{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__37-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZB 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 30 Abs. 1 Satz 3, § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entschei- dung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\nin der Unterbringungssache \n\nXII ZB 37/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG § 30 Abs. 1 Satz 3, § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 \n\nDie von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, \n\nRechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entschei-\n\ndung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen. \n\nAus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges. \n\nBGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 37/08 - OLG Dresden \nLG Dresden \nAG Dresden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts Dresden vom 5. Februar 2008 wird \n\nauf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Betroffene wendet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Ge-\n\nnehmigung seiner vorläufigen Unterbringung. \n\n1. Der 27-jährige Betroffene, der an einer Schizophrenie leidet und seit \n\n2003 unter Betreuung steht, war bereits wiederholt untergebracht. Auf Antrag \n\nder Betreuerin hat das Amtsgericht - nach einem tätlichen Übergriff des Betrof-\n\nfenen auf die Betreuerin - die vorläufige Unterbringung des Betroffenen bis \n\nlängstens 7. März 2008 genehmigt. Die hiergegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht durch die Einzelrichterin - unter Heranziehung \n\neines psychiatrischen Gutachtens und nach Anhörung des Betroffenen - zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Be-\n\ntroffenen. \n\n3 \n\n4 \n\n2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. \n\na) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die sofortige weitere Be-\n\nschwerde unbegründet, weil - wie vom Oberlandesgericht näher ausgeführt - \n\nnach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts die Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung des Betroffenen \n\nnach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 70 h Abs. 1, § 69 f Abs. 1 FGG erfüllt seien. \n\nAn der psychischen Erkrankung des Betroffenen bestehe kein Zweifel, ebenso \n\nnicht an der Notwendigkeit einer Heilbehandlung. Diese sei ohne Unterbringung \n\nnicht möglich, weil anderenfalls der Betroffene die Medikamenteneinnahme so-\n\nfort beenden würde. Die Unterbringung des Betroffenen bis zum 7. März 2008 \n\nsei auch verhältnismäßig. Insbesondere könne das Verhalten des Betroffenen \n\nnicht als Ausdruck eines selbst bestimmten Willens angesehen und die Ableh-\n\nnung der Unterbringung mit einem \"Recht auf Krankheit\" begründet werden. \n\n5 \n\nb) Die Entscheidung des Landgerichts sei auch nicht deshalb verfahrens-\n\nfehlerhaft, weil sie von der Einzelrichterin getroffen worden sei. Nach § 30 \n\nAbs. 1 Satz 3 FGG könne die Zivilkammer des Landgerichts in einem Verfahren \n\nder Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Rechtssache nach § 526 Abs. 1 ZPO einem \n\nihrer Mitglieder zur Entscheidung übertragen. Dies gelte auch für das Verfahren \n\nin Unterbringungssachen. \n\n6 \n\nc) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung \n\ndurch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 30. Juli 2007 \n\n(FamRZ 2008, 80) gehindert. Nach dieser Entscheidung kann ein Beschwerde-\n\nverfahren in Unterbringungssachen nicht dem Einzelrichter übertragen werden. \n\nDas Oberlandesgericht Rostock geht dabei nicht von unterbringungsrechtlichen, \n\nsondern von betreuungsrechtlichen Erwägungen aus. Nach seiner Auffassung \n\nstellt die Anordnung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff in die \n\nGrundrechte des Betroffenen dar. Die Einrichtung oder Aufhebung einer \n\nBetreuung erfordere deshalb regelmäßig eine besonders sorgfältige und abge-\n\nwogene Entscheidung. Insoweit sei grundsätzlich eine besondere tatsächliche \n\nund rechtliche Schwierigkeit der Sache anzunehmen; eine Übertragung auf den \n\nEinzelrichter scheide schon deshalb im Regelfall aus. Soweit § 30 Abs. 1 Satz 3 \n\nFGG die Möglichkeit der Übertragung von Beschwerdeverfahren