDie 1963 geborene Antragstellerin ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, \n\nwar aber seit 1991 als Texterin in der Werbebranche tätig. Nach ihrem Aufstieg \n\nzur Cheftexterin erzielte sie zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen, das \n\nsich ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen auf 4.974,38 DM \n\n(= 2.543,36 €) belief. Diese Tätigkeit gab die Antragstellerin Mitte 2000 auf, weil \n\ndie Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners nach Brüssel um-\n\nzogen. Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. \n\nNach der Trennung war die Antragstellerin seit Oktober 2005 zunächst mit 80 % \n\nals Lehrerin in einem Internat erwerbstätig und erzielte daraus Monatseinkünfte \n\nin Höhe von 3.200 € brutto. Zum 23. August 2007 wechselte sei an ein privates \n\nGymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) Nettomonatseinkünfte erzielt, die ur-\n\nsprünglich 1.489,85 € betrugen und sich seit Februar 2008 auf 1.591,92 € be-\n\nlaufen. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätig-\n\nkeit Nettomonatseinkünfte in Höhe von 1.848,19 € erzielen. \n\n4 \n\nDer 1957 geborene Antragsgegner arbeitete seit 1987 als freiberuflicher \n\nKonferenzdolmetscher für das Europäische Parlament in Straßburg und Brüs-\n\nsel. Während der Ehe studierte er daneben Rechtswissenschaften und schloss \n\ndas Studium 1997 ab. Im Frühjahr 2000 erhielt er beim Europäischen Parla-\n\nment eine Stelle als Beamter im Sprachendienst. Deswegen zogen die Parteien \n\nmit dem gemeinsamen Kind Mitte 2000 nach Brüssel um. Zum 15. September \n\n2007 wurde der Antragsgegner in eine leitende Position versetzt. Daraus erzielt \n\ner Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesun-\n\nterhalts jedenfalls auf 5.427,80 € netto belaufen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Antrags-\n\ngegner verurteilt, an die Antragstellerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen \n\nSohn in Höhe von monatlich 563,20 € sowie nachehelichen Ehegattenunterhalt \n\nin Höhe von monatlich 1.545,70 € zu zahlen. Auf die gegen den Ausspruch zum \n\nnachehelichen Unterhalt gerichtete Berufung des Antragsgegners hat das Ober-\n\nlandesgericht das Urteil für die Zeit ab Januar 2012 abgeändert und den nach-\n\nehelichen Unterhalt auf 500 € herabgesetzt. Die weitere Berufung des Antrags-\n\ngegners mit dem Ziel einer Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende \n\nDezember 2009 hat es ebenso abgewiesen wie die auf einen höheren nach-\n\nehelichen Unterhalt gerichtete Anschlussberufung der Antragstellerin. Dagegen \n\nrichtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Antragsgeg-\n\nners, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anschlussberufung der Antragstellerin zu-\n\nrückgewiesen, weil ihr kein höherer Unterhalt zustehe, als vom Amtsgericht zu-\n\ngesprochen. Zwar sei ihr die Aufgabe der ursprünglich nach der Trennung aus-\n\ngeübten Tätigkeit als Lehrerin in einem Internat nicht als Obliegenheitsverlet-\n\nzung vorzuwerfen, weil sie dort weitere überobligatorische Tätigkeiten ausgeübt \n\nhabe. Im Hinblick auf das Alter des gemeinsamen Sohnes, der beim Wechsel \n\nan das private Gymnasium bereits fast 14 Jahre alt gewesen sei, sei die An-\n\ntragstellerin allerdings zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ver-\n\npflichtet gewesen. Dass sie sich um eine solche Vollzeitstelle bemüht habe, \n\nhabe die Antragstellerin selbst nicht behauptet. Ihr sei deswegen ein fiktives \n\nEinkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.848,19 € netto zuzurechnen. \n\n8 \n\nAuf die Berufung des Antragsgegners sei der nacheheliche Unterhalt für \n\ndie Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € herabzusetzen. Eine Befristung \n\ndes Unterhaltsanspruchs scheide demgegenüber aus. Für die von der Berufung \n\ndes Antragsgegners erfasste Zeit ab Januar 2010 gehe es allein um Aufsto-\n\nckungsunterhalt, zumal der Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit \n\nzumutbar sei. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB konkretisiere im Rahmen der Be-\n\ngrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts den Maßstab der Unbil-\n\nligkeit. Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts hänge im Wesentlichen \n\ndavon ab, ob und in welchem Ausmaß durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf \n\ndie Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dabei \n\ngenüge es, wenn der Nachteil ganz überwiegend oder im Wesentlichen auf die \n\nvereinbarte Aufgabenverteilung während der Ehe zurückzuführen sei. Die An-\n\ntragstellerin habe zu dem beruflichen Fortkommen des Antragsgegners wesent-\n\nlich beigetragen, indem sie während der Ehe die Betreuung des gemeinsamen \n\nKindes übernommen und dem Antragsgegner sein Jurastudium neben der \n\nDolmetschertätigkeit ermöglicht habe. Im Zusammenhang mit der Verlegung \n\ndes Wohnsitzes nach Brüssel habe sie außerdem ihre Festanstellung als Chef-\n\ntexterin in einer Werbeagentur aufgegeben und damit ihr berufliches Fortkom-\n\nmen zugunsten des Antragsgegners zurückgestellt. Infolge der Aufgabe dieser \n\nTätigkeit habe die Antragstellerin bis heute fortwirkende ehebedingte Nachteile \n\nzu tragen, die auch durch eine Vollzeittätigkeit in ihrem Beruf als Lehrerin nicht \n\naufgefangen würden. In ihrer Position als Cheftexterin würde sie heute ein Ein-\n\nkommen von mindestens 4.500 € brutto verdienen. Zwar habe die Antragstelle-\n\nrin nach der mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit jetzt keine realistische \n\nAussicht mehr auf eine Rückkehr auf einen gesicherten Arbeitsplatz in der \n\nWerbebranche. Das besage aber nichts zur Wahrscheinlichkeit der Fortbe-\n\nschäftigung, wenn die Antragstellerin ihre Tätigkeit als Cheftexterin ohne die \n\nEhe und den Umzug nach Brüssel nicht aufgegeben hätte. Sie sei seit 1991 mit \n\nnur sechsmonatiger Unterbrechung wegen der Geburt des Kindes dort tätig \n\ngewesen und habe im Zeitpunkt des Umzugs bereits seit mehreren Jahren eine \n\nFestanstellung als Cheftexterin gehabt. Es sei deswegen davon auszugehen, \n\ndass sie diese Tätigkeit ohne den ehebedingten Umzug noch heute ausüben \n\nund daraus ein Monatseinkommen in Höhe von 4.500 € brutto erzielen würde. \n\nWeil sie aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin jedenfalls kein höheres Bruttoeinkom-\n\nmen als 3.630 € monatlich erzielen könne, errechne sich eine ehebedingte Ein-\n\nkommenseinbuße in Höhe von monatlich rund 900 € brutto. \n\n9 \n\nUnter Berücksichtigung des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe und \n\ndes besonderen Einsatzes der Antragstellerin für ihre Vollzeittätigkeit, die Kin-\n\nderbetreuung und die Haushaltsführung in den ersten Jahren der Ehe sowie der \n\nehebedingten Nachteile komme eine Befristung des nachehelichen Unterhalts \n\nnicht in Betracht. Allerdings entspreche auch ein unbegrenzter Anspruch auf \n\nnachehelichen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht der Bil-\n\nligkeit. Unter Abwägung aller Umstände sei eine Übergangszeit bis Ende 2012 \n\nangemessen, in der es der Antragstellerin zumutbar sei, sich persönlich und \n\nwirtschaftlich von den günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Le-\n\nbensstandard einzurichten, den sie erreicht hätte, wenn sie die vor dem Umzug \n\nnach Brüssel ausgeübte Beschäftigung fortgesetzt hätte. Weil es bei diesem \n\nNachteil aller Voraussicht nach auf Dauer bleiben werde, sei der Unterhaltsan-\n\nspruch hier nicht zeitlich zu befristen, sondern nach der Übergangszeit auf den \n\nBetrag zu begrenzen, der netto als Einkommenseinbuße verbleibe. Diesen Be-\n\ntrag schätzte das Berufungsgericht auf jedenfalls 500 €. Mit einem solchen Un-\n\nterhalt und den Einkünften aus einer Vollzeittätigkeit aus dem ausgeübten Beruf \n\nstehe der Antragstellerin ein Betrag zur Verfügung, der ihren angemessenen \n\nLebensbedarf i.S. von § 1578 b BGB erreiche. Eine unbefristete Unterhalts-\n\npflicht in Höhe von monatlich 500 € belaste auch den Antragsgegner nicht unbil-\n\nlig, zumal dieser nach Abzug des Kindesunterhalts über ein bereinigtes Netto-\n\nmonatseinkommen in Höhe von 5.427,80 € verfüge. \n\n10 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil es für die Neu-\n\nregelung in § 1578 b BGB noch an höchstrichterlichen Maßstäben für die Billig-\n\nkeitsprüfung bei Vorliegen ehebedingter Nachteile fehle. \n\nII. \n\n11 \n\nGegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des \n\nnachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 auf monatlich 500 € unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Antrags des Antragsgegners ist aus revisi-\n\nonsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n12 \n\n1. Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch eines \n\ngeschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, \n\nwenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des \n\nUnterhaltsanspruchs (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) auch unter Wahrung der Be-\n\nlange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein-\n\nschaftlichen Kindes unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung er-\n\ngeben sich aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB genannten Gesichts-\n\npunkten. \n\n13 \n\na) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder ei-\n\nne zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksich-\n\ntigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einge-\n\ntreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachtei-\n\nle begrenzen regelmäßig die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und \n\nstehen einer Befristung grundsätzlich entgegen. Sie können sich nach § 1578 b \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines \n\ngemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-\n\nwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben \n\n(BT-Drucks. 