{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__81-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"XII ZB 81/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 81/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2009 durch die Vorsit-\n\nzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April \n\n2008 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Ehe der Parteien, die durch Ehevertrag vom 19. Juni 1979 u. a. den \n\nVersorgungsausgleich ausgeschlossen hatten, wurde durch Urteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 17. November 1987 (am selben Tage rechtskräf-\n\ntig) geschieden. Im Tenor des Scheidungsurteils heißt es: „Der Versorgungs-\n\nausgleich ist durch Vereinbarung der Parteien vom 19.06.1979 geregelt.“ \n\n2 \n\nAuf den 2007 gestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) hat das \n\nAmtsgericht - Familiengericht - mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 zu Lasten \n\ndes Ehemannes (Antragsgegner) den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich durchgeführt. In den Gründen hat es die Währungsangaben verwechselt \n\nund den in den Auskünften der Versorgungsträger in Euro ausgewiesenen Wert \n\nder Rentenanwartschaften irrtümlich in zahlenmäßig gleichen DM-Beträgen \n\nausgewiesen. Auf dieser Grundlage hat es den Versorgungsausgleich ermittelt \n\nund im Tenor des Beschlusses - ebenfalls irrtümlich - die Höhe der zu übertra-\n\ngenden Rentenanwartschaften als DM-Beträge bezeichnet. Dementsprechend \n\nhat es im Wege des Splittings und erweiterten Splittings vom Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 170,09 DM (statt 170,09 €) sowie in Höhe von 28,68 DM \n\n(statt 28,68 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, auf das \n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung über-\n\ntragen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes am \n\n5. Dezember 2007 zugestellt worden. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 7. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Familienge-\n\nricht - Tenor und Gründe seines Beschlusses vom 4. Dezember 2007 berichtigt \n\nund die Wertangaben in Tenor und Gründen nunmehr zutreffend als Euro-\n\nBeträge gekennzeichnet. Diesen Beschluss hat es dem Verfahrensbevollmäch-\n\ntigen des Ehemannes am 12. Dezember 2007 zugestellt. \n\n4 \n\nDer Ehemann hat gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2007 am \n\n9. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und diese am 23. Januar 2008 begrün-\n\ndet. Er hat die Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist beginne erst mit der \n\nZustellung des Berichtigungsbeschlusses am 12. Dezember 2007; vorsorglich \n\nhat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwer-\n\nde als unzulässig verworfen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Zulassungsgründe des \n\n§ 574 Abs. 2 (i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4) ZPO nicht vorlie-\n\ngen. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Beschwerdegerichts; die an-\n\ngefochtene Entscheidung verletzt den Ehemann nicht in seinem Verfahrens-\n\ngrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz. \n\n6 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Beschwerde unzuläs-\n\nsig, weil sie nicht innerhalb der Frist der § 621 e Abs. 3, § 517 ZPO eingelegt \n\nworden sei. Diese Frist habe bereits mit der Zustellung des - noch nicht berich-\n\ntigten - Beschlusses vom 4. Dezember 2007 (am 5. Dezember 2007) begonnen \n\nund sei durch die Einlegung der Beschwerde (am 9. Januar 2008) nicht ge-\n\nwahrt. Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (am \n\n12. Dezember 2007) komme es nicht an; denn die Berichtigung habe nur dem \n\nUmstand Rechnung getragen, dass in Tenor und Gründen des ursprünglichen \n\nBeschlusses die Beträge der Rentenanwartschaften durchweg - fälschlich - als \n\nDM-Beträge und nicht - richtig - als EUR-Beträge gekennzeichnet gewesen sei-\n\nen. Für die Beteiligten sei aufgrund der ihnen vorliegenden Rentenauskünfte \n\nohne weiteres ersichtlich gewesen, dass das Familiengericht nur die Wäh-\n\nrungszeichen verwechselt habe. Das Wiedereinsetzungsbegehren des Ehe-\n\nmannes bleibe erfolglos, da er sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden \n\nseines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen müsse und deshalb nicht \n\nohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen sei. \n\n2. Die Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach \n\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Berichtigung einer Ent-\n\nscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich kei-\n\nnen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat. Den Parteien wird \n\nzugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die of-\n\nfenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese \n\ngemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1993 \n\n7 \n\n8 \n\n- XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und vom 28. März 1990 - XII ZR \n\n68/89 - FamRZ 1990, 988; Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB \n\n98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252 sowie BGH Beschlüsse vom 27. Juni 1995 \n\n- VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - NJW \n\n1986, 935, 936). Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit \n\nder Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der \n\nberichtigten Ausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn die zunächst zuge-\n\nstellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - \n\nnicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weite-\n\nre Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu \n\nbilden (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - FamRZ \n\n1995, 155, 156; vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 und \n\nvom 28. März 1990 - XII ZR 68/89 - FamRZ 1990, 988 sowie Senatsbeschluss \n\nvom 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - FamRZ 2000, 1499; BGH Beschlüsse vom \n\n12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - NJW-RR 2004, 712, 713; vom 27. Juni 1995 \n\n- VI ZB 8/95 - VersR 1996, 214, 215 und vom 26. September 1988 - II ZB 6/88 - \n\njuris, Tz. 8). \n\n9 \n\nb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Der Ehemann hatte \n\nbereits nach dem unberichtigten Tenor Rentenanwartschaften abzugeben, so \n\ndass sein Verfahrensbevollmächtigter schon aus diesem Grunde prüfen muss-\n\nte, ob dem Ehemann zur Einlegung eines Rechtsmittels zu raten sei. Bei gebo-\n\ntener Sorgfalt hätte der Verfahrensbevollmächtigte erkennen können, dass der \n\nTenor des - unberichtigten - Beschlusses vom 4. Dezember 2007 auf einem \n\nIrrtum des Familiengerichts beruhte. Aus dem Vergleich mit den - im Beschluss \n\nin Bezug genommenen - Auskünften der Versorgungsträger ergab sich zwei-\n\nfelsfrei, dass das Familiengericht lediglich die Währungszeichen verwechselt \n\nund die in den Auskünften in EUR ausgewiesenen Werte als DM-Beträge in \n\nseine Berechnung eingestellt hatte. Diesen Vergleich durfte der Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte um so weniger unterlassen, als die Währungsumstellung im Zeit-\n\npunkt der familiengerichtlichen Entscheidung bereits mehrere Jahre zurücklag \n\nund die Verwendung von DM-Beträgen im Tenor der Entscheidung - unbescha-\n\ndet des Ehezeitendes (1987) - eine Überprüfung der Werte nahe legte. \n\n10 \n\nDie Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde begann folglich bereits mit \n\nder Zustellung des nicht berichtigten Beschlusses am 5. Dezember 2007. Sie \n\nwurde durch die am 9. Januar 2008 eingegangene Beschwerde des Eheman-\n\nnes nicht gewahrt. Das Oberlandesgericht hat es auch zu Recht abgelehnt, \n\ndem Ehemann eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren. \n\nDenn der Ehemann hat nicht dargelegt, dass er an der Einhaltung der Be-\n\nschwerdefrist gehindert war. Dies gilt umso mehr, als der Berichtigungsbe-\n\nschluss dem Ehemann bereits am 12. Dezember 2007 zugestellt worden war. \n\nEin etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Ehe-\n\nmann sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFrau RiBGH Dr. Vézina \nist urlaubsbedingt verhin- \ndert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wesel, Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 F 38/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2008 - II-8 UF 10/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-81-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-06/xii-zb-81-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__81-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:11.548095+00:00"}}