{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"XII ZB 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge- nommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 34/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a \n\nHat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch ge-\n\nnommen, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI \n\ngeminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im An-\n\nschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ \n\n2005, 1455 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542). \n\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - KG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antragstellerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin raten-\n\nfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wasser-\n\nmann beigeordnet. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be-\n\nschluss des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als \n\nSenat für Familiensachen vom 22. Januar 2008 aufgehoben. \n\n Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Tempel-\n\nhof-Kreuzberg vom 29. Mai 2007 im Ausspruch zum Versor-\n\ngungsausgleich (Abs. 2 des Tenors) geändert und insoweit neu \n\ngefasst: \n\n Vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deut-\n\nschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versiche-\n\nrungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversi-\n\ncherung Berlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 8,46 €, bezogen auf den 30. September 2006 und \n\numzurechnen in Entgeltpunkte (Ost), übertragen. \n\n Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\n Beschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um die Durchführung des öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleichs. \n\nSie hatten am 18. Januar 1964 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-\n\ndungsantrag der Antragstellerin (Ehefrau), der dem Antragsgegner (Ehemann) \n\nam 17. Oktober 2006 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht die Ehe der \n\nParteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich \n\ndurchgeführt. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. Januar 1964 bis 30. September 2006; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) haben beide Parteien sowohl angleichungsdynamische als auch nicht \n\nangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung erworben. Der Ehezeitanteil der Vollrente wegen Alters des Ehe-\n\nmannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden DRV \n\nBund) beläuft sich auf einen nicht angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von \n\n207,65 € und einen angleichungsdynamischen Anteil in Höhe von 1.001,69 €. \n\nDer Ehezeitanteil der von der Ehefrau bereits vor Ende der Ehezeit seit dem \n\n1. Januar 2005, also mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bezogenen Alters-\n\nrente für Frauen bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (im \n\nFolgenden DRV Berlin-Brandenburg) beläuft sich - ohne Berücksichtigung des \n\nZugangsfaktors - auf einen nicht angleichungsdynamischen Teil in Höhe von \n\n312,84 € und einen angleichungsdynamischen Teil in Höhe von 630,34 €. \n\n4 \n\nZusätzlich hat die Ehefrau bei Ende der Ehezeit eine volldynamische Be-\n\ntriebsrente bei der Deutschen Post AG mit einem Ehezeitanteil von monatlich \n\n275,47 € sowie eine statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt der \n\nDeutschen Bundespost mit einem Ehezeitanteil von monatlich 51,27 € bezogen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es \n\nim Wege des Splittings vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der \n\nDRV Bund auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Ber-\n\nlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von 135,17 €, bezogen auf den \n\n30. September 2006 als Ende der Ehezeit und umrechenbar in Entgeltpunkte \n\n(Ost), übertragen hat. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der weite-\n\nren Beteiligten zu 1 hat das Kammergericht die Entscheidung abgeändert. Es \n\nhat im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten \n\nder Betriebsrente der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bun-\n\ndespost Rentenanwartschaften in Höhe von 2,29 € und im Wege des erweiter-\n\nten Splittings zu Lasten der Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der DRV \n\nBerlin-Brandenburg Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 18,97 €, je-\n\nweils bezogen auf den 30. September 2006 und umrechenbar in allgemeine \n\nEntgeltpunkte, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV \n\nBund übertragen. Dagegen richtet sich die - vom Kammergericht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Ehefrau. