{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_150-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"XII ZB 150/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 150/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. März 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009 durch die \n\nRichter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die \n\nRichter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n28. Juli 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. \n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 3.700 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat eine Abänderungsklage gegen einen Prozessvergleich \n\nüber nachehelichen Unterhalt erhoben. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat \n\ndurch am 3. Dezember 2007 verkündetes, aber erst am 22. Mai 2008 zugestell-\n\ntes Urteil der Klage teilweise stattgegeben und den Unterhalt auf vier Jahre ab \n\nRechtskraft der Scheidung befristet. \n\n2 \n\nDagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die am 29. Mai 2008 bei \n\ndem Berufungsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am \n\n14. Juli 2008 eingegangen. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008, der am selben \n\nTag beim Gericht einging, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch durch den an-\n\ngefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Klä-\n\ngerin eingelegte Rechtsbeschwerde. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die am 14. Juli \n\n2008 eingegangene Berufungsbegründung verspätet sei, weil sie unter Beach-\n\ntung der Frist von fünf Monaten seit der Verkündung gemäß § 520 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO bis zum 3. Juli 2008 hätte eingehen müssen. Die Verkündung des \n\namtsgerichtlichen Urteils sei wirksam, was durch das Verkündungsprotokoll \n\nbewiesen werde. Dass das Urteil bei seiner Verkündung noch nicht vollständig \n\nabgefasst vorgelegen habe, stehe der Wirksamkeit der Verkündung und dem \n\nBeginn der Frist nicht entgegen. \n\n6 \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist sei unbegründet. Die Fristversäumung \n\nberuhe auf einem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nder Klägerin. Der Rechtsanwalt müsse eine zuverlässige Fristenkontrolle orga-\n\nnisieren, was von der Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden \n\nsei. Eine dem Rechtsanwaltsfachangestellten F. G. auf den konkreten Fall be-\n\nzogene - und von diesem versehentlich nicht befolgte - mündliche Einzelanwei-\n\nsung, die Berufungsbegründungsfrist auf den 3. Juli 2008 einzutragen, hätte \n\ndurch ausreichende Vorkehrungen dagegen gesichert werden müssen, dass \n\ndie Eintragung in Vergessenheit gerate. Das Fehlen jeder Sicherung bedeute \n\neinen entscheidenden Organisationsmangel, den die Klägerin sich nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den be-\n\nsonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der gefes-\n\ntigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt die Klägerin auch \n\nnicht in ihren Verfahrensgrundrechten. \n\na) Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Tenor des ange-\n\nfochtenen Beschlusses enthält allein dazu eine Entscheidung. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nAnders als die Rechtsbeschwerde meint, ist durch den angefochtenen \n\nBeschluss nicht zugleich auch die von der Klägerin eingelegte Berufung verwor-\n\nfen worden. Das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein \n\nvom Berufungsverfahren getrenntes Verfahren (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nDass das Berufungsgericht über den Tenor hinausgehend auch über die Beru-\n\nfung entscheiden wollte, folgt auch aus den Gründen der Entscheidung jeden-\n\nfalls nicht mit der nötigen Sicherheit. Dem Beschluss fehlt etwa eine Kostenent-\n\nscheidung, die bei einer Verwerfung der Berufung zu treffen gewesen wäre. \n\nZwar enthält die Begründung des angefochtenen Beschlusses Ausführungen \n\nzum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Auch führt das Berufungsgericht \n\nam Ende der Begründung aus, dass sich nach alledem die Berufung mangels \n\nEinhaltung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig darstelle. Diese Aus-\n\nführungen können indessen auch im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung \n\neinen Sinn ergeben, weil diese die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nvoraussetzt. Der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Berufung kann sich eben-\n\nfalls auf die sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergebende Folge \n\nbeziehen, ohne diese zugleich aussprechen zu wollen. Bei verbleibenden Zwei-\n\nfeln ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht nur soviel entscheiden \n\nwollte, wie aus dem Entscheidungsausspruch auch hervorgeht. \n\n11 \n\n3. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin \n\nzu Recht zurückgewiesen. Seine Auffassung entspricht der Rechtsprechung \n\ndes Senats. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die zwei-\n\nmonatige Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fünf Mo-\n\nnate nach der Verkündung des amtsgerichtlichen Urteils am 3. Dezember 2007, \n\nalso am 3. Mai 2008, zu laufen begann und mit dem 3. Juli 2008 abgelaufen ist. \n\n13 \n\n14 \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war diese nicht gemäß § 233 ZPO \n\nohne Verschulden daran gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. \n\na) Dass das Urteil des Amtsgerichts nicht rechtzeitig in vollständiger \n\nForm abgefasst und zugestellt worden ist, hätte die Klägerin nicht daran gehin-\n\ndert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Die Versagung der beantrag-\n\nten Wiedereinsetzung verstößt entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde \n\nnicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. \n\n