{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_111-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"XII ZR 111/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1572, 1578 Abs. 1, 1578 b a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Al- tersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegatten- unterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berück- sichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits wäh- rend der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitli- che Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichti- gen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einge- treten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 111/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1572, 1578 Abs. 1, 1578 b \n\na) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Al-\ntersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegatten-\nunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berück-\nsichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den \nwandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits wäh-\nrend der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. \n\nb) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitli-\nche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichti-\ngen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit einge-\ntreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt \nsich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern \nberücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im \nAnschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - OLG Hamm \n AG Rheine \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2008 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Klägerin wird das genannte Urteil \n\naufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab Februar \n\n2007. \n\nSie hatten im April 1972 geheiratet, als die Klägerin 16 Jahre alt und vom \n\nBeklagten schwanger war. Aus ihrer Ehe sind insgesamt vier Kinder hervorge-\n\ngangen, von denen nur noch die im Oktober 1987 geborene jüngste Tochter, \n\ndie im Haushalt der Klägerin wohnt, unterhaltsbedürftig ist. Die Ehe der Partei-\n\nen wurde im Mai 1998 geschieden. Im Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Be-\n\nklagten für die gemeinsamen Kinder machte die Klägerin zunächst keinen \n\nnachehelichen Unterhalt geltend. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist nach einer im Jahre 1989 diagnostizieren Darmkrebser-\n\nkrankung seit 1993 als zu 100 % schwerbehindert eingestuft und bezieht eine \n\nErwerbsunfähigkeitsrente, die sich zunächst auf 1.039,21 € belief und seit Juli \n\n2007 1.040,19 € beträgt. Daneben erzielt sie Einkünfte aus einer geringfügigen \n\nErwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 349 €. Um den Arbeitsplatz zu errei-\n\nchen, muss sie zweimal wöchentlich mit dem Pkw 30 km zurücklegen. Für eine \n\nLebensversicherung zahlt die Klägerin monatliche Beiträge in Höhe von \n\n51,13 €. Im Jahre 2007 musste sie eine Steuernachzahlung in Höhe von insge-\n\nsamt 74 €, im Jahre 2008 eine solche in Höhe von 488 € leisten. \n\n4 \n\nDer Beklagte erzielt als Beamter Nettoeinkünfte in Höhe von 2.601,28 €, \n\nin denen eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 104,17 € \n\nenthalten ist. Hinzu kommt eine Steuererstattung, die sich nach Abzug der Kos-\n\nten für die Erstellung der Steuererklärung im Jahre 2007 auf insgesamt \n\n790,02 € und im Jahre 2008 auf insgesamt 744,78 € belief. Die Beiträge des \n\nBeklagten zur Krankenversicherung betrugen im Jahre 2007 monatlich 303,98 € \n\nund belaufen sich ab Januar 2008 auf monatlich 314,85 €. Für eine Kapitalle-\n\nbensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zahlte der Beklag-\n\nte ursprünglich monatlich 302,16 €, wovon nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts 111,85 € auf die Berufsunfähigkeitsversicherung und 190,31 € auf \n\ndie Lebensversicherung entfielen. Für die Zeit ab Juli 2007 ist der Gesamtbei-\n\ntrag auf monatlich 317,27 € gestiegen. Für sich und die noch unterhaltsberech-\n\ntigte Tochter Yvonne zahlt der Beklagte monatliche Beiträge für eine Kranken-\n\nhaustagegeldversicherung, die ursprünglich 13,01 € betrugen und sich seit No-\n\nvember 2007 auf 17,51 € belaufen. Außerdem zahlt der Beklagte monatliche \n\nBeiträge für eine weitere Lebensversicherung in Höhe von ursprünglich 49,49 € \n\nund von 52,02 € seit September 2007. Schließlich zahlt er Monatsraten auf ei-\n\nnen Bausparvertrag in Höhe von 75 €. Auf den Unterhaltsanspruch der Tochter \n\nYvonne zahlt der Beklagte monatlich 250 €, während die Klägerin für den restli-\n\nchen Barunterhalt der volljährigen Tochter aufkommt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der auf einen Unterhaltsanspruch in Höhe von mo-\n\nnatlich 111,40 € gerichteten Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Beru-\n\nfung des Beklagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der mit \n\neiner Klagerweiterung verbundenen Anschlussberufung der Klägerin - der Kla-\n\nge in geringerem Umfang stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die \n\nKlägerin für die Zeit ab dem 20. Februar 2007 Unterhalt in wechselnder Höhe, \n\nzuletzt für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe von monatlich 103 € zu zahlen. Die \n\nvom Beklagten begehrte Befristung des Unterhaltsanspruchs hat es abgelehnt. \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht \"im Hinblick auf die Anwendung des \n\nneuen Unterhaltsrechts zur Frage der Beschränkung oder Befristung des Un-\n\nterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB\" zugelassen. \n\n6 \n\nGegen das Berufungsurteil richten sich die Revision des Beklagten, mit \n\nder er nach wie vor Klageabweisung begehrt, und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin, die auf einen höheren Unterhalt für die Zeit ab Juli 2007, zuletzt für \n\ndie Zeit ab Juni 2008 auf monatlich 209 €, gerichtet ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n7 \n\nDie Revision des Beklagten ist nur teilweise zulässig, die Anschlussrevi-\n\nsion der Klägerin hingegen in vollem Umfang. \n\n8 \n\n9 \n\nI. \n\nDie Revision des Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nurteilung zu nachehelichem Unterhalt für die Zeit bis Ende 2007 richtet. Denn \n\ninsoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 \n\nZPO). \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine \n\nwirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulas-\n\nsung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungs-\n\ngründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ \n\n2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. \n\nund vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche \n\nBeschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglich-\n\nkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinrei-\n\nchend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Se-\n\nnatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist \n\nhier der Fall. \n\n10 \n\nDen Gründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass \n\ndas Oberlandesgericht die Revision nur zur Höhe und Dauer des Betreuungs-\n\nunterhalts nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Unterhaltsrecht zulas-\n\nsen wollte. Denn die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung des \n\n§ 1578 b BGB ist erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten. Die grundsätzlich \n\nzu klärende Rechtsfrage wirkt sich deswegen nur auf den Unterhaltsanspruch \n\nab Januar 2008 aus. Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulas-\n\nsungsfrage - wie hier - nur auf einen Teil des streitigen Zeitraums, liegt regel-\n\nmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsicht-\n\nlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen. Ein derarti-\n\nges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem \n\nPrinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts \n\nauf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. Es verhindert umgekehrt, dass \n\ndurch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile \n\ndes Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung \n\nunterzogen werden müssen (Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 – \n\nFamRZ 2009, 770, 771 Tz. 9 und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - \n\nFamRZ 2003, 445, 446). \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist hingegen nach § 554 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO in vollem Umfang zulässig. \n\nDer Gesetzgeber hat die Möglichkeit zur Einlegung einer Anschlussrevi-\n\nsion durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I 2001, 1887, 1901) dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht (vgl. insoweit Senatsurteil \n\nvom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287) - eine An-\n\nschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisi-\n\nonsbeklagten soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet wer-\n\nden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, \n\nwenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbil-\n\nlig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, \n\ndie Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die \n\nEntscheidung wider Erwarten angreife (BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher \n\nkann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch \n\ndann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streit-\n\ngegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 174, 244, 253 = \n\nFamRZ 2008, 402 m.w.N.). \n\n13 \n\nDie Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts \n\ndaran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist. Die-\n\nser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr \n\nStreitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevisi-\n\non weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang \n\nsteht. Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschluss-\n\nrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teil-\n\nweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte \n\nund somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit \n\nzwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige - Beschrän-\n\nkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger das Urteil im Revisions-\n\nverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund \n\nvorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der \n\nRevision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der An-\n\nschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - ins-\n\ngesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Feh-\n\nlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts \n\ngemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteili-\n\ngung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das \n\nRecht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat \n\nder Gesetzgeber indes nicht vorgesehen. Die insoweit bestehende Ungleichbe-\n\nhandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussre-\n\nvision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der \n\nHauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f. = FamRZ 2008, 402 f. m.w.N.). \n\n14 \n\nDiese Einschränkung der Zulässigkeit einer Anschlussrevision kommt \n\nhier allerdings nicht zum Tragen. Denn der Unterhaltszeitraum von Februar bis \n\nDezember 2007 steht wegen der auch insoweit zu entscheidenden Rechtsfra-\n\ngen schon in rechtlichem Zusammenhang mit dem von der Revision zulässig \n\nangegriffenen Unterhaltszeitraum ab Januar 2008. \n\nB. \n\n15 \n\nSoweit die Revision des Beklagten zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg, \n\nwährend die Anschlussrevision der Klägerin im Umfang der Anfechtung zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an \n\ndas Berufungsgericht führt. \n\nI. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage zur Höhe lediglich teilweise stattge-\n\ngeben und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgelehnt. Zur \n\nBegründung hat es folgendes ausgeführt: \n\n17 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin richte sich nach § 1572 Nr. 1 BGB, \n\nweil diese bereits im Zeitpunkt der Ehescheidung wegen ihrer Krebserkrankung \n\nerwerbsunfähig bzw. nur sehr eingeschränkt erwerbsfähig gewesen sei und \n\ndieser Zustand unverändert andauere. Auf ihren Unterhaltsanspruch habe die \n\nKlägerin weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichtet. Der Anspruch sei \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 22. Novem-\n\nber 2006 - XII ZR 152/04 - FamRZ 2007, 453) auch nicht verwirkt, weil kein Un-\n\nterhalt geltend gemacht werde, der länger als ein Jahr zurück gelegen habe. \n\nWeil die Klägerin den Unterhaltsanspruch erst mit Mahnschreiben vom \n\n16. Februar 2007 geltend gemacht habe, das dem Prozessbevollmächtigten \n\ndes Beklagten am 20. Februar 2007 zugegangen sei, könne sie auch erst ab \n\ndiesem Zeitpunkt Unterhalt verlangen. \n\n18 \n\nIm Rahmen der Unterhaltsbemessung sei von dem unstreitigen Netto-\n\neinkommen des Beklagten in Höhe von 2.601,28 € auszugehen. Ein fiktiv höhe-\n\nres Nettoeinkommen wegen einer ausgeschlagenen Beförderung könne nicht \n\nberücksichtigt werden, weil die Klägerin einen solchen Sachverhalt nicht hinrei-\n\nchend substantiiert vorgetragen habe und eine Beweisaufnahme deswegen auf \n\neinen Ausforschungsbeweis hinauslaufe. Dem Nettoeinkommen seien die dem \n\nKläger in den Jahren 2007 und 2008 zugeflossenen Steuererstattungen hinzu-\n\nzurechnen. Davon seien allerdings die Kosten für die Erstellung der Steuerer-\n\nklärungen abzusetzen, die untrennbar mit den Steuererstattungen verbunden \n\nseien. Weiter abzusetzen seien die Dienstaufwandsentschädigung sowie die \n\nKosten für die Krankenversicherung, die Tagegeldversicherung für den Beklag-\n\nten und die unterhaltsberechtigte Tochter Yvonne, die Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung sowie der Zahlbetrag des Unterhalts für die Tochter. Die Beiträge für \n\ndie weiteren Lebensversicherungen und den Bausparvertrag seien ebenfalls in \n\nvoller Höhe abzusetzen, weil schon die ehelichen Lebensverhältnisse von die-\n\nsen Beiträgen geprägt gewesen seien. \n\n19 \n\nFür die Klägerin sei von ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente und den Einkünf-\n\nten aus der geringfügigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Von diesem Er-\n\nwerbseinkommen seien allerdings monatliche Fahrtkosten abzusetzen, die sich \n\nauf zunächst 55,20 € beliefen und ab Januar 2008 (0,30 €/km) 69 € betrügen. \n\nAußerdem seien die Beiträge der Klägerin für ihre Lebensversicherung und die \n\nSteuernachzahlungen abzusetzen. Daraus ergebe sich ein monatlicher Unter-\n\nhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 