{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_185-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"XII ZB 185/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Beru- fungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als zugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden ver- nünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Se- natsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 185/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 A, 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 \n\nWenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift oder eine Beru-\n\nfungsbegründung erfüllt sind, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als \n\nzugleich eingelegte Berufung oder Berufungsbegründung bestimmt war, nur \n\ndann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden ver-\n\nnünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (im Anschluss an die Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, 1726 und vom \n\n20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537). \n\nBGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 185/08 - OLG Nürnberg \nAG Erlangen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die \n\nRichter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDer Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand bewilligt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des \n\n11. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Nürnberg vom 27. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 7.569 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDas klagabweisende Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin am 9. Juli 2007 zugestellt. \n\nAm 8. August 2007 gingen beim Berufungsgericht zwei Schriftsätze der \n\nKlägerin vom 6. August 2007 ein. Der erste Schriftsatz war bezeichnet als \"An-\n\ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beru-\n\nfungsverfahrens\". Nach dem Rubrum folgte der Antrag, \"der Berufungsklägerin \n\nfür das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen\". In \n\nder Begründung wird ausgeführt, dass \"beabsichtigt\" sei, gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Berufung einzulegen. Die Klägerin sei nicht in der Lage, die Kos-\n\nten des Berufungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin wur-\n\nde ausgeführt: \"Die Berufung ist nicht mutwillig ... die Erfolgsaussichten erge-\n\nben sich aus der als Anlage beigefügten Berufungsbegründung.\" \n\n3 \n\nDer beigefügte weitere Schriftsatz ist als \"Berufung\" überschrieben, ent-\n\nhält neben dem vollständigen Rubrum die Formulierung: \"... legen wir im Auf-\n\ntrag der Klägerin und der Berufungsklägerin gegen das am 10.05.2007 verkün-\n\ndete und am 09.07.2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts ... Berufung ein.\" \n\nAuf die Ausfertigung des beigefügten Urteils wurde hingewiesen. Außerdem \n\nenthielt der Schriftsatz konkrete Berufungsanträge zum Kindesunterhalt und \n\neine umfassende Berufungsbegründung. Der Schriftsatz ist von der Rechtsan-\n\nwältin der Klägerin eigenhändig unterschrieben. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom \n\n17. Oktober 2007 Prozesskostenhilfe. Der Beschluss wurde der Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Klägerin am 24. Oktober 2007 zugestellt. In der Wiederein-\n\nsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO wurde weder ein Wiedereinset-\n\nzungsantrag gestellt noch die Berufung nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachge-\n\nholt. Erst auf Hinweis des Gerichts vom 27. November 2007 wies die Kläger-\n\nvertreterin darauf hin, dass die Berufung und die Berufungsbegründung unbe-\n\ndingt eingelegt worden seien und beantragte unter erneuter Einlegung der Be-\n\nrufung und Bezugnahme auf die vorliegende Berufungsbegründung hilfsweise \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie \n\nnicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden sei. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt, weil die Klägerin \n\nnach Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht schuldlos gehindert \n\ngewesen seien, innerhalb der Fristen des § 234 ZPO Wiedereinsetzung zu be-\n\nantragen und die Berufung bzw. die Berufungsbegründung nachzuholen. Ge-\n\ngen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. Die Klägerin ist in den Verfahren auf Kindesun-\n\nterhalt auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Denn sie hatte die Klage vor \n\nder Ehescheidung nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB in zulässiger Weise im eige-\n\nnen Namen erhoben und diese gesetzliche Prozessstandschaft gilt nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Senats regelmäßig über die Scheidung hinaus bis \n\nzum Abschluss des Unterhaltsprozesses fort (Senatsurteil 15. November 1989 \n\n- IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 284; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in \n\nder familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 135 d). \n\n7 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 971, 972 \n\nm.w.N.) dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in \n\nbesonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garan-\n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\ntieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungs-\n\nvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und \n\nden in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutba-\n\nrer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren \n\n(BGHZ 151, 221, 227 = NJW 2002, 3029, 3031 m.w.N.). Gegen diesen Grund-\n\nsatz verstößt die angefochtene Entscheidung. \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil sowohl die Berufung \n\nals auch die Berufungsbegründung rechtzeitig beim Berufungsgericht einge-\n\ngangen sind. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach ein Schrift-\n\nsatz, der alle formellen Anforderungen an eine Berufung oder eine Berufungs-\n\nbegründung erfüllt, regelmäßig als wirksam eingelegte Prozesserklärung zu \n\nbehandeln ist. Eine Deutung dahin, dass er gleichwohl nicht unbedingt als Beru-\n\nfung oder Berufungsbegründung bestimmt ist, kommt nur in Betracht, wenn sich \n\ndies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschlie-\n\nßenden Deutlichkeit ergibt (Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB \n\n31/07 - FamRZ 2007, 1726, 1727, vom 20. Juli 2005 - XII ZR 31/05 - FamRZ \n\n2005, 1537 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554). \n\nSolches ist hier jedoch entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht \n\nder Fall. \n\n10 \n\nb) Der am 8. August 2007 eingegangene weitere Schriftsatz der Klägerin \n\nerfüllt sämtliche formellen Anforderungen an einen Berufungsschriftsatz und \n\neine Berufungsbegründung. Entsprechend § 519 Abs. 2 ZPO wurde das ange-\n\nfochtene Urteil unter Angabe des vollständigen Rubrums konkret bezeichnet \n\nund es wurde gegen dieses Urteil ohne Einschränkung Berufung eingelegt. \n\nAuch eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils wurde entsprechend § 519 \n\nAbs. 3 ZPO beigefügt. Der Schriftsatz enthält außerdem Berufungsanträge und \n\nderen Begründung (§ 520 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 ZPO). Schließlich war der Schrift-\n\nsatz als \"Berufung\" bezeichnet und von der postulationsfähigen Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin eigenhändig unterschrieben. \n\n11 \n\nZweifel gegen eine unbedingte Berufungseinlegung und Berufungsbe-\n\ngründung konnten sich deswegen allein aus dem Zusammenwirken mit dem \n\nzeitgleich eingereichten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. August 2007 erge-\n\nben. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht allerdings \n\nschon dieser Schriftsatz allein nicht eindeutig gegen ein gleichzeitig eingelegtes \n\nRechtsmittel. Zwar wird in dem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Prozess-\n\nkostenhilfe \"für das beabsichtigte Berufungsverfahren\" begehrt werde. Auch in \n\nder Begründung des Prozesskostenhilfeantrags wird ausgeführt, dass die Klä-\n\ngerin \"beabsichtige\", gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen. \n\nAndererseits wird die Erfolgsaussicht damit begründet, dass \"die Berufung\" \n\nnicht mutwillig sei. Zu den Erfolgsaussichten der Berufung wird auf die als An-\n\nlage beigefügte \"Berufungsbegründung\" Bezug genommen. Ob ein Berufungs-\n\nverfahren danach nur beabsichtigt war oder die Berufung doch schon eingelegt \n\nsein sollte, ist schon nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes nicht eindeutig zu \n\nbeantworten. Soweit die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeantrag weiter aus-\n\nführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Berufungsverfahrens aus \n\neigenen Mitteln zu bestreiten, folgt auch daraus nicht mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit, dass die beigefügte Berufung und Berufungsbegründung - mit den da-\n\ndurch bedingten Unwägbarkeiten - zunächst nur bedingt eingelegt werden soll-\n\nten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ 2007, \n\n1726, 1727 m.w.N.). \n\n12 \n\nZusätzlich steht der Prozesskostenhilfeantrag im Widerspruch zu dem \n\neindeutigen Inhalt der beigefügten \"Berufung\". Denn dieser Schriftsatz allein \n\nlässt keine Deutung dahin zu, dass das Rechtsmittel nur für den Fall der Bewil-\n\nligung der Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollte. Dieser Widerspruch zwi-\n\nschen dem Berufungsschriftsatz und dem Antrag auf Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe lässt sich nicht zugunsten des Inhalts einer der Schriftsätze auflö-\n\nsen. Selbst wenn trotz des eindeutigen Inhalts des Berufungsschriftsatzes Zwei-\n\nfel verbleiben, ob die Berufung schon mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\neingelegt werden sollte, ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, \n\ndass er eher das Kostenrisiko einer ganz oder teilweise erfolglosen Berufung \n\nauf sich nehmen wollte, als zu riskieren, dass seine Berufung als unzulässig \n\nverworfen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 31/07 - FamRZ \n\n2007, 1726, 1727 m.w.N.). \n\n13 \n\n3. Weil die Klägerin ihre Berufung somit rechtzeitig eingelegt und be-\n\ngründet hat, ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben. Auf den in \n\nder Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag der Kläge-\n\nrin kommt es danach nicht an. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\n Weber-Monecke \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erlangen, Entscheidung vom 10.05.2007 - 2 F 104/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2008 - 11 UF 1043/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zb-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zb-185-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_185-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:39.761194+00:00"}}