{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__69-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"XII ZB 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge- nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). b) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig- keit der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der Befristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen Anwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Oktober 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 69/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a \n\na) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-\nnommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB \nVI geminderte Zugangsfaktor \nin verfassungskonformer Auslegung des \n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden \n(im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - \nzur Veröffentlichung bestimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ \n2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). \n\nb) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai \n2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom \n3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-\nkeit der Barwert-Verordnung auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der \nBefristung durch die 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung \nhinreichend Rechnung getragen. Der Barwert einer nicht volldynamischen \nAnwartschaft ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der \nBarwert-Verordnung zu ermitteln. \n\nBGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2008 durch die \n\nRichter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter \n\nDose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 14. März 2008 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amts-\n\ngerichts - Familiengericht - Tempelhof-Kreuzberg vom 6. Novem-\n\nber 2007 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Abs. 2 bis 4 \n\ndes Tenors) geändert und insoweit neu gefasst: \n\nVom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der \n\nAntragsgegnerin \n\nbei \n\nder Deutschen Rentenversicherung \n\nBerlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n318,39 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und in \n\nHöhe von weiteren 49 € im Wege des erweiterten Splittings nach \n\n§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, jeweils bezogen auf den 31. März \n\n2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, übertragen. \n\nVon den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben der Antragsteller \n\n1/7 und die Antragsgegnerin 6/7 zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs. \n\nSie hatten am 12. Juli 1968 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungs-\n\nantrag des Antragstellers (Ehemann), der der Antragsgegnerin (Ehefrau) am \n\n28. April 2007 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien \n\ngeschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. \n\nIn der Ehezeit (1. Juli 1968 bis 31. März 2007; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide \n\nParteien Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Anrech-\n\nte in der betrieblichen Altersversorgung erworben. \n\n3 \n\nDer am 22. März 1944 geborene Ehemann bezieht seit dem 1. Oktober \n\n2004 Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Ehezeitanteil sich \n\n- ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - auf 1.515,49 € beläuft. Daneben \n\nerhält der Ehemann seit dem 1. Oktober 2004 eine betriebliche Altersversor-\n\ngung, deren statischer Ehezeitanteil 195,74 € monatlich beträgt. Einer weiteren \n\nbetrieblichen Altersversorgung des Ehemannes liegt ein ehezeitlich erworbenes \n\nDeckungskapital in Höhe von 66.052,93 € zugrunde. \n\n4 \n\nDie am 1. April 1947 geborene Ehefrau hat während der Ehezeit Versor-\n\ngungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von \n\n742,32 € und weitere Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) \n\nerworben, deren Ehezeitanteil sich auf 327,24 € beläuft. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nim Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der \n\ndeutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) auf das Versicherungskonto \n\nder Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Branden-\n\nburg (DRV Berlin-Brandenburg) Rentenanwartschaften in Höhe von 386,59 €, \n\nbezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar auf Entgeltpunkte, übertra-\n\ngen hat. Außerdem hat es im Wege des erweiterten Splittings vom Versiche-\n\nrungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau weitere \n\n49 €, bezogen auf den 31. März 2007 und umrechenbar in Entgeltpunkte, auf \n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Berlin-Brandenburg übertra-\n\ngen. Das Kammergericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde des Ehemannes, mit der er nach wie vor eine Herabsetzung des \n\ndurchgeführten Splittings auf monatlich 306,90 € begehrt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg und \n\nführt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. \n\n1. Das Amtsgericht - und ihm folgend das Kammergericht - hat den Ehe-\n\nzeitanteil der statischen Betriebsrente des Ehemannes von 195,74 € unter An-\n\nwendung der Tabelle 7 der Barwert-Verordnung in volldynamische Anrechte \n\nvon 119,24 € umgerechnet. Außerdem hat es das Deckungskapital der weiteren \n\nbetrieblichen Altersversorgung des Ehemannes in ein volldynamisches Renten-\n\nanrecht von monatlich 294,13 € umgerechnet. Zudem hat es auf Seiten des \n\nEhemannes die vollen ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der Rechtsauffassung \n\nder weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abweichend von der Recht-\n\nsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der Ehezeit den gemin-\n\nderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente des Ehemannes unberücksich-\n\ntigt gelassen. \n\n8 \n\nAuf Seiten der Ehefrau sind die Instanzgerichte von den ehezeitlich er-\n\nworbenen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe \n\nvon 742,32 € ausgegangen. Die weiteren Versorgungsanwartschaften der Ehe-\n\nfrau bei der VBL haben sie unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Bar-\n\nwert-Verordnung und einer Erhöhung mit dem Faktor 1,5 für eine Volldynamik \n\nim Leistungsstadium in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 228,19 € \n\numgerechnet. \n\n9 \n\nDie ehezeitliche erworbenen Anrechte des Ehemannes seien deswegen \n\num ([119,24 € + 294,13 € + 1.515,49 €] - [742,32 € + 228,19 €] =) 958,35 € hö-\n\nher als diejenigen der Ehefrau, was eine Ausgleichspflicht von insgesamt \n\n(958,35 € / 2 =) 479,18 € ergebe. Der Ausgleich sei in Höhe von ([1.515,49 € - \n\n742,32] / 2 =) 386,59 € im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und \n\nbis zur Höhe des Höchstbetrages von 49 € im Wege des erweiterten Splittings \n\nnach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen. Im Übrigen haben die Instanz-\n\ngerichte der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Die Ausführungen des Kammergerichts halten den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\na) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-\n\nworbenen Versorgungsanrechte des Ehemannes in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung trotz vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente vor Ende der \n\nEhezeit den verminderten Zugangsfaktor unberücksichtigt gelassen hat, wider-\n\nspricht dies der Rechtsprechung des Senats. \n\n12 \n\naa) Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der \n\nWertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\ngrundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Für einen vorzeitigen Rentenbeginn \n\nnach Ende der Ehezeit ist dies problemlos möglich, weil die Entscheidung zum \n\nVersorgungsausgleich ohnehin auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist. Hat-\n\nte der ausgleichspflichtige Ehegatte aber - wie hier - schon vor dem Ende der \n\nEhezeit eine vorzeitige Rente in Anspruch genommen, erstreckt sich der ge-\n\nminderte Zugangsfaktor auf seine gesamte Rente, also auch auf den Teil, der \n\nim Rahmen des Versorgungsausgleichs auf den anderen Ehegatten übertragen \n\nwird. Weil im Versorgungsausgleich nicht etwa Entgeltpunkte, sondern Renten-\n\nanrechte übertragen werden (zur vorgesehenen Änderung durch den Entwurf \n\neines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - \n\nvgl. BR-Drucks. 