{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_207-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"XII ZB 207/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 93; FamFG § 243 Nr. 4 Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 207/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 93; FamFG § 243 Nr. 4 \n\nEin Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt \n\nerbringt, gibt auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, \n\nwenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert \n\nworden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 207/08 - OLG Brandenburg \n\nAG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss \n\ndes 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Ober-\n\nlandesgerichts vom 31. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in \n\ndem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom \n\n17. April 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhalts-\n\nrechtsstreit. \n\nDie Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die \n\nKlägerinnen zu 2 und 3 sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder. \n\n3 \n\nMit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 1 zunächst rückständigen Tren-\n\nnungsunterhalt in Höhe von insgesamt 3.000 € nebst Zinsen begehrt. Mit weite-\n\nrem Schriftsatz hatte sie die Klage um rückständigen und laufenden Unterhalt \n\nfür die beiden gemeinsamen Kinder erweitert. Auf den Klagabweisungsantrag \n\ndes Beklagten hat die Klägerin zu 1 ihren Antrag auf Trennungsunterhalt mit \n\nZustimmung des Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich des Kindesunter-\n\nhalts sind die Kläger zu 2 und 3 in den Prozess eingetreten und haben monatli-\n\nchen Unterhalt ab März 2008 in Höhe von 117,98 % des jeweiligen Mindestun-\n\nterhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes sowie rückständigen \n\nUnterhalt in Höhe von jeweils 286 € sowie Sonderbedarf der Klägerin zu 3 be-\n\nantragt. Der Beklagte hat dem Parteiwechsel zugestimmt und den Kindesunter-\n\nhalt in Höhe von jeweils 105 % des Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kin-\n\ndergeldes anerkannt. \n\n4 \n\nMit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht den Beklag-\n\nten verurteilt, an die Klägerinnen zu 2 und 3 rückständigen Unterhalt in Höhe \n\nvon jeweils 240 € sowie monatlichen laufenden Kindesunterhalt ab Mai 2008 in \n\nHöhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts der 3. Altersstufe abzüglich \n\nhälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dem weiteren Antrag auf Zahlung von \n\n427,76 € als Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung der Kläge-\n\nrin zu 3 hat das Amtsgericht in Höhe von 353,07 € stattgegeben. Im Übrigen hat \n\nes die Klage abgewiesen. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach \n\nObsiegen und Unterliegen zwischen den Parteien aufgeteilt. Auf die gegen die \n\nKostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Kosten anteilig den Klägerin-\n\nnen auferlegt. Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da dies angesichts \n\nder in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfrage, wie sich Unter-\n\nhaltsteilleistungen auf die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses auswir-\n\nken, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei und die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. \n\nII. \n\n1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist noch das bis Ende August 2009 \n\ngeltende Prozessrecht anwendbar, weil das Verfahren schon zuvor eingeleitet \n\nworden war (§ 111 Abs. 1 FGG-RG). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil \n\ndas Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. \n\nSie ist nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig, weil die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der \n\nKostenentscheidung des Amtsgerichts. \n\nDas Amtsgericht hat die Kosten seines Verfahrens zu Recht nach Obsie-\n\ngen und Unterliegen zwischen den Klägern zu 1 bis 3 und dem Beklagten auf-\n\ngeteilt und dabei auch die Verurteilung des Beklagten im Rahmen seines Aner-\n\nkenntnisses zu seinen Lasten gewertet. Soweit das Beschwerdegericht insoweit \n\nmit der Folge einer vollen Kostenpflicht der Klägerinnen ein sofortiges Aner-\n\nkenntnis im Sinne von § 93 ZPO (für Verfahren ab dem 1. September 2009 vgl. \n\n§ 243 Nr. 4 FamFG) angenommen hat, hält dies der rechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Un-\n\nterhaltsschuldner, der lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt \n\nerbringt, damit Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat oder ob dies \n\nohne vorherige Aufforderung zur Titulierung des gezahlten Teils nur hinsichtlich \n\ndes nicht gezahlten Teils gilt. \n\n11 \n\naa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, ein Unterhaltsschuldner, der \n\nnur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringe, gebe durch sein \n\nVerhalten hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs Veranlassung zur Einrei-\n\nchung der Klage im Sinne von § 93 ZPO (OLG Zweibrücken FamRZ 2002, \n\n1130; OLG Köln OLGR 2002, 384 und NJW-RR 1998, 1703; OLG Düsseldorf \n\nFamRZ 1991, 1207; OLG Koblenz FamRZ 1986, 826; Zöller/Herget ZPO \n\n28. Aufl. § 243 FamFG Rdn. 5 m.w.N.). \n\n12 \n\nbb) Nach einer anderen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auf-\n\nfassung gibt ein Unterhaltsverpflichteter im Umfang eines freiwillig gezahlten \n\nTeilbetrages auf den geschuldeten Unterhalt keine Veranlassung zur Klage, \n\nwenn er nicht vorprozessual aufgefordert worden ist, diesen Teilbetrag titulieren \n\nzu lassen. Danach kommt in einem anschließenden Rechtsstreit ein sofortiges \n\nAnerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO in Betracht, soweit der Unterhaltsschuld-\n\nner zuvor nicht zur Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert worden war \n\n(OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 102; OLG \n\nNürnberg FamRZ 2000, 621; OLG Braunschweig OLGR 1998, 332; OLG Ham-\n\nburg FamRZ 1993, 101; OLG München OLGR 1992, 25; OLG Bremen FamRZ \n\n1989, 876 und Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 93 Rdn. 7 a). \n\n13 \n\nZum Teil wird hier allerdings vertreten, dass der Unterhaltsschuldner Ver-\n\nanlassung zur Erhebung der gesamten Klage gegeben hat, wenn der geschul-\n\ndete Unterhalt erheblich über dem tatsächlich gezahlten Unterhalt liege (OLG \n\n14 \n\n15 \n\nOldenburg FamRZ 2003, 1575; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 252; OLG Düs-\n\nseldorf FamRZ 1994, 117; OLG Hamm FamRZ 1993, 712). \n\nb) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. \n\naa) Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechts-\n\nschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, \n\nwenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat \n\n(Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - FamRZ 1998, 1165). Der Grund \n\nfür diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zah-\n\nlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende \n\npünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen \n\nausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistun-\n\ngen vor. \n\n16 \n\nAllerdings gibt ein Unterhaltsschuldner, der den vollen geschuldeten Un-\n\nterhalt regelmäßig zahlt, dem Unterhaltsgläubiger keinen Anlass zur Erhebung \n\neiner Klage im Sinne von § 93 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger muss deswegen, \n\nwenn er die Rechtsfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO \n\nvermeiden will, den Unterhaltsgläubiger in solchen Fällen zunächst zur außer-\n\ngerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs auffordern (zum Inhalt einer \n\nTitulierungsaufforderung vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368). Zahlt der Un-\n\nterhaltsschuldner also den vollen geschuldeten Unterhalt und wurde er vor \n\nKlagerhebung nicht ordnungsgemäß zur Titulierung aufgefordert, bleibt ihm im \n\nRechtsstreit die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kosten-\n\nfolge des § 93 ZPO. \n\n17 \n\nbb) Erbringt der Unterhaltsschuldner - wie hier - allerdings lediglich einen \n\nTeilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt, scheidet die Möglichkeit eines sofor-\n\ntigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt aus. Auch \n\ndann hat der Gläubiger ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten \n\nUnterhalt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teils des Unterhalts ist ein Titel \n\nschon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Unterhaltsgläubiger die Voll-\n\nstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse besteht allerdings auch, wie im \n\nFalle der Zahlung des vollen Unterhalts, hinsichtlich eines gezahlten Teilbetra-\n\nges. Das Titulierungsinteresse