20. Februar bis Juni 2007 in Höhe \n\nvon 119 €, für die Zeit von Juli bis August 2007 in Höhe von 109 €, für die Zeit \n\nvon September bis Oktober 2007 in Höhe von 108 €, für die Zeit von November \n\nbis Dezember 2007 in Höhe von 106 € und für die Zeit ab Januar 2008 in Höhe \n\nvon 103 €. \n\n20 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht zeitlich zu befristen und \n\nauch nicht zur Höhe zu beschränken. Eine Befristung unter dem Gesichtspunkt \n\nder gesteigerten Eigenverantwortlichkeit geschiedener Ehegatten scheide aus, \n\nobwohl die Klägerin erst 1955 geboren und im Zeitpunkt des Berufungsurteils \n\nnoch nicht 53 Jahre alt gewesen sei. Denn sie sei bereits seit 1993 dauerhaft \n\nund zu 100 % schwerbehindert und deswegen nicht in der Lage, eine weiterge-\n\nhende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch eine Befristung oder Begrenzung \n\ndes Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB scheide aus, weil ein zeitlich un-\n\nbefristeter Unterhaltsanspruch in der zugesprochenen Höhe nicht unbillig sei. \n\nZwar sei die Krebserkrankung der Klägerin nicht ehebedingt. Im Rahmen des \n\nKrankheitsunterhalts gewinne die nacheheliche Solidarität allerdings gesteigerte \n\nBedeutung, während einem ehebedingten Nachteil als Voraussetzung für eine \n\nBefristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs weniger Gewicht zukom-\n\nme. Die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die sehr lange Ehedauer, die \n\nfehlende Berufsausbildung im Zeitpunkt der Heirat im Alter von 16 Jahren und \n\ndie sodann folgende Hausfrauenehe mit Kindererziehung sowie das Alter der \n\njüngsten Tochter im Zeitpunkt der Scheidung sprächen gegen eine Befristung \n\noder Begrenzung des Unterhalts. Der Beklagte werde schon durch die Er-\n\nwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin entlastet und eine weitere Herabsetzung \n\ndes Unterhaltsanspruchs sei aus Billigkeitsgründen nicht geboten. \n\nII. \n\n21 \n\n22 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten \n\nder revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Einwände des Be-\n\nklagten gegen den Anspruch auf Krankheitsunterhalt zurückgewiesen, soweit \n\nsie auf einen Verzicht der Klägerin oder eine Verwirkung ihres Unterhaltsan-\n\nspruchs gerichtet sind. Auch die Revision des Beklagten erinnert hierzu nichts. \n\n23 \n\n2. Die Anschlussrevision der Klägerin hat schon deswegen Erfolg, weil \n\ndas Oberlandesgericht ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen nicht zutreffend ermittelt hat. \n\n24 \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die \n\nHöhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Der unbe-\n\nstimmte Rechtsbegriff der \"ehelichen Lebensverhältnisse\" ist nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stich-\n\ntagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag \n\nlässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach \n\nSinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nach-\n\nehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere \n\nÄnderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, \n\nund zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Min-\n\nderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vor-\n\ngegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse kann deren grund-\n\nsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unter-\n\nhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits be-\n\ngrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.). \n\n25 \n\n26 \n\nb) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats hält das \n\nangefochtene Urteil nicht in allen Punkten stand. \n\naa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung \n\ndes nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin allerdings von den un-\n\nstreitigen Nettoeinkünften des Beklagten in Höhe von 2.601,28 € ausgegangen \n\nund hat dem - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 175, 182, 195 = FamRZ 2008, 968, 971) - die vom Beklag-\n\nten erhaltenen Steuererstattungen hinzugerechnet. \n\n27 \n\nBei der Bemessung der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Steu-\n\nererstattungen hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend die Kosten für die \n\nErstellung der Steuererklärungen abgesetzt. In seiner neueren Rechtsprechung \n\nzu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen knüpft der Senat grund-\n\nsätzlich an die tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums an. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts musste der Beklagte für seine \n\nSteuererklärung im Jahre 2007 84 € und im Jahre 2008 115 € aufwenden, die \n\nseine Steuererstattung entsprechend schmälern. Eine Berücksichtigung dieser \n\nVerringerung des verfügbaren Einkommens findet nach der neueren Recht-\n\nsprechung des Senats erst in der nachehelichen Solidarität ihre Grenze. Nur bei \n\neinem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten ist deswegen entgegen den \n\ntatsächlichen Verhältnissen von fiktiv höheren Einkünften auszugehen (Senats-\n\nurteil BGHZ 175, 182, 195 f. = FamRZ 2008, 968, 971 f.). Ein solches unter-\n\nhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten hat das Oberlandesgericht bezüglich der \n\nKosten für die Erstellung der Steuererklärungen zu Recht abgelehnt. Denn die \n\nsteuerliche Behandlung der Erwerbseinkünfte ist auch für abhängig beschäftigte \n\nArbeitnehmer nicht offenkundig, eine geringere Steuerlast kommt auch dem \n\nunterhaltsberechtigten Ehegatten zugute und oftmals ergibt sich erst durch die \n\nBeratung, ob steuerrechtlich zu beachtende Besonderheiten vorliegen. Ein Ab-\n\nzug tatsächlich angefallener Kosten für die Steuererklärung ist deswegen nur \n\ndann ausgeschlossen, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene \n\nSteuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt \n\n(vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. \n\n§ 1 Rdn. 108; a.A. OLG Hamm FamRZ 1992, 1177 und Kalthoener/Büttner/ \n\nNiepmann Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 1051). \n\n28 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht vom Nettoeinkommen des Beklagten \n\nauch neben der Dienstaufwandsentschädigung die Kosten für seine Kranken-\n\nversicherung, seine Berufsunfähigkeitsversicherung und die Krankenhaustage-\n\ngeldversicherung abgesetzt. Diese Beiträge dienen der Sicherung des Er-\n\nwerbseinkommens des Beklagten im Falle von Krankheit oder Arbeitslosigkeit, \n\nohne dass der Beklagte dadurch zu Lasten der Klägerin eigenes Vermögen bil-\n\ndet. Die Kosten für diese reinen Risikoversicherungen sind deswegen als Kos-\n\nten zur Erhaltung des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. \n\n29 \n\nbb) Zutreffend weist die Anschlussrevision der Klägerin allerdings darauf \n\nhin, dass das Berufungsgericht mit dem Abzug der Beiträge für zwei Lebens-\n\nversicherungen und einen Bausparvertrag Vorsorgeaufwendungen berücksich-\n\ntigt hat, die den nach der Rechtsprechung des Senats geltenden Höchstbetrag \n\nder zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen. \n\n30 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats darf auch der Unterhaltspflichtige \n\nvon seinen Einkünften grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge ei-\n\nne zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die unterhaltsrechtlich beim Elternun-\n\nterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 \n\n- XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR \n\n98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoein-\n\nkommens (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. \n\nund BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795) betragen kann. \n\n31 \n\nDabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelba-\n\nren ehelichen Lebensverhältnissen entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts jedoch nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine \n\nsolche Altersvorsorge gezahlt wurden. Denn wenn der Unterhaltspflichtige be-\n\nreits während der Ehezeit eine zusätzliche Altersvorsorge - wie hier in Form \n\neiner Kapitallebensversicherung - betrieben hatte, profitiert der andere Ehegatte \n\nregelmäßig im Zugewinnausgleich davon. Für die Zeit ab Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags, die vom Zugewinnausgleich nicht mehr erfasst wird, können ü-\n\nberhöhte ehezeitliche Vorsorgekosten keine Rechtfertigung für deren Fortdauer \n\ngeben. Dies würde nunmehr auf eine einseitige Vermögensbildung des unter-\n\nhaltspflichtigen Ehegatten zu Lasten der Unterhaltsansprüche des unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten hinauslaufen (vgl. zum Wohnvorteil Senatsurteil vom \n\n5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 Tz. 17 ff.). Umgekehrt ist \n\nnach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebens-\n\nverhältnissen allerdings auch eine erst nachehelich hinzutretende zusätzliche \n\nAltersvorsorge zu berücksichtigen, weil darin kein unterhaltsrechtlich vorwerfba-\n\nres Verhalten liegt, welches die nacheheliche Solidarität der geschiedenen E-\n\nhegatten verletzt (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411, 413 f.). \n\n32 \n\nDas Oberlandesgericht durfte danach die der Altersvorsorge dienenden \n\nBeiträge des Beklagten für seine beiden Lebensversicherungen und den Bau-\n\nsparvertrag nicht in voller Höhe von monatlich 314,80 € (190,31 € + 49,49 € + \n\n75 €), sondern lediglich in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens berücksichti-\n\ngen. Der Senat kann insoweit aber nicht selbst abschließend entscheiden, weil \n\nes an den erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt. Denn \n\nes hat weder das Bruttoeinkommen des Beklagten festgestellt, noch die Höhe \n\ndes auf die Lebensversicherung entfallenden Beitrags für