{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_167-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"XII ZB 167/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd Eine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver- lässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Eine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach Durchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden Tage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 167/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2009 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fc, Fd \n\nEine Frist darf im Fristenkalender erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende \n\nMaßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also abgesandt oder zumindest postfertig \n\ngemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuver-\n\nlässig vorbereitet ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n270/04 - FamRZ 2006, 192). \n\nEine verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich voraus, dass die Frist nach \n\nDurchführung dieser Maßnahmen sofort - und nicht etwa erst an einem der folgenden \n\nTage - gestrichen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 \n\n- XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - OLG Düsseldorf \n\nAG Krefeld \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für \n\nFamiliensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom \n\n18. August 2008 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. \n\nBeschwerdewert: 843 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nGegen das ihm am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil des Familiengerichts, \n\nmit dem der Beklagte zur Zahlung erhöhten Kindesunterhalts an die Kläger ver-\n\nurteilt wurde, legte dessen Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Juli \n\n2008 Berufung ein, die er am 4. August 2008 begründete. \n\nDie Berufungsschrift ging am 9. Juli 2008 (Mittwoch) bei dem Berufungs-\n\ngericht ein. Auf dessen Mitteilung über den verspäteten Eingang, die ihm am \n\n14. Juli 2008 zuging, beantragte er mit am 21. Juli 2008 bei Gericht eingegan-\n\ngenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist mit der Begründung, seine Kanzleiangestellte habe die \n\nBerufungsschrift am 4. Juli 2008 vor der Leerung um 18 Uhr in den Briefkasten \n\neingeworfen, so dass der Schriftsatz bei regelmäßigem Postlauf noch am Tage \n\ndes Fristablaufs (Montag, 7. Juli 2008) bei Gericht hätte eingehen müssen. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und \n\nverwarf die Berufung. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtbeschwer-\n\nde des Beklagten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-\n\nfung richtet, ist sie zwar gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO \n\nstatthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, soweit sie sich gegen die \n\nZurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet. \n\nSie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch \n\nerfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die ange-\n\nfochtene Entscheidung entspricht nämlich der Rechtsprechung des Senats und \n\nerweist sich als richtig. \n\n2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten, die Beru-\n\nfungsschrift sei noch am 4. Juli 2008 in den Postbriefkasten eingeworfen wor-\n\nden, als nicht hinreichend glaubhaft gemacht angesehen. \n\nDie Kanzleiangestellte H. habe nämlich in ihrer eidesstattlichen Versiche-\n\nrung lediglich angegeben, an diesem Tage die freigestempelte Ausgangspost \n\nwie üblich in einem roten Sammelumschlag mitgenommen und diese Postsen-\n\ndungen eingeworfen zu haben, ohne jedoch zu prüfen, um welche Briefe es \n\nsich im einzelnen gehandelt habe. \n\n9 \n\nDass sich auch die Berufungsschrift in der vorliegenden Sache bei die-\n\nsen Postsendungen befunden habe und deren verspäteter Eingang daher nur \n\nauf einer Verzögerung des Postlaufs beruhen könne, sei unter diesen Umstän-\n\nden nur dann als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ausreichen-\n\nde organisatorische Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei des \n\nProzessbevollmächtigten die Gewähr dafür geboten hätten, dass auch dieser \n\nSchriftsatz sich in der roten Sammelmappe befunden habe. \n\n10 \n\nEine solche Ausgangskontrolle habe der Beklagte aber trotz entspre-\n\nchender Aufforderung des Gerichts zur Ergänzung seines Vortrags nicht darge-\n\nlegt und glaubhaft gemacht. Nach der Darstellung seines Prozessbevollmäch-\n\ntigten habe dieser den Fristenzettel nämlich am 7. Juli 2008 (Montag) abge-\n\nzeichnet, nachdem er sich überzeugt habe, dass die Berufungsschrift die Kanz-\n\nlei bereits am 4. Juli 2008 (Freitag) verlassen habe. Diese Überzeugung habe \n\nauf seinem Wissen beruht, dass der von ihm am Freitag unterzeichnete Schrift-\n\nsatz sich nicht mehr im Postlauf befunden habe, zumal ein im Postraum verse-\n\nhentlich liegen gebliebener Sammelumschlag in roter Signalfarbe ihm bei sei-\n\nnem abschließenden Kontrollgang sowohl am Freitagabend als auch am Sams-\n\ntag hätte auffallen müssen. Nach allgemeiner Büroanweisung dürfe eine Notfrist \n\nim Fristenkalender auch erst gelöscht werden, wenn er als der für die Fristwah-\n\nrung verantwortliche Anwalt sie durch Abzeichnen des Fristenzettels zur Lö-\n\nschung freigegeben habe. Dies dürfe erst geschehen, wenn der fristwahrende \n\nSchriftsatz die Kanzlei verlassen habe. Die Frist sei dementsprechend am 7. Ju-\n\nli 2008 gelöscht worden. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dies genüge nicht den Anforderun-\n\ngen an eine wirksame Ausgangskontrolle. Diese sei nur dann gewährleistet, \n\nwenn am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Kraft ge-\n\nprüft werde, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder \n\n- wie hier durch Einlegen in das dafür vorgesehene rote Kuvert - zumindest ver-\n\nsandfertig gemacht worden sind, und ob diese mit den im Fristenkalender ver-\n\nmerkten Sachen übereinstimmen. Daran fehle es hier, so dass allein die Über-\n\nzeugung des Prozessbevollmächtigten, der Schriftsatz habe sich nicht mehr in \n\nder Kanzlei befunden, nicht auf dessen Absendung schließen lasse. \n\n3. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDer Beklagte hat nicht glaubhaft machen können, dass alle anderen \n\ndenkbaren Ursachen für die Versäumung der Frist als die eines verzögerten \n\nPostlaufs ausscheiden. So kann die am Freitag unterzeichnete Berufungsschrift \n\netwa auch versehentlich nicht in die Postmappe, sondern zunächst zu einem \n\nanderen Vorgang gelangt sein, wo sie ohne Wissen des Prozessbevollmächtig-\n\nten erst am Dienstag aufgefunden und zur Post gebracht wurde. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nEin derartiges, hier nicht ausgeräumtes Versehen des Kanzleipersonals \n\nist dem Prozessbevollmächtigten und damit nach § 85 Abs. 2 ZPO auch dem \n\nBeklagten als Verschulden zuzurechnen, weil die vorgetragene Organisation \n\nder Ausgangskontrolle nicht geeignet war, solche Fehler zu verhindern oder \n\njedenfalls rechtzeitig aufzudecken. \n\n15 \n\nRichtig ist, dass eine Frist im Fristenkalender erst gestrichen werden \n\ndarf, wenn der fristwahrende Schriftsatz zumindest in einer Weise versandfertig \n\ngemacht worden ist, die sicherstellt, dass er noch am gleichen Tag zur Post \n\noder zum Gericht gelangt. Eine wirksame Ausgangskontrolle erfordert es aber \n\nzugleich, dass sie dann auch unverzüglich gestrichen wird. Denn nur dann kann \n\neine ungestrichen gebliebene Frist bei der allabendlich vorzunehmenden Kon-\n\ntrolle des Fristenkalenders (Senatsbeschluss vom 8. Dezember 1993 - XII ZB \n\n155/93 - EzFamR aktuell 1994, 81 ff.) ihre Warnfunktion erfüllen, indem sie ein-\n\ndeutig erkennen lässt, dass zur Fristwahrung noch dringend etwas unternom-\n\nmen werden muss. \n\n16 \n\nHier ist die Frist auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten aber \n\nerst am Montag gestrichen worden, und zwar nicht im unmittelbaren Zusam-\n\nmenhang mit dem Einlegen des Schriftsatzes in die rote Postausgangsmappe, \n\nsondern nachträglich in der (vermeintlichen) Gewissheit, dies müsse bereits am \n\nvorausgegangenen Freitag geschehen sein. Eine solche Handhabung macht \n\ndie Ausgangskontrolle in doppelter Hinsicht wirkungslos: \n\n17 \n\nZum einen wird die tatsächliche Kontrolle des Postausgangs durch eine \n\nVermutung ersetzt, die sich auf das Vertrauen darauf gründet, dass die üblichen \n\nArbeitsabläufe die Gewähr dafür bieten, dass auch dieser Schriftsatz in die \n\nPostausgangsmappe gelangt ist. Sinn der Postausgangskontrolle ist es aber, \n\ninsbesondere auch die Vorfälle rechtzeitig zu erfassen und aufzudecken, in de-\n\nnen unvorhergesehene und unvorhersehbare Fehler zu einer Störung des übli-\n\nchen Ablaufs geführt haben. \n\n18 \n\nZum anderen erfüllt die allabendliche Kontrolle des Fristenbuchs ihren \n\nZweck nicht mehr, wenn eine ungestrichen gebliebene Frist keinen Aufschluss \n\ndarüber gibt, ob ein fristwahrender Schriftsatz noch gefertigt werden muss, oder \n\nob er bereits zur Post gelangt ist, ohne dass die Frist sogleich gestrichen wurde \n\n(Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1999 - XII ZB 158/99 - VersR 2000, 1563 \n\nf.). Denn dann liegt es nahe, dass eine ungestrichen gebliebene Frist nicht ernst \n\ngenommen wird. Es liegt nahe, dass auch hier so verfahren wurde, denn sonst \n\nwäre nicht erklärlich, warum bei der erforderlichen abendlichen Kontrolle des \n\nFristenkalenders am 4. Juli 2008 die noch ungestrichene Berufungsfrist in der \n\nvorliegenden Sache nicht zum Anlass genommen wurde, die Berufungsschrift \n\n(ggf. erneut) zu fertigen und abzusenden. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 02.06.2008 - 66 F 268/07 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2008 - II-4 UF 171/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/xii-zb-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/xii-zb-167-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_167-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:22.698370+00:00"}}