343/08 S. 187) und der Halbteilungsgrundsatz nur eine Über-\n\ntragung der Hälfte der noch vorhandenen Anrechte gestattet, ist die Vorschrift \n\ndes § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen, dass \n\nder Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-\n\nweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten \n\nvorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Um \n\nschon während der Ehezeit zurückgelegte Zeiten eines vorzeitigen Rentenbe-\n\nzugs sind die Anrechte hingegen nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI zu kürzen (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom \n\n9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; kritisch Wick Der Ver-\n\nsorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 97 ff. m.w.N. und Borth Versorgungsausgleich \n\n4. Aufl. Rdn. 208). \n\n13 \n\nTrotz der wiederholt geäußerten Kritik hält der Senat an seiner Recht-\n\nsprechung fest. Wie schon ausgeführt, findet sie ihren Grund darin, dass im \n\nVersorgungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Ren-\n\ntenanwartschaften und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen werden (Johann-\n\nsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 b BGB Rdn. 20; Wick Der Versor-\n\ngungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 195; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. \n\nRdn. 463). Es würde deswegen gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, \n\nwenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs unberücksichtigt bliebe, dass \n\nauch die zu übertragenden Anrechte im Falle einer vorzeitigen Inanspruchnah-\n\nme der Rente vor Ende der Ehezeit über den Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 \n\nNr. 2 a SGB VI bereits gemindert sind (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 \n\n- XII ZB 34/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Auch die angefochtene Ent-\n\nscheidung des Kammergerichts nennt keine weiteren Gesichtspunkte, die eine \n\nWahrung des Halbteilungsgrundsatzes bei der Übertragung von Rentenanrech-\n\nten auf andere Weise sicherstellen können. \n\n14 \n\nbb) Weil der Ehemann seine Rente bereits seit dem 1. Oktober 2004 und \n\nsomit 30 Monate vor Ende der Ehezeit bezogen hat, sind seine ehezeitlich er-\n\nworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um (30 Monate x \n\n0,3 % =) 9 % zu kürzen. Das ergibt - abweichend von der insoweit fehlerhaften \n\nAuskunft der DRV Bund vom 24. Januar 2008 - beim Versorgungsausgleich zu \n\nberücksichtigende Rentenanrechte von (1.515,49 € x 91 % =) 1.379,10 €. \n\n15 \n\nb) Zutreffend haben die Instanzgerichte allerdings sowohl die Anrechte \n\ndes Ehemannes auf betriebliche Altersversorgungen als auch die Rentenan-\n\nwartschaften der Ehefrau bei der VBL in volldynamische Anwartschaften der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. \n\n16 \n\nSoweit eine der betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes auf \n\neinem Deckungskapital beruht, ist das Amtsgericht zutreffend von diesem De-\n\nckungskapital ausgegangen und hat es unter Anwendung der Rechengrößen \n\nzur Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. FamRZ 2008, 115 ff.) in ei-\n\nne volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung umge-\n\nrechnet. Dagegen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Bedenken. Die \n\nAnrechte der weiteren betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes und die \n\nAnwartschaften der Ehefrau bei der VBL haben die Instanzgerichte unter An-\n\nwendung der Barwertverordnung zunächst in einen Barwert umgerechnet, um \n\ndiesen unter Anwendung der genannten Rechengrößen ebenfalls in volldyna-\n\nmische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Gegen \n\ndiese Umrechnung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n17 \n\naa) Aus der gegenwärtigen Konzeption des Versorgungsausgleichs als \n\neinem die unterschiedlichen Versorgungssysteme umfassenden Einmalaus-\n\ngleich folgt die Notwendigkeit, die verschiedenen Versorgungsanrechte mitein-\n\nander zu vergleichen. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB stellt dabei als Ver-\n\ngleichsmaßstab pauschalierend auf die Dynamik der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung ab, auf deren Versicherungskonten ein Ausgleich nach § 1587 b BGB \n\nerfolgt. Anrechte, die im Anwartschafts- und/oder im Leistungsstadium nicht \n\nvolldynamisch sind, müssen deshalb zunächst in einen dynamischen Monats-\n\nbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung umgewertet werden. Fehlt dem \n\nAnrecht ein ausdrücklich ausgewiesenes Deckungskapital, muss aus der nicht \n\nvolldynamischen Anwartschaft zunächst ein Barwert ermittelt werden. Wird die-\n\nser (wie sonst das Deckungskapital) fiktiv als Beitrag in die gesetzliche Renten-\n\nversicherung eingezahlt, ergibt