unterscheidet sich also nicht von den Fällen, in \n\ndenen der Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt. \n\n18 \n\nWenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschul-\n\ndeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Kla-\n\nge hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Auf-\n\nforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den \n\ngezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht \n\nfreiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außerge-\n\nrichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig \n\ngezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unter-\n\nhaltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte \n\nwäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts \n\nangewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 \n\nZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen \n\nTiteln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen \n\nTitel er freiwillig zahlt. \n\n19 \n\nDenn wenn der Unterhaltsschuldner mit einem außergerichtlichen Titel \n\nlediglich einen Sockelbetrag als Teilunterhalt anerkannt hat, ist der restliche \n\nUnterhalt nicht im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO, sondern mit \n\nder Leistungsklage nach § 258 ZPO geltend zu machen (Senatsurteile BGHZ \n\n172, 22 = FamRZ 2007, 983; vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ \n\n2005, 101 und vom 7. November 1990 - XII ZR 9/90 - FamRZ 1991, 320). Nur \n\nwenn der Unterhaltsschuldner mit dem außergerichtlichen Titel den vollen Un-\n\nterhalt anerkennen und der Unterhaltsgläubiger sich darauf einlassen würde, \n\nwäre eine spätere Anpassung im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO \n\nmöglich, was eine Vollstreckung aus einem einheitlichen Titel ermöglichen wür-\n\nde. Eine solche Vereinbarung des vollen Unterhalts liegt allerdings nicht vor, \n\nwenn die Parteien - wie hier - schon außergerichtlich über die Höhe des vollen \n\nUnterhalts streiten und sich nicht auf einen Betrag einigen können. Aus der \n\nSicht des Unterhaltsgläubigers, auf die es insoweit ankommt, hat der Unter-\n\nhaltsschuldner dann nur einen Teil des begehrten Unterhalts anerkannt. Und \n\nauch der Unterhaltsschuldner weiß im Falle eines fortdauernden Streits über die \n\nUnterhaltshöhe, dass er nur einen Teilbetrag des verlangten Unterhalts akzep-\n\ntiert hat. \n\n20 \n\nWürde der vom Unterhaltsschuldner akzeptierte Teilbetrag zunächst au-\n\nßergerichtlich tituliert, müsste der Unterhaltsgläubiger den restlichen Unterhalt \n\nzusätzlich im Wege der Leistungsklage geltend machen. Ein solches zweiglei-\n\nsiges Verfahren mit den Folgen der unterschiedlichen späteren Abänderbarkeit \n\nder beiden Titel nach § 313 BGB für den außergerichtlichen Titel einerseits und \n\nnach § 323 Abs. 2 und 3 ZPO für den ergänzenden gerichtlichen Titel mit mate-\n\nrieller Rechtskraft andererseits ist dem Unterhaltsgläubiger nicht zumutbar. \n\nDeswegen gibt der Unterhaltsschuldner, der nicht den vollen Unterhalt leistet, \n\ngrundsätzlich Anlass zur Klageerhebung in Höhe des gesamten geschuldeten \n\nUnterhalts, ohne dass er zunächst zur außergerichtlichen Titulierung aufgefor-\n\ndert werden muss. In solchen Fällen kommt ein sofortiges Anerkenntnis im Sin-\n\nne des § 93 ZPO also nicht mehr in Betracht. \n\n21 \n\nc) Der Beklagte hat hier unstreitig lediglich einen Teil des geschuldeten \n\nUnterhalts geleistet und damit Anlass zu der Klage auf Kindesunterhalt gege-\n\nben. Soweit die Klage Erfolg hatte, also in Höhe von 110 % des Mindestunter-\n\nhalts der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes nebst rückständigem \n\nUnterhalt und Sonderbedarf der Klägerin zu 3, hat deswegen nach § 92 Abs. 1 \n\nZPO der Beklagte die Kosten zu tragen. Dies führt zu der Kostenquote, wie sie \n\ndas Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend errechnet hat. Die Kos-\n\nten der erfolglosen Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte nach § 97 Abs. 1 \n\nZPO zu tragen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 17.04.2008 - 44a F 237/07 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.10.2008 - 15 WF 265/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/xii-zb-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/xii-zb-207-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_207-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:10.220236+00:00"}}