{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__74-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"XII ZB 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2 a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs- ausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891). b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rück- rechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. Hat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend voll- dynamisch entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 74/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene \nEhezeitanteil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor \ngegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im \nAnschluss an die Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \nFamRZ 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, \n891). \n\nb) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, \nmuss auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen \nZeitpunkt rückbezogen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die \nsich seit dem Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rück-\nrechnung der Volldynamik nach der entsprechenden Versorgungsordnung. \nHat sich die Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend voll-\ndynamisch entwickelt, \nist sie entweder nach einem vorhandenen \nDeckungskapital (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung \nder Barwertverordnung (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende \nder Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom \n25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - OLG Frankfurt \n\nAG Königstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird \n\nder Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 aufge-\n\nhoben, soweit der Versorgungsausgleich zu Lasten der Ver-\n\nsorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt \n\nworden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Beschwerden der Parteien gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Königstein im Taunus vom \n\n20. Juni 2005 und auf die Beschwerde der Antragstellerin ge-\n\ngen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kö-\n\nnigstein im Taunus vom 13. April 2006 werden die genannten \n\nEntscheidungen unter Zurückweisung der weitergehenden \n\nRechtsmittel abgeändert: \n\na) Vom Rentenkonto des Antragsgegners bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund werden auf das Rentenkonto der \n\nAntragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\nim Wege des Splittings monatliche Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von (956,48 DM =) 489,04 € und im Wege des erwei-\n\nterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG weitere \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich (67,20 DM =) \n\n34,36 €, bezogen auf den 31. August 1991 und umzurech-\n\nnen in Entgeltpunkte, übertragen. \n\nb) Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei \n\nder Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden \n\nauf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund monatliche Renten-\n\nanwartschaften in Höhe von (220,83 DM =) 112,91 €, bezo-\n\ngen auf den 31. August 1991 und umzurechnen in Entgelt-\n\npunkte, begründet. \n\nc) Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine Aus-\n\ngleichsrente für die Zeit vom 15. März 2003 bis Februar \n\n2008 in Höhe von insgesamt 1.098,44 € sowie für die Zeit ab \n\nMärz 2008 in Höhe von monatlich 13,58 €, rückständige Mo-\n\nnatsbeträge sofort und künftige Beträge monatlich im Vor-\n\naus, zu zahlen. \n\nd) Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab Februar \n\n2009 der Abtretung seiner Ansprüche auf Zahlung einer Be-\n\ntriebsrente gegen die Deutsche Lufthansa AG in Höhe der \n\nvorgenannten künftigen Ausgleichsrente zuzustimmen. \n\n2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen. \n\n3. Die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfah-\n\nrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur \n\nHälfte. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nträgt die Antragstellerin. