{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"XII ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1836 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5 a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentschei- dung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Mai 2008 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 53/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1836 Abs. 1; VBVG § 1 Abs. 2, §§ 2, 4, 5 \n\na) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach \n\n§ 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes \n\ngegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des \n\nübrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentschei-\n\ndung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. \n\nb) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG \n\nbeginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG) \n\nfrühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - OLG München \n\nLG Nürnberg-Fürth \nAG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden \n\nder Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-\n\nFürth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Nürnberg \n\nvom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert: \n\nDie Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober \n\n2005 wird auf 10,12 € festgesetzt. \n\nIm Übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur \n\nBehandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückge-\n\ngeben. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des \n\nOberlandesgerichts vorbehalten. \n\nWert: 594 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen Be-\n\ntreuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, \n\nnicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt. \n\nDen Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni \n\n2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entspro-\n\nchen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende \n\nBetreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf (Pauschal-)Vergütung \n\ngemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des Vor-\n\nmünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Ge-\n\nsetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsände-\n\nrungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten \n\nam 1. Juli 2005) geltend. \n\nFür die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller \n\nVergütung in Höhe von (3 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 462 € geltend ge-\n\nmacht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und \n\nausgezahlt. \n\nFür die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragstel-\n\nler am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von \n\n(6 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 924 € beantragt. Außerdem hat er am \n\n3. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung \n\neiner Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 ½ Stunden x 44 €=) 1.848 € be-\n\ngehrt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 € für die Zeit vom \n\n3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge \n\nim übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis \n\n30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und \n\nvom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen. \n\n6 \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-\n\nrückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis \n\n30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil \n\ndie Vergütung für diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden \n\nsei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei \n\ngemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, da der Vergütungsantrag für diese Zeit erst \n\nam 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des \n\nAntrags gestellt worden sei. Für die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. De-\n\nzember 2005 könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung ver-\n\nlangen, da diese nach § 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten \n\n- gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen Zeitraum geltend ge-\n\nmacht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer \n\nbestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal \n\nam 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende Zeit könne eine Vergü-\n\ntungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden. \n\n7 \n\n8 \n\nHiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. \n\n9 \n\na) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der An-\n\ntragsteller Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; \n\ndenn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt. \n\n10 \n\nb) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der \n\nAntragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober \n\n2005 beantrage. \n\n11 \n\naa) § 2 VBVG, nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er \n\nnicht binnen 15 Monaten nach seiner \"Entstehung\" beim Vormundschaftsgericht \n\ngeltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der be-\n\nreits im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Aus-\n\nschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die \n\nErbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das \"Entstehen\" des \n\nAnspruchs maßgebenden Zeitpunkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf \n\nden Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Gel-\n\ntendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher An-\n\nsprüche habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse \n\nwegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, \n\ndie den Begriff der \"Entstehung\" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der je-\n\nweiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem \n\nInkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die \n\nPauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung \n\nbestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen. \n\n12 \n\nDabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, \n\nob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der \n\n15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in \n\nwelchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es in-\n\nsoweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung \n\ngemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007 \n\neingegangene Vergütungsantrag wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist. \n\n13 \n\nbb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung \n\ndurch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Okto-\n\nber 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert. \n\n14 \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in § 5 \n\nVBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmit-\n\ntelbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe \n\ndabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des Be-\n\ntreuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet \n\nwürden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des \n\nkonkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durch-\n\ngängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die \n\nBerücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig \n\nbezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2 \n\nVBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2 \n\nSatz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Vergütungsantrags bezogene - \n\ntaggenaue Fristberechnung vorzunehmen. \n\nDer dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im \n\nErgebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf. \n\nc) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als \n\nder Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis \n\n31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 VBVG könne die Vergütung nach Ablauf \n\nvon jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In Fäl-\n\n15 \n\n16 \n\nlen, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 VBVG (am 1. Juli 2005) \n\nbestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn \n\ndas erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für Zeiten \n\ndavor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem \n\nRecht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amts-\n\ngericht die Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits \n\nfestgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober \n\n2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der \n\nFolge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. März, 30. Juni, 30. Sep-\n\ntember und 31. Dezember 2006 geendet hätten. \n\nII. \n\n17 \n\n1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesge-\n\nricht dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober \n\n2005 bewilligen will. \n\n18 \n\nMit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne erst mit \n\ndem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, möchte das \n\nvorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen \n\nEntscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf abweichen, \n\ndie die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom \n\nTag des Eingangs des Vergütungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechts-\n\nfrage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Ent-\n\nscheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Vor-\n\naussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom An-\n\ntragsteller für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung \n\nvor. \n\n19 \n\nb) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung \n\neiner Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis \n\n31. Dezember 2006 begehrt. \n\n20 \n\nDer Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über eine weitere Be-\n\nschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 \n\nAbs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlan-\n\ndesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraus-\n\nsetzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben \n\nund ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils \n\neine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, \n\nso hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe \n\ndes Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensge-\n\ngenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechts-\n\nfrage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ \n\n2000, 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich \n\nder genannten Vergütungszeiträume gegeben. \n\n21 \n\naa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis \n\n30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt \n\nworden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch \n\nnach der Begründung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht be-\n\nrührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hin-\n\nsichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist. \n\n22 \n\nbb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend \n\ngemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 \n\numfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese Zeit eine Vergü-\n\ntung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des Verfah-\n\nrensgegenstandes kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage \n\nentschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach \n\n§ 2 VBVG und die Frage des Beginns des von § 9 VBVG vorgegebenen Abre-\n\nchungsquartals in Übergangsfällen stehen in keinem unmittelbaren Zusammen-\n\nhang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altfällen \n\ndas (erste) nach § 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des \n\nZweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht be-\n\nreits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung \n\nanknüpfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so \n\nist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des \n\n§ 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungs-\n\nquartals beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergü-\n\ntungsantrags an \"zurückzurechnen\" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen ver-\n\ndeutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdrücklich offen \n\nlässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG der Ablauf des \n\nBetreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals maßgebend ist. \n\nAuch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig. \n\n2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesge-\n\nrichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. \n\nIn dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofor-\n\ntige weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die \n\nZeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. \n\n§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die \n\nFestsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 € verlangen. \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\na) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich \n\nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach beträgt der der Vergütung zugrun-\n\nde zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr \n\nbesteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Ok-\n\ntober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der An-\n\ntragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt \n\nworden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweili-\n\ngen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 \n\nfallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauen-\n\nden Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den \n\n1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, \n\nmithin 0,23 Stunden. \n\n26 \n\nDer Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des \n\nneuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Be-\n\nrechnung des Betreuungsmonats nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass \n\nder Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungs-\n\nrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der \n\nFolge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeit-\n\naufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also \n\n31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von \n\n3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen \n\nÜbergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu le-\n\ngende Stundenansatz (§ 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert \n\nund einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unter-\n\nstellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung \n\nwürde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5 \n\nzugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in \n\nAltfällen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu zäh-\n\nlen beginnen würde. \n\n27 \n\nDie Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit be-\n\nträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 € pro Stunde; für die auf den 1. und \n\n2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 € x \n\n0,23 Stunden =) 10,12 € in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stun-\n\ndensatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über \n\nFachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und auf-\n\ngrund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine \n\nvergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt \n\nden - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsge-\n\nricht und Landgericht zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der \n\n\"Moskauer Pädagogischen Universität\" erworbenen Diplom als \"Diplom-Jurist\" \n\nund \"Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht\" beruhen. Sie wird für das \n\nvorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwer-\n\nde bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen. \n\nb) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 2. Ok-\n\ntober 2005 ist nicht nach § 2 VBVG erloschen. \n\nNach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG erlischt der Vergü-\n\ntungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim \n\nVormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Ver-\n\ngütungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflich-\n\ntigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung \n\nalso tagweise (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 2 VBVG Rdn. 3, zitiert \n\nnach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der \"Entstehung\" des Anspruchs ist \n\nallerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers \n\n28 \n\n29 \n\nnicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein \n\nTätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem \n\nkonkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende \n\nDauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt. \n\n30 \n\nDas ist hier der Fall: Nach § 5 VBVG kann der Antragsteller für jeden \n\nMonat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung \n\neiner konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht er-\n\nforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch \n\ntatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalie-\n\nrend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Vergü-\n\ntungsanspruch - nach dem System des § 5 VBVG - nicht einzelnen Tätigkeiten \n\noder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemes-\n\nsene \"Betreuersein\" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konse-\n\nquent, dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des \n\neinzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die \n\nfünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem \n\nZeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann. \n\n31 \n\nDaraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller \n\nfür die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufen-\n\nden Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf \n\ndieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 \n\nVBVG kann folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht \n\nvor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom An-\n\ntragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Vergütungsantrag gewahrt. \n\n32 \n\nVom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 \n\nnicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen \n\nAbrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Lite-\n\nratur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene \n\n15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch \n\nüberhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des \n\n§ 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu ver-\n\nstehen, dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stel-\n\nlen, die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelau-\n\nfen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ \n\nWagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Pa-\n\nlandt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage \n\nkann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der \n\nAusschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals \n\n(§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober \n\n2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 um-\n\nfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet. \n\nIII. \n\n33 \n\nFür das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit \n\ndem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erwägungen - an: \n\nDie Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September \n\n2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen Zeitraum \n\neine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung \n\neiner Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 VBVG \n\nschon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die Zeit vom \n\n1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die \n\nfolgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch be-\n\nstimmten Vierteljahren auszurichten haben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 04.01.2007 - XVII 2661/02 - \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 T 391/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":13},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-28/xii-zb-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:13.993384+00:00"}}