{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_114-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"XII ZR 114/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1570, 1578 b Verkündet am: 6. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungs- unterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindge- rechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmo- dell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbe- zogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderun- gen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770). b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleiben- de Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligations- mäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fas- sung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Be- grenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens- stellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 114/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1570, 1578 b \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungs-\nunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist \nzunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die \nnotwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindge-\nrechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmo-\ndell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbe-\nzogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderun-\ngen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR \n74/08 - FamRZ 2009, 770). \n\nb) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer \nkindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des \nbetreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleiben-\nde Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligations-\nmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März \n2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - \nFamRZ 2008, 1739, 1748 f.). \n\nc) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon \ndeswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-\nsung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Be-\n\ngrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach \n§ 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebens-\nstellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung \ngemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und \ndas Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde \nTeilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen \nwährend der Ehe unbillig erscheint. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\n AG Villingen-Schwenningen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 30. Juni 2008 unter Verwerfung des weitergehenden \n\nRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über \n\ndie Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem \n\n1. Januar 2008 entschieden wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nSie hatten im Juli 1989 die Ehe geschlossen, aus der der im Februar \n\n1994 geborene Sohn S. und der im April 1996 geborene Sohn T. hervorgegan-\n\n3 \n\n4 \n\ngen sind. Nach der Trennung zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde die Ehe im \n\nJuni 2004 rechtskräftig geschieden. \n\nDie gemeinsamen Kinder leben seit der Trennung der Parteien bei der \n\nKlägerin. Der ältere Sohn S. leidet seit seiner Geburt unter ADS (Aufmerksam-\n\nkeitsdefizitsyndrom). \n\nDie Klägerin ist Krankengymnastin und übte diesen Beruf bis zur Geburt \n\ndes älteren Kindes in Vollzeit aus. Nach der Geburt der Kinder nahm sie ihren \n\nBeruf zunächst stundenweise wieder auf. Seit 1998 geht sie freiberuflich einer \n\nTeilzeitbeschäftigung in einer Gemeinschaftspraxis nach. Ihre wöchentliche Ar-\n\nbeitszeit betrug im Jahre 2005 15 bis 18 Stunden, im Jahre 2006 ca. 20 Stun-\n\nden und beläuft sich seit Januar 2007 auf jedenfalls 25 bis 30 Stunden. Der Be-\n\nklagte ist als Verwaltungsleiter vollschichtig erwerbstätig. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Betreu-\n\nungsunterhalts in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab Februar 2006 \n\nin Höhe von monatlich 796 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und die Unterhaltspflicht des \n\nBeklagten - zeitlich gestaffelt - herabgesetzt, zuletzt für die Zeit ab Januar 2008 \n\nauf monatlich 405 € (81 € Altersvorsorgeunterhalt und 324 € Elementarunter-\n\nhalt) und für die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 € (76 € Altersvorsorgeun-\n\nterhalt und 302 € Elementarunterhalt). Es hat die Revision zugelassen, \"weil die \n\nRechtssache wegen der Neuregelung des § 1578 b BGB grundsätzliche Bedeu-\n\ntung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern\". \n\n6 \n\nMit seiner Revision gegen das Berufungsurteil begehrt der Beklagte Ab-\n\nweisung der Klage für die Zeit ab Januar 2006. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu \n\nnachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn insoweit hat \n\ndas Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 ZPO). \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine \n\nwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-\n\nsung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-\n\ngründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ \n\n2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. \n\nund vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche \n\nBeschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-\n\nkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-\n\nchend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist \n\nhier der Fall. \n\n9 \n\nDen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass \n\ndas Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-\n\nunterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-\n\nsen wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des \n\n§ 1578 b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grundsätzlich \n\nzu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch \n\nab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-\n\nsungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel-\n\nmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-\n\nlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-\n\nges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem \n\nPrinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts \n\nauf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass \n\ndurch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile \n\ndes Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung \n\nunterzogen werden müssen (Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - \n\nFamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - \n\nFamRZ 2003, 445, 446). \n\nB. \n\n10 \n\nSoweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung \n\nder angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten nur teilweise \n\nstattgegeben, seine Unterhaltspflicht für die Zeit von Januar bis März 2008 auf \n\nmonatlich 405 € und für die Zeit ab April 2008 auf monatlich 378 € herabgesetzt \n\nund eine zeitliche Befristung der Unterhaltspflicht abgelehnt. \n\n12 \n\nBei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin \n\nseien die steuerlich anerkannten Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeits-\n\nzimmer nicht zu berücksichtigen, weil ein entsprechender unterhaltsrechtlicher \n\nBedarf nicht nachgewiesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs (BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739, 1745 Tz. 67 f.) seien für die Alters-\n\nvorsorge der selbständig tätigen Klägerin maximal 20 % des Bruttoeinkommens \n\nsowie weitere 4 % als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Für die \n\nZeit ab 2007 ergebe sich aus der Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis \n\n30 Wochenstunden nach Abzug der Altersvorsorge sowie der Beiträge zur \n\nKranken- und Pflegeversicherung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe \n\nvon 838 €. \n\n13 \n\nNach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Recht komme die Klägerin \n\nmit ihrer Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden unter Be-\n\nrücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit der beiden Kinder ihrer Erwerbsob-\n\nliegenheit in ausreichendem Maße nach. Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nkönne ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Er-\n\nziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt \n\nUnterhalt beanspruchen. Die Neuregelung verlange jedoch keinen abrupten, \n\nübergangslosen Wechsel von einer Betreuung des Kindes hin zu einer Vollzeit-\n\nerwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindes sei vielmehr auch in Zukunft ein ge-\n\nstufter, kontinuierlicher Übergang möglich. Der Betreuungsunterhalt verlängere \n\nsich, wenn dies der Billigkeit entspreche. Dafür seien in erster Linie kindbezo-\n\ngene Gründe ausschlaggebend, wobei auf eine besondere Betreuungsbedürf-\n\ntigkeit des Kindes abzustellen sei. Dabei sei zwar auch von Bedeutung, ob eine \n\ngeeignete andere Betreuungsmöglichkeit bestehe; eine Fremdbetreuung müsse \n\njedoch zumutbar sein und mit dem Kindeswohl im Einklang stehen. \n\n14 \n\nVon der Klägerin könne aus solchen kindbezogenen Gründen keine Voll-\n\nzeiterwerbstätigkeit verlangt werden. Weil der ältere Sohn seit seiner Geburt \n\nunter ADS leide, bedürfe er nach wie vor einer intensiven Betreuung. Er habe \n\nKonzentrationsschwierigkeiten, könne sich nicht organisieren und entwickle \n\nkeine Eigeninitiative. Ihm müsse eine Tagesstruktur vorgegeben und er müsse \n\nzu den Hausaufgaben angeleitet und dabei überwacht werden. Auch zu der \n\nerforderlichen täglichen Einnahme von Medikamenten müsse er angehalten \n\nwerden. Er bedürfe somit einer ständigen Kontrolle, Hilfe und Anleitung durch \n\ndie Klägerin. Ihr sei es deswegen nicht zumutbar, den Jungen einer Fremd-\n\nbetreuung zu überlassen. Eine solche Fremdbetreuung entspreche auch nicht \n\ndem Kindeswohl, da der Sohn an die Betreuung durch die Mutter gewöhnt sei \n\nund diese den Betreuungsbedarf am besten einschätzen könne. \n\n15 \n\nAuch aus elternbezogenen Gründen, die auf der nachehelichen Solidari-\n\ntät beruhten und das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und \n\npraktizierte Rollenverteilung schützten, sei der Klägerin noch keine Vollzeiter-\n\nwerbstätigkeit zumutbar. Die während des ehelichen Zusammenlebens prakti-\n\nzierte Rollenverteilung einer Vollzeitbeschäftigung des Beklagten sowie der \n\nKinderbetreuung durch die Klägerin stehe auch jetzt noch einer vollschichtigen \n\nErwerbsobliegenheit entgegen. Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sei \n\nes vielmehr geboten, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu verlängern. \n\n16 \n\nDer Beklagte sei gehalten, alle Steuervorteile auszunutzen und müsse \n\nsich deswegen einen Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen las-\n\nsen. Ein Freibetrag für den Realsplittingvorteil durch Unterhaltszahlungen an \n\ndie Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, \n\n206, 221 f. = FamRZ 2007, 793, 797 Tz. 41 ff.) allerdings nicht zu verlangen, \n\nweil der Beklagte weder freiwillig Ehegattenunterhalt zahle, noch diesen aner-\n\nkannt habe oder rechtskräftig dazu verurteilt sei. Unter Berücksichtigung seiner \n\nzusätzlichen Altersvorsorge von maximal 4 % ergebe sich ein Nettoeinkommen \n\ndes Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 2.366 €. Da-\n\nvon sei der Zahlbetrag auf den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 6 der \n\nDüsseldorfer Tabelle abzusetzen. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsanspruch \n\nder Klägerin für die Zeit von Januar bis März 2008 in Höhe von monatlich 405 € \n\n(81 € Altersvorsorgeunterhalt und 324 € Elementarunterhalt) und für die Zeit ab \n\nApril 2008 in Höhe von monatlich 378 € (76 € Altersvorsorgeunterhalt und 302 € \n\nElementarunterhalt). \n\n17 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach § 1579 BGB verwirkt. \n\nSoweit der Beklagte eine höher dotierte Stelle als Verwaltungsdirektor nicht er-\n\nhalten habe, weil die Klägerin ihren titulierten Unterhaltsanspruch mit Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Arbeitgeber des Beklagten voll-\n\nstrecke, sei dies der Klägerin nicht vorzuwerfen. Der Beklagte habe zwar zuge-\n\nsichert, den pfändbaren Betrag seines Einkommens freiwillig zu zahlen. Er habe \n\naber auch darauf hingewiesen, dass er die Zusage nicht absichern könne. Im \n\nHinblick auf das angespannte Verhältnis der Parteien sei es der Klägerin nicht \n\nvorwerfbar, wenn sie der Zusage des Beklagten nicht vertraue. \n\n18 \n\nAuch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den Beklagten führten nicht \n\nzur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs. Zwar könne eine bewusst wahr-\n\nheitswidrige Strafanzeige gegen den Unterhaltspflichtigen zur Verwirkung von \n\nUnterhaltsansprüchen führen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Vor-\n\nwürfe zumindest teilweise berechtigt seien und der Unterhaltsberechtigte wegen \n\ndes engen Zusammenhangs mit dem Rechtsstreit der Parteien in Wahrneh-\n\nmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Vorliegend habe der insoweit \n\ndarlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass die Kläge-\n\nrin die Strafanzeigen bewusst wahrheitswidrig erstattet habe. Der Beklagte ha-\n\nbe nach dem Inhalt der einstweiligen Anordnung vom 18. Oktober 2005 monat-\n\nlichen Unterhalt von 700 € für die Zeit vom 15. Februar bis Juni 2005 und von \n\n708 € für die Zeit ab Juli 2005 zu zahlen, im Jahr 2005 aber keinen Ehegatten-\n\nunterhalt geleistet. Wenn er trotz Auszahlung eines Veräußerungserlöses aus \n\ndem Verkauf des Hausgrundstücks in Höhe von ca. 33.000 € fehlende Leis-\n\ntungsfähigkeit vorgetragen und in seiner eidesstattlichen Versicherung angege-\n\nben habe, über kein Vermögen zu verfügen, könne die Strafanzeige wegen fal-\n\nscher eidesstattlicher Versicherung, Unterhaltsverletzung und Vollstreckungs-\n\nvereitelung nicht als mutwillig bewertet werden. Das strafrechtliche Ermittlungs-\n\nverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung sei auch nur wegen ge-\n\nringer Schuld gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. \n\n19 \n\nDie Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Dienst-\n\nvorgesetzten des Beklagten seien zwar zu missbilligen, ebenfalls aber nicht \n\ngeeignet, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu begründen. \n\nDie Schreiben enthielten zwar eine Beleidigung und eine üble Nachrede. Der \n\nVerwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 3 und Nr. 5 BGB sei unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände allerdings nicht erfüllt. Denn dies setze ein schwerwiegen-\n\ndes vorsätzliches Vergehen voraus. Hier seien durch die Schreiben weder die \n\nVermögensinteressen des Beklagten schwerwiegend gefährdet