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen \n\ndie Parteien und die weiteren Beteiligten in allen Instanzen \n\nselbst. \n\n4. Beschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs und um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 30. März 1940 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) \n\nund der am 15. Juni 1937 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) \n\nhatten am 11. Juli 1959 die Ehe geschlossen. Auf den am 4. September 1991 \n\nzugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht die Ehe der Parteien \n\nrechtskräftig geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\ndurchgeführt. Es hatte im Wege des Splittings vom Versicherungskonto des \n\nEhemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau, jeweils in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung, Rentenanwartschaften in Höhe von 980,73 DM über-\n\ntragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der \n\nVersorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL) auf dem \n\nVersicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung weite-\n\nre Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 92,20 DM begründet. \n\n3 \n\nDer Ehemann bezieht seit Januar 2001 eine gesetzliche Rente, deren \n\nEhezeitanteil 2.020,27 DM beträgt. Bei Ende der Ehezeit (31. August 1991) war \n\nder Ehemann außerdem bei der VBL pflichtversichert und hatte eine unverfall-\n\nbare statische Anwartschaft auf eine Versicherungsrente erworben, deren Ehe-\n\nzeitanteil 588,27 DM betrug. Ende 1994 ist der Arbeitgeber des Ehemannes, \n\ndie Deutsche Lufthansa AG (im Folgenden: DLH), aus der Beteiligung bei der \n\nVBL ausgetreten. Die DLH hat sich als privatrechtlicher Arbeitgeber tarifvertrag-\n\nlich verpflichtet, alle in diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Mitar-\n\nbeiter so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach \n\nderen jeweils geltender Satzung fortgeführt. Aus der Zusatzversorgung der VBL \n\nbezieht der Ehemann seit dem 1. Januar 2001 als werthöchstes Anrecht eine \n\nstatische Mindestversorgungsrente in Höhe der qualifizierten Versicherungsren-\n\nte nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung. \n\nDiese Mindestversorgungsrente in Höhe von 732,18 DM ist zum 1. Januar 2002 \n\nals Startgutschrift in die Betriebsrente übernommen worden, die nach § 39 VBL-\n\nS seit dem 1. Juli 2002 um jährlich ein Prozent erhöht wird. \n\n4 \n\nDaneben bezieht der Ehemann eine Betriebsrente der DLH, durch die \n\nder Rentenbezug auf die Mindestversorgungsrente aufgestockt wird, die ihm im \n\nFalle einer Fortführung der Versicherung bei der VBL über den 31. Dezember \n\n1994 hinaus zugestanden hätte. Bei Ehezeitende war der Ehemann in Vergü-\n\ntungsgruppe 15 tätig. Erst zum 1. November 1997 wurde er wegen einer deut-\n\nlich anspruchsvolleren Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der DLH in die \n\nVergütungsgruppe S eingestuft. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der \n\nDLH beläuft sich auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Entgelts bei \n\nEnde der Ehezeit nach Vergütungsgruppe 15 seit Januar 2001 auf monatlich \n\n207,61 DM (= monatlich 106,15 €). Wie die Betriebsrente der VBL steigt auch \n\ndiejenige der DLH seit dem 1. Juli 2002 im Leistungsstadium um jährlich ein \n\nProzent. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Ehefrau bezieht seit dem 1. April 2000 eine Rente aus der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich auf monatlich 107,31 DM \n\nbeläuft. \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau auf Abänderung des öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf einen weiteren \n\nAntrag hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 1. Januar 2001 \n\neine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 38,775 % seiner Brut-\n\nto-Betriebsrente bei der DLH zu zahlen. Auf die Beschwerden der Parteien hat \n\ndas Oberlandesgericht die Verfahren miteinander verbunden und die Entschei-\n\ndungen des Amtsgerichts abgeändert. Es hat vom Versicherungskonto des \n\nEhemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 956,48 DM im Wege des Splittings und in Höhe von weite-\n\nren 67,20 DM im Wege des erweiterten Splittings auf das Versicherungskonto \n\nder Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Außerdem hat \n\nes zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL Anwartschaften der \n\nEhefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich \n\n272,50 DM begründet. Ferner hat es dem Ehemann aufgegeben, an die Ehe-\n\nfrau einen rückständigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von \n\n1.098,44 € für die Zeit vom 15. März 2001 bis zum 29. Februar 2008 und in Hö-\n\nhe von monatlich 13,45 € für die Zeit ab März 2008 zu zahlen. Dagegen richtet \n\nsich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der VBL. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit sie auf eine abweichende \n\nBewertung der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL zielt und sich \n\nsomit allein gegen die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich richtet. \n\nGegen eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich sind neben den geschiedenen Ehegatten auch die Versorgungsträger \n\nbeschwerdeberechtigt, in deren Rechtsposition durch die Entscheidung einge-\n\ngriffen wird (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht 4. Aufl. § 621 e \n\nZPO Rdn. 9; Wick, Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 281; Borth Versor-\n\ngungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 970). Durch den angefochtenen Beschluss ist der \n\nEhezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in der Weise öf-\n\nfentlich-rechtlich ausgeglichen worden, dass zu Lasten dieser Versorgungsan-\n\nrechte Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung begründet wurden. Wegen des Ausgleichs zu Lasten der bei der VBL be-\n\nstehenden Rentenanrechte im Wege des analogen Quasi-Splittings greift die \n\nEntscheidung zugleich in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein. \n\n9 \n\n2. Nicht zulässig ist die Rechtsbeschwerde allerdings, soweit sie sich \n\ndarüber hinaus allgemein gegen den Versorgungsausgleich hinsichtlich der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, also auch gegen die Bewertung \n\ndes Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der DLH, richtet. \n\n10 \n\nDie Anrechte des Ehemannes auf eine Betriebsrente bei der privatrecht-\n\nlich organisierten DLH sind teilweise im Wege des erweiterten Splittings nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen worden. Beschwerdebefugt ist insoweit \n\nneben den Ehegatten lediglich der gesetzliche Rentenversicherungsträger, zu \n\ndessen Lasten die Entscheidung zum erweiterten Splitting geht, und nicht die \n\nDLH als privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung \n\n(Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, \n\n370 f.). Auch die VBL ist insoweit nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser Aus-\n\ngleich weder auf die bei ihr bestehenden Anrechte zurückgeht, noch in der \n\nAusgleichsform zu Lasten der bei ihr bestehenden Anrechte erfolgt. \n\n11 \n\nSoweit der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemannes bei der DLH \n\nim Übrigen schuldrechtlich ausgeglichen worden ist, greift die Entscheidung \n\njedenfalls nicht in Rechtspositionen der VBL als Beschwerdeführerin ein. Das \n\ngilt sowohl hinsichtlich der Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung der Aus-\n\ngleichsrente an die Ehefrau als auch für die Abtretung von Ansprüchen auf die \n\nBetriebsrente bei der DLH. Die Höhe der Betriebsrente bei der DLH richtet sich \n\nwegen des tarifvertraglich vereinbarten Bestandsschutzes zwar nach der frühe-\n\nren Satzung der VBL; umgekehrt hat die Betriebsrente bei der DLH aber keine \n\nAuswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente bei der Beschwerdeführerin. \n\nSchließlich wäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Abtretung \n\nvon Versorgungsansprüchen nach § 1587 i BGB ohnehin gemäß § 53 g Abs. 2 \n\nFGG unzulässig. \n\n12 \n\n13 \n\nIII. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie vollen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat in dem am 15. März 2001 zugestellten An-\n\ntrag der Ehefrau neben einem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs auch einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG \n\nerblickt. Zwar lägen mit der teilweisen Umwandlung der betrieblichen Altersver-\n\nsorgung des Ehemannes in eine privatrechtlich ausgestaltete Altersversorgung \n\nauch die Voraussetzung des § 1587 h Nr. 4 BGB für eine Durchführung des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vor. Ein schuldrechtlicher Versor-\n\ngungsausgleich komme allerdings nur in Betracht, soweit die im Rahmen eines \n\nAbänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG zu berücksichtigende Anwart-\n\nschaft nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen \n\nwerden könne. Um dies feststellen zu können, sei vorrangig ein Abänderungs-\n\nverfahren durchzuführen. § 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG sehe eine Abänderungs-\n\nmöglichkeit auch für Fälle wie den vorliegenden vor, in denen die Dynamik einer \n\nRentenanwartschaft ursprünglich nicht berücksichtigt werden konnte, weil sie \n\nein Fortbestehen der Versicherung bei der Versorgungsanstalt voraussetzte \n\nund sie deswegen seinerzeit noch verfallbar gewesen sei. Das Abänderungs-\n\nverfahren führe zu einer Totalrevision der früheren Entscheidung, weswegen \n\nauch die erst nachehelich gegen die DLH gerichtete ehezeitliche Versorgungs-\n\nanwartschaft einzubeziehen sei. \n\n14 \n\nAls Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei der \n\nEhefrau 