sich daraus ein im Versorgungsausgleich ver-\n\ngleichbares volldynamisches Anrecht. Gegen diese Methode bestehen nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken \n\n(Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, \n\n1640 und vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1696). \n\n18 \n\nbb) Für die Ermittlung des Barwerts sind auf der Grundlage der nach \n\n§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 BGB erlassenen Barwert-Verordnung die nach der \n\nArt des Anrechts, dem Lebensalter des Versicherten und dem Eintritt des (ge-\n\ngebenenfalls fiktiven) Versicherungsfalls errechneten Barwertfaktoren heranzu-\n\nziehen. Der Verordnungsgeber hat sich dabei bewusst gegen eine versiche-\n\nrungsmathematisch exakte Barwertberechnung entschieden und eine pauscha-\n\nlierte Betrachtung gewählt. Auf diese Weise soll den Familiengerichten eine \n\nprozessökonomische Umrechnung anhand tabellarischer Grundlagen ohne \n\nEinholung von Einzelgutachten ermöglicht werden. Um die Einheitlichkeit der \n\nBarwertermittlung durch die Gerichte sicherzustellen, ist die Anwendung der \n\nBarwert-Verordnung nach deren § 1 Abs. 3 zwingend. \n\n19 \n\nDer Barwert eines Anrechts ist deswegen grundsätzlich nicht unter Ver-\n\nwendung eines individuell ermittelten Multiplikators zu bestimmen. Daran hat \n\nsich auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nzur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geändert. Zwar hat es in \n\nder zwingenden Anwendbarkeit dieser Verordnung auf \"teildynamische\" An-\n\nrechte einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz erblickt (BVerfG FamRZ \n\n2006, 1000, 1001 f. und 1002, 1003 m. Anm. Borth und Glockner). Entspre-\n\nchend hatte schon der Senat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser \n\nFassung der Barwert-Verordnung erhoben (Senatsbeschluss vom 5. September \n\n2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.). Diesen Bedenken ist aber \n\ndurch die seit dem 1. Januar 2003 geltende zweite Verordnung zur Änderung \n\nder Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728; Senatsbeschluss vom \n\n23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640) und durch die dritte \n\nVerordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I \n\n1144; Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ \n\n2007, 23, 26 f.) hinreichend Rechnung getragen worden. \n\n20 \n\nUnterbewertungen, die sich aus dem bewusst pauschalierenden Um-\n\nrechnungsmechanismus nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB und der neuesten \n\nFassung der Barwert-Verordnung ergeben können, sind nach dem gegenwärtig \n\ngeltenden Recht hinzunehmen, um eine einheitliche Dynamisierung nicht voll-\n\ndynamischer Anrechte und damit auch eine Rechtseinheitlichkeit zu gewährleis-\n\nten. Die Gründe der Praktikabilität und der Rechtseinheit vermögen die Gleich-\n\nbehandlung ungleicher Sachverhalte und damit eine Unterbewertung von An-\n\nrechten zu rechtfertigen und bedingen keinen Verstoß gegen den verfassungs-\n\nrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder den Eigentumsschutz \n\n(Art. 14 GG), solange die Unterbewertung in einem angemessenen Verhältnis \n\nzu den verfolgten Praktikabilitätszielen steht, nicht ganze Gruppen von Betrof-\n\nfenen erheblich benachteiligt und systemkonform - insbesondere über Härtere-\n\ngelungen - korrigiert werden kann. Das gilt insbesondere deswegen, weil § 10 a \n\nVAHRG eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft in Form einer späteren \n\nAbänderung bei wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Entwicklung vom \n\nWert der abzuändernden Entscheidung zulässt (Senatsbeschluss vom 20. Sep-\n\ntember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27). \n\n21 \n\nAn dieser rechtlichen Bewertung hat sich auch nichts durch die vierte \n\nVerordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008 (BGBl. I \n\n969) geändert. Zwar ist darin die in der dritten Änderungsverordnung enthaltene \n\nBefristung der Barwert-Verordnung bis zum 30. Juni 2008 vollständig aufgeho-\n\nben worden. Denn inzwischen befindet sich der Regierungsentwurf eines Ge-\n\nsetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), der den \n\nEinmalausgleich ohnehin aufgeben will, bereits im Gesetzgebungsverfahren \n\n(BR-Drucks. 343/08). Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird der Zweck der \n\nBarwert-Verordnung, die Vergleichbarkeit verschiedenster Anrechte zu ermögli-\n\nchen, obsolet (vgl. BR-Drucks. 