16/1830 S. 18 f.; Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - \n\nFamRZ 2009, 1207, 1210 Tz. 35). \n\n14 \n\nb) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b \n\nBGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unter-\n\nhalts bildet, bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das der unterhaltsbe-\n\nrechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften \n\nzur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, \n\ndass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzmi-\n\nnimum wenigstens erreicht (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familien-\n\nrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 583). \n\n15 \n\nErzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemes-\n\nsenen Unterhaltsbedarf erreichen oder könnte er solche Einkünfte erzielen, \n\nkann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der \n\ner sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den \n\nLebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen \n\nWegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Eschen-\n\nbruch/Klinkhammer/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. 1. Rdn. 1021; \n\nzur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. vgl. \n\nSenatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). \n\n16 \n\nErzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung \n\nseiner Erwerbstätigkeit hingegen lediglich Einkünfte, die den eigenen angemes-\n\nsenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 b BGB nicht erreichen, scheidet eine Be-\n\nfristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Auch dann kann der Unter-\n\nhalt nach einer Übergangszeit aber bis auf den ehebedingten Nachteil herabge-\n\nsetzt werden, der sich aus der Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs \n\nmit dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen ergibt. \n\n17 \n\nc) Die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB \n\nsetzt dabei nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhalts-\n\nanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Um-\n\nstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vor-\n\naussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach \n\n§ 238 FamFG (= § 323 ZPO a.F.) vorzubehalten, sondern schon im Ausgangs-\n\nverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - \n\nFamRZ 2008, 1325, 1328 m.w.N.). \n\n18 \n\nd) Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die zu einer Befristung \n\noder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt grund-\n\nsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB als Ausnahmetatbestand \n\nkonzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die \n\n- wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unter-\n\nhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf oder die Mög-\n\nlichkeit dazu - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begren-\n\nzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsbe-\n\nrechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhalts-\n\nbegrenzung oder für eine längere \"Schonfrist\" sprechen (Senatsurteile vom \n\n16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 und vom 14. Novem-\n\nber 2005 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Das ist allerdings nur dann \n\nder Fall, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus seiner ausgeübten \n\noder der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer \n\nehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen. Nur dann trifft ihn die \n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vor-\n\nliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe-\n\nzeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Bleibt das jetzt \n\nerzielte oder erzielbare Einkommen jedoch hinter dem Einkommen aus der frü-\n\nher ausgeübten Tätigkeit zurück, weil eine Wiederaufnahme der früheren Er-\n\nwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es \n\ninsoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner wider-\n\nlegen muss. \n\n19 \n\n2. Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-\n\nmenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-\n\ngericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter \n\ndiese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-\n\nteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136; vom \n\n26. September 2007 - XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049, 2051 und vom 28. Fe-\n\nbruar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800). Der revisionsrechtlichen \n\nÜberprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozess-\n\nstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinan-\n\ndergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und \n\nnicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteil vom \n\n11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471). Das setzt voraus, \n\ndass in dem Urteil die wesentlichen Gründe aufgeführt werden, die für die rich-\n\nterliche Überzeugungsbildung im Rahmen der Billigkeitsabwägung leitend ge-\n\nwesen sind. Nicht erforderlich ist hingegen die ausdrückliche Auseinanderset-\n\nzung mit allen denkbaren und fern liegenden Gesichtspunkten, wenn sich nur \n\nergibt, dass eine sachgerechte Beurteilung stattgefunden hat (BGH Urteil vom \n\n24. Juni 1993 - IX ZR 96/92 - NJW-RR 1993, 1379). \n\n20 \n\n3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats ist das Beru-\n\nfungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsabwägung zu Recht von einem fort-\n\ndauernden ehebedingten Nachteil der Antragstellerin ausgegangen. \n\n21 \n\nZutreffend sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die An-\n\ntragstellerin während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche be-\n\nschäftigt war und aus dieser Tätigkeit heute ein deutlich höheres Einkommen \n\nerzielen würde, als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die \n\nfrühere Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach \n\ndem Aufstieg des Antragsgegners mit ihm und dem gemeinsamen Kind nach \n\nBrüssel gezogen ist. Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, dass \n\nsich die eigene Lebensstellung der Antragstellerin - wenn sie die Tätigkeit nicht \n\nehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftex-\n\nterin richten würde. Die dagegen von der Revision vorgebrachten Bedenken \n\nerschöpfen sich in Mutmaßungen, die nicht den Schluss nahe legen, die An-\n\ntragstellerin würde heute ohnehin nicht mehr in diesem Beruf arbeiten. Auch die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts, die Antragstellerin würde in diesem Be-\n\nruf unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Einkommenssteige-\n\nrungen gegenwärtig ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 4.500 € erzielen, \n\nist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf substantiiertem Vor-\n\ntrag der Antragstellerin zur Entwicklung der Einkünfte in der Werbebranche, die \n\nvon dem Antragsgegner bereits nicht hinreichend bestritten worden sind. \n\n22 \n\nAuch soweit das Berufungsgericht dem ohne Ehe erzielbaren Einkom-\n\nmen als Cheftexterin lediglich ein aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehre-\n\nrin erzielbares Einkommen gegenübergestellt hat, ist dies aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner trägt als Unterhaltsschuld-\n\nner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b \n\nBGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten \n\nNachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünf-\n\nte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die \n\nsie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr \n\nerzielen konnte. Weil der Antragsgegner dem nicht im erforderlichen Umfang \n\nnachgekommen ist, hat das Berufungsgericht zu Recht eine fortdauernde ehe-\n\nbedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900 € brutto angenom-\n\nmen. Zwar ist die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Belange des \n\nim Dezember 1993 geborenen gemeinsamen Sohnes gehalten, eine Vollzeiter-\n\nwerbstätigkeit auszuüben. Zutreffend ist das Berufungsgericht deswegen von \n\neinem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ausgegangen, der sich lediglich \n\nauf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB richtet. Soweit es der An-\n\ntragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin \n\nzugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten \n\nNachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Denn nach den zutreffen-\n\nden Ausführungen des Berufungsgerichts spricht der Umstand, dass die An-\n\ntragstellerin einen Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis \n\nheute ausüben würde, nicht notwendig dafür, dass sie nach der ehebedingten \n\nmehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit auch heute noch eine solche Stel-\n\nle bekommen würde. Wenn das Berufungsgericht stattdessen an der von der \n\nAntragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasial-\n\nlehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen. \n\n23 \n\n4. Auch die weiteren Angriffe der Revision gegen die Billigkeitsentschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat in-\n\nsoweit alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Zu Recht ist es davon \n\nausgegangen, dass eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts ge-\n\nmäß § 1578 b Abs. 2 BGB regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn die \n\nEinkommensdifferenz zwischen den Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten \n\nNachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten beruht (Senatsurteil vom \n\n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und seitdem in \n\nständiger Rechtsprechung). Eine solche dauerhafte ehebedingte Einkommens-\n\neinbuße hat das Oberlandesgericht mit monatlich 500 € ermittelt, was zur Höhe \n\nvon der Revision nicht angegriffen wird. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung \n\nhat das Oberlandesgericht außerdem die Dauer der Ehe der Parteien von Ok-\n\ntober 1993 bis zur Trennung im April 2004 sowie die Ausgestaltung der Kinder-\n\nerziehung und Erwerbstätigkeit während der Ehe berücksichtigt. Obwohl auch \n\ndie Antragstellerin zunächst vollschichtig erwerbstätig war, hat sie - neben der \n\nTagesbetreuung des gemeinsamen Kindes durch Au-pair-Mädchen und Ta-\n\ngesmütter - den überwiegenden Teil der weiteren Betreuung selbst sicherge-\n\nstellt. Denn der Antragsgegner war durch seine Berufstätigkeit in Straßburg und \n\nBrüssel und durch das parallel absolvierte Jurastudium dazu nur sehr einge-\n\nschränkt in der Lage. Auch die Einkommensverhältnisse beider Parteien hat \n\ndas Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, indem es ausführt, dass eine \n\ndauerhafte Unterhaltspflicht in Höhe von 500 € den Antragsgegner bei dessen \n\nbereinigtem Nettoeinkommen von 5.427,80 € nicht übermäßig belastet. \n\n24 \n\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht schließlich auch der \n\ngesetzlichen Intention des § 1578 b BGB. Denn es hat den Unterhaltsanspruch \n\nder Antragstellerin nach einer im Wege der Billigkeit ermittelten Übergangsfrist \n\nbis Ende 2011 auf 500 € monatlich und damit auf die Höhe des ehebedingten \n\nNachteils reduziert. Ab diesem Zeitpunkt belaufen sich die Einkünfte der An-\n\ntragstellerin aus ihrer Erwerbstätigkeit und dem Unterhaltsanspruch gegen den \n\nAntragsgegner auf den Betrag, den sie ohne die Ehe selbst erzielen würde. \n\nWenn das Berufungsgericht eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach \n\n§ 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, um der Antragstellerin den Ausgleich ihrer \n\nehebedingten Nachteile dauerhaft zu sichern, ist dies unter Berücksichtigung \n\nder beiderseitigen Einkommensverhältnisse aus revisionsrechtlicher Sicht nicht \n\nzu beanstanden. \n\n25 \n\n5. Die Revision des Antragsgegners hat schließlich auch keinen Erfolg, \n\nsoweit sie sich auf neue Umstände stützt, die nach Erlass des Berufungsurteils \n\nentstanden sind. \n\n26 \n\na) Zwar hat der Antragsgegner mit der Revision dargelegt, dass die An-\n\ntragstellerin ab September 2008 eine monatliche Kinder- und Haushaltszulage \n\nin Höhe von 478,94 € nebst einer Nachzahlung für die Zeit seit April 2007 er-\n\nhält. Diese neue Tatsache ist aber im Revisionsverfahren nicht mehr zu berück-\n\nsichtigen. Denn nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 des Gesetzes zur \n\nReform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der \n\nFreiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) unterliegt der Beur-\n\nteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Be-\n\nrufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage \n\nwird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlos-\n\nsen (BGHZ 104, 215, 220 = NJW 1988, 3092, 3094); neue Tatsachen dürfen im \n\nRevisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. \n\n27 \n\nb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 559 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in be-\n\nstimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz \n\nereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder \n\nihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist \n\nund schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Der Ge-\n\ndanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung ei-\n\nnes festgestellten Sachverhalts verliert nämlich an Gewicht, wenn die Berück-\n\nsichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit \n\nverursacht und die Belange des Prozessgegners gewahrt bleiben. Dann kann \n\nes aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten sein, die vom \n\nTatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, ggf. durch mehrere \n\nInstanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist viel-\n\nmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine ra-\n\nsche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (Senatsurteil vom \n\n21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 m.w.N.). \n\n28 \n\nc) Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Selbst wenn die \n\nZahlung der Kinder- und Haushaltszulage an die Antragstellerin unstreitig sein \n\nsollte, stünde damit noch nicht fest, auf welcher Grundlage dieser Betrag an die \n\nAntragstellerin gezahlt wird, wie er unterhaltsrechtlich einzuordnen ist und ob \n\nauch die Kinderzulage als ihr Einkommen zu berücksichtigen ist (zu einem vom \n\nArbeitgeber gezahlten Kinderzuschlag vgl. Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII \n\nZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885; zum Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG vgl. \n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 \n\nRdn. 462 b ff.). \n\n29 \n\nSchließlich wäre ein weiteres Einkommen der Antragstellerin auch im \n\nRahmen der Billigkeitsprüfung des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichti-\n\ngen, zumal dann ihr ehebedingter Nachteil überwiegend kompensiert würde. Ob \n\ndieser Umstand, der zu einer weiteren Absenkung des ehebedingten Nachteils \n\nführen kann, im Hinblick auf die ungewisse Fortzahlung der Kinder- und Haus-\n\nhaltszulage nur zu einer weiteren Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs oder \n\nsogar zu einer Befristung des nachehelichen Unterhalts führen kann, muss des-\n\nwegen einer umfassenden Prüfung im Abänderungsverfahren nach § 238 \n\nFamFG (§ 323 ZPO a.F.) vorbehalten bleiben. Schließlich lässt die Zulage den \n\nehebedingten Nachteil der Antragstellerin nicht entfallen, sondern kompensiert \n\ndiesen lediglich teilweise. Damit sind auch schützenswerte Belange der Antrag-\n\nstellerin betroffen, die im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung Be-\n\nrücksichtigung finden müssen. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nGrupp \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 20 F 119/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.04.2008 - 3 UF 67/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/xii-zr-146-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-14/xii-zr-146-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:44.506238+00:00"}}