107,31 DM und beim Ehemann 2.020,27 DM zu berücksichtigen. Der \n\nEhezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL \n\nbelaufe sich auf monatlich 638,90 DM und sei wegen der im Leistungsstadium \n\nseit dem 1. Januar 2001 vorliegenden Volldynamik unabhängig von einer Dy-\n\nnamik im Anwartschaftsstadium voll in den Versorgungsausgleich einzubezie-\n\nhen. Dieser im Zeitpunkt des Abänderungsantrags gezahlte Ehezeitanteil sei \n\nlediglich auf das Ende der Ehezeit als den gesetzlichen Bewertungsstichtag \n\nzurück zu rechnen. Die Rückrechnung des Anrechts könne, wenn der dem Ver-\n\nsorgungsausgleich zugrunde liegende Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wer-\n\nden solle, unabhängig von einer Dynamik zwischen dem Ehezeitende und dem \n\nheutigen Zeitpunkt nur nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Insoweit schließe sich der Senat \n\ndem Oberlandesgericht Hamm an und folge nicht der Berechnungsweise des \n\nBundesgerichtshofs, der bei von Anfang an volldynamischen Anrechten gar \n\nkeine und bei ursprünglich teildynamischen Anrechten eine Rückrechnung nach \n\nder Barwert-Verordnung vornehme. Die Berechnungsweise des Bundesge-\n\nrichtshofs führe ersichtlich zu Ergebnissen, die mit dem Halbteilungsgrundsatz \n\nnicht vereinbar seien, weil der in die Ausgleichsbilanz eingestellte Wert erheb-\n\nlich von dem tatsächlich auf die Ehezeit entfallenden Wert der Versorgung ab-\n\nweiche. Die Barwert-Verordnung sei auf die Umrechnung statischer bzw. teildy-\n\nnamischer Anwartschaften in volldynamische Anwartschaften zugeschnitten. \n\nFür die Rückrechnung tatsächlich gezahlter volldynamischer Renten auf das \n\nEhezeitende sei sie hingegen nicht geeignet. Ihre Anwendung führe im Ergeb-\n\nnis dazu, dass ein Anrecht weiterhin als teildynamisch bewertet werde, obwohl \n\nes in dem für die Abänderungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt volldyna-\n\nmisch sei. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum bei von Anfang an volldyna-\n\nmischen Anrechten überhaupt keine Rückrechnung erfolgen solle. Das Anrecht \n\nwürde dann mit seinem Wert im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abände-\n\nrungsentscheidung in die Ausgleichsbilanz eingestellt, während die Anwart-\n\nschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem Wert zum Ehezei-\n\ntende eingestellt würden. Die am 1. Januar 2001 bezogene Rente sei deswe-\n\ngen durch den damals geltenden aktuellen Rentenwert von 48,58 DM zu teilen \n\nund mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Rentenwert von \n\n41,44 DM zu multiplizieren. Das ergebe einen auf das Ende der Ehezeit bezo-\n\ngenen Ehezeitanteil der Betriebsrente bei der VBL in Höhe von 545 DM. \n\n15 \n\nDas weitere betriebliche Anrecht des Ehemannes sei lediglich auf der \n\nGrundlage des von der DLH mitgeteilten fiktiven Rentenwerts zu berücksichti-\n\ngen. Diesem liege die Eingruppierung in die Tarifgruppe 15 zugrunde, welcher \n\nder Ehemann bis Oktober 1997 angehört habe. Der anschließende berufliche \n\nAufstieg und die damit verbundene Höhergruppierung in die Tarifgruppe S wirk-\n\nten sich auf den Versorgungsausgleich nicht aus, weil sie nicht bereits in den \n\nLebensverhältnissen der Parteien bei Ehezeitende angelegt gewesen seien. \n\nDabei handele es sich vielmehr um einen Karrieresprung, der seine Grundlage \n\nnicht in den ehelichen Lebensverhältnissen finde und am Ende der Ehezeit \n\nnicht absehbar gewesen sei. Auch die Rente der DLH sei im Leistungsstadium \n\nvolldynamisch, so dass eine Umrechnung nach der Barwert-Verordnung ent-\n\nbehrlich sei. Wie der Ehezeitanteil der VBL-Rente sei jedoch auch dieser Ehe-\n\nzeitanteil entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts auf das En-\n\nde der Ehezeit am 31. August 1991 zurück zu rechnen. Das ergebe einen Ehe-\n\nzeitanteil von 177,10 €. \n\n16 \n\nDanach stünden den ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des \n\nEhemannes in Höhe von (2.020,27 DM + 545,00 DM + 177,10 DM =) \n\n2.742,37 DM ehezeitliche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 107,31 DM \n\ngegenüber, was eine Differenz in Höhe von 2.635,06 DM und somit eine Aus-\n\ngleichspflicht des Ehemannes in Höhe von insgesamt 1.317,53 DM begründe. \n\nDer Ausgleich erfolge in Höhe eines Betrages von ([2.020,27 DM - 107,31 DM \n\n= 1.912,96 DM] : 2 =) 956,48 DM im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 \n\nBGB. In Höhe weiterer (545,00 DM : 2 =) 272,50 DM seien die Anwartschaften \n\ndes Ehemannes bei der VBL im Wege des analogen Quasi-Splittings gemäß \n\n§ 1 Abs. 3 VAHRG auf die Ehefrau zu übertragen. Danach verbleibe ein