{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB___4-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"XII ZB 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 233 Hb Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 4/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 233 Hb \n\nZur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut. \n\nBGH, Beschluss vom 12. März 2008 - XII ZB 4/08 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richte-\n\nrin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Ein-\n\nlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-\n\nschluss des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n30. Juli 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss \n\ndes 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Juli \n\n2007 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung \n\nder Frist zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen \n\ndas Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n18. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nWert: 13.219,90 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter Ansprü-\n\nche aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Das Landgericht hat den \n\nBeklagten u.a. verurteilt, 13.219,90 € aus der Insolvenzmasse an den Kläger zu \n\nzahlen. Das Urteil ist dem Beklagten am 20. April 2007 zugestellt worden. Mit \n\nam 21. Mai 2007 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz \n\nhat der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsver-\n\nfahrens beantragt, soweit er zur Zahlung von 13.219,90 € verurteilt worden ist. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. Juli 2007, dem \n\nBeklagten zugestellt am 10. Juli 2007, zurückgewiesen. Mit am gleichen Tag \n\neingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 hat der Beklagte Berufung gegen \n\ndas Urteil des Landgerichts eingelegt, diese begründet und Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit \n\nBeschluss vom 30. Juli 2007, dem Beklagten zugestellt am 2. August 2007, hat \n\ndas Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten verworfen und den Antrag \n\nauf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. \n\nEs meint, wenn eine Partei - wie hier - innerhalb der Berufungsfrist Prozesskos-\n\ntenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantrage, dann komme \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, sofern die Partei davon ha-\n\nbe ausgehen dürfen, dass ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren sei. Daran fehle \n\nes hier. Die Insolvenzmasse sei nicht prozesskostenhilfebedürftig. Aus der vom \n\nBeklagten geltend gemachten Masseunzulänglichkeit folge nicht, dass die Mas-\n\nse prozesskostenhilfebedürftig sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn aus der \n\nMasse die Kosten des Berufungsverfahrens nicht bestritten werden könnten. \n\nNach der Masseunzulänglichkeitsanzeige des Beklagten vom 24. April 2007 sei \n\ndies nicht der Fall. Das vorhandene Barvermögen reiche aus, um die zu erwar-\n\ntenden Prozesskosten zu finanzieren. \n\n2 \n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesge-\n\nricht. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\nEine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die vom Be-\n\nklagten für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist vorgetra-\n\ngenen Gründe mit unzutreffenden Erwägungen übergangen und damit dessen \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung \n\ndient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonde-\n\nrer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. \n\nDaher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den \n\nin den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, \n\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ \n\n151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - \n\nFamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verstößt die angefochtene \n\nEntscheidung. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Wiedereinsetzung \n\nin die schuldlos versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist. \n\na) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grundsätzlich \n\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-\n\ntenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat (st. Rspr. seit \n\nBGHZ 16, 1, 39). Sie ist bis zu der Entscheidung über ihren Antrag so lange als \n\nohne ihr Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzuse-\n\nhen, als sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der \n\nAblehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (Se-\n\nnatsurteil vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732). Das war \n\nhier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Die Meinung des \n\nBerufungsgerichts, der Beklagte sei trotz seiner Erklärung der Masseunzu-\n\nlänglichkeit in der Lage, die Prozesskosten aus der Masse zu bestreiten, steht \n\nim Widerspruch zu höchstrichterlicher Rechtsprechung. Danach ist bei Mas-\n\nseunzulänglichkeit i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass \n\ndie Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können (BAG Be-\n\nschluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss \n\nvom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom \n\n27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenz-\n\nverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen be-\n\ngründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete \n\nMasse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus. Wenn die An-\n\nzeige der Masseunzulänglichkeit noch nicht allzu lange zurückliegt, dann kann \n\nbereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten \n\nnicht aufgebracht werden können. Die Insolvenzordnung knüpft gewichtige Fol-\n\ngen an die Anzeige (§§ 208, 210, 211 InsO). Dies und die sehr weit gehende \n\nHaftung des Insolvenzverwalters (§ 60 InsO) ist im Allgemeinen eine ausrei-\n\nchende Basis für die Annahme, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu \n\nRecht erfolgt ist (BAG aaO). \n\n7 \n\nDer Beklagte hatte seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 21. Mai 2007 \n\nseine Masseunzulänglichkeitserklärung vom 24. April 2007 beigefügt und auf \n\nsie Bezug genommen. In dieser hatte er angegeben, dass eine liquide Masse \n\nvon 18.350,32 € vorhanden und mit weiteren Einnahmen derzeit nicht zu rech-\n\nnen sei. Dem stünden Masseschulden in Höhe von rund 15.000 € (Kosten für \n\nInsolvenzverfahren), 2.064,03 € (Honoraranspruch des Insolvenzverwalters) \n\nund 13.219,90 € (Forderung gegen die Insolvenzmasse, zu deren Begleichung \n\nder Beklagte als Insolvenzverwalter verurteilt worden war und die er mit der Be-\n\nrufung abwehren wollte) gegenüber, so dass die Masse nicht ausreiche, um die \n\nMasseschulden zu tilgen. \n\n8 \n\nUnter diesen Umständen durfte der Insolvenzverwalter bei Stellung sei-\n\nnes Prozesskostenhilfeantrages davon ausgehen, dass ihm Prozesskostenhilfe \n\nnicht wegen fehlender Bedürftigkeit versagt würde. Anhaltspunkte dafür, dass \n\ndie Angaben des Beklagten in seiner Masseunzulänglichkeitsanzeige unzutref-\n\nfend waren oder sich die Vermögenslage der Masse seit der erst wenige Wo-\n\nchen zurückliegenden Erklärung geändert haben, liegen nicht vor. \n\n9 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht die Versagung der Wiedereinsetzung \n\nweiter damit begründet, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Er-\n\nfolg habe und sich insoweit auf seinen die Gewährung von Prozesskostenhilfe \n\nablehnenden Beschluss stützt, ist auch diese Begründung nicht frei von Rechts-\n\nirrtum. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-\n\nschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, 1152 f.) darf aus \n\nGründen der Chancengleichheit von mittellosen und bemittelten Parteien bei \n\nder Frage, ob nach der Verweigerung von Prozesskostenhilfe Wiedereinset-\n\nzung gewährt werden kann, nur darauf abgestellt werden, ob sich der An-\n\ntragsteller für bedürftig halten durfte. Eine Prüfung der Erfolgsaussicht darf da-\n\ngegen nicht durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn - wie hier - die Prozess-\n\nkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels versagt \n\nworden ist (Senatsbeschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW \n\n1993, 732, 733). \n\n10 \n\nc) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-\n\ndung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert \n\nund damit gegenstandslos wird (Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 \n\n- XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - \n\nNJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, \n\n792). \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 18.04.2007 - 23 O 10/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 30.07.2007 - 22 U 81/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/xii-zb-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-12/xii-zb-4-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB___4-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:15.344783+00:00"}}