{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_107-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"XII ZR 107/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB § 313 a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un- terliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufe- nen Sachrecht. b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 107/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nEGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB § 313 \n\na) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un-\n\nterliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufe-\n\nnen Sachrecht. \n\nb) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als \n\nMorgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische \n\nGeldwertentwicklung anzupassen. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 - OLG Hamburg \n\nAG Hamburg-Barmbek \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n29. Mai 2008 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nHamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und \n\nnach Maßgabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung \n\nangepassten Morgengabe. \n\nDie Parteien - damals iranische Staatsangehörige - schlossen 1992 in \n\nTeheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer \"Mor-\n\ngengabe\". Diese sollte bestehen aus \"Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzen-\n\n3 \n\n4 \n\nträger und Rl. 15.000.000\" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. März \n\n2006 umgerechnet: 1.428,23 €), die \"restlos zu Lasten des Ehemannes gehen\" \n\nsollten \"und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen\" seien. Die Hei-\n\nratsurkunde trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unter-\n\nschrift mit dem Namen des Vaters der Klägerin. \n\n1993 verließen die Parteien den Iran und erwarben später die deutsche \n\nStaatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in \n\nDeutschland nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden. \n\nDie Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und \n\nverlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe \n\ndes iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleis-\n\ntung in Höhe von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht \n\nnach den Berechnungen der Klägerin: 13.204,60 €). Die Ehe sei wirksam ge-\n\nschlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend \n\ngewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben. \n\n5 \n\nDer Beklagte hält deutsches Recht für anwendbar. Bei Anwendung irani-\n\nschen Rechts müsse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen wer-\n\nden. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung \n\neiner Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines \n\nhöheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die Eheschei-\n\ndung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch \n\nauf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Kläge-\n\nrin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein \n\nOnkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des Vaters unterschrie-\n\nben. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 € \n\n(Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im Üb-\n\nrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der \n\nKlage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit \n\nder zugelassenen Revision. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach \n\niranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei güterrechtlich zu qualifizie-\n\nren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das \n\nim Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten maß-\n\ngebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als Morgengabe \n\nin iranischer Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer von der \n\nZentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im \n\nJahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei Ehe-\n\nschließung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen (ge-\n\nsetzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung auch für zuvor \n\ngeschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ \n\nHenrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran - Stand 1. Okto-\n\nber 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200 f. und Fn. 21; vgl. \n\nauch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge-\n\nschlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater bei der Ehe-\n\nschließung nicht persönlich anwesend gewesen sei. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinba-\n\nrung über die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Mor-\n\ngengabe deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die iranische Geld-\n\nwertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in de-\n\nnen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beur-\n\nteilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach \n\ndeutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind. \n\n11 \n\na) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte \n\nder Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom \n\n14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987 \n\n- IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober \n\n2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der Rechtsprechung der \n\nInstanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwor-\n\ntet. \n\n12 \n\nAllgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht \n\nverwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch \"Brautgabe\" oder \"Mahr\") in \n\nallen islamischen Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und \n\naktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. An-\n\ngeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer \n\nGegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für den \n\ndem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche \n\ndie Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck ver-\n\nfolgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines Versto-\n\nßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe \n\nwird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder \n\nTod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassisch-\n\nislamischen Recht seit alters her geltenden Güterstand der Gütertrennung und \n\neine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von \n\nnachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa Wurmnest RabelsZ \n\n2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201; dies. FamRZ 2002, \n\n1088, 1093 f.). \n\n13 \n\nHieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die in-\n\nternational-privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche \n\nSchlüsse gezogen (Überblick über den Meinungsstand bei Staudinger/ \n\nMankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Ehe-\n\nrecht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9; \n\nHenrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird \n\ndie Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung \n\nbezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14 \n\nEGBGB unterstellt (OLG Köln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/ \n\nMankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales \n\nFamilienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958, \n\n1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings \n\nArt. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammen-\n\nhang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG Nürnberg FamRZ \n\n2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine güterrechtliche Qualifikation \n\n(Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 1980, 606; MünchKomm/Siehr \n\nBGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB \n\nRdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte BGB \n\n2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG Köln \n\nIPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über die \n\nMorgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG \n\nCelle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des \n\nArt. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammen-\n\nhang mit der Scheidung vgl. bereits oben OLG Nürnberg aaO und Pa-\n\nlandt/Heldrich aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in \n\nden Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln \n\nOLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer \n\nweiteren Auffassung soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext \n\nmaßgebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe gel-\n\ntend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut, \n\nbei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei \n\nForderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das Erbstatut An-\n\nwendung finde (vgl. etwa Heldrich IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei \n\nWurmnest aaO S. 548 Fn. 120). \n\n14 \n\nb) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach wel-\n\ncher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu \n\nqualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht \n\nder Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der \n\nSicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nach-\n\nehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem \n\nErbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vor-\n\nliegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt. \n\n15 \n\naa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht \n\nbereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau verlangt \n\nnoch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. Während \n\ndes Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht, \n\ndie nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialadäquatem \n\nRahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau einbezieht und von der \n\nMorgengabe unabhängig ist (Wurmnest aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient \n\ndie Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion, \n\ndie im deutschen Recht vom nachehelichen Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert \n\naber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum \n\nnachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe \n\ntritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der \n\nGrundlage der eigenen Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier \n\netwa Staudinger/Mankowski BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273; \n\nBamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich \n\naaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich Internationales Familienrecht \n\n2. Aufl. S. 69). \n\n16 \n\nbb) Gegen eine güterrechtliche Qualifikation spricht, dass die Verpflich-\n\ntung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand be-\n\ngründet. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche die vom irani-\n\nschen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat \n\naaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in be-\n\ngrenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer \n\nmehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6: Koran \n\nund Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) vermö-\n\ngensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf \n\nder Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung berech-\n\nnet und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesvermö-\n\ngens unabhängig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pau-\n\nschalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten Ver-\n\nmögenssteigerung verstanden werden (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO \n\nRdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Henrich Internationales Familien-\n\nrecht 2. Aufl. S. 69). \n\n17 \n\ncc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass die \n\nMorgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen \n\nGrundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuld-\n\nrechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn \n\ndie Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen Eheschließungsvertrag fol-\n\ngenden Abrede vereinbart wurde. Eheverträge werden indes nicht den Artt. 27 \n\nbis 36 EGBGB unterstellt; für die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts \n\nanderes gelten (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276). \n\n18 \n\ndd) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeit-\n\npunkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen \n\nim Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem \n\nScheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf \n\ndie Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu überzeu-\n\ngen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit \n\nder Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter \n\ndadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine international-privatrechtliche \n\nQualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S. 549). \n\n19 \n\nee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran - \n\ndas Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der \n\nEheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als \n\neine Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf \n\ndie Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen Internati-\n\nonalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die Morgengabe müs-\n\nse notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb \n\nnicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen \n\nsynonym \n\nfür alle - vermögensrechtlichen wie nichtvermögensrechtlichen - \n\nRechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest aaO S. 546). Richtig ist auch, \n\ndass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im we-\n\nsentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche die persönlichen Rechtsbezie-\n\nhungen der Ehegatten zueinander sowie ihr Verhältnis zu Dritten betreffen (vgl. \n\netwa Kropholler Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch we-\n\nniger aus dem Begriff der \"allgemeinen Ehewirkungen\" als vielmehr aus der \n\nSystematik des EGBGB, welche die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie \n\ndas Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und \n\ndamit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen \n\nRestbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, be-\n\nlässt. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den \n\nallgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die kei-\n\nne andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird (MünchKomm/Siehr \n\nBGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu \n\neiner Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den An-\n\nspruch auf die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht \n\n- auch nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer \"dehnenden\" Anwendung \n\ndes Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht. \n\n20 \n\nMit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine \n\nLösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in \n\nRechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die Mor-\n\ngengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung gel-\n\ntend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die Verweisung \n\ndes Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich dem bei \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden Ehewirkungsstatut \n\n(Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht, unterstellen \n\nwollen. \n\n21 \n\nDeutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, wel-\n\nche die Morgengabe als ein güterrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut ver-\n\nsteht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung gelten-\n\nden Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der mit \n\ndem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit verbunden \n\nist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen \n\nVeränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige kollisionsrechtliche Be-\n\nhandlung ihrer ehegüterrechtlichen Verhältnisse verbürgt. Diesem Vorzug ist \n\nindes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine die gewandelten Lebensum-\n\nstände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie \n\nim vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum auf-\n\ngrund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue gemein-\n\nsame Staatsangehörigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales \n\nund rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt besonders in Ansehung \n\nvon Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturell-\n\nreligiösen Tradition geprägt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend \n\nfremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Fami-\n\nlienrecht kaum ohne innere Brüche einfügen lassen. Die Unterstellung der Mor-\n\ngengabe unter das wandelbare Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis - \n\nunter das deutsche Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser \n\nals das vom Güterrechtsstatut bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht, \n\ndas aufgrund gewandelter Anknüpfung für andere, mit der Morgengabe in Zu-\n\nsammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und \n\nnachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann. \n\n22 \n\nDer vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die \n\nMorgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen \n\n- anders als bei einer güterrechtlichen Anknüpfung - einem wandelbaren Statut \n\nunterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den \n\nGleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der \n\nebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und \n\nnachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen \n\nder Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann \n\ndeshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand \n\nentgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuführenden Scheidung \n\nhätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leis-\n\nten müssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe \n\noder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig \n\nkorrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils dürfe er \n\nnicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der \n\ndamit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen Morgengabe \n\nverlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden ent-\n\nzogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier deutschen - \n\nSachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883 f.). \n\nEntsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe \n\n- etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nacheheli-\n\nchen Unterhalt - nach iranischem Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu \n\ndem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe \n\nund nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - deutschen - Sachrecht. \n\nDie Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der \n\nMorgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu \n\nWurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgemäß weitgehend \n\nfiktiven - Nachempfindung deutscher Rechtsgrundsätze in einem fremdrechtli-\n\nchen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen \n\nKontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend \n\nenthoben. \n\n23 \n\n2. Da die Parteien deutsche Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe \n\n- nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als \n\neine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den \n\nEhemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. \n\nEine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie \n\ndas iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege \n\nder Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über \n\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die Vorausset-\n\nzungen des deutschen Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch \n\nnicht vor. \n\n24 \n\nEine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe ge-\n\nschuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begründen könnte, \n\nkommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpas-\n\nsung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende ver-\n\ntragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung \n\nscheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der \n\nEheschließung, iranisches Recht geworden ist. \n\n25 \n\nFehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die \n\nAnpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten Betra-\n\nges, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der auslän-\n\ndischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert \n\nder ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der \n\nVereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten \n\nan der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Vor-\n\naussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier \n\nindes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der \n\nKlägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses die iranische Währung stabil und die weitere Währungsentwicklung deshalb \n\nnicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil für \n\neine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum \n\nandern ist zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf \n\nnachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statuten-\n\nwechsels, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch beide \n\nParteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht be-\n\nstimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau \n\ndeutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht be-\n\nwirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr \n\n- umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus ergeben \n\nkönnen, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen den \n\nEheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist. \n\n26 \n\nSo liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht \n\ndie Klägerin zwar die Vorteile einer \"automatischen\" Anpassung des als Mor-\n\ngengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach \n\nMaßgabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der \n\n- ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegenüber, den das \n\ndeutsche Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau ge-\n\nwährt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin \n\nunzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu \n\nlassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit des deutschen \n\nScheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere \n\nnachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann, \n\nkommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres \n\nerwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kennt-\n\nnis der künftigen Entwicklung und damit auch der späteren Geltung des deut-\n\nschen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe - redlicherweise auf eine Rege-\n\nlung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben möglichen mit dem Statuten-\n\nwechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine automatische Anpassung \n\nder Morgengabe an die iranische Währungsentwicklung verbürgt. \n\n27 \n\n3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits \n\nrechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene \n\nFrage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die \n\nbehauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschließung und einen damit \n\nmöglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt ent-\n\nstanden ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und in-\n\nwieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des \n\nMorgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem \n\nBeklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden wür-\n\nde (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest \n\nFamRZ 2005, 1878, 1883) \n\n28 \n\nNach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat \n\nvermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war \n\nIII. \n\naufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nzurückzuweisen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zr-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":17},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zr-107-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:06.395507+00:00"}}