{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_117-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"XII ZR 117/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 117/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina \n\nund die Richter Dose und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDem Beklagten werden die Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf-\n\nerlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von AGB-Klauseln der Kläge-\n\nrin, wonach die bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs vereinbarte Haftungsbe-\n\nschränkung unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete \n\nmit Vertrag vom 26. Mai 2005 einen Transporter an den Beklagten. Die Parteien \n\nvereinbarten gegen Entgelt eine Beschränkung der Haftung des Beklagten auf \n\n500 €. Im Vertrag heißt es nach der Vereinbarung über die Haftungsbeschrän-\n\nkung: \n\n\"Ich akzeptiere diesen Mietvertrag, sowie die ausliegenden Geschäfts-\nbedingungen, welche mir ausgehändigt wurden. Der Versicherungs-\nschutz entfällt bei: Vorsätzlicher, grob fahrlässiger oder alkohol- bzw. \ndrogenbedingter Fahruntüchtigkeit; sowie bei Nichthinzuziehung der Po-\nlizei bei Unfall oder Beschädigung.\" \n\n3 \n\nIn den AGB der Klägerin ist u.a. Folgendes bestimmt: \n\n\"F. Schäden am Mietwagen \n… \n\nII. Schäden durch Unfall \n\n1. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im \nöffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im \nursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Miet-\nwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilneh-\nmer beteiligt ist oder nicht. \n\n2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter: \n\na) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verblei-\n\nben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei \n\n… \n\n4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls te-\n\nlegrafisch, von einem Unfall zu verständigen. \n\n... \n\nG. Haftung des Mieters \n… \n\n2. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und be-\n\nrechtigten Lenkers \n\n Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung sowie Zahlung \neines Aufpreises für eine Haftungsbeschränkung kann die Haftung an \nSchäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt wer-\nden, \n\n… \n\n3. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz \n\nvertraglicher Haftungsbeschränkung \n\n Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G.1. und 2. vereinbar-\nten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamt-\nschuldner auf Schadensersatz: \n\na) In allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungs-\nvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber \nihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß \n§ 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hin-\naus \n\nb) beim Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker bei jeglicher \n\nAlkohol- oder Drogenbeeinflussung, \n\nc) bei Verstoß gegen die in F.I. und II. übernommenen Verpflichtungen \ndurch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der \nUnfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei \n(vgl. F.II.2.a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem \nUnfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden, sondern lediglich \nSchaden am Mietwagen entstanden ist \n\n…\" \n\n4 \n\nDer Beklagte fuhr mit dem 2,67 m hohen Mietfahrzeug durch eine Unter-\n\nführung mit einer Durchfahrtshöhe von 2,40 m. Es kam zur Kollision mit der De-\n\ncke der Unterführung. Dabei wurde der Aufbau des Transporters über dem Füh-\n\nrerhaus beschädigt. Die Einzelheiten des Unfallherganges sind streitig. Die Klä-\n\ngerin verlangte zunächst Schadensersatz in Höhe von 8.167,73 €, später \n\n7.254,10 €. Der Beklagte zahlte 500 € (Selbstbehalt). Das Landgericht hat den \n\nBeklagten zur Zahlung von 6.460,10 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung \n\ndes Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen \n\nwendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n1. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, \n\nausgeführt: \n\nDie Haftungsbeschränkung sei nicht deshalb entfallen, weil der Beklagte \n\nes versäumt habe, nach dem Unfall die Polizei hinzuzuziehen. Ziffer G.3.c. der \n\nAGB der Klägerin, wonach die vereinbarte Haftungsbeschränkung bei ver-\n\ntragswidriger Nichthinzuziehung der Polizei entfalle, sei gemäß § 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu \n\nund Glauben unangemessen benachteilige. Denn nach dieser Klausel entfalle \n\ndie Haftungsbeschränkung ohne Rücksicht auf das Verschulden des Mieters \n\nund die Relevanz für die Interessen des Vermieters. \n\n8 \n\nWie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei bei Mietverträgen über \n\nKraftfahrzeuge eine Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversiche-\n\nrung auszugestalten. Das Leitbild der Kaskoversicherung werde dabei durch die \n\n\"Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB)\" sowie Teile des \n\nVVG vorgegeben. Für die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen \n\nder Gegenseite seien insbesondere § 7 AKB und § 6 Abs. 3 VVG (alte Fas-\n\nsung; jetzt § 28 Abs. 2 VVG) relevant. Bei individualvertraglicher Haftungsfrei-\n\nstellung und Kaskoversicherung liege grundsätzlich dieselbe Interessenlage \n\nvor. Durch die Vereinbarung und den damit einhergehenden erhöhten Mietzins \n\nkönne sich der Mieter nach Art einer Versicherungsprämie von der Haftung für \n\nUnfallschäden freihalten. \n\n9 \n\nDie Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-\n\nden müsse, begründe eine Obliegenheit des Mieters, die sich auch in das Leit-\n\nbild der Kaskoversicherung einfüge. Bei der Pflicht zur Hinzuziehung der Polizei \n\nhandele es sich um eine Aufklärungspflicht, wie sie auch für die Kaskoversiche-\n\nrung in § 7 I 2 Satz 4 AKB enthalten sei. Im Rahmen der Kaskoversicherung \n\nsetze jedoch die Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung \n\ndes Versicherungsnehmers neben dem Tatbestand der Obliegenheitsverlet-\n\nzung auch ein Verschulden des Versicherungsnehmers sowie zum Teil zusätz-\n\nlich eine Relevanz der Obliegenheitsverletzung voraus. Bei grob fahrlässiger \n\nVerletzung könne der Versicherungsnehmer zudem den Kausalitätsgegenbe-\n\nweis führen. Der Kausalitätsgegenbeweis sowie der Entschuldigungsbeweis \n\ndes Mieters würden von der herrschenden Meinung als Kerngehalt der versi-\n\ncherungsrechtlichen Leistungsbefreiung bei Obliegenheitsverletzung i.S. von \n\n§ 6 VVG gesehen und auch als gesetzliches Leitbild für die Inhaltskontrolle \n\nnach § 307 BGB herangezogen. Obwohl nur eine Obliegenheitsverletzung \n\nsanktioniert werde, sei das Verschuldensprinzip als genereller Rechtsgrundsatz \n\nauch durch die im Versicherungsrecht gewährte Vertragsfreiheit nicht abdingbar \n\nund habe eine konkrete Leitbildfunktion für alle Versicherungszweige. Eine \n\nKlausel, nach der jeglicher schuldhafte Verstoß gegen vertragliche Obliegenhei-\n\nten unter Ausschluss jeglichen Kausalitätsgegenbeweises zu Nachteilen führe, \n\nsei daher unwirksam. \n\n10 \n\nDiese Grundsätze habe die Rechtsprechung auch auf vertragliche Haf-\n\ntungsausschlüsse bei Mietfahrzeugen übertragen. Zwar habe der Bundesge-\n\nrichtshof in einem gleich gelagerten Fall die Klausel für wirksam erachtet und \n\nals zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wiederum entspre-\n\nchend dem Leitgedanken des § 6 VVG den Grad des Verschuldens und die \n\nRelevanz für die Gefährdung der Interessen für den Vermieter angenommen. \n\nDieses Ergebnis widerspreche aber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten \n\nVerbot der geltungserhaltenden Reduktion, denn § 6 VVG finde, anders als auf \n\nVersicherungsverträge, auf Mietverträge direkt keine Anwendung. Daher müsse \n\nauch die Unwirksamkeit der Klausel dazu führen, dass die Versagung der Haf-\n\ntungsfreistellung trotz erheblichen Verschuldens und Relevanz der Obliegen-\n\nheitsverletzung für den Vermieter insgesamt unwirksam sei. So habe auch der \n\nBundesgerichtshof die Klausel bei einem Gebrauchtwagengarantievertrag, mit \n\nder dem Garantienehmer der Nachweis abgeschnitten worden sei, dass eine \n\nObliegenheitsverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewe-\n\nsen sei, insgesamt als unwirksam angesehen. \n\n2. Diese - weitgehend zutreffenden - Ausführungen halten im Ergebnis \n\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 10. Juni 2009 (- XII ZR \n\n19/08 - NJW 2009, 3229 f.), nach Erlass des Berufungsurteils, die streitige \n\nKlausel überprüft und als wirksam angesehen. Er hat entschieden, dass keine \n\nunangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 BGB vorliegt, wenn in AGB die \n\ndem Mieter eines Kraftfahrzeuges gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes \n\ngewährte Haftungsfreistellung davon abhängig gemacht wird, dass er bei Unfäl-\n\nlen die Polizei hinzuzieht. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDie Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen wer-\n\nden muss, begründet - in Begriffe der Kaskoversicherung umgesetzt - eine Ob-\n\nliegenheit des Mieters. Diese fügt sich in das Leitbild der Kaskoversicherung \n\nein. Bei der Zuziehung der Polizei handelt es sich der Sache nach um nichts \n\nanderes als um die Begründung einer Aufklärungspflicht entsprechend derjeni-\n\ngen, die für Kaskoversicherungsfälle bei gleichartiger Interessenlage in § 7 I 2 \n\nSatz 3 AKB 1975 enthalten ist. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Ob-\n\nliegenheit zu erfüllen, oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-\n\ntungsfreiheit einzubüßen. Die Obliegenheit hat auch nicht eine Verpflichtung \n\nzum Gegenstand, sich selbst bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat ledig-\n\nlich bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, um an Ort und Stelle die erforderli-\n\nchen Feststellungen treffen zu lassen. Er ist weder verpflichtet, sich selbst zu \n\nbelasten, noch wird sein Recht berührt, in einem Ermittlungsverfahren die Aus-\n\nsage zu verweigern. \n\n14 \n\nAuch hinsichtlich der Rechtsfolge der Obliegenheitsverletzung hat sich \n\ndie Freistellungszusage am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren. Für \n\ndiese ist jedoch im Rahmen des § 7 V 4 AKB ebenso wie für die Kfz-\n\nHaftpflichtversicherung anerkannt, dass die Leistungsfreiheit bei nachträglichen \n\nObliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des \n\nVersicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Inte-\n\nressen des Versicherers abhängt (BGH, Urteile vom 11. November 1981 \n\n- VIII ZR 271/80 - NJW 1982, 167 und vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - \n\nVersR 1975, 752); hieran hat sich durch die jetzt geltende Fassung der AKB \n\n(§ 7 V Satz 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG) nichts geändert. Den Interessen der \n\nVersicherung entspricht bei der Haftungsfreistellung durch den Kfz-Vermieter \n\ndessen Interesse. \n\n15 \n\nb) Soweit dagegen eingewandt wird, die ständige Rechtsprechung könne \n\nheute keine Anwendung mehr finden, weil die Polizei bei Unfällen mit bloßem \n\nSachschaden nach ihren Richtlinien nicht mehr zur Unfallaufnahme verpflichtet \n\nund deshalb die in der Klausel enthaltene Verpflichtung sinnlos sei, ist ihm \n\nebenfalls nicht zu folgen. \n\n16 \n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit von AGB kommt es in erster Li-\n\nnie auf eine Ermittlung der Interessen an. Zu prüfen ist zunächst, welches Inte-\n\nresse der Verwender an der Aufrechterhaltung der AGB-Klausel hat und wel-\n\nches die Gründe sind, die umgekehrt aus der Sicht des Kunden für den Wegfall \n\nder Klausel bestehen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, welche \n\nKonsequenzen die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Klausel für die beiden \n\nParteien hätte, ob und wie jede der Parteien die Verwirklichung des in der Klau-\n\nsel behandelten Vertragsrisikos durch eigene Tätigkeit verhindern, ob und wie \n\nsich jede Partei gegen die Folgen einer Verwirklichung des Risikos durch eige-\n\nne Vorsorge schützen kann. Nach Ermittlung der Interessen hat eine Abwägung \n\nzu erfolgen, nach deren Ergebnis sich bestimmt, ob die Klausel als wirksam \n\noder unwirksam anzusehen ist (BGHZ 78, 305). Nach Maßgabe dieser Grund-\n\nsätze ist die Klausel, wonach der Mieter nach einem Unfall die Polizei hinzuzu-\n\nziehen hat, nicht unangemessen. \n\n17 \n\naa) Der Vermieter hat auch bei Unfällen ohne Personenschaden ein Inte-\n\nresse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens und ist dabei auf \n\ndie Mithilfe der Polizei angewiesen. Verursacht der Mieter den Unfall vorsätz-\n\nlich, grob fahrlässig, alkohol- oder drogenbedingt, so wird seine Haftung nicht \n\nreduziert. Der Vermieter kann seinen gesamten Unfallschaden ersetzt verlan-\n\ngen. Die dazu erforderliche Aufklärung ist ihm aber ohne Zuziehung der Polizei \n\nselten möglich. Der Pkw befindet sich zum Unfallzeitpunkt in der alleinigen Ob-\n\nhut des Mieters. Der Unfallort kann weit entfernt vom Betriebssitz des Vermie-\n\nters liegen, so dass auch die - im Vertrag vorgesehene - Benachrichtigung des \n\nVermieters vom Unfall dessen Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt. Der Ver-\n\nmieter ist auf die Arbeit der Polizei