noch sein Ar-\n\nbeitsplatz gefährdet worden, denn der Beklagte habe nicht konkret dargelegt, \n\ndass ihm die Schreiben berufliche Nachteile gebracht hätten. Schließlich habe \n\nsich der Rechtsanwalt des Beklagten zuvor an die Mitarbeiter in der Gemein-\n\nschaftspraxis der Klägerin gewandt und deren Glaubwürdigkeit in Frage ge-\n\nstellt. \n\n20 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin sei weder zeitlich zu befristen noch \n\nzur Höhe zu begrenzen. Im Rahmen einer Herabsetzung oder zeitlichen Be-\n\ngrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB seien die Belange eines \n\ndem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen \n\nKindes zu berücksichtigen. Außerdem sei entscheidend, inwieweit durch die \n\nEhe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen \n\nUnterhalt zu sorgen. Eine über die dem § 1570 BGB immanente Begrenzung \n\nhinausgehende Beschränkung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt komme \n\ndeswegen nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. \n\n21 \n\nHier scheide eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs schon mangels \n\nhinreichend sicherer Prognose über die weitere Entwicklung aus. Die Klägerin \n\nkönne wegen der notwendigen Betreuung der Kinder, insbesondere des älteren \n\nSohnes, derzeit noch keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sodass die ehe-\n\nbedingten Nachteile für sie noch fortwirkten. Gegenwärtig sei noch nicht abseh-\n\nbar, ob und in welchem Umfang wegen der nur eingeschränkten Berufstätigkeit \n\nder Klägerin künftig weitere ehebedingte Nachteile entstehen könnten. Aus Bil-\n\nligkeitsgründen könne der Klägerin die Teilhabe an den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen nicht versagt werden, soweit und solange sie aufgrund der Betreu-\n\nungsbedürftigkeit der Kinder an einer Vollzeitbeschäftigung gehindert sei. \n\nII. \n\n22 \n\n23 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht in allen Punkten stand. \n\nSoweit die Revision zulässig ist, richtet sich der Anspruch der Klägerin \n\nauf Betreuungsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht, also nach § 1570 \n\nBGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189). \n\nDanach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege \n\nund Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach \n\nder Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert \n\nsich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange \n\ndes Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-\n\nrücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf \n\nBetreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-\n\nsichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe \n\nsowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). \n\n24 \n\n1. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-\n\nfristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert \n\nwerden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-\n\nscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene \n\nVerlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2009 \n\n- XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR \n\n109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach \n\n§ 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet \n\nist, wird er vor allen Dingen im Interesse der Kinder gewährt, um deren Betreu-\n\nung und Erziehung sicher zu stellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). \n\n25 \n\na) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-\n\nscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren \n\nselbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. \n\nEin während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch \n\nund der betreuende Elternteil kann die bestehende Erwerbstätigkeit wieder auf-\n\ngeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Ent-\n\nscheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu las-\n\nsen, und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Einkom-\n\nmen nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Senats-\n\nurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f. \n\nm.w.N. und vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 115 f.). \n\n26 \n\nb) Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreu-\n\nenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdau-\n\nernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht \n\n(§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regel-\n\nmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Voll-\n\nzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der im Gesetz \n\ngenannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen \n\n(§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein ge-\n\nstufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteile \n\nvom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom \n\n16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). \n\n27 \n\nMit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB hat der Gesetzgeber \n\ndem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die \n\nVoraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer \n\nvon drei Jahren hinaus auferlegt (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR \n\n109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu \n\neiner Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen \n\nvom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. \n\n28 \n\n2. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunter-\n\nhalts nach Billigkeit finden ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 \n\nund 5 GG. Sie entfalten damit im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das \n\nstärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. \n\n16/6980 S. 9; Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, \n\n770, 772 Tz. 24). \n\n29 \n\na) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, hat der \n\nGesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in \n\n§ 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich \n\nden Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten \n\nBetreuungsmöglichkeiten aufgegeben. Dabei hat der Gesetzgeber an die zahl-\n\nreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbesonde-\n\nre an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung (§ 24 \n\nAbs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätig-\n\nkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 \n\nAbs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch § 10 Abs. 1 Nr. 3 \n\nSGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). \n\n30 \n\nDies ist im Regelfall mit dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem \n\nKindeswohl vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 \n\nS. 8). Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungs-\n\nmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem \n\nKindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtun-\n\ngen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht \n\nder Fall ist (Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, \n\n772 f. Tz. 25 f. m.w.N.). \n\n31 \n\nb) In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebens-\n\njahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indivi-\n\nduellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also \n\nnicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes be-\n\nrufen. Das beschränkt sich nicht auf einen rein zeitlichen Aspekt, sondern er-\n\nstreckt sich auch auf den Umfang der möglichen Betreuung. Umfasst etwa die \n\nmögliche Betreuung von Schulkindern in einem Hort auch die Hausaufgaben-\n\nbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönliche Betreuung durch einen El-\n\nternteil kein Bedarf. \n\n32 \n\nIm Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu \n\nprüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise ge-\n\nsichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte (Se-\n\nnatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27 \n\nm.w.N.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch \n\nder konkrete Betreuungsumfang der kindgerechten Einrichtung und die Mög-\n\nlichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-\n\nhen. \n\n33 \n\nDie in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-\n\nschalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senatsur-\n\nteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.). \n\nDie Betreuungsbedürftigkeit ist nun nach den individuellen Verhältnissen des \n\nKindes zu ermitteln. Haben die Kinder allerdings ein Alter erreicht, in dem sie \n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst \n\nüberlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit \n\nnicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerech-\n\nten Einrichtungen an. \n\n34 \n\nc) Nach diesem gesetzlich vorgegebenen Maßstab hat das Berufungsge-\n\nricht die Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen \n\nnicht ausreichend begründet. \n\n35 \n\nEs hat nicht festgestellt, ob im näheren Einzugsbereich eine kindgerech-\n\nte Einrichtung existiert, die die Betreuung der beiden Söhne nach ihrem Schul-\n\nbesuch einschließlich der Hausaufgabenhilfe ganztags sicherstellt. Soweit das \n\nBerufungsgericht unabhängig von der Existenz und dem Leistungsspektrum \n\neiner solchen kindgerechten Einrichtung eine persönliche Betreuung durch die \n\nKlägerin für erforderlich erachtet, hält die Entscheidung der revisionsrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. Auch wenn die ADS-Erkrankung des inzwischen 15 Jahre \n\nalten Sohnes nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einen zusätzli-\n\nchen Betreuungsbedarf begründet, sagt dies noch nichts darüber aus, durch \n\nwen eine solche zusätzliche Betreuung sichergestellt werden kann. Wie der \n\nproblemlose Schulbesuch des Sohnes und seine sportlichen Aktivitäten zeigen, \n\nist eine auswärtige Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hängt \n\nvielmehr vom konkreten Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung ab. \n\nWeil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat, kann die \n\nEntscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezo-\n\ngenen Gründen keinen Bestand haben. \n\n36 \n\n3. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder \n\nin einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsobliegen-\n\nheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenstehen \n\n(Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). \n\nSolche elternbezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570 \n\nBGB allerdings erst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene \n\nGründe einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. \n\n37 \n\na) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung \n\ndes Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeb-\n\nlich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder \n\npraktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinder-\n\nbetreuung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Ver-\n\ntrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei \n\nAufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Be-\n\ndeutung. Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die ausgeübte und \n\nverlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in \n\nTageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer über-\n\nobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf (Senats-\n\nurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.), die ih-\n\nrerseits wiederum negative Auswirkungen auf das Kindeswohl entfalten könnte. \n\nDenn selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung betreut \n\nund erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die Mög-\n\nlichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr in die \n\nFamilienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im \n\nEinzelfall - abhängig von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-\n\nstand - unterschiedlich sein kann. Dann ist eine Prüfung geboten, ob und in \n\nwelchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils \n\ntrotz der Vollzeitbetreuung des Kindes noch eingeschränkt ist (Senatsurteil vom \n\n18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 32). \n\nb) Auch die Voraussetzungen solcher elternbezogener Verlängerungs-\n\ngründe hat das Berufungsgericht hier nicht hinreichend festgestellt. \n\nZwar hat es im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass die Parteien \n\nwährend ihres ehelichen Zusammenlebens eine Rollenverteilung praktiziert hat-\n\nten, wonach der Beklagte einer Vollzeitbeschäftigung nachging, während die \n\nKlägerin die Kinderbetreuung übernommen hatte und daneben lediglich eine \n\nTeilzeitbeschäftigung ausübte. Diese Rollenverteilung führte allerdings schon \n\nnach dem früher praktizierten Altersphasenmodell (vgl. Ziffer 17.1 der Süddeut-\n\nschen Leitlinien FamRZ 2005 1376, 1379) zu einer eingeschränkten Erwerbs-\n\nobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das jüngste Kind die dritte \n\nGrundschulklasse begonnen hatte. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres \n\n38 \n\n39 \n\ndes jüngsten Kindes sollte lediglich eine teilweise Erwerbsobliegenheit, danach \n\naber eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. \n\n40 \n\nEntscheidend ist aber, dass auch im Rahmen der elternbezogenen \n\nGründe nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Neuregelung \n\nnicht mehr allein auf das Lebensalter der Kinder, sondern auf die individuellen \n\nUmstände abgestellt werden muss. Ob und in welchem Umfang im Falle einer \n\nmöglichen Vollzeitbetreuung der gemeinsamen Kinder in kindgerechten Einrich-\n\ntungen gleichwohl noch eine überobligationsmäßige Belastung der Klägerin \n\nverbleibt, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Mangels tatrichterlicher \n\nFeststellungen zum genauen Umfang der zeitlichen Arbeitsbelastung im Rah-\n\nmen einer Vollzeittätigkeit und zum Umfang der zusätzlichen Beanspruchung \n\ndurch die Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder nach Beendigung einer \n\nGanztagsbetreuung kann der Senat auch insoweit nicht abschließend entschei-\n\nden. \n\n41 \n\n4. Das angefochtene Urteil ist deswegen insoweit aufzuheben und der \n\nRechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nIII. \n\n42 \n\n43 \n\n44 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Verwirkungseinwand des Beklagten zu \n\nRecht zurückgewiesen. \n\na) Soweit der Beklagte einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 5 BGB \n\ndarin sieht, dass die Klägerin nicht auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss für ihren Unterhaltsanspruch verzichtet hat, was seine \n\nBeförderung zum Verwaltungsdirektor mit einem um 300 € monatlich höheren \n\nEinkommen verhindert habe, hat das Oberlandesgericht dies zu Recht abge-\n\nlehnt. \n\n45 \n\naa) Der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB setzt objektiv einen gravieren-\n\nden Verstoß des Unterhaltsberechtigten voraus, wie sich aus der Wortwahl \n\n\"schwerwiegende\" und \"hinwegsetzen\" gibt. Damit stellt die Vorschrift nicht al-\n\nlein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Inten-\n\nsität der Pflichtverletzung (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - \n\nFamRZ 2008, 1325, 1327). \n\n46 \n\nbb) Weil der Beklagte im Jahr 2005 keinen Betreuungsunterhalt an die \n\nKlägerin geleistet hatte, hatte das Amtsgericht ihm mit einstweiliger Anordnung \n\nvom 18. Oktober 2005 aufgegeben, monatlichen Unterhalt für die Zeit bis Juni \n\n2005 in Höhe von 700 € und für die Zeit ab Juli 2005 in Höhe von 708 € zu zah-\n\nlen. Diese Zahlungsverpflichtung wurde durch das vorläufig vollstreckbare Urteil \n\ndes Amtsgerichts auf monatlich wechselnde Beträge, zuletzt für die Zeit ab Feb-\n\nruar 2006 auf monatlich 796 € sogar erhöht. Aufgrund dieser Unterhaltstitel hat-\n\nte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Ar-\n\nbeitgeber des Beklagten erwirkt, woraus sie Teilbeträge auf den geschuldeten \n\nUnterhalt erhielt. Mit Schreiben vom 18. April 2006 forderte der Beklagte die \n\nKlägerin auf, auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nzu verzichten, um seine in Aussicht genommene Beförderung zum Verwal-\n\ntungsdirektor nicht zu gefährden. Ergänzend wies er allerdings darauf hin, dass \n\ner seine Zusage zur fortlaufenden Zahlung der pfändbaren Beträge nicht absi-\n\nchern könne. In dieser Situation hat das Berufungsgericht die fortdauernde \n\nVollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Recht als \n\nWahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin und nicht als schwerwie-\n\ngende Pflichtverletzung im Sinne des § 1579 Nr. 5 BGB angesehen. \n\n47 \n\nb) Auch die Strafanzeigen der Klägerin gegen den Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht zutreffend nicht als schwerwiegende Pflichtverletzung einge-\n\nstuft, die zu einer Verwirkung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 3 oder \n\n5 BGB führen könnten (vgl. insoweit Senatsurteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR \n\n284/99 - FamRZ 2002, 23, 25 f.). \n\n48 \n\nDie Anzeigen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, Vollstre-\n\nckungsvereitelung und Unterhaltspflichtverletzung sind nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Obwohl der Be-\n\nklagte im Jahre 2005 aus der Veräußerung des Hausgrundstücks rund 33.000 € \n\nerhalten hatte, hatte er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen und im gesamten \n\nJahr 2005 keinen Ehegattenunterhalt gezahlt. Selbst wenn die strafrechtlichen \n\nErmittlungsverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung und Vollstreckungsver-\n\neitelung letztlich mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO \n\neingestellt wurden, steht der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt \n\neiner schwerwiegenden Pflichtverletzung durch die Klägerin entgegen. Hinzu \n\nkommt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen falscher \n\neidesstattlicher Versicherung wegen geringer Schuld nach § 153 a StPO einge-\n\nstellt worden ist. Jedenfalls insoweit hat die Staatsanwaltschaft also ein strafba-\n\nres Verhalten festgestellt und die Klägerin hat bei ihren Strafanzeigen im Rah-\n\nmen der Vollstreckung ihres Unterhaltsanspruchs in Wahrnehmung berechtigter \n\nInteressen gehandelt. \n\n49 \n\nc) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Verwirkung \n\nder Unterhaltsansprüche der Klägerin wegen ihrer Schreiben an die Dienstvor-\n\ngesetzten des Beklagten abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 \n\n- IVb ZR 622/80 - NJW 1982, 100, 101). \n\n50 \n\nZwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB nicht voraus, dass dem \n\nUnterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entstanden ist; viel-\n\nmehr genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen \n\n(Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1327). \n\nEine solche schwerwiegende Vermögensgefährdung folgt aber nicht schon dar-\n\naus, dass die Kenntnis des Arbeitgebers von einer erheblichen strafrechtlichen \n\nVerurteilung grundsätzlich auch Auswirkungen auf den Beamtenstatus und den \n\nArbeitsplatz des Verurteilten haben kann. Dies setzt aber eine strafrechtliche \n\nVerurteilung voraus. Die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen sind \n\ndann primär nicht durch die Mitteilung an den Arbeitgeber, sondern durch das \n\nvorangegangene eigene strafbare Verhalten gefährdet. \n\n51 \n\nSoweit das Oberlandesgericht den Schreiben der Klägerin an die Vorge-\n\nsetzten der Beklagten auch sonst keinen Verwirkungsgrund entnommen hat, \n\nhält dies den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Vorwürfe der Kläge-\n\nrin entstammten dem Unterhaltsrechtsstreit der Parteien und waren - wie be-\n\nreits ausgeführt - nicht aus der Luft gegriffen. Sie waren an