{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_102-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"XII ZR 102/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1570, 1578 b Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjah- res des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neu- regelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreu- ung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 102/08 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 1570, 1578 b \n\nNach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjah-\n\nres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neu-\n\nregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreu-\n\nung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten \n\nkindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 \n\nAbs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter \n\nÜbergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die \n\nSenatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom \n\n18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 \n\n- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - OLG München \nAG München \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 12. Zivilse-\nnats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom \n4. Juni 2008 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Antragsgegnerin wird das genannte Urteil un-\nter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufge-\nhoben und zu Ziff. 1 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufung des Antragstellers wird das Endurteil des Amts-\ngerichts - Familiengericht - München vom 30. März 2007 zum \nnachehelichen Unterhalt (Ziff. 3 des Tenors) abgeändert: \n\nDer Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatli-\nchen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar für die Zeit \nvom 4. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007 Elementar-\nunterhalt in Höhe von 665 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe \nvon 168 €, für die Zeit von Januar bis März 2008 Elementarunter-\nhalt in Höhe von 536 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von \n136 €, für die Zeit von April bis Dezember 2008 Elementarunter-\nhalt in Höhe von 517 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von \n131 € sowie für die Zeit ab Januar 2009 Elementarunterhalt in Hö-\nhe von 519 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 132 €. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um nachehe-\n\nlichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit ab Januar 2008. \n\nDer 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegne-\n\nrin hatten im September 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 \n\ngeborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde \n\ndie Ehe mit Verbundurteil vom 30. März 2007 geschieden, das zum Schei-\n\ndungsausspruch seit dem 4. September 2007 rechtskräftig ist. \n\n3 \n\nDie gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin. \n\nSie besuchte zunächst an den Werktagen bis 14.00 Uhr den Kindergarten. Seit \n\nMitte 2008 besucht sie die Grundschule und wird dort anschließend bis \n\n14.00 Uhr betreut. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leidet die \n\nTochter an einer Glutenunverträglichkeit. \n\n4 \n\nDie Antragsgegnerin ist gelernte Buchhändlerin. Seit Oktober 2007 arbei-\n\ntet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weitere 30 \"Flexistunden\" \n\n(2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin. Ohne Berücksichti-\n\ngung der so genannten \"Flexistunden\" erzielt sie Monatseinkünfte, die sich \n\nnach Abzug gesetzlicher Abgaben, berufsbedingter Kosten und eines Erwerbs-\n\ntätigenbonus auf rund 638 € belaufen. Die Antragsgegnerin ist zeitweise auch in \n\nden Abendstunden und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter \n\nvon den Großeltern mütterlicherseits betreut. Der Antragsteller ist von Beruf \n\nLehrer. Er erzielt auf der Grundlage eines Jahresbruttoeinkommens in Höhe \n\nvon 48.578,37 € monatliche Nettoeinkünfte, die sich nach Abzug seiner Beiträ-\n\nge für die Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkos-\n\nten und der Kosten für Fachliteratur auf 2.473,51 € belaufen. Für zwei Lebens-\n\nversicherungen zahlt er monatliche Beiträge in Höhe von insgesamt 221,87 €. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, den Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antrags-\n\ngegnerin nachehelichen Elementarunterhalt in Höhe von 739 € sowie Altersvor-\n\nsorgeunterhalt in Höhe von 179 € zu zahlen. Auf die Berufung des Antragstel-\n\nlers hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt - unter Zurückwei-\n\nsung der auf einen höheren Unterhalt gerichteten Anschlussberufung der An-\n\ntragsgegnerin – zeitlich gestaffelt zuletzt auf Elementarunterhalt in Höhe von \n\n501 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 127 € für die Zeit von Januar bis \n\nMärz 2008 sowie auf Elementarunterhalt in Höhe von 478 € und Altersvorsor-\n\ngeunterhalt in Höhe von 121 € für die Zeit ab April 2008 herabgesetzt. Die wei-\n\ntere Berufung des Antragstellers mit dem Ziel einer Befristung des Betreuungs-\n\nunterhalts hat es zurückgewiesen. \n\n6 \n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Antragstellers und \n\nder Antragsgegnerin, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgen. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Antragstellers ist unbegründet. Die Revision der An-\n\ntragsgegnerin führt lediglich zu einer geringfügigen Erhöhung des geschuldeten \n\nUnterhalts. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 1945 \n\nveröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n\n9 \n\nDer Antragsteller sei der Antragsgegnerin auch für die Zeit ab Januar \n\n2008 unterhaltspflichtig, weil dies der Billigkeit entspreche. Nach der Neufas-\n\nsung des § 1570 BGB könne der betreuende Elternteil grundsätzlich nur noch \n\nfür die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt beanspru-\n\nchen. Zwar könne der Anspruch im Einzelfall aus kindbezogenen oder elternbe-\n\nzogenen Gründen verlängert werden, wofür der unterhaltsberechtigte Elternteil \n\ndarlegungs- und beweispflichtig sei. Mit dem Inkrafttreten des neuen Unterhalts-\n\nrechts könne von dem betreuenden Elternteil eines sechsjährigen Kindes aber \n\nkeinesfalls \"von Null auf Hundert\" sofort eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ver-\n\nlangt werden. Mit der Neuregelung habe es der Gesetzgeber ausdrücklich ver-\n\nmieden, eine Altersgrenze festzulegen, ab der von einem Elternteil eine voll-\n\nschichtige oder teilweise Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Die Drei-\n\nJahres-Grenze sei allerdings ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass ab diesem \n\nZeitpunkt trotz bestehender Kindesbetreuung grundsätzlich zumindest eine Teil-\n\nzeiterwerbstätigkeit als zumutbar anzusehen sei. Weil die Neuregelung eine \n\nAbkehr vom bisher praktizierten Altersphasenmodell bezwecke, verbiete sich \n\neine pauschalierte Betrachtung nach dem neuen Recht. Gleichwohl sei es er-\n\nforderlich, besondere Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Zwar habe \n\njedes Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergarten-\n\nplatz; eine Ganztagsbetreuung sei damit aber noch nicht sichergestellt. Auch \n\ndie Arbeitsplätze seien gegenwärtig nur selten auf die Bedürfnisse allein erzie-\n\nhender Eltern ausgerichtet. Unabhängig davon, dass die Alleinerziehung mehr \n\nZuwendung und Anstrengung erfordere als die Kindesbetreuung in einer intak-\n\nten Familie, benötigten Kinder im Kindergarten- und Grundschulalter eine \n\n\"Rund-um-die-Uhr-Betreuung\". Kinder in diesem Alter könnten nicht unbeauf-\n\nsichtigt gelassen werden, auch nicht stundenweise. Regelmäßig führe daher \n\neine volle Erwerbstätigkeit neben der Betreuung eines kleinen Kindes zu einer \n\nmassiven Überforderung des betreuenden Elternteils. Auch wenn sich eine \n\npauschale Betrachtung, wie sie durch das Altersphasenmodell in der Vergan-\n\ngenheit häufig vorgenommen worden sei, nach neuem Recht verbiete, müssten \n\ndie altersbedingten besonderen Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt werden. \n\nAuch bei Vollzeitbetreuung in einer kindgerechten Einrichtung könne von dem \n\nbetreuenden Elternteil regelmäßig keine Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt wer-\n\nden, solange das Kind den Kindergarten bzw. die ersten Grundschulklassen \n\nbesuche. Um eine unzumutbare Belastung und eine erhebliche Ungleichge-\n\nwichtung der Anforderungen an die gemeinsame Elternverantwortung zu ver-\n\nmeiden, könne man dann regelmäßig nur eine Teilzeitbeschäftigung verlangen, \n\ndie mit zunehmendem Alter des Kindes zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit auszu-\n\nbauen sei. Überspanne man die Anforderungen an die Erwerbsverpflichtung \n\ndes betreuenden Elternteils, treffe man damit unmittelbar auch das Kind und \n\nberaube es unter Umständen einer Lebensperspektive, die es ohne Trennung \n\nder Eltern gehabt hätte. \n\n10 \n\nDie Unterstützung der Antragsgegnerin durch ihre Eltern sei im Rahmen \n\nder Billigkeitsabwägung nach § 1570 BGB nicht zu berücksichtigen, weil es sich \n\ndabei um freiwillige Leistungen handele, die der Antragsgegnerin zugute kom-\n\nmen, nicht aber den Antragsteller entlasten sollten. Da die Antragsgegnerin be-\n\nreits mehr als eine Halbtagstätigkeit ausübe, könne von ihr derzeit keine Aus-\n\nweitung der Erwerbstätigkeit verlangt werden. Im Interesse des Kindeswohls sei \n\nauch künftig nur ein stufenweiser Übergang in eine volle Erwerbstätigkeit zu-\n\nmutbar. Der gegenwärtig erzielte Verdienst entspreche in etwa dem Einkom-\n\nmen aus einer Halbtagsstelle in ihrem erlernten Beruf als Buchhändlerin. Im \n\nÜbrigen habe sich die Antragsgegnerin ausreichend beworben und nachgewie-\n\nsen, dass sie als Buchhändlerin nicht vermittelbar sei. Für die Zeit ab Januar \n\n2008 sei von dem Nettoeinkommen auf der Grundlage von 80 Arbeitsstunden \n\nmonatlich auszugehen. Die \"Flexistunden\" seien überobligatorisch und deswe-\n\ngen nicht zu berücksichtigen. Das ergebe nach Abzug berufsbedingter Kosten \n\nund eines Erwerbstätigenbonus ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von \n\n637,82 €. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus sei nicht abzusetzen, zumal ein \n\nsolcher nicht konkret feststehe und der Doppelbelastung schon durch die Nicht-\n\nberücksichtigung der Überstunden Rechnung getragen sei. \n\n11 \n\nBei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des An-\n\ntragstellers sei von seinem Nettoeinkommen als Lehrer ohne Berücksichtigung \n\neines Realsplittingvorteils (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR \n\n37/05 - FamRZ 2007, 793, 797) auszugehen, das sich nach Abzug der Beiträge \n\nzur Kranken- und Pflegeversicherung, seiner berufsbedingten Fahrtkosten und \n\nder Kosten für Fachliteratur auf (3.292,91 € - 507,66 € - 287,10 € - 24,64 € =) \n\n2.473,51 € monatlich belaufe. Zusätzlich seien die Beiträge des Antragstellers \n\nfür seine Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt (richtig) 221,87 € mo-\n\nnatlich zu berücksichtigen. Neben der primären Altersvorsorge seien