am Unfallort angewiesen. Unfallverursa-\n\nchung aufgrund alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit ist ohne Mit-\n\nwirkung der Polizei kaum nachzuweisen. Werden Umstände, die die Haftungs-\n\nreduzierung beseitigen (Alkohol, Drogen, vorsätzliche oder grob fahrlässige Un-\n\nfallverursachung) nicht am Unfallort oder zumindest im engen sachlichen und \n\nzeitlichen Zusammenhang zum Unfall ermittelt, geht dies regelmäßig zum \n\nNachteil des Vermieters. \n\n18 \n\nbb) Der Vermieter hat deshalb ein besonderes Interesse daran, dass die \n\nEntscheidung, ob eine polizeiliche Unfallaufnahme durchgeführt wird, von der \n\nPolizei selbst und nicht vom Mieter getroffen wird. Muss der Mieter die Polizei \n\nnicht hinzuziehen, scheidet eine Sachaufklärung von vornherein aus. Die Fest-\n\nstellung besonderer Umstände, die die Haftungsreduzierung ausschließen, ist \n\ndann nicht möglich. Muss der Mieter die Polizei benachrichtigen, wird er zwar \n\nden Unfall so schildern, dass ihm der Wegfall der Haftungsreduzierung nicht \n\ndroht. Jedoch kann die Polizei durch geeignete Nachfragen und unter Einsatz \n\nihrer Erfahrung das Vorbringen des Verursachers auf Plausibilität überprüfen \n\nund dann eine Entscheidung treffen, ob ein einfacher Sachschaden vorliegt. Es \n\nist nicht auszuschließen, dass die Polizei zur Unfallaufnahme erscheint, obwohl \n\nder Verursacher den Unfallhergang so geschildert hat, dass eine polizeiliche \n\nUnfallaufnahme zunächst nicht veranlasst schien. Jedenfalls ist es für den Ver-\n\nmieter günstiger, wenn die Polizei selbst entscheidet, ob sie den Unfall auf-\n\nnimmt. \n\n19 \n\ncc) Es kommt hinzu, dass die Klausel allein durch ihre Existenz hilft, an \n\nder Aufklärung mitzuwirken. Der Mieter hat es in der Hand, entweder die Oblie-\n\ngenheit zu erfüllen oder sich über sie hinwegzusetzen, dann aber seine Haf-\n\ntungsfreiheit einzubüßen (BGH Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR \n\n271/80 - NJW 1982, 167). Hat der Mieter den Unfall alkohol- oder drogenbe-\n\ndingt verursacht, wird er eine polizeiliche Unfallaufnahme scheuen und deshalb \n\nvon der Benachrichtigung der Polizei absehen. Dies führt, wenn die Klausel als \n\ngültig angesehen wird, dazu, dass die Haftungsreduzierung wegfällt. Der Ver-\n\nmieter erreicht so die Durchsetzung seiner berechtigten Interessen. \n\n20 \n\ndd) Demgegenüber belastet die Pflicht, die Polizei hinzuzuziehen, den \n\nMieter nur gering. Bei den heutigen Möglichkeiten der Telekommunikation ist \n\nder Aufwand minimal. Der Mieter muss sich auch nicht selbst belasten. Es ge-\n\nnügt der Hinweis, dass ein von ihm gemietetes Fahrzeug einen Unfall erlitten \n\nhat. \n\n21 \n\nee) Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die Polizei beizu-\n\nziehen, nicht automatisch zur vollen Haftung führt. Wie ausgeführt, kommt es \n\nentgegen dem Wortlaut der Klausel nur dann zu einem Wegfall der Haftungsre-\n\nduzierung, wenn den Mieter ein erhebliches Verschulden an der unterbliebenen \n\nHinzuziehung der Polizei trifft und der Pflichtenverstoß relevant ist. Letzteres ist \n\ndann nicht der Fall, wenn - wie der Mieter gegebenenfalls zu beweisen hat - die \n\nPolizei auch bei Benachrichtigung nicht erschienen wäre. Damit sind die Inte-\n\nressen des Mieters ausreichend gewahrt. \n\n22 \n\nDie Abwägung der Interessen der Parteien ergibt, dass der Beklagte \n\ndurch die Pflicht zur Beiziehung der Polizei, auch wenn diese nur noch einge-\n\nschränkt zur Unfallaufnahme verpflichtet ist, nicht unangemessen beeinträchtigt \n\nwird. \n\n23 \n\nDie Argumentation des Berufungsgerichts gibt dem Senat keinen Anlass, \n\nvon seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (aaO) abzuweichen. \n\n24 \n\n3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Höhe der vom \n\nLandgericht zugesprochenen Schadenspositionen war im Berufungsverfahren \n\nnicht mehr streitig. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 331 O 247/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.2008 - 14 U 267/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_117-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/xii-zr-117-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_117-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_117-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/xii-zr-117-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_117-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:44.003931+00:00"}}