auszu-\n\ngleichendes Anrecht des Ehemannes in Höhe von monatlich (1.317,53 DM - \n\n956,48 DM - 272,50 DM = [richtig]) 88,55 DM. Davon seien 67,20 DM im Wege \n\ndes erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich \n\nauszugleichen. Der Restbetrag in Höhe von 21,35 DM könne nur schuldrecht-\n\nlich ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke sei der Betrag nach der Entwick-\n\nlung des allgemeinen Rentenwerts wieder auf den Zeitpunkt am 15. März 2001 \n\nzurückzurechnen, was einen Betrag in Höhe von (21,35 DM : 41,44 DM x \n\n48,58 DM =) 25,03 DM, also 12,80 € ergebe. Diesen Betrag schulde der Ehe-\n\nmann unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung seit dem 1. Juli 2002 um \n\n1 % im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. \n\n17 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es \n\nbei der Rückrechnung des Zahlbetrages der betrieblichen Altersversorgungen \n\ndes Ehemannes auf das Ende der Ehezeit unter Abweichung von der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs allein auf die Entwicklung des allgemeinen \n\nRentenwerts abgestellt hat. \n\n18 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung der Entscheidung zum \n\nanalogen Quasi-Splitting im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs. \n\n19 \n\nIndem das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der am 1. Januar 2001 \n\ntatsächlich gezahlten betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes bei der \n\nVBL lediglich nach der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung auf das Ehezeitende zurückgerechnet hat, verstößt \n\nes gegen wesentliche Grundsätze des Versorgungsausgleichs. Es lässt einer-\n\nseits unberücksichtigt, dass sich die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL \n\nals Besitzstandsrente aus einer Startgutschrift ergibt, die auf der Mindestver-\n\nsorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, 44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-\n\nSatzung beruht. Die Höhe der Mindestversorgungsrente hat sich nachehelich \n\nnicht in gleicher Weise wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung entwickelt. Sie richtet sich vielmehr neben der Dauer der zurück-\n\ngelegten Umlagemonate auch nach der Höhe des gesamtversorgungsfähigen \n\nEntgelts, das vom Ende der Ehezeit bis zum Ausscheiden der DLH aus der VBL \n\nnachehelich zeitweise weiter angestiegen war. Zudem lässt das Oberlandesge-\n\nricht unberücksichtigt, dass selbst die Einkommensentwicklung durch das An-\n\nwachsen des gesamtversorgungsfähigen Entgelts mit dem Ausscheiden der \n\nDLH aus der VBL Ende 1994 entfallen und das Versorgungsanrecht des Ehe-\n\nmannes bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 \n\nnur noch statisch war. \n\n20 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings von dem \n\nbis zur ersten Erhöhung am 1. Juli 2002 unveränderten Zahlbetrag der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung des Ehemannes bei der VBL aus, der schon die na-\n\nchehezeitliche Wertentwicklung durch satzungsrechtliche Änderungen berück-\n\nsichtigt. \n\n21 \n\naa) Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Ver-\n\nsorgungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der \n\nEhezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für \n\ndie individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nach-\n\nträglicher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG kei-\n\nne Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die \n\nrückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei \n\nEhezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, \n\nbei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt \n\nwerden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind \n\n(Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versor-\n\ngungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebo-\n\ntene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls \n\nnachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, sol-\n\nche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse \n\nBGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom 14. März 2007 \n\n- XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). Zu den somit schon im Erst-\n\nverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen gehört auch der vorzeitige Bezug \n\ndes Ruhegehalts (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - \n\nFamRZ 2001, 25, 26). \n\n22 \n\nFür die Feststellung aller anderen für den Versorgungsausgleich erhebli-\n\nchen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der \n\nRechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. So