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Abände-\n\nrung der angefochtenen Entscheidung. \n\n1. Das Kammergericht hat auf Seiten der Ehefrau den Ehezeitanteil der \n\nBetriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von monatlich 275,47 € be-\n\nrücksichtigt und die weitere statische Betriebsrente bei der Versorgungsanstalt \n\nder Deutschen Bundespost von ehezeitlich 51,27 € unter Anwendung der Ta-\n\nbelle 7 der Barwert-Verordnung in ein volldynamisches Anrecht von 33,20 € \n\numgerechnet. Außerdem hat es auf Seiten der Ehefrau die vollen anglei-\n\nchungsdynamischen und die nicht angleichungsdynamischen Rentenanrechte \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Dabei hat es sich der \n\nRechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 angeschlossen und - abwei-\n\nchend von der Rechtsprechung des Senats - trotz Rentenbeginns vor Ende der \n\nEhezeit den geminderten Zugangsfaktor für die gesetzliche Rente der Ehefrau \n\nunberücksichtigt gelassen. \n\n8 \n\n9 \n\nUnter Berücksichtigung des Ehezeitanteils der Rente des Ehemannes in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung hat es eine Ausgleichspflicht der Ehefrau \n\nin Höhe von insgesamt 21,26 € errechnet. \n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten den Angriffen der \n\nRechtsbeschwerde nicht stand. \n\n10 \n\na) Soweit das Beschwerdegericht bei der Ermittlung der ehezeitlich er-\n\nworbenen Anwartschaften der Ehefrau den Zugangsfaktor trotz vorzeitiger In-\n\nanspruchnahme der Altersrente vor Ende der Ehezeit unberücksichtigt gelassen \n\nhat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. \n\n11 \n\nZwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der \n\nWertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung \n\ngrundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wah-\n\nrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass \n\nder Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und inso-\n\nweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgebli-\n\nchen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden \n\nsind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, \n\n1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; \n\nvgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudin-\n\nger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a \n\nRdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kri-\n\ntisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB \n\n2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vor-\n\nzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versi-\n\ncherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr errei-\n\nchen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem \n\nZugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit \n\nnicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halb-\n\nteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch \n\ninsoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen \n\nZeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom \n\n22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zu-\n\ngangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbe-\n\nginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n12 \n\naa) Soweit gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewer-\n\ntung eines Anrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB eingewandt wird, sie führe \n\nzu einer doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors, weil dieser bereits in \n\ndie Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger einfließe, indem die \n\nfür die Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64, 66 \n\nAbs. 1, 77 Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Bergner \n\nNJW 2008, 271, 273; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Rahm/Künkel/ \n\nSchmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rz. 135 ff., 137; \n\nBrudermüller NJW 2005, 3187, 3191 und Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.) \n\nüberzeugt dies im Ergebnis nicht. \n\n13 \n\nRichtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht dazu führen \n\ndarf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des Rentenversi-\n\ncherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die ehezeitlichen Versorgungsanrechte \n\ndes ausgleichspflichtigen Ehegatten unter Berücksichtigung eines (die ehezeit-\n\nlichen Verminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktors berechnet und die \n\nsich daraus (allein durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der \n\nEhezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs ge-\n\nmäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden \n\n(so aber Bergner NJW 2008, 271). Dann würden die sich aufgrund des Ab-\n\nschlags beim Versorgungsausgleich ergebenden und für die Rentenberechnung \n\nmaßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem \n\n- nunmehr alle Verminderungszeiten erfassenden - Zugangsfaktor multipliziert. \n\nDie bereits im Abschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin \n\n- über die Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 \n\nSGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen \n\nVerkürzung des Abschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber \n\nnur eine einmalige Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunk-\n\nte des ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs \n\nzu erhöhen sind. Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der \n\nVersicherungsträger dem Ausgleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, \n\nder über der gekürzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Alters-\n\nrente des Ausgleichspflichtigen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 \n\n- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vgl. auch Bergner NJW 2008, 271). \n\n14 \n\nbb) Soweit das Kammergericht daraus - mit den schon genannten Stim-\n\nmen in der Literatur - die Folgerung zieht, der Zugangsfaktor dürfe auch dann \n\nnicht beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, wenn er auf einem \n\nRentenbeginn vor Ende der Ehezeit beruht, verkennt es, dass der Versor-\n\ngungsausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Über-\n\ntragung von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung von Entgelt-\n\npunkten erfolgt (zur Änderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Struktur-\n\nreform des Versorgungsausgleichs \n\n- VAStrRefG vgl. BR-Drucks. 