tatsächli-\n\nche Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zur Höhe von 4 % \n\ndes Bruttoerwerbseinkommens zu berücksichtigen. Das gelte selbst dann, \n\nwenn der Unterhaltspflichtige die Versicherungen erst nach der Trennung ab-\n\ngeschlossen habe (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Danach ergebe sich ein Nettoeinkommen von (rich-\n\ntig: 2.473,51 € - 221,87 € =) 2.251,65 €. \n\n12 \n\nZusätzlich seien Umgangskosten in Höhe von 30 € monatlich zu berück-\n\nsichtigen. Dabei handele es sich zwar grundsätzlich um Ausgaben, die im eige-\n\nnen und im Interesse des Kindes regelmäßig vom Umgangsberechtigten selbst \n\naufzubringen seien. Für die Zeit ab Januar 2008 seien die nicht unerheblichen \n\nKosten aber unter Berücksichtigung der unterbliebenen Höherstufung für den \n\nKindesunterhalt durch Abzug eines Betrages in Höhe von 30 € monatlich zu \n\nberücksichtigen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts sei deswegen von \n\neinem Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von (2.251,65 € - 30 € =) \n\n2.221,65 € auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterhaltspflicht für die ge-\n\nmeinsame Tochter nach Einkommensgruppe 3 in der Düsseldorfer Tabelle \n\n(Stand: 1. Januar 2008). Eine Höherstufung unterbleibe im Hinblick auf die er-\n\nhöhten Umgangskosten des Antragstellers. Der Zahlbetrag des Kindesunter-\n\nhalts in Höhe von 230 € bis März 2008 und von 278 € ab April 2008 sei eben-\n\nfalls abzusetzen. Unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % \n\nergebe sich ein für den Ehegattenunterhalt relevantes Einkommen in Höhe von \n\n1.792,47 € für die Zeit von Januar bis März 2008 und von 1.749,27 € für die Zeit \n\nab April 2008. Unter Berücksichtigung eines unterhaltsrelevanten Nettoein-\n\nkommens der Antragsgegnerin von 637,82 € errechne sich der zugesprochene \n\nUnterhalt. \n\n13 \n\nEine Begrenzung des Unterhalts komme derzeit nicht in Betracht, weil \n\nnoch nicht absehbar sei, wie lange die umfassende Betreuung der gemeinsa-\n\nmen Tochter durch die Mutter noch notwendig sei. Der Bundesgerichtshof habe \n\nim Regelfall davon abgesehen, den Anspruch auf Betreuungsunterhalt zeitlich \n\nzu begrenzen, und darauf abgestellt, dass eine vorausschauende Beurteilung \n\nder Verhältnisse noch nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin habe nachgewie-\n\nsen, dass sie ihre Tochter in einem Grundschulhort angemeldet habe, die Toch-\n\nter in die Dringlichkeitsstufe \"b\" eingereiht worden sei und sie eine Absage er-\n\nhalten habe. Weil die Belange des Kindes zu berücksichtigen seien, könne \n\nauch der Betreuungsunterhalt nach Vollendung des dritten Lebensjahres zeit-\n\nlich nicht begrenzt werden. Eine sichere Prognose, ab wann eine umfassende \n\nDrittbetreuung möglich sei und kein weiterer Betreuungsbedarf des Kindes \n\nverbleibe, könne noch nicht getroffen werden. Auch im Rahmen einer zeitlichen \n\nBegrenzung nach § 1578 BGB seien die Belange des gemeinsamen Kindes zu \n\nberücksichtigen. Selbst wenn die Betreuung gemeinsamer Kinder einer Be-\n\nschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht grundsätzlich entgegenstehe, schei-\n\nde eine solche bei einem Anspruch nach § 1570 BGB in der Regel aus, da die-\n\nsem Anspruch eine durch Kinderbetreuung eingeschränkte wirtschaftliche Ei-\n\ngenständigkeit immanent sei. \n\nII. \n\n14 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision des Antragstellers im Ergebnis stand. Die Revision der Antragsgegnerin \n\nhat lediglich in geringem Umfang Erfolg. \n\n15 \n\n16 \n\n1. Der Antragsgegnerin steht nach wie vor ein Anspruch auf Betreuungs-\n\nunterhalt gegen den Antragsteller zu. \n\nDer im Revisionsverfahren noch streitige Anspruch richtet sich nach \n\nneuem Unterhaltsrecht, also nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 \n\ngeltenden Fassung (BGBl. 2007 I. S. 3189). Danach kann ein geschiedener \n\nEhegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemein-\n\nschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt ver-\n\nlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit \n\ndies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die beste-\n\nhenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlän-\n\ngert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von \n\nKinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der \n\nBilligkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). \n\n17 \n\na) Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber den nachehelichen \n\nBetreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre be-\n\nfristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert \n\nwerden kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f.). Im Rahmen dieser Billigkeitsent-\n\nscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene \n\nVerlängerungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 6. Mai 2009 \n\n- XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 24, vom 18. März 2009 - XII ZR \n\n74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 19 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - \n\nFamRZ 2008, 1739, 1746 ff.). Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 \n\nBGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird \n\ner vor allen Dingen im Interesse der gemeinschaftlichen Kinder gewährt, um \n\nderen Betreuung und Erziehung sicherzustellen (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). \n\n18 \n\naa) Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten \n\nLebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Ent-\n\nscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren \n\nselbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. \n\nEin während dieser Zeit erzieltes Einkommen ist somit stets überobligatorisch \n\nund der betreuende Elternteil kann eine bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit \n\nwieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes wid-\n\nmen. Entscheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen \n\nzu lassen, und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Ein-\n\nkommen nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen (Se-\n\nnatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 25; \n\nvom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 20 f. m.w.N. \n\nund vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156 f.). \n\n19 \n\nbb) Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres \n\nsteht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch \n\ndann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der \n\nBilligkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neurege-\n\nlung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung \n\nzu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Nach Maßgabe der \n\nim Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und eltern-\n\nbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhalts-\n\nrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich \n\n(Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. \n\n26; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 22 und vom \n\n16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). \n\n20 \n\nAllerdings hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des \n\n§ 1570 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer \n\nVerlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus \n\ngrundsätzlich dem unterhaltsberechtigten Elternteil auferlegt (Senatsurteile vom \n\n18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 23 mit Anm. Borth \n\nFamRZ 2009, 959, 960 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, \n\n1739, 1748). \n\n21 \n\nb) Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunter-\n\nhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 \n\nund 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste \n\nGewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen (BT-Drucks. 16/6980 \n\nS. 9; Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 \n\nTz. 28 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 Tz. 24). \n\n22 \n\naa) Insoweit ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsun-\n\nterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres \n\ngrundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen \n\nkindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben hat. Dabei hat er an die \n\nzahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen angeknüpft, insbe-\n\nsondere an den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tageseinrichtung \n\n(§ 24 Abs. 1 SGB VIII), die den Eltern auch dabei behilflich sein sollen, Er-\n\nwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können \n\n(§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII; BT-Drucks. 16/6980 S. 8; vgl. auch § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 SGB II und § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB XII). Dies ist im Regelfall mit \n\ndem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG und dem Kindeswohl vereinbar (BVerfG \n\nFamRZ 2007, 965, 969 ff.; BT-Drucks. 16/6980 S. 8). Die Obliegenheit zur In-\n\nanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre \n\nGrenze, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was \n\njedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kinderta-\n\ngesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist (Senatsurteile vom \n\n6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1126 Tz. 30 und vom \n\n18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 f. Tz. 25 f. m.w.N.). \n\n23 \n\nIn dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjah-\n\nres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der indi-\n\nviduellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil \n\nalso nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes \n\nund somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe i.S. von § 1570 \n\nAbs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der \n\nBetreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindge-\n\nrechten Einrichtung. Umfasst etwa die Betreuung von Schulkindern in einem \n\nHort auch die Hausaufgabenbetreuung, bleibt auch insoweit für eine persönli-\n\nche Betreuung durch einen Elternteil kein unterhaltsrechtlich zu berücksichti-\n\ngender Bedarf. \n\n24 \n\nIm Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu \n\nprüfen, ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte \n\nBetreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten \n\nEinrichtungen gesichert werden könnte (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR \n\n114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 32 und vom 18. März 2009 - XII ZR \n\n74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 27 m.w.N. mit Anm. Borth FamRZ 2009, \n\n959, 961). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch \n\ndas konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung und die Mög-\n\nlichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzuge-\n\nhen. \n\n25 \n\nDie in Teilen der Rechtsprechung und Literatur noch vertretenen pau-\n\nschalen Altersphasenmodelle hat der Senat ausdrücklich abgelehnt (Senatsur-\n\nteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 Tz. 33 und \n\nvom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 28 m.w.N.). Die \n\nBetreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des \n\nKindes zu ermitteln. Erst wenn die Kinder ein Alter erreicht haben, in dem sie \n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst \n\nüberlassen werden können, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit \n\nnicht mehr auf die vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in kindgerech-\n\nten Einrichtungen an (zum Umfang einer Betreuungsbedürftigkeit vgl. auch \n\nBGH, Urteile vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und \n\nVI ZR 51/08 - WuM 2009, 296 Tz. 14 f.). \n\n26 \n\nbb) Das angefochtene Urteil stützt sich zwar auch auf Erwägungen, die \n\ndem durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz überholten Altersphasenmo-\n\ndell nahe kommen. Aufgrund der vom Oberlandesgericht festgestellten Um-\n\nstände des Einzelfalles hält die Entscheidung zur Fortdauer des Betreuungsun-\n\nterhalts schon aus kindbezogenen Gründen den Angriffen der Revision des An-\n\ntragstellers aber im Ergebnis stand. \n\n27 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts besuchte die gemein-\n\nsame Tochter ursprünglich täglich bis 14.00 Uhr den Kindergarten; für die \n\nSchulzeit ab Sommer 2008 hatte die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter \n\nzwar in einem Hort angemeldet, darauf aber eine Absage mit der Einstufung in \n\ndie Dringlichkeitsstufe \"b\" erhalten. Seit dem Sommer 2008 besucht die Tochter \n\nnach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Revisionsverfahren die \n\nSchule und wird dort anschließend ebenfalls bis 14.00 Uhr betreut (zur Berück-\n\nsichtigung unstreitigen neuen Vortrags im Revisionsverfahren vgl. BGH Urteil \n\nvom 3. April 1998 - V ZR 143/97 - NJW-RR 1998, 1284 m.w.N.). Eine kindge-\n\nrechte Betreuung war in der Kindergartenzeit also lediglich bis 14.00 Uhr vor-\n\nhanden und steht nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch ge-\n\ngenwärtig noch nicht in einem darüber hinaus gehenden Umfang zur Verfü-\n\ngung. \n\n28 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers musste das Oberlan-\n\ndesgericht auch nicht von einer längeren Betreuungsmöglichkeit in einer kind-\n\ngerechten Einrichtung ausgehen. Das auf der Grundlage des früheren Unter-\n\nhaltsrechts entwickelte Altersphasenmodell sah für die Zeit bis Ende 2007 \n\nschon keine Obliegenheit vor, für die erst sieben Jahre alte Tochter eine \n\nBetreuung in einer kindgerechten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 36 \n\nNr. 7 EGZPO). Auch im Hinblick auf die erst im September 2007 eingetretene \n\nRechtskraft der Ehescheidung musste die Antragsgegnerin die Kindergarten-\n\nbetreuung nicht sogleich mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum \n\n1. Januar 2008 auf eine vollschichtige Betreuung ausweiten, sondern durfte die \n\nEinschulung im Sommer 2008 mit der dadurch grundlegend veränderten \n\nBetreuungssituation abwarten. Soweit das Oberlandesgericht für die Zeit nach \n\nder Einschulung der gemeinsamen Tochter im Sommer 2008 keine veränderte \n\nBetreuungssituation festgestellt hat, ist auch dies aus revisionsrechtlicher Sicht \n\nnicht zu beanstanden. Wegen der Absage auf die Bewerbung um einen Hort-\n\nplatz und der noch ungewissen weiteren Entwicklung durfte das Oberlandesge-\n\nricht im Rahmen seiner tatrichterlichen Prognose im Juni 2008 weiterhin von \n\neiner nur eingeschränkten Betreuungsmöglichkeit in kindgerechten Einrichtun-\n\ngen ausgehen. \n\n29 \n\nDarauf, ob die - durch ein ärztliches Attest - nachgewiesene Glutenun-\n\nverträglichkeit des Kindes einer vollzeitigen Betreuung in einer kindgerechten \n\nEinrichtung entgegensteht, kommt es deswegen hier nicht an. Im Rahmen ei-\n\nnes späteren Abänderungsverfahrens obliegt der Antragsgegnerin allerdings \n\ndie Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine evtl. vorhandene vollzeitige \n\nBetreuungseinrichtung nicht auf diese Erkrankung der gemeinsamen Tochter \n\nausgelegt ist. Unabhängig davon durfte sich der Antragsteller, der nach wie vor \n\ndas gemeinsame Sorgerecht für die Tochter ausübt, aber nicht auf ein bloßes \n\nBestreiten der Erkrankung mit Nichtwissen beschränken. \n\n30 \n\nIm Revisionsverfahren ist danach von einer Betreuung der Tochter in ei-\n\nner kindgerechten Einrichtung auszugehen, die an Werktagen bis 14.00 Uhr \n\nandauert. Aus kindbezogenen Gründen ist deswegen grundsätzlich eine weitere \n\nBetreuung durch die Antragsgegnerin erforderlich. Selbst wenn die gemeinsa-\n\nme Tochter im Hinblick auf ihr Alter von jetzt sieben Jahren nicht mehr \"auf \n\nSchritt und Tritt\" kontrolliert werden muss (vgl. insoweit BGH, Urteile vom \n\n24. März 2009 - VI ZR 199/08 - WuM 2009, 298 Tz. 12 f. und VI ZR 51/08 - \n\nWuM 2009, 296 Tz. 14 f.) steht dies einer Verlängerung des Betreuungsunter-\n\nhalts aus kindbezogenen Gründen nicht entgegen. Denn auch wenn Kinder in \n\ndiesem Alter nicht mehr ununterbrochen beaufsichtigt werden müssen, ist eine \n\nregelmäßige Kontrolle in kürzeren Zeitabschnitten erforderlich, was einer Er-\n\nwerbstätigkeit aus kindbezogenen Gründen entgegensteht. Der Umfang der \n\nelterlichen Kontrolle, der auch von der individuellen Entwicklung des Kindes \n\nabhängt, ist allerdings im Rahmen der elternbezogenen Verlängerungsgründe \n\nbei der Bemessung einer überobligationsmäßigen Belastung zu berücksichti-\n\ngen. \n\n31 \n\nc) Soweit die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt \n\noder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, können einer Erwerbsoblie-\n\ngenheit des betreuenden Elternteils auch elternbezogene Gründe entgegenste-\n\nhen (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124, 1127 \n\nTz. 36; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 773 Tz. 31 f. und \n\nvom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748 f.). Solche eltern-\n\nbezogenen Gründe sind schon nach der Systematik des § 1570 BGB allerdings \n\nerst nachrangig zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Er-\n\nwerbstätigkeit entgegenstehen. \n\n32 \n\naa) Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung \n\ndes Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeb-\n\nlich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte oder \n\npraktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung in der Betreu-\n\nung (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen \n\ndes unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe \n\nder Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung \n\n(§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Senat bereits ausgeführt, dass die aus-\n\ngeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und \n\nBetreuung in Tageseinrichtungen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht \n\nzu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen \n\ndarf (Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, \n\n1748 f.). Selbst wenn Kinder ganztags in einer kindgerechten Einrichtung be-\n\ntreut und erzogen werden, was dem betreuenden Elternteil grundsätzlich die \n\nMöglichkeit zu einer Vollzeittätigkeit einräumen würde, kann sich bei Rückkehr \n\nin die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Um-\n\nfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann. Der Umfang dieses zusätzlichen \n\nBetreuungsbedarfs kann von der Anzahl der Kinder und deren Gesundheitszu-\n\nstand, aber auch von dem Entwicklungsstand und den Neigungen und Bega-\n\nbungen der Kinder abhängig sein. Denn die zeitliche Belastung des betreuen-\n\nden Elternteils steigt mit dem Umfang der noch notwendigen Betreuung des \n\nKindes (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 24. März 2009 - VI ZR 199/08 - \n\nWuM 2009, 298 Tz. 12 f.). Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungs-\n\nbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Er-\n\nwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der \n\nBetreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch einge-\n\nschränkt ist (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, \n\n1124, 1127 Tz. 37 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, \n\n773 Tz. 32). \n\n33 \n\nbb) Soweit das Berufungsgericht hier von einer halbschichtigen Erwerbs-\n\nobliegenheit der Antragsgegnerin ausgegangen ist, hat es auch diese elternbe-\n\nzogenen Verlängerungsgründe hinreichend berücksichtigt. Zwar ist der Um-\n\nstand, dass die Antragsgegnerin tatsächlich sogar zu 2/3 erwerbstätig ist, ein \n\nIndiz dafür, dass diese Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreu-\n\nung der gemeinsamen Tochter vereinbar ist. Allerdings ist dieser Umfang der \n\nErwerbstätigkeit auf die Betreuung der Tochter durch die Großeltern mütterli-\n\ncherseits zurückzuführen, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der \n\nAntragsgegnerin mindern, nicht aber den Antragsteller von seiner Unterhalts-\n\npflicht befreien wollen. Daher steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin tat-\n\nsächlich eine 2/3-Tätigkeit ausübt, hier der Annahme einer überobligatorischen \n\nErwerbstätigkeit nicht entgegen. Andererseits wäre die Antragsgegnerin wegen \n\nder Betreuung des gemeinsamen Kindes bis 14.00 Uhr allein aus kindbezoge-\n\nnen Gründen sogar in der Lage, eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit \n\nzu übernehmen. Wenn das Oberlandesgericht indes unter zusätzlicher Berück-\n\nsichtigung elternbezogener Verlängerungsgründe von einer nur halbschichtigen \n\nErwerbsobliegenheit ausgegangen ist, ist diese Ermessensentscheidung revisi-\n\nonsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n34 \n\n2. Die Revision der Antragsgegnerin hat in geringem Umfang Erfolg, weil \n\ndas Oberlandesgericht die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nicht in allen Punkten \n\nrechtsfehlerfrei ermittelt hat. \n\n35 \n\nZu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass \n\nsich die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin \n\ngemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nrichtet. Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens zu be-\n\nrücksichtigen, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, wann sie eingetreten \n\nsind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem \n\nZweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen \n\nSolidarität andererseits begrenzen (Senatsurteil BGHZ 179, 196 = FamRZ \n\n2009, 411, 413 f.). \n\n36 \n\na) Diesen Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Senats hält das \n\nangefochtene Urteil im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Ein-\n\nkommens des Antragstellers nicht in allen Punkten stand. \n\n37 \n\naa) Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Bemessung des nach-\n\nehelichen Unterhalts der Antragsgegnerin von den Nettoeinkünften des An-\n\ntragstellers als Lehrer ausgegangen und hat davon - was auch die Revision der \n\nAntragsgegnerin nicht angreift - die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung, die berufsbedingten Fahrtkosten und einen geringen Betrag für Fachlitera-\n\ntur abgesetzt. \n\n38 \n\nbb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht weiter berücksichtigt, \n\ndass nach der Rechtsprechung des Senats auch der Unterhaltspflichtige als \n\nBeamter neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge \n\nbetreiben darf. Für die Berücksichtigung der zusätzlichen Altersvorsorge kommt \n\nes nicht darauf an, ob eine solche bereits während der Ehezeit betrieben wurde; \n\nentscheidend ist allein, dass Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in dem \n\nunterhaltsrelevanten Zeitraum geleistet werden (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 \n\n- XII ZR 111/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n39 \n\nUm eine unangemessene Vermögensbildung zu Lasten der Unterhalts-\n\nansprüche des Berechtigten zu verhindern, ist die zusätzliche Altersvorsorge \n\naus unterhaltsrechtlicher Sicht allerdings auf 4 % des Bruttoeinkommens be-\n\ngrenzt (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f. und \n\nBGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795). Dies hat das Berufungsgericht \n\nzwar erkannt, aber nicht auf den Fall umgesetzt. Denn es hat mit den Beiträgen \n\ndes Antragstellers auf seine Lebensversicherungen einen Betrag in Höhe von \n\ninsgesamt (166,67 € + 55,20 € =) 221,87 € monatlich abgesetzt. Der Höchstbe-\n\ntrag von 4 % beläuft sich bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Brutto-\n\neinkommen des Antragstellers von 48.578,37 € allerdings auf lediglich 162 € \n\nmonatlich. Nur diesen Betrag hätte das Oberlandesgericht zusätzlich vom Ein-\n\nkommen des Antragstellers abziehen dürfen. \n\n40 \n\ncc) Soweit das Oberlandesgericht vom Einkommen des unterhaltspflich-\n\ntigen Antragstellers Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem ge-\n\nmeinsamen Kind in Höhe von monatlich 30 € abgesetzt hat, ist dies aus revisi-\n\nonsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n41 \n\nSeit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 1612 b BGB \n\nzum 1. Januar 2008 mindert das hälftige Kindergeld den Barbedarf des minder-\n\njährigen Kindes und entlastet in diesem Umfang den barunterhaltspflichtigen \n\nElternteil (§ 1612 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Entlastung ist bei einer anschlie-\n\nßenden Bemessung des nachehelichen Unterhalts auf die Weise zu berück-\n\nsichtigen, dass als Kindesunterhalt nur noch der Zahlbetrag abgesetzt werden \n\nkann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Die Entlastung der Barunterhaltspflicht gegenüber minderjährigen \n\nKindern durch das hälftige Kindergeld (§ 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) kann \n\nsich deswegen im Rahmen eines Anspruchs auf Ehegattenunterhalt auf bis zu \n\n(164 : 2 x 55 % =) 45,10 € vermindern. Kosten der Ausübung des Umgangs-\n\nrechts, die deutlich über den verbleibenden Anteil hinausgehen, können nach \n\nder Rechtsprechung des Senats durch einen - teilweisen - Abzug vom Einkom-\n\nmen oder eine Erhöhung des Ehegattenselbstbehalts berücksichtigt werden \n\n(vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, \n\n708 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 599 sowie \n\nWendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 2 Rdn. 169). \n\n42 \n\nHier hat das Oberlandesgericht zu Recht berücksichtigt, dass die An-\n\ntragsgegnerin nach der Trennung mit dem Kind nach M. verzogen ist und der \n\nAntragsteller deswegen zur Ausübung seines 14-tägigen Umgangsrechts meh-\n\nrere Hundert Kilometer fahren muss. Wenn das Berufungsgericht auf der \n\nGrundlage dieses Sachverhalts einen Teil der Umgangskosten von 30 € monat-\n\nlich vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt hat, hält sich dies im Rah-\n\nmen der Rechtsprechung des Senats. \n\n43 \n\ndd) Damit ergibt sich folgende Berechnung des unterhaltsrelevanten Ein-\n\nkommens des Antragstellers: \n\nNettoeinkommen des Antragstellers \n\n3.292,91 € \n\nabzügl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - 507,66 € \n\nabzügl. berufsbedingte Fahrtkosten \n\nabzügl. anteilige Fachliteratur \n\n- 287,10 € \n\n- 24,64 € \n\nabzügl. Höchstbetrag zusätzlicher Altersvorsorge \n\n- 162,00 € \n\nabzügl. anteiliger Umgangskosten \n\nverbleibendes Nettoeinkommen \n\n- 30,00 € \n\n2.281,51 € \n\n44 \n\nee) Zutreffend hat das Oberlandesgericht von diesem Einkommen des \n\nunterhaltspflichtigen Antragstellers den Barunterhalt für die gemeinsame Toch-\n\nter abgesetzt. Dabei hat es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats für \n\ndie hier relevante Zeit ab Januar 2008 auf den Zahlbetrag nach Abzug des Kin-\n\ndergeldes und nicht auf einen geschuldeten Tabellenbetrag abgestellt (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nWenn es bei dem unterhaltsrelevanten Monatseinkommen des Antragstellers \n\nvon (richtig) 2.281,51 € für die Zeit ab Januar 2008 unter Berücksichtigung der \n\nerhöhten Umgangskosten eine Unterhaltspflicht aus der 3. Einkommensgruppe \n\nder Düsseldorfer Tabelle angenommen hat, ist auch dagegen aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Das ergibt für die Zeit von Januar bis März \n\n2008 (1. Altersstufe) einen Zahlbetrag von (307 € - 77 € =) 230 €, für die Zeit \n\nvon April bis Dezember 2008 einen solchen von (355 € - 77 € =) 278 € und für \n\ndie Zeit ab Januar 2009 (Anstieg des Kindergeldes) einen solchen in Höhe von \n\n(355 € - 82 € =) 273 €. \n\n45 \n\nUnter Berücksichtigung dieses Kindesunterhaltes ergibt sich folgende \n\nBerechnung des für den Ehegattenunterhalt relevanten Einkommens: \n\nverbliebenes Nettoein- \nkommen des Antragstellers \n\n1 bis 3/2008 \n\n4 bis 12/2008 \n\nab 1/2009 \n\n2.281,51 € \n\n2.281,51 € \n\n2.281,51 € \n\nabzügl. Zahlbetrag Kindesunterhalt - 230,00 € \n\n- 278,00 € \n\n- 273,00 € \n\nverbleibendes Einkommen \n\n2.051,51 € \n\n2.003,51 € \n\n2.008,51 € \n\nabzügl. 