den mit der Berufsun-\n\nfähigkeitsversicherung verbundenen Versicherungsvertrag. Zwar hatte das \n\nAmtsgericht die monatlichen Kosten für diesen Versicherungsvertrag in Höhe \n\nvon ursprünglich 302,16 € entsprechend dem Vortrag des Beklagten in einen \n\nTeil für die Berufsunfähigkeitsversicherung von 111,85 € und einen weiteren \n\nTeil für die Lebensversicherung in Höhe von 190,31 € aufgeteilt. Dies wider-\n\nspricht allerdings der in Bezug genommenen Auskunft der Versicherungsge-\n\nsellschaft, die den Beitrag in einen Teil von 122,14 € für die Berufsunfähigkeits-\n\nversicherung und einen Teil von 180,02 € für die Lebensversicherung aufgeteilt \n\nhatte. Auch die Aufteilung für die Zeit ab der Erhöhung des Gesamtbeitrages \n\nzum 1. Juli 2007 von 302,16 € auf 317,27 € hat das Oberlandesgericht - aus \n\nseiner Sicht konsequent - nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil ist deswe-\n\ngen aufzuheben und der Rechtsstreit ist insoweit an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\n33 \n\n3. Soweit der Beklagte mit seiner Revision eine zeitliche Befristung oder \n\neine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB begehrt, \n\nhat diese hingegen keinen Erfolg. Denn das Oberlandesgericht hat im Rahmen \n\nseines tatrichterlichen Ermessens eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs \n\nder Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. \n\n34 \n\na) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsan-\n\nspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus \n\nden nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Ge-\n\nsichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den ange-\n\nmessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. \n\n35 \n\naa) Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder \n\nzeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichti-\n\ngen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetre-\n\nten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. (Senatsurteil vom 12. April 2006 \n\n- XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007) schränken solche ehebedingten \n\nNachteile regelmäßig auch nach der Neufassung des § 1578 b BGB \n\n(BT-Drucks. 16/1830 S. 19) die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung \n\ndes nachehelichen Unterhalts ein (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR \n\n107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328). Solche Nachteile können sich nach \n\n§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung \n\neines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung \n\nund Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. \n\n36 \n\nIm Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB führt etwa eine \n\nfehlende oder eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit wegen Betreuung eines ge-\n\nmeinsamen Kindes zu einem ehebedingten Nachteil, der regelmäßig unterhalts-\n\nrechtlich auszugleichen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 18. März 2009 \n\n- XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 ff.). Auch bei der Entscheidung über \n\neine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts wegen Alters nach § 1571 \n\nBGB ist zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz eines \n\ndurchgeführten Versorgungsausgleichs geringere Renteneinkünfte erzielt, als er \n\nohne die Ehe und die Erziehung der gemeinsamen Kinder erzielen würde. Beim \n\nKrankheitsunterhalt nach § 1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht \n\nehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil nur daraus ergeben, dass \n\nein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht aus-\n\nreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat \n\nund seine Erwerbsunfähigenrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer \n\nist, als sie ohne die Ehe wäre (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406, \n\n408). Insoweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und \n\nder Altersunterhalt nach § 1571 BGB. In beiden Fällen ist allerdings zu berück-\n\nsichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich \n\nAufgabe des Versorgungsausgleichs ist, durch den die Interessen des Unter-\n\nhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (Senatsurteile vom \n\n16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni \n\n2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1511). \n\n37 \n\nbb) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nallerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berück-\n\nsichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. \n\n16/1830 S. 19). Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB \"insbesondere\" auf \n\ndas Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt es andere Gesichts-\n\npunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt beson-\n\nders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen einer Krankheit, \n\ndie regelmäßig nicht ehebedingt ist, an Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 179, 43 \n\n= FamRZ 2009, 406, 409). \n\n38 \n\nAllerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch \n\nsie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwick-\n\nlung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für \n\ndas allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko \n\nist deswegen nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Der Einsatzzeitpunkt in § 1572 \n\nBGB schließt deswegen eine Einstandspflicht des geschiedenen Ehegatten für \n\nerst nachehelich eingetretene Erkrankungen aus (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = \n\nFamRZ 2009, 406, 409). \n\n39 \n\nAndererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsan-\n\nspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß \n\nan nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begren-\n\nzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt \n\nbleiben kann. Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solida-\n\nrität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, fällt den in § 1578 b Abs. 1 \n\nSatz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu (BT-Drucks. \n\n16/1830 S. 19). Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder \n\nErziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und \n\nErwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Um-\n\nfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen. \n\n40 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht auf dieser rechtlichen Grundlage eine \n\nBefristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin abgelehnt \n\nhat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n41 \n\naa) Zwar ist die Krebserkrankung der Klägerin nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts unabhängig von Ehe, Kindererziehung und Rollenvertei-\n\nlung in der Ehe eingetreten und somit nicht ehebedingt. Dass die Erwerbsunfä-\n\nhigkeitsrente der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten \n\nund der damit verbundenen Anrechnungszeiten sowie des durchgeführten Ver-\n\nsorgungsausgleichs geringer ist, als sie ohne die Ehe und Kindererziehung wä-\n\nre, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. \n\n42 \n\nbb) Der unbegrenzte Ausspruch des nachehelichen Unterhalts als Billig-\n\nkeitsentscheidung ist gleichwohl aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-\n\nstanden. Das Berufungsgericht hat der nachehelichen Solidarität der Ehegatten \n\nhier zu Recht eine besondere Bedeutung eingeräumt. Denn die Parteien waren \n\n26 Jahre verheiratet und hatten eine reine Hausfrauenehe geführt. Die Klägerin \n\nhatte bereits im Alter von 16 Jahren wegen der eingetretenen Schwangerschaft \n\ngeheiratet und konnte deswegen keine Berufsausbildung absolvieren. Die vier \n\nehelich geborenen Kinder sind von ihr betreut und erzogen worden. Im Zeit-\n\npunkt der Scheidung war die jüngste Tochter erst zehn Jahre alt und noch \n\nbetreuungsbedürftig. Die Klägerin hat sich somit seit Abschluss ihrer Schulzeit \n\nund weit über den Zeitpunkt ihrer Krebserkrankung im Jahre 1989 hinaus allein \n\nfür die Ehe der Parteien eingesetzt. Dies begründet ein besonders gewichtiges \n\nVertrauen, das im Rahmen einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsan-\n\nspruchs nach § 1578 b BGB ebenfalls zu berücksichtigen ist. \n\n43 \n\nAuch die weiteren Umstände stehen der Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts im Rahmen der notwendigen Gesamtschau aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht entgegen. Denn die Klägerin erzielt aus ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente \n\nund ihren Nebeneinkünften abzüglich aller Kosten lediglich Einkünfte in Höhe \n\nvon rund 1.140 €, die nur wenig über den angemessenen Selbstbehalt hinaus-\n\ngehen. Demgegenüber verbleiben dem Beklagten nach Abzug sämtlicher un-\n\nterhaltsrelevanter Kosten und des für die volljährige Tochter gezahlten Unter-\n\nhalts deutlich höhere Einkünfte, von denen er den relativ geringen Unterhalts-\n\nanspruch der Klägerin ohne besondere Einschränkung erbringen kann. Ein be-\n\nrechtigtes Vertrauen, das einem unbefristeten Unterhaltsanspruch der Klägerin \n\nentgegenstehen könnte, konnte sich schon deswegen nicht bilden, weil die Klä-\n\ngerin bereits im Jahre 1989 erkrankt und seit 1993 dauerhaft als zu 100 % er-\n\nwerbsunfähig eingestuft war, während die Ehe der Parteien erst im Jahre 1998 \n\ngeschieden wurde. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rheine, Entscheidung vom 10.10.2007 - 13 F 90/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.06.2008 - 13 UF 272/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/xii-zr-111-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-27/xii-zr-111-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_111-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:02.957071+00:00"}}