343/08 \n\nS. 187). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen ausge-\n\nschlossen, dem Versorgungsausgleich die vollen ehezeitlich erworbenen Ren-\n\ntenanwartschaften zugrunde zu legen, wenn durch einen vorzeitigen Rentenbe-\n\nginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verbleibende \n\nHälfte dieser Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der \n\ngesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a BGB entsprechend \n\ngemindert ist. Gerade darin liegt der Unterschied zu einem vorzeitigen Renten-\n\nbeginn nach Ende der Ehezeit, weil in solchen Fällen nur der beim Ausgleichs-\n\npflichtigen verbleibende hälftige Ehezeitanteil zeitlich gestreckt und damit zur \n\nHöhe vermindert wird. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbtei-\n\nlung übertragenen Rentenanwartschaften infolge des Versorgungsausgleichs \n\nnach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen \n\nWerteinheiten umgesetzt werden, ist erst eine Folgeentscheidung des Versor-\n\ngungsausgleichs und muss sich daran orientieren. Ein Verstoß gegen den Halb-\n\nteilungsgrundsatz ist jedenfalls schon dann ausgeschlossen, wenn im Rahmen \n\nder sozialrechtlichen Umsetzung beachtet wird, dass aus den im Versorgungs-\n\nausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtigten übertrage-\n\nnen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschiedlich hohen Zu- \n\noder Abschläge errechnet werden dürfen. Bei richtiger Anwendung des § 76 \n\nSGB VI können aus einem Ausgleichsbetrag, der im Versorgungsausgleich für \n\nden Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten einheitlich errechnet \n\nwurde, keine unterschiedlich hohen Zu- oder Abschläge entstehen. \n\n15 \n\nNur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das auszu-\n\ngleichende laufende Anrecht der Antragstellerin mit seinem wirklichen Wert zum \n\nStichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum \n\nErreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Be-\n\nrechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a \n\nAbs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird (Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). \n\nEin Wertausgleich zulasten des Rentenversicherers kann deswegen nicht da-\n\ndurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtsprechung - der Zu-\n\ngangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB auch insoweit \n\naußer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der Ehezeit zurückge-\n\nlegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs kann nämlich auf \n\nandere Weise sichergestellt werden. \n\n16 \n\nZur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen \n\nRentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem \n\naktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Da-\n\nbei bleibt der Zugangsfaktor zunächst also unberücksichtigt. Daraus folgt aller-\n\ndings, dass die so errechneten Entgeltpunkte nicht ohne Berücksichtigung der \n\nbei den geschiedenen Ehegatten gegebenenfalls unterschiedlichen Zugangs-\n\nfaktoren nach § 66 Abs. 1 SGB VI ausgeglichen werden können. Deswegen ist \n\nder Zuschlag oder Abschlag nach § 76 Abs. 7 SGB VI unter Berücksichtigung \n\ndes Zugangsfaktors zu ermitteln. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- und \n\nAbschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die \n\nEntgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-\n\ngangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge-\n\nworden sind. Damit wird vermieden, dass der Abschlag doppelt - nämlich über \n\ndie Berechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und \n\nnochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird \n\n(Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543). \n\n17 \n\nSoweit diese Berechnung erreicht, dass der Ehegatte, der schon wäh-\n\nrend der Ehezeit vorzeitig Rente bezogen hat, geringere persönliche Entgelt-\n\npunkte nach § 76 Abs. 7 SGB VI zu- oder abgeschlagen bekommt, als es um-\n\ngekehrt bei dem anderen Ehegatten ohne vorzeitigen Rentenbeginn der Fall ist, \n\nliegt darin kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz. Denn die geringeren \n\npersönlichen Entgeltpunkte wirken sich über die statistisch längere Rentenzeit \n\nnach vorzeitigem Rentenbeginn entsprechend stärker aus. Der Senat hält des-\n\nwegen auch weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Versorgungs-\n\nausgleich der ehezeitliche Anteil eines vorzeitigen Rentenbeginns durch den \n\nZugangsfaktor zu berücksichtigen ist. \n\n18 \n\ncc) Weil die Ehefrau ihre vorgezogene Altersrente für Frauen bereits seit \n\ndem 1. Januar 2005 und somit bereits 21 Monate vor Ende der Ehezeit bezo-\n\ngen hat, sind ihre ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nach § 77 Abs. 2 \n\nNr. 2 SGB VI um (21 Monate x 0,3 % =) 6,3 % zu kürzen. Das ergibt die von der \n\nDRV Berlin-Brandenburg richtig berechneten Beträge von (312,84 € x 93,7 % =) \n\n293,13 € nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften und (630,34 € x \n\n93,7 % =) 590,63 € angleichungsdynamische