kann z.B. ein beruflicher Auf-\n\nstieg nach diesem Zeitpunkt, der die Höhe der Versorgung beeinflusst, nicht als \n\nzu berücksichtigende Veränderung des Versorgungswerts angesehen werden \n\n(BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unbe-\n\nrücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beru-\n\nhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zu-\n\nsätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB \n\n142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich] sowie vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513; \n\nBGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 \n\n= FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). \n\n23 \n\nbb) Das Oberlandesgericht hat deswegen zu Recht auch die Auswirkun-\n\ngen der Satzungsänderung der VBL auf die Höhe der Betriebsrente des Ehe-\n\nmannes berücksichtigt. \n\n24 \n\nZum 1. Januar 2001 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert \n\nund anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung ge-\n\nsetzlicher Renten sowie der Regelung des § 18 BetrAVG ein sog. \"Punktemo-\n\ndell\" eingeführt. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 der Satzung bestimmen sich die \n\nVersorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, die \n\nab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatz-\n\nversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multip-\n\nliziert mit einem Altersfaktor nach § 34 Abs. 3 der Satzung, festgestellt werden. \n\nDie monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 der Sat-\n\nzung durch eine Multiplikation der Summe der erworbenen Versorgungspunkte \n\nmit einem Messbetrag von 4 €. Anwartschaften, die - wie hier vom Ehemann - \n\nbis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, werden den Versicherten nach \n\n§§ 72 ff. der Satzung als \"Startgutschrift\" gutgeschrieben und ohne Berücksich-\n\ntigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der An-\n\nwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt wird. Eine Verzinsung \n\nfindet auch insoweit nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 66 der \n\nSatzung statt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - \n\nFamRZ 2005, 878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f.). Die-\n\nse gesetzliche Regelung ist für rentennahe Jahrgänge, also für Versicherte, die \n\nam 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten (§ 79 Abs. 2 VBLS), \n\nrechtswirksam (vgl. BGH Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07- \n\nFamRB 2008, 363 und Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - \n\nFamRZ 2008, 770, 771; zur Unwirksamkeit der Startgutschrift bei rentenfernen \n\nJahrgängen vgl. BGH Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - FamRZ \n\n2008, 305 und Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, XII ZB \n\n87/06 und XII ZB 181/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n25 \n\nb) Das Berufungsgericht ist danach zwar im Ansatz zutreffend von der \n\nStartgutschrift ausgegangen, hat aber unberücksichtigt gelassen, dass sich die \n\nBetriebsrente des Ehemannes bei der VBL als Besitzstandsrente aus einer \n\nStartgutschrift ergibt, die auf der Mindestversorgungsrente nach §§ 40 Abs. 4, \n\n44 a der bis Ende 2000 geltenden VBL-Satzung beruhte. Nach § 44 a Abs. 1 \n\nNr. 2 dieser früheren VBL-Satzung errechnete sich die Mindestversorgungsren-\n\nte aus dem Produkt der zurückgelegten Umlagemonate mit dem gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die seit Januar \n\n2001 ausgezahlte Betriebsrente der VBL in Höhe von 732,18 DM beruht des-\n\nwegen auf dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beim Ausscheiden der DLH \n\naus der VBL Ende 1994 in Höhe von 7.040,21 DM und nicht auf dem gesamt-\n\nversorgungsfähigen Entgelt bei Ende der Ehezeit in Höhe von 6.644,93 DM. \n\n26 \n\nWeil der spätere Anstieg des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf ei-\n\nner nachehelichen individuellen Entwicklung beruht, weist die Rechtsbeschwer-\n\nde zu Recht darauf hin, dass diese im Versorgungsausgleich unberücksichtigt \n\nbleiben muss. Die monatliche Besitzstandsrente von 732,18 DM ist deswegen \n\nentsprechend der tatsächlichen individuellen Entwicklung auf die Verhältnisse \n\nbei Ende der Ehezeit zurück zu rechnen. Das ergibt eine auf das Ende der \n\nEhezeit bezogene Besitzstandsrente in Höhe von (732,18 DM : 7.040,21 DM x \n\n6.644,93 DM =) 691,07 DM. \n\n27 \n\nc) Weil die Betriebsrente der VBL allein aus einer am 31. Dezember \n\n2001 bestehenden Anwartschaft ermittelt worden ist, hat das Oberlandesgericht \n\nihren Ehezeitanteil zutreffend