auf den Ein-\n\nzelrichter eröffne, sei die Vorschrift auf die Errichtung oder Aufhebung von \n\nBetreuungen nicht anwendbar. Das ergebe sich aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 FGG, \n\nder als die speziellere Norm dem § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgehe. Nach § 69 g \n\nAbs. 5 Satz 2 FGG könne die persönliche Anhörung des Betroffenen im Be-\n\nschwerdeverfahren regelmäßig nicht durch einen beauftragten Richter, sondern \n\nnur durch die Kammer erfolgen. Wenn aber bereits die Anhörung als ein Ver-\n\nfahrensbestandteil nur in Ausnahmefällen einem einzelnen Richter übertragen \n\nwerden könne, scheide eine Übertragbarkeit des gesamten Verfahrens auf den \n\nEinzelrichter von vornherein aus. Diese Grundsätze seien auf die Genehmigung \n\neiner Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung unein-\n\ngeschränkt zu übertragen. Das ergebe sich aus § 70 m Abs. 3 FGG, der auf \n\n§ 69 g Abs. 5 FGG verweise, ferner aus dem Umstand, dass die Unterbringung \n\neines Betroffenen einen ungleich härteren Eingriff in dessen Persönlichkeits-\n\nrechtsrecht darstelle als die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Betreuung. \n\n7 \n\n1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Oberlandesgericht will in der \n\nFrage, ob in Unterbringungssachen eine Übertragung des Beschwerdeverfah-\n\nII. \n\nrens auf den Einzelrichter zulässig ist, von einer auf weitere Beschwerde er-\n\ngangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock abweichen. Da diese \n\nRechtsfrage für beide Entscheidungen erheblich ist, liegen die Voraussetzun-\n\ngen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG vor. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Aufgrund der zulässigen Vorlage entscheidet der Bundesgerichtshof \n\nanstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. Die sofortige weitere Beschwer-\n\nde ist zulässig, aber nicht begründet. \n\na) Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, dass das Amtsge-\n\nricht die vorläufige Unterbringung nur bis längstens 7. März 2008 genehmigt \n\nhat, die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts und der diese Entschei-\n\ndung bestätigende Beschluss des Landgerichts mithin durch Zeitablauf gegens-\n\ntandlos geworden sind. \n\n10 \n\nZwar ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nur zu bejahen, solan-\n\nge der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem \n\nRechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann. Trotz Erledigung \n\ndes ursprünglichen Rechtsschutzzieles kann allerdings ein Bedürfnis nach ge-\n\nrichtlicher Entscheidung fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an \n\nder Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Das \n\nkommt bei tief einschneidenden Grundrechtseingriffen in Betracht, so nament-\n\nlich bei Eingriffen in das Recht auf Freiheit der Person; es kann auch aus dem \n\ndiskriminierenden Charakter einer Maßnahme folgen (Senatsbeschluss vom \n\n23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter Hinweis \n\nauf BVerfG NJW 1997, 2163 und NJW 2002, 206). So liegen die Dinge hier: \n\nZwar können die angefochtenen Entscheidungen, durch die eine vorläufige Un-\n\nterbringung bis längstens 7. März 2008 genehmigt und die hiergegen gerichtete \n\nBeschwerde zurückgewiesen worden ist, nicht mehr aufgehoben werden; denn \n\ndiese Entscheidungen sind ersichtlich bereits durch Zeitablauf erledigt. Damit \n\nentfällt jedoch nicht das Rechtschutzinteresse des Betroffenen. Vielmehr ändert \n\nsich der Gegenstand des von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Es ist \n\nnunmehr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der genehmigten Unterbringung \n\ngerichtet. Zwar hat der Betroffene keinen ausdrücklichen Antrag auf Feststel-\n\nlung der Rechtswidrigkeit seiner Unterbringung gestellt. Er hat jedoch auf den \n\nHinweis des Oberlandesgerichts, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof \n\nbeabsichtigt sei, noch am 19. Februar 2008 - also rund zwei Wochen vor dem \n\nEnde der für die vorläufige Unterbringung gesetzten Frist - durch seinen Verfah-\n\nrenspfleger erklärt, an der weiteren Beschwerde festhalten zu wollen. Aufgrund \n\ndieser Erklärung geht der Senat davon aus, dass der Betroffene mit der soforti-\n\ngen weiteren Beschwerde die Rechtmäßigkeit der genehmigten Unterbringung \n\n- unabhängig von deren damals unmittelbar bevorstehenden Fristende - durch \n\ndas Rechtsbeschwerdegericht überprüfen lassen will. Dieses Begehren ist - wie \n\ndargelegt - zulässig. \n\nb) Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet. \n\naa) Das Landgericht hat - auf der Grundlage der von ihm festgestellten \n\nTatsachen - die Voraussetzungen, die § 1906 Abs. 1 BGB und § 70 h FGG für \n\neine vorläufige Unterbringung normieren, zu Recht bejaht. Wegen der Einzel-\n\nheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts und die aus-\n\nführliche Würdigung im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts verwiesen. \n\nDie \"Freiheit zur Krankheit\", auf die sich der Betroffene beruft, rechtfertigt kein \n\nanderes Ergebnis. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann sich zwar im \n\nEinzelfall die zwangsweise Unterbringung eines psychisch Kranken verbieten, \n\nwenn von ihm weder ein drohender gewichtiger Gesundheitsschaden abzu-\n\nwenden noch eine Schädigung Dritter zu erwarten ist (BVerfG FamRZ 1998, \n\n895, 896). Diese Voraussetzung liegt aber, worauf auch das Oberlandesgericht \n\n11 \n\n12 \n\nhinweist, hier schon im Hinblick auf die im ärztlichen Gutachten getroffenen \n\nFeststellungen sowie auf das gewalttätige Verhalten des Betroffenen gegen-\n\nüber seiner Betreuerin ersichtlich nicht vor. \n\n13 \n\nbb) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch nicht verfahrensfehler-\n\nhaft zustande gekommen. Insbesondere durfte die zuständige Zivilkammer des \n\nLandgerichts das Beschwerdeverfahren der Einzelrichterin übertragen. \n\n14 \n\nNach dem durch Art. 13 des Zivilprozessreformgesetzes eingefügten \n\n§ 30 Abs. 1 Satz 3 FGG kann die Zivilkammer des Landgerichts in Beschwer-\n\ndesachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtssache dem Einzelrichter \n\nübertragen. Diese Vorschrift gilt nach Wortlaut und Standort auch für Betreu-\n\nungs- und Unterbringungsverfahren. Das ist - soweit ersichtlich - in der oberlan-\n\ndesgerichtlichen Rechtsprechung, sieht man vom Oberlandesgericht Rostock \n\nab, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. die im Vorlagebeschluss zitierte \n\nRechtsprechung). Für solche Zweifel besteht nach Auffassung des Senats auch \n\nkein Anlass. \n\n15 \n\nDie Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG auf (Betreuungs- und) Un-\n\nterbringungsverfahren wird durch § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 \n\nFGG nicht ausgeschlossen. Insbesondere lässt sich § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. \n\n§ 70 m Abs. 3 FGG nicht als lex specialis zu § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG verstehen, \n\ndie einen Rückgriff auf die letztgenannte Vorschrift verwehrt. Das ergibt sich \n\nbereits aus dem unterschiedlichen Regelungsgegenstand beider Normen. § 30 \n\nAbs. 1 Satz 1, 3 FGG bestimmt, wer zur Entscheidung über Beschwerden in \n\nSachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit berufen ist. Danach entscheiden die \n\nZivilkammern über Beschwerden in voller Besetzung, sofern sie nicht von der \n\nmit § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG neu eröffneten Möglichkeit einer Übertragung auf \n\nden Einzelrichter Gebrauch machen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m FGG \n\nregelt dagegen die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem danach zur Ent-\n\nscheidung berufenen Richter. Nach dieser Vorschrift soll, wenn die Zivilkammer \n\nin voller Besetzung über eine Beschwerde in (Betreuungs- oder) Unterbrin-\n\ngungssachen entscheidet, die persönliche Anhörung des Betroffenen grund-\n\nsätzlich auch vor der Kammer stattfinden, die Anhörung also nur ausnahmswei-\n\nse durch einen beauftragten Richter erfolgen. Die persönliche Anhörung und \n\nder damit einhergehende persönliche Eindruck von dem Betroffenen vermitteln \n\nnach der Vorstellung des Gesetzgebers wichtige Erkenntnisse und Einschät-\n\nzungen, die von allen zur Entscheidung berufenen Richtern unmittelbar - also \n\nnicht nur im Wege der Berichterstattung