{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_166-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"XII ZB 166/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 13 a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkei- ten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal- tungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschrif- ten des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson ty- pisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZB 166/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nGVG § 13 \n\na) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkei-\n\nten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwal-\n\ntungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschrif-\n\nten des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. \n\nb) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn \n\neine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des \n\nRechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Rechtsnatur \n\neines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen \n\noder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen \n\nVertrag zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson ty-\n\npisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt \n\ntritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - XII ZB 166/08 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, \n\nDose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. August 2008 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 20.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über den Be-\n\nstand eines Nutzungsverhältnisses über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu \n\nden ordentlichen Gerichten. \n\nAm 6. Dezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung über Räume und \n\nFlächen auf dem Flughafen D. Darin hieß es u.a.: \n\n\"Präambel \nDiese Vereinbarung setzt das Überlassungsverhältnis aus der Vereinba-\nrung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gemäß Erlass \ndes Bundesministeriums der Finanzen vom 10.12.1999 ... wie folgt neu \ngefasst: \n\nDer Bund erklärt sich bereit, die Zollbehandlung des Personen-/Güterver-\nkehrs auf dem Betriebsgelände der F. gemäß § 9 Zollverwaltungsge-\n\nsetz - ZollVG - vorzunehmen. Die F. stellt aufgrund ihrer gesetzlichen \nVerpflichtung auf ihrem Betriebsgelände die für das Zollamt Flughafen \nD…erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Über die Art und den \nUmfang dieser und weiterer Leistungen der F. gemäß § 9 ZollVG so-\nwie über die Zahlung der Selbstkostenvergütung durch den Bund wird \nfolgendes festgelegt: \n\n§ 1 \n\nÜberlassungsgegenstand \n\n(1) Die F. stellt dem Bund die in Anlage 1 aufgeführten Räume und \nFlächen auf dem Flughafen D… (Überlassungsgegenstand) zur Ver-\nfügung. Ein Mitbenutzungsrecht für die Treppenhäuser, Flure und \nToiletten wird vereinbart. \n\n... \n\n§ 3 \n\nÜberlassungszweck \n\n(1) Der Bund nutzt die überlassenen Räume und Flächen (Überlas-\n\nsungsgegenstand) ausschließlich für hoheitliche Zwecke. \n\n(2) Der Nutzungszweck der einzelnen Räume und Flächen bestimmt sich \n\nnach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung. \n\n... \n\n§ 6 \n\nSelbstkostenvergütung und Nebenkosten \n\n(1) Die F. erhält als Vergütung ihrer Selbstkosten einen jährlichen Be-\ntrag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Dieser Betrag \nist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der \nF. ... zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der \nEingang auf dem Konto der F. maßgebend. \n\n(2) Die Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. … \n\n(3) Nicht vergütet werden nach § 9 ZollVG insbesondere Monitore für \ninnerbetriebliche Gewinnzuschläge \nFlughafeninformationssysteme, \nbei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zollüb-\nliche Baukosten gemäß Feststellung durch die OFD. \n\n(4) Die Gebühren-/Entgeltordnung der F. für den Flughafen D… ge-\nmäß § 43 LuftVZO in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für diese Ver-\ninsoweit, als die dort ausgewiesenen Gebüh-\neinbarung nur \n\nren/Entgelte in ihrer jeweiligen Höhe den Selbstkosten i. S. d. § 9 \nZollVG entsprechen und durch den Prüfbericht des Bundes als vergü-\ntungsfähig gem. § 9 ZollVG anerkannt wurden. ... \n\n... \n\n§ 8 \n\nZweckbestimmung und Erweiterung \n\n(1) Der in § 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begründet die öf-\nfentlich-rechtliche Überlassung des in § 1 näher bestimmten Gegens-\ntandes dieser Vereinbarung gemäß § 9 ZollVG. Andere Nutzungs-\nzwecke als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben \nwerden vom Bund ausgeschlossen. \n\n... \n\n§ 17 \n\nSonstige Bestimmungen \n\n... \n\n(11) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Ab-\n\nwicklung ist D...\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 26. März 2007 kündigte die Beklagte die Vereinba-\n\nrung zum 30. Juni 2007. Die Klägerin beantragt Feststellung, dass die Verein-\n\nbarung durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 2007 nicht wirksam \n\nbeendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene \n\nNutzungsentschädigung. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für \n\nunzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht D. verwie-\n\nsen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - \n\nRechtsbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG zulässig, \n\nweil das Oberlandesgericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen \n\nhat. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegründet, weil \n\ndie Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für \n\nunzulässig erklärt haben. \n\n6 \n\n1. Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen \n\nRechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zu-\n\nständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist \n\noder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt \n\noder zugelassen sind. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \n\nnicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungs-\n\nrechtsweg gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem \n\nanderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. \n\n7 \n\nOb eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet \n\nsich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, \n\nnach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergelei-\n\ntet wird (GmS-OGB Beschluss vom 4. Juli 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, \n\n2087; BGH Beschluss vom 9. April 2009 - III ZR 200/08 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt Tz. 3). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 \n\nGVG als auch weiterer Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Ge-\n\nrichtsbarkeit, wie z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f. = \n\nNJW 1986, 2359). Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob \n\nder Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzu-\n\nrechnen ist (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; BSGE 35, 47, \n\n50). Dabei ist für den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Träger öf-\n\n8 \n\n9 \n\nfentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer \n\nsonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit \n\nder Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. \n\na) Die Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grundsätzlich hoheit-\n\nlich tätig. Nach § 2 Abs. 2 ZollVG dürfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf ei-\n\nnem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird \n\ndie Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs - wie im Falle eines \n\nFlughafens - auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das \n\ndem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so sind \n\ndie Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in § 9 \n\nAbs. 2 bis 5 ZollVG geregelt. Diese Vorschriften beschränken sich nicht auf ei-\n\nne Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert \n\ndas Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unterneh-\n\nmen. Das Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie \n\nDiensträume pp., zur Verfügung zu stellen und erhält dafür auf Antrag seine \n\nSelbstkosten, höchstens allerdings einen marktüblichen Preis vergütet (§ 9 \n\nAbs. 2 ZollVG). \n\n10 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der \n\nEinstufung hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob \n\ndie Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begründet und wie sie diese \n\nRechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der Be-\n\nschaffungstätigkeit erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelmäßig zivilrechtlich. \n\nDies hat aber auch das Oberlandesgericht nicht verkannt. Denn es hat seine \n\nEntscheidung ausdrücklich nicht nur auf die hoheitliche Tätigkeit, sondern dar-\n\nauf gestützt, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlich aus-\n\ngestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen \n\nRechtsnatur der Vereinbarung hat das Oberlandesgericht einen bürger-\n\nlich-rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen öffentlich-rechtlichen \n\nCharakter des Nutzungsverhältnisses angenommen. Gegen diese Einstufung \n\nbestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. \n\n11 \n\naa) Schon nach dem Inhalt ihrer Präambel regelt die Vereinbarung der \n\nParteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsge-\n\nlände der Klägerin gemäß § 9 ZollVG. Die Klägerin stellt die für das Zollamt er-\n\nforderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgelände aufgrund ihrer gesetzli-\n\nchen Verpflichtung zur Verfügung. Entsprechend ist die Nutzung der überlasse-\n\nnen Räume und Flächen nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschließlich auf \n\nhoheitliche Zwecke beschränkt. Dieser Nutzungszweck begründet nach § 8 \n\nAbs. 1 der Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Überlassung des Objekts; an-\n\ndere Nutzungszwecke als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher Aufga-\n\nben sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung erhält die Klägerin kei-\n\nnen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung \n\nlediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in § 9 Abs. 2 ZollVG \n\nvorgesehen ist. Damit sind die beiden Hauptleistungspflichten der Vereinbarung \n\nöffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 9 \n\nZollVG orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben \n\neinen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen öf-\n\nfentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies § 54 VwVfG ausdrücklich \n\nvorsieht. Die Hauptleistungspflichten dieser Vereinbarung richten sich nach den \n\ndurch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten öffentlich-\n\nrechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den für das \n\nZivilrecht typischen Vereinbarungen eines Mietvertrages. Im Rahmen eines zi-\n\nvilrechtlichen Mietvertrages hätte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche \n\nTätigkeit beschränkt werden müssen und als Gegenleistung hätte von der Klä-\n\ngerin eine Marktmiete durchgesetzt werden können. Die weiteren vertraglichen \n\nVereinbarungen gestalten die Hauptleistungspflichten lediglich im Sinne des \n\nhoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem öffentlich-rechtlichen Cha-\n\nrakter der Vereinbarung nicht entgegen. \n\n12 \n\nbb) Entsprechend hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die \n\nTeilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Mediengesetzes \n\nvom 24. November 1992 für öffentlich-rechtlich qualifiziert (BGH Beschluss vom \n\n31. Oktober 2002 - III ZB 7/02 - NVwZ 2003, 506). Dort war die Höhe des Ent-\n\ngelts bereits durch öffentlich-rechtliche Satzung der Landesrundfunkanstalt be-\n\nmessen, so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Rege-\n\nlungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien \n\nhier an § 9 Abs. 2 ZollVG, der den Vergütungsanspruch der Zollverwaltung \n\nnach den Selbstkosten bemisst, die sich gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung \n\nnach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet. \n\n13 \n\nAuch Kostenerstattungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII (früher § 84 \n\nJWG) haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 3. Mai 1984 \n\n- III ZR 174/82 - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das Bundesverwaltungsge-\n\nricht (BVerwGE 37, 133, 136) als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht \n\nes um eine Vergütung, die infolge der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben not-\n\nwendig wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach § 9 Abs. 2 Satz 2 \n\nZollVG von der Beklagten an die Klägerin - zu zahlen wäre. \n\n14 \n\ncc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Ober-\n\nlandesgericht weitere Indizien nicht zusätzlich zur Begründung des öffent-\n\nlich-rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich geprüft, ob diese \n\nUmstände dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden öffent-\n\nlich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden. \n\n15 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die \n\nVereinbarung in den Anlagen stets als „Mietvertrag\" bezeichnet haben, über-\n\ngeht sie, dass der Vertrag selbst als „Vereinbarung\" bezeichnet wurde. Die Be-\n\nzeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen \n\nöffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die Bezeichnung der Vereinbarung in \n\nden Anlangen als „Mietvertrag“ kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zu-\n\nordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen. \n\n16 \n\nOb die Vereinbarung wesentlich ausführlicher ist als die vorangegangene \n\nöffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der \n\nPräambel fortsetzt, ist für den Charakter des Geschäfts entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde nicht entscheidend. \n\n17 \n\nAuch dass die Parteien in § 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichts-\n\nstandsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter \n\nnicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt D. haben die Parteien aus-\n\ndrücklich lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt. Selbst wenn § 52 VwGO \n\nim Gegensatz zu § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung \n\nnicht zulassen sollte, stünde dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht \n\nzwingend entgegen. Denn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertra-\n\nges könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von § 52 Nr. 1 \n\nVwGO zukommen. \n\nHahne Wagenitz Fuchs \n\n Dose Klinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/xii-zb-166-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZollVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZollVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/xii-zb-166-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_166-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:39.133968+00:00"}}