10 % Erwerbstätigenbonus \nverbleiben rund \n\n1.846,00 € \n\n1.803,00 € \n\n1.808,00 € \n\n46 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht ein unterhaltsrelevantes Einkommen der \n\nAntragsgegnerin in Höhe von rund 638 € berücksichtigt hat, ist dagegen aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Es ist zutreffend von einer halb-\n\nschichtigen Erwerbspflicht der Antragsgegnerin und ihren daraus erzielbaren \n\nEinkünften ausgegangen. Die darüber hinausgehenden Einkünfte hat es - wie \n\nausgeführt - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als überobligato-\n\nrisch unberücksichtigt gelassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 384, 391 f. = \n\nFamRZ 2005, 1154, 1156). Unter Berücksichtigung dieser eigenen Einkünfte \n\nder Antragsgegnerin ergibt sich - abweichend von der Berechnung des Ober-\n\nlandesgerichts - folgende Unterhaltsberechnung: \n\nunterhaltsrelevantes Einkommen \ndes Antragstellers \n\nunterhaltsrelevantes Einkommen \nder Antragsgegnerin \n\n1 bis 3/2008 \n\n2 bis 4 /2008 \n\nab 1/2009 \n\n1.846,00 € \n\n1.803,00 € \n\n1.808,00 € \n\n638,00 € \n\n638,00 € \n\n638,00 € \n\nSumme der Einkünfte \n\n2.484,00 € \n\n2.441,00 € \n\n2.446,00 € \n\nUnterhaltsbedarf (1/2) \n\n1.242,00 € \n\n1.220,50 € \n\n1.223,00 € \n\nabzügl. eigene Einkünfte \n\n- 638,00 € \n\n- 638,00 € \n\n- 638,00 € \n\nvorläufiger Elementarunterhalt \n\n604,00 € \n\n582,50 € \n\n585,00 € \n\nBruttobemessungsgrundlage \n(+ 13 %) nach Bremer Tabelle \nFamRZ 2009, 283 \n\n682,52 € \n\n658,23 € \n\n661,05 € \n\nAltersvorsorgeunterhalt (19,9 %; rd.) 136,00 € \n\n131,00 € \n\n132,00 € \n\nbereinigtes Einkommen des \nAntragstellers \n\n1.710,00 € \n\n1.672,00 € \n\n1.676,00 € \n\nEinkommen der Antragsgegnerin \n\n638,00 € \n\n638,00 € \n\n638,00 € \n\nSumme der bereinigten Einkünfte \n\n2.348,00 € \n\n2.310,00 € \n\n2.314,00 € \n\nbereinigter Unterhaltsbedarf (1/2) \n\n1.174,00 € \n\n1.155,00 € \n\n1.157,00 € \n\nabzügl. eigener Einkünfte \n\n- 638,00 € \n\n- 638,00 € \n\n- 638,00 € \n\nbereinigter Elementarunterhalt \n\n536,00 € \n\n517,00 € \n\n519,00 € \n\n47 \n\n3. Soweit das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung des \n\nAnspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hat, ist dagegen \n\nnichts zu erinnern. \n\n48 \n\na) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheidet \n\nschon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 gelten-\n\nden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. \n\nNach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur \n\nnoch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im \n\nRahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezo-\n\ngenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergeb-\n\nnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebens-\n\njahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht \n\nzu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578b BGB führen (Se-\n\nnatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124, 1128 Tz. 55 \n\nund vom 18. Mai 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 774 Tz. 42 m.w.N.). \n\n49 \n\nb) Auch soweit das Oberlandesgericht eine Begrenzung des Betreu-\n\nungsunterhalts der Antragsgegnerin vom eheangemessenen Unterhalt nach \n\n§ 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Le-\n\nbensstellung abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n50 \n\nZwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn \n\nwegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreu-\n\nungsunterhalts entfällt. Insbesondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich \n\nüber den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Un-\n\nterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen ange-\n\nmessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die \n\nnotwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenk-\n\nten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht be-\n\neinträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden \n\nElternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe \n\nunbillig erscheint (Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ \n\n2009, 1124, 1128 Tz. 57 und vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, \n\n770, 774 Tz. 44 m.w.N.). \n\n51 \n\nDiese Voraussetzungen für eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts \n\nhat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht \n\nfestzustellen vermocht. Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil \n\ndarin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemein-\n\nsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ob und in \n\nwelchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt aus-\n\ngeglichen werden könnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkom-\n\nmen des Antragstellers abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist, hat der in-\n\nsoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorge-\n\ntragen. \n\n52 \n\n4. Das angefochtene Urteil ist deswegen lediglich in dem aus dem Tenor \n\nersichtlichen Umfang zur Höhe des geschuldeten Betreuungsunterhalts abzu-\n\nändern. Im Übrigen sind die Revision des Antragstellers und weitergehende \n\nRevision der Antragsgegnerin zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 30.03.2007 - 533 F 1396/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.06.2008 - 12 UF 1125/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zr-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-17/xii-zr-102-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZR_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:18.031766+00:00"}}