343/08 S. 2 und S. 66). \n\n22 \n\ncc) Zutreffend hat das Amtsgericht deswegen die bereits laufende stati-\n\nsche Betriebsrente des Ehemannes auf der Grundlage der Tabelle 7 der Bar-\n\nwert-Verordnung in einen Barwert und diesen sodann in eine volldynamische \n\nRentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet. Eben-\n\nso zutreffend ist es nach der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, \n\ndass die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau bei der VBL im Anwart-\n\nschaftsstadium statisch und erst im Leistungsstadium volldynamisch sind (Se-\n\nnatsbeschluss BGHZ 160, 41, 46 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Die Ermitt-\n\nlung ihres Barwerts nach den Werten der Tabelle 1 der Barwert-Verordnung \n\nunter Berücksichtigung einer Erhöhung um 50 % (Anm. 2 der Tabelle) für die \n\nVolldynamik dieser Versorgung ab Leistungsbeginn entspricht deswegen der \n\nRechtsprechung des Senats. \n\n23 \n\nc) Zutreffend hat das Amtsgericht sodann auf der Grundlage des errech-\n\nneten Barwerts einen volldynamischen Ehezeitanteil dieser Betriebsrenten des \n\nEhemannes in Höhe von 119,24 € und auf der Grundlage des angegebenen \n\nDeckungskapitals einen volldynamischen Ehezeitanteil der weiteren Betriebs-\n\nrente in Höhe von 294,13 € errechnet. Gemeinsam mit der - um den bis Ende \n\nder Ehezeit geminderten Zugangsfaktor herabgesetzten - ehezeitlichen Anwart-\n\nschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (1.379,10 €) ergeben sich mithin \n\nehezeitliche Anwartschaften des Ehemannes \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n(1.379,10 € + 119,24 € + 294,13 € =) 1.792,47 €. Dem stehen die von den In-\n\nstanzgerichten richtig berechneten Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung in Höhe von 742,32 € und ihre dynamisierten Versor-\n\ngungsanwartschaften bei der VBL in Höhe von 228,19 €, mithin ehezeitlich er-\n\nworbene Anwartschaften von insgesamt 970,51 € gegenüber. Damit überstei-\n\ngen die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des Ehemannes die der Ehe-\n\nfrau um (1.792,47 € - 970,51 € =) 821,96 €. In Höhe der Hälfte dieses Wertun-\n\nterschiedes, also in Höhe von 410,98 €, sind mithin Anwartschaften von den \n\nVersicherungskonten des Ehemannes auf das Rentenversicherungskonto der \n\nEhefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. \n\n24 \n\nZu Recht haben die Instanzgerichte den Ausgleich im Wege des Split-\n\ntings nach § 1587 b Abs. 1 BGB allerdings auf den Wertunterschied in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Dieser Wertunterschied beträgt \n\n(1.379,10 € - 742,32 € =) 636,78 €. Nur in Höhe der Hälfte dieses Wertunter-\n\nschiedes, also in Höhe von 318,39 €, konnten deswegen Anwartschaften im \n\nWege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB übertragen werden. In Höhe der \n\ndanach noch auszugleichenden Anwartschaften von (410,98 € - 318,39 € =) \n\n92,59 € kommt ein Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG nicht in Betracht, \n\nweil der Ehemann die höheren Versorgungsanwartschaften erlangt hat und die-\n\nse nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestehen. Zu Recht \n\nhaben die Instanzgerichte den Ausgleich jedoch im Wege des erweiterten Split-\n\ntings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt, wobei dieses allerdings auf \n\neinen Höchstbetrag begrenzt ist, der für das Ende der Ehezeit im Jahre 2007 \n\n49 € beträgt (zum Höchstbetrag des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 \n\nNr. 1 Satz 2 VAHRG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV vgl. FamRZ 2008, 115, 119). \n\nWegen der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Anwartschaften in Höhe \n\nvon (92,59 € - 49 € =) 43,59 € verbleibt der Ehefrau schließlich der schuldrecht-\n\nliche Versorgungsausgleich, was aber wegen der künftigen Wertanpassungen \n\nund der insoweit fehlenden Rechtskraft im Tenor der Entscheidung zum öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrücklich auszusprechen ist. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 06.11.2007 - 161 F 3966/07 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 17 UF 111/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zb-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zb-69-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__69-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:49.943225+00:00"}}