Rentenanwartschaften. \n\n19 \n\nb) Im Ergebnis zutreffend hat das Kammergericht den Versorgungsaus-\n\ngleich durch Verrechnung aller ehezeitlich erworbenen Anrechte durchgeführt, \n\nobwohl beide Ehegatten während der Ehezeit neben nichtangleichungsdynami-\n\nschen auch angleichungsdynamische Rentenanwartschaften im Sinne von § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 VAÜG erworben haben. \n\n20 \n\naa) Zwar scheidet ein getrennter Ausgleich dieser unterschiedlichen \n\nRentenanwartschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG aus, weil der Ehemann \n\nzwar höhere angleichungsdynamische Rentenanwartschaften, aber geringere \n\nnichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften erworben hat als die \n\nEhefrau. \n\n21 \n\nGleichwohl ist der Versorgungsausgleich hier schon vor der Einkom-\n\nmensangleichung durchzuführen, weil beide Parteien bereits Rentner sind und \n\ndeswegen aus dem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht \n\nLeistungen zu erbringen und zu kürzen wären (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG). \n\n22 \n\nbb) Soweit das Kammergericht diesen Ausgleich ohne Berücksichtigung \n\neines Angleichungsfaktors nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG durchgeführt hat, ist \n\nauch dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nEine Saldierung angleichungsdynamischer Anrechte mit sonstigen An-\n\nrechten wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG dadurch ermöglicht, dass eine zwi-\n\nschen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein-\n\ngetretene, auf der besonderen Dynamik der Renten im Beitrittsgebiet beruhen-\n\nde Wertsteigerung durch einen so genannten Angleichungsfaktor erfasst wird, \n\nmit dem der auf das Ehezeitende bezogene Nominalwert des Anrechts zu mul-\n\ntiplizieren ist. Dieser Angleichungsfaktor ergibt sich für Rentenanwartschaften \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung aus der Entwicklung des Verhältnisses \n\ndes aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in der Zeit \n\nzwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entschei-\n\ndung (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 VAÜG Rdn. 9 f.; Wick \n\nDer Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 230; Borth Versorgungsausgleich \n\n4. Aufl. Rdn. 276). \n\n24 \n\nWeil sich der aktuelle Rentenwert (Ost) gegenüber dem aktuellen Ren-\n\ntenwert (West) seit Juli 2003 annähernd gleich entwickelt hat (vgl. FamRZ \n\n2008, 115), beläuft sich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI vom Bundesminis-\n\nterium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Angleichungsfaktor für diese Zeit \n\nauf 1,0 (vgl. Bekanntmachung der Angleichungsfaktoren für den Versorgungs-\n\nausgleich in der Rentenversicherung vom 26. Juni 2008; BGBl. I 2008 S. 1101). \n\nFür das hier relevante Ehezeitende am 30. September 2006 können deswegen \n\nim Rahmen des leistungsbedingt notwendigen vorzeitigen Versorgungsaus-\n\ngleichs angleichungsdynamische Rentenanwartschaften und nichtanglei-\n\nchungsdynamische Anwartschaften ohne weiteres saldiert werden. \n\n25 \n\nc) Der Summe der Ehezeitanteile in der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung der Ehefrau hat das Kammergericht zutreffend den volldynamischen Ehe-\n\nzeitanteil ihrer Betriebsrente bei der Deutschen Post AG in Höhe von 275,47 € \n\nhinzugerechnet. Den Ehezeitanteil der statischen Betriebsrente der Ehefrau aus \n\nihrer VAP-Versicherung hat das Oberlandesgericht ebenso zutreffend und auch \n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen in ein volldynamisches Anrecht in \n\nHöhe von 33,20 € umgerechnet (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 20. Sep-\n\ntember 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25). Damit ergeben sich für die \n\nEhefrau (nichtangleichungsdynamische und angleichungsdynamische) ehezeit-\n\nliche Anrechte in Höhe von insgesamt (293,13 € + 590,63 € + 275,47 € + \n\n33,20 € =) 1.192,43 €. \n\n26 \n\nDen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechten der Ehefrau hat das \n\nKammergericht ebenso zutreffend die Summe der (nichtangleichungsdynami-\n\nschen und angleichungsdynamischen) ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte \n\ndes Ehemannes in Höhe von (207,65 € + 1.001,69 € =) 1.209,34 € gegenüber-\n\ngestellt. Damit übersteigt der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des Ehe-\n\nmannes die Ehezeitanteile der Renten der Ehefrau um (1.209,34 € - \n\n1.192,43 € =) 16,91 €. In Höhe der Hälfte dieser Differenz, also in Höhe von \n\n(16,91 € : 2 =) 8,46 € sind deswegen Versorgungsanrechte zulasten des Ehe-\n\nmannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung zu übertragen. \n\n27 \n\nd) Weil der Ehemann mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten \n\nauch die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte erworben hat, ist der \n\nMonatsbetrag der mit 8,46 € zu übertragenden Rentenanwartschaften nach § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 a VAÜG in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 29.05.2007 - 161 F 12766/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 17 UF 58/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zb-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":6},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zb-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:48.114899+00:00"}}