durch den beauftragten Richter - wahr-\n\ngenommen werden sollen. § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG be-\n\ntrifft, wie das vorlegende Oberlandesgericht formuliert, mithin nur den Weg der \n\nEntscheidungsfindung durch die dazu berufenen Richter. Die Frage, wer zur \n\nEntscheidung berufen ist - Kammer oder Einzelrichter - wird von ihr nicht, auch \n\nnicht mittelbar, erfasst und bestimmt sich ausschließlich nach § 30 Abs. 1 \n\nSatz 1, 3 FGG i.V.m. § 526 ZPO. Wollte man mit dem Oberlandesgericht Ros-\n\ntock aus § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG herleiten, dass über \n\nBeschwerden in Sachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets nur die Kammer \n\nin voller Besetzung - also ohne die in § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene \n\nÜbertragungsmöglichkeit - entscheiden dürfe, würden beide Fragen vermischt \n\nund das Verhältnis beider Normen zueinander gleichsam \"auf den Kopf ge-\n\nstellt\". Richtig ist zwar, dass die von § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 \n\nFGG als Grundsatz vorgeschriebene Unmittelbarkeit der Anhörung nur den Fall \n\nerfasst, dass die Zivilkammer in voller Besetzung über eine Beschwerde ent-\n\nscheidet. Das erklärt sich aber zwanglos aus der Tatsache, dass bei der Über-\n\ntragung der Rechtssache auf den Einzelrichter die Unmittelbarkeit ohnehin ge-\n\nwahrt ist, eine dem § 69 g Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 70 m Abs. 3 FGG entspre-\n\nchende Regelung also sinnlos wäre. Ein \"erst recht-Schluss\" (wenn schon die \n\nAnhörung durch die Kammer erfolgen muss, dann \"erst recht\" auch die Ent-\n\nscheidung in der Sache selbst) geht deshalb fehl. \n\n16 \n\nAus dem von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG in Bezug genommenen § 526 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Vorschrift kommt eine \n\nÜbertragung auf den Einzelrichter nur in Betracht, wenn die Sache keine tat-\n\nsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Diese Voraussetzung gilt \n\nauch für (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren. Allerdings lässt sich dar-\n\naus nicht herleiten, dass in (Betreuungs- oder) Unterbringungsverfahren eine \n\nÜbertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Einzelrichter generell oder im \n\nRegelfall unzulässig wäre. Richtig ist zwar, dass die Errichtung und Fortdauer \n\neiner Betreuung, erst recht die zwangsweise Unterbringung des Betreuten, ein-\n\nschneidende Grundrechtseingriffe darstellen. Die Frage, ob - wie das Oberlan-\n\ndesgericht Rostock meint - deshalb die Entscheidung über die Errichtung oder \n\nAufhebung einer Betreuung oder über die Unterbringung des Betreuten eine \n\nbesonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung erfordert oder ob damit \n\nnur Kriterien formuliert sind, die für die Entscheidung aller Rechtssachen glei-\n\nchermaßen Gültigkeit beanspruchen, kann hier dahinstehen. Auch wenn man \n\nder ersten Alternative folgt, lässt sich daraus nicht herleiten, dass die gebotene \n\nbesonders sorgfältige und abgewogene Entscheidung in (Betreuungs- oder) \n\nUnterbringungssachen notwendig mit \"besonderen Schwierigkeiten tatsächli-\n\ncher oder rechtlicher Art\" einhergeht und schon deshalb eine Übertragung auf \n\nden Einzelrichter im Regelfall verbietet. \n\n17 \n\nDass im vorliegenden Fall solche besonderen Schwierigkeiten vorgele-\n\ngen hätten, ist nicht ersichtlich. Diese Frage ist im Übrigen ohne Belang, da auf \n\neine nach Maßgabe des § 526 Abs. 1 ZPO zu Unrecht erfolgte Übertragung \n\neiner Rechtssache auf den Einzelrichter ein Rechtsmittel ohnehin nicht gestützt \n\nwerden kann (§ 526 Abs. 3 ZPO; vgl. auch BGHZ 170, 180, 181). \n\n18 \n\ncc) Nach allem war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu \n\nversagen. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Weber-Monecke ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 05.02.2008 - 2 T 79/08 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.02.2008 - 3 W 131/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-37-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__37-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:03.724408+00:00"}}