{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__92-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"XII ZB 92/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 92/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats \n\n- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 16. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Trennungsunterhalt in \n\nAnspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die gesam-\n\nten von ihm in den letzten 12 Monaten, nämlich in der Zeit vom 1. September \n\n2006 bis 31. August 2007, erzielten Einkünfte, und zwar: \n\na) aus nichtselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der monatlichen Ge-\n\nhaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, aufgeschlüsselt nach Brutto- \n\nund Nettoeinkommen unter Einschluss von Gratifikationen, Spesen, \n\nAuslagen und Überstundenvergütung für den genannten Zeitraum; \n\nb) aus Kapitalerträgen durch Vorlage einer Bescheinigung für das Jahr \n\n2006; \n\nc) aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage einer Gewinn- und \n\nVerlustrechnung für das Jahr 2006; \n\nd) aus Nebentätigkeitseinkünften, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-\n\nhilfe durch Vorlage einer Bestätigung der entsprechenden Institutio-\n\nnen; \n\ne) aus selbständiger Tätigkeit durch Vorlage der Bilanzen und Einnah-\n\nmen- und Ausgabenberechnungen, Listen der Abschreibung für Ab-\n\nnutzung, die der Bilanz zugrunde liegenden Steuerbescheide und \n\nSteuererklärungen, und zwar jeweils bezüglich der zurückliegenden \n\ndrei Jahre, nämlich 2004, 2005 und 2006. \n\n2 \n\nDagegen legte der Beklagte Berufung ein. Durch Beschluss vom \n\n27. März 2008 verwarf das Oberlandesgericht - nach Erteilung eines entspre-\n\nchenden Hinweises - die Berufung als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der \n\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden war. Zugleich setzte \n\nes den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 500 € fest. \n\nNachdem der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet \n\nhatte, wies das Oberlandesgericht \n\nihn darauf hin, dass die Berufung \n\n- unabhängig von der Frage einer eventuellen Wiedereinsetzung - schon des-\n\nhalb unzulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nnicht erreicht sei. \n\n3 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss wurde dem Beklagten Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gewährt. Gleichzeitig wurde seine Berufung als unzulässig verworfen, \n\nda die notwendige Beschwer nicht erreicht sei. Diese sei mit allenfalls 500 € zu \n\nbewerten, dementsprechend sei der Streitwert in dem Beschluss vom 27. März \n\n2008 auch auf 500 € festgesetzt worden. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 \n\nZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulas-\n\nsungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO) nicht vorliegt. \n\n1. Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in den Fällen einer Divergenz \n\ngegeben, wenn also die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung ei-\n\nnes höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung \n\nberuht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die angefochtene \n\nEntscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-\n\ngleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der \n\nVergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht \n\ndeckt (BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.). \n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen hat der Beklagte in der \n\nRechtsbeschwerdebegründung nicht aufgezeigt. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die \n\nBeschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse, die Aus-\n\nkunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses \n\nkommt es, soweit - wie hier - ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht \n\ngeltend gemacht wird, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige \n\nErteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; \n\nSenatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 \n\nm.w.N.). \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat diesen Aufwand mit allenfalls 500 € veran-\n\nschlagt. Dafür, dass es - wie die Rechtsbeschwerde meint - entgegen der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine generelle Begrenzung des Wer-\n\ntes des Abwehrinteresses auf 500 € für zutreffend erachte, sind keine Anhalts-\n\npunkte ersichtlich. Dagegen spricht bereits die vom Berufungsgericht in Bezug \n\ngenommene Entscheidung des Senats vom 10. August 2008 (- XII ZB 63/05 - \n\nFamRZ 2005, 1986 f.), in der die maßgebliche Rechtsprechung dargestellt ist. \n\nDass das Berufungsgericht hiervon abgewichen wäre, kann nicht festgestellt \n\nwerden. \n\n9 \n\nDafür ist auch aus der Wertfestsetzung auf 500 € nichts ersichtlich. Dem \n\nBeklagten obliegt es nach dem Teilurteil des Amtsgerichts, Auskunft über die in \n\nder Zeit von September 2006 bis August 2007 erzielten Einkünfte zu erteilen. \n\nZu diesem Zweck sind bezüglich einer ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit \n\ndie monatlichen Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Hinsichtlich eventueller Ka-\n\npitalerträge ist eine Bescheinigung und hinsichtlich der Einkünfte aus Vermie-\n\ntung und Verpachtung eine Gewinn- und Verlustrechnung, jeweils für 2006, vor-\n\nzulegen. Einkünfte aus Nebentätigkeiten, Renten, Arbeitslosengeld und Sozial-\n\nhilfe sind - soweit vorhanden - durch entsprechende Belege zu dokumentieren. \n\nWegen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind Bilanzen nebst den im \n\nEinzelnen bezeichneten Anlagen sowie die Steuererklärungen und -bescheide \n\nfür 2004, 2005 und 2006 