den Arbeitgeber des \n\nBeklagten gerichtet, bei dem bereits eine Lohnpfändung durchgesetzt werden \n\nmusste, die nur Teile des Unterhaltsanspruchs sicherstellte. Hinzu kommt, dass \n\nder Beklagte sich zuvor über seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich an die \n\nMitarbeiterinnen der Gemeinschaftspraxis der Klägerin und somit an unbeteilig-\n\nte Dritte gewandt hatte, um daraus Vorteile für seine Rechtsposition zu erzielen. \n\nDabei hatte er der Klägerin unterstellt, die Angaben zu ihren Einkommensver-\n\nhältnissen seien nicht zutreffend, was die Reaktion der Klägerin in einem milde-\n\nren Licht darstellt. Wenn das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtwür-\n\ndigung des beiderseitigen Verhaltens ein schwerwiegendes vorsätzliches Ver-\n\ngehen der Klägerin abgelehnt hat, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnichts zu erinnern. \n\n52 \n\nd) Schließlich führt auch die Gesamtheit der genannten Umstände nicht \n\nzu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin. Denn sie hat in \n\nWahrnehmung ihrer berechtigten Interessen gehandelt und dem Beklagten eine \n\nfalsche eidesstattliche Versicherung vorgeworfen, was sich nachträglich sogar \n\nals strafrechtlich relevant erwiesen hat. Soweit sie mit den Vorwürfen gegen \n\nden Beklagten an dessen Dienstvorgesetzten getreten ist, hat das Oberlandes-\n\ngericht zutreffend darauf abgestellt, dass auch der Beklagte die Klägerin ge-\n\ngenüber unbeteiligten Dritten als nicht glaubwürdig dargestellt hat. \n\n53 \n\nHinzu kommt, dass der Klägerin hier Betreuungsunterhalt zugesprochen \n\nwurde, der vor allem die Interessen der gemeinsamen Kinder berücksichtigt. Da \n\nder Klägerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 838 € für die Zeit ab \n\nJanuar 2008 lediglich weiterer Elementarunterhalt in Höhe von 324 € bzw. \n\n302 € zugesprochen wurde, bleibt schon im Hinblick auf die beengten finanziel-\n\nlen Verhältnisse kaum Raum für eine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs \n\naus Billigkeitsgründen. \n\n54 \n\n2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht eine Befristung oder \n\nBegrenzung eines möglichen Anspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt \n\nabgelehnt. \n\n55 \n\na) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB schei-\n\ndet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gel-\n\ntenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung ent-\n\nhält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Eltern-\n\nteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nIm Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und eltern-\n\nbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem \n\nErgebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe \n\nnicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen \n\n(Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 \n\nm.w.N.). \n\n56 \n\nb) Auch eine Begrenzung eines Betreuungsunterhalts der Klägerin vom \n\neheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemesse-\n\nnen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung kommt gegenwärtig nicht in \n\nBetracht. \n\n57 \n\nZwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn \n\nwegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-\n\nungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich \n\nüber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-\n\nterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen ange-\n\nmessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings einerseits voraus, dass die \n\nnotwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-\n\nten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-\n\neinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden El-\n\nternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig er-\n\nscheint (Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, \n\n774 Tz. 44 m.w.N.). \n\n58 \n\nDiese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht hier in revisionsrecht-\n\nlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Auf der Grundlage einer noch \n\neingeschränkten Erwerbsobliegenheit verfügt die Klägerin lediglich über monat-\n\nliche Nettoeinkünfte in Höhe von 838 €. Zuzüglich des vom Oberlandesgericht \n\nfür die Zeit ab April 2008 zugesprochen Elementarunterhalts liegen die Einkünf-\n\nte der Klägerin allenfalls unwesentlich über ihrem angemessenen Unterhalt \n\nnach der eigenen Lebensstellung ohne ehebedingte Nachteile. Wenn das Ober-\n\nlandesgericht im Hinblick darauf eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs \n\naus Billigkeitsgründen abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2 F 107/05 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 UF 36/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zr-114-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zr-114-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_114-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:12.597309+00:00"}}