zeitratierlich ermittelt (Senatsbeschluss vom \n\n25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). Da die DLH als Ar-\n\nbeitgeber des Ehemannes schon vor Rentenbeginn aus der Beteiligung bei der \n\nVBL ausgeschieden war, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente nach \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verhältnis der zusatzversorgungspflichti-\n\ngen Zeit während der Ehe (274 Monate) zur gesamten zusatzversorgungsfähi-\n\ngen Zeit bis zum Ausscheiden aus der Zusatzversorgung Ende 1994 (314 Mo-\n\nnate) zu ermitteln. Das ergibt einen ehezeitlich erworbenen Anteil von 87,26 % \n\nder auf das Ende der Ehezeit bezogenen Besitzstandsrente, also einen Ehe-\n\nzeitanteil von (691,07 DM X 87,26 % =) 603,03 DM. \n\n28 \n\nd) Weil der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich stets auf das \n\nEhezeitende zurückwirkt und die Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL in \n\nder Anwartschaftsphase statisch war, ist der Ehezeitanteil entgegen der Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts zusätzlich nach Tabelle 1 der Barwert-\n\nVerordnung in eine volldynamische Anwartschaft bei Ende der Ehezeit umzu-\n\nrechnen. \n\n29 \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, dass es einer solchen zusätzli-\n\nchen Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung dann nicht bedarf, wenn das \n\nRentenanrecht bereits bei Ende der Ehezeit - sei es durch eine auch volldyna-\n\nmische Anwartschaftsphase oder durch einen Beginn der volldynamischen \n\nLeistungsphase vor Ende der Ehezeit - volldynamisch war (Senatsbeschlüsse \n\nvom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N. und vom \n\n20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; vgl. auch Borth \n\nVersorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Insoweit verkennt das Oberlandesge-\n\nricht allerdings, dass auch in solchen Fällen nicht auf einen - nach dem Ende \n\nder Ehezeit volldynamisch angestiegenen - späteren Zahlbetrag abzustellen ist, \n\nsondern die später gezahlte Rente stets auf das Ende der Ehezeit bezogen \n\nwerden muss. Wie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf \n\ndas Ende der Ehezeit bezogen werden, indem ihr Wert unter Berücksichtigung \n\ndes aktuellen Rentenwerts bei Ende der Ehezeit zu ermitteln ist, muss auch bei \n\nallen übrigen Versorgungen die Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zum \n\nZahlbetrag der Rente auf das Ende der Ehezeit rückgerechnet werden. Dabei \n\nist die nachehelich eingetretene Dynamisierung zur Wahrung der Halbteilung \n\naber nach den Besonderheiten der jeweiligen Versorgungsordnung und nicht \n\npauschal nach der Entwicklung des allein für die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung geltenden aktuellen Rentenwerts zurückzurechnen. \n\n30 \n\nbb) Ist eine Rentenanwartschaft aber - wie hier - in einer nachehelichen \n\nAnwartschaftsphase statisch, kommt eine solche Rückrechnung des späteren \n\nZahlbetrages auf das Ende der Ehezeit durch bloße Rücknahme einer volldy-\n\nnamischen Entwicklung nicht in Betracht. Weil der Berechtigte nach dem Sys-\n\ntem des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs aber stets auf das Ende \n\nder Ehezeit bezogene volldynamische Anwartschaften erhält, muss ein Zahlbe-\n\ntrag, der sich seit dem Ende der Ehezeit nicht volldynamisch entwickelt hat, auf \n\ndas Ende der Ehezeit dynamisiert werden. \n\n31 \n\n(1) Hat sich eine Rentenanwartschaft nachehelich nicht volldynamisch \n\nentwickelt, würde es zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz füh-\n\nren, wenn der spätere Zahlbetrag unverändert in den Versorgungsausgleich \n\neingestellt würde. Denn weil die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf \n\ndas Ende der Ehezeit bezogen ist, erhielte der Berechtigte in diesem Fall im \n\nWege des analogen Quasi-Splittings Anwartschaften in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung, die sich ab diesem Zeitpunkt volldynamisch entwickeln, ob-\n\nwohl das auszugleichende Anrecht nicht weiter angestiegen ist. \n\n32 \n\nWegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur Aus-\n\nzahlung der Betriebsrente ist der Zahlbetrag nach ständiger Rechtsprechung \n\ndes Senats nach Maßgabe der Barwert-Verordnung in eine volldynamische \n\nAnwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit um-\n\nzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ \n\n2007, 1084, 1086 m.w.N., vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, \n\n996, 999 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; \n\nOLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ \n\n2006, 