beizubringen. Der damit verbundene Aufwand besteht \n\nmithin in der Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen und der Anfer-\n\ntigung entsprechender Kopien. Soweit der Beklagte über im Einzelnen bezeich-\n\nnete Einkünfte nicht verfügte, ist dies zu erklären. Der Hilfe Dritter, insbesonde-\n\nre eines Steuerberaters, bedarf der Beklagte dazu nicht, da entgegen der An-\n\nnahme der Rechtsbeschwerde keine Ermittlung der Einkünfte und Ausstellung \n\neiner Einkommensbescheinigung geschuldet ist. \n\n10 \n\nBei dieser Sachlage ergibt sich auch in tatsächlicher Hinsicht nichts für \n\ndie Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht den \n\nkonkret erforderlichen Aufwand bewertet, sondern eine generelle Begrenzung \n\ndes Wertes auf 500 € für zutreffend erachtet. Dass der tatsächliche Aufwand \n\nhöhere Kosten als 500 € verursachen würde, war für das Berufungsgericht oh-\n\nne substantiierten, hier indessen fehlenden Sachvortrag nicht ersichtlich. \n\n11 \n\n2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung ist auch dann erforderlich, wenn bei der Aus-\n\nlegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-\n\ndung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Dies ist vor \n\nallem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte \n\nverletzt hat, namentlich die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 \n\nGG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; BGHZ 151, 221, 226). \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dem Berufungsge-\n\nricht eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO als Ausprägung die-\n\nser Grundsätze aber nicht vorzuwerfen. \n\n13 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Ge-\n\nricht seiner Hinweispflicht dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden \n\nSachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich \n\nhinweist und ihnen die Möglichkeit eröffnet, ihren Vortrag sachdienlich zu er-\n\ngänzen. Diese Hinweispflicht besteht im Grundsatz auch in Verfahren, in denen \n\ndie Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Hat die Partei \n\neinen nicht hinreichend eindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das \n\nGericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stel-\n\nlung zu nehmen (Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ \n\n2008, 1336 f. m.w.N.). \n\n14 \n\nDieser Hinweispflicht ist genügt worden, indem das Berufungsgericht mit \n\nBeschluss vom 27. März 2008 den Wert des Streitgegenstandes für die Beru-\n\nfungsinstanz auf 500 € festgesetzt hat. Dadurch war für den anwaltlich vertrete-\n\nnen Beklagten erkennbar, dass die Berufung nach Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts nicht nur mangels rechtzeitiger Begründung, sondern auch nach § 511 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig war. Der Anwalt musste deshalb unter Berücksich-\n\ntigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschwer \n\neiner zur Auskunftserteilung verurteilten Partei und zu dem in gleicher Höhe zu \n\nbemessenden Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz davon \n\nausgehen, zu dem notwendigen Kostenaufwand nicht hinreichend vorgetragen \n\nzu haben. \n\n15 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht auch nicht dadurch ver-\n\nletzt, dass es dem Beklagten - nachdem dieser Wiedereinsetzung beantragt, \n\ndie Berufung begründet, gleichwohl aber keinen Vortrag zur Beschwer gehalten \n\nhatte - lediglich mitgeteilt hat, dass die Berufung, unabhängig von der Frage \n\neiner eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - schon deshalb un-\n\nzulässig sein dürfte, weil die Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht er-\n\nreicht sei. Denn der Anwalt, der die Berufung allein damit begründet hatte, der \n\nBeklagte schulde keinen Trennungsunterhalt und brauche deshalb auch keine \n\nAuskunft zu erteilen, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin verwirkt sei, \n\nmusste aufgrund des erneut erteilten und angesichts der klaren Rechtslage kei-\n\nner Präzisierung bedürfenden Hinweises davon ausgehen, mit der vorgelegten \n\nBerufungsbegründung zu der erforderlichen Beschwer nicht hinreichend vorge-\n\ntragen zu haben. \n\n16 \n\nAber selbst wenn eine Verletzung der Hinweispflicht bejaht werden wür-\n\nde, läge kein erheblicher Rechtsfehler vor, der eine Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde rechtfertigen könnte. Denn es ist nicht dargetan, dass der Beklagte \n\nauf einen die maßgebliche Rechtsprechung konkret aufzeigenden Hinweis er-\n\nheblichen neuen Sachvortrag gehalten hätte (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juni \n\n2008 - VIII ZB 87/06 - WuM 2008, 615, 617). Das Vorbringen der Rechtsbe-\n\nschwerde hierzu erschöpft sich in den Ausführungen, die steuerlichen Angele-\n\ngenheiten des Beklagten als Gewerbetreibendem würden von einem Steuerbe-\n\nrater erledigt. Durch eine vorzeitige Ermittlung der Einkünfte, Zusammenstel-\n\nlung der Unterlagen und Ausstellung einer Einkommensbescheinigung entstün-\n\nden Steuerberaterkosten von ca. 700 €. Da der Beklagte, wie bereits dargelegt, \n\naber weder eine vorzeitige Einkommensermittlung noch die Ausstellung einer \n\nEinkommensbescheinigung schuldet, wäre der Vortrag für eine über den Betrag \n\nvon 500 € hinausgehende Festsetzung der Beschwer unbehelflich gewesen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 18.12.2007 - 6 F 367/07 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2008 - 13 UF 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/xii-zb-92-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-12/xii-zb-92-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__92-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:16.451618+00:00"}}