1041; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 177 a, \n\n177 c und 177 e sowie Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448). Denn \n\nder öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Zusatzversorgung \n\nmuss von der Höhe des ehezeitlichen Anrechts nach der betreffenden Versor-\n\ngungsordnung ausgehen und kann nicht nach der Entwicklung des aktuellen \n\nRentenwerts, die nur die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung er-\n\nfasst, auf das Ende der Ehezeit zurück bezogen werden. Der Maßstab der \n\nHalbteilung hat sich also nicht allein an dem Ehezeitanteil des erst nachehelich \n\nvolldynamisch gewordenen Zahlbetrages zu orientieren, sondern muss auch die \n\nnachehezeitliche Statik in der Anwartschaftsphase berücksichtigen, was nur \n\ndurch eine Umrechnung nach einem vorhandenen Deckungskapital (§ 1587 a \n\nAbs. 3 Nr. 1 BGB) oder unter Anwendung der Barwertverordnung (§ 1587 a \n\nAbs. 3 Nr. 2 BGB) möglich ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz \n\nder Kritik in Rechtsprechung (neben dem Beschwerdegericht auch OLG Saar-\n\nbrücken FamRZ 2007, 561 und OLG Hamm FamRZ 2008, 699) und Literatur \n\n(Bergner FamRZ 2005, 603 und FamRZ 2007, 28 ff. sowie Rehme FuR 2006, \n\n552, 556 und FPR 2007, 117, 119) fest. Nur durch diese Dynamisierung des \n\nerst nachehelich in Folge einer statischen Entwicklung entstandenen Zahlbetra-\n\nges auf das Ende der Ehezeit wird der Grundsatz der Halbteilung unter Berück-\n\nsichtigung der Besonderheiten der betreffenden Versorgung gewahrt. \n\n33 \n\n(2) So liegt der Fall auch hier. Zwar ist die Annahme des Oberlandesge-\n\nrichts zutreffend, dass der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente des Ehemannes \n\nseit 2002 im Leistungsstadium volldynamisch ist. Denn die Leistungen aus der \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind seit der Änderung der für sie \n\ngeltenden Satzung nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbe-\n\nschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). Das Oberlandesgericht \n\nhat aber unberücksichtigt gelassen, dass die Anwartschaft des Ehemannes auf \n\nseine Betriebsrente bei der VBL ab dem Ausscheiden der DLH aus der VBL \n\nEnde 1994 bis zur laufenden Dynamisierung der gezahlten Rente seit Juli 2002 \n\nnur noch statisch war. \n\n34 \n\ncc) Der Ehezeitanteil der Zusatzversorgung des Ehemannes bei der VBL \n\nist deswegen nach der Barwert-Verordnung in volldynamische Anwartschaften \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Dabei ist der sich nach \n\ndem Lebensalter des Ehemannes zum Ende der Ehezeit von 54 Jahren aus der \n\nTabelle 1 ergebende Barwert von 7,1 wegen des um ein Jahr vorgezogenen \n\nRentenbeginns nach Anmerkung 1 zur Tabelle 1 der Barwert-Verordnung um \n\n7,5 % und der sich dann ergebende Betrag wegen der Leistungsdynamik um \n\n50 % auf 11,44875 zu erhöhen. Dann ergibt sich folgende Berechnung: \n\nEhezeitanteil der laufenden Betriebsrente \n\nJahresbetrag (603,03 DM x 12) \n\nBarwert (7.236,36 DM x 11,44875) \n\nEntgeltpunkte (82.847,28 DM x 0,0001286453) \n\ndynamischer Ehezeitanteil der Rente bei Ehezeitende \n(10,6579 EP x 41,44 DM) \n\n603,03 DM \n\n7.236,36 DM \n\n82.847,28 DM \n\n10,6579 EP \n\n441,66 DM \n\n35 \n\ne) Soweit sich die Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf \n\nden Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes bei der VBL bezieht, ist sie \n\ndeswegen abzuändern. Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes \n\nbei der VBL sind - abweichend von der angefochtenen Entscheidung - lediglich \n\nweitere gesetzliche Rentenanwartschaften der Ehefrau in Höhe von (441,66 DM \n\n: 2 =) 220,83 DM zu begründen. \n\n36 \n\nf) Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung, weil die \n\nRechtsbeschwerde insoweit unzulässig ist. Der Senat hat lediglich einen offen-\n\nsichtlichen Schreibfehler in der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich korrigiert. Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung \n\nbeläuft dieser sich für die Zeit ab März 2008 monatlich - statt wie im Tenor an-\n\ngegeben auf 13,45 € - auf 13,58 €. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nDr. Vezina ist krankheitshalber \nan der Unterschrift verhindert. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Königstein, Entscheidung vom 20.06.2005 - 10 F 557/00 + 12 F 377/05 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2008 - 3 UF 243/05 + 3 UF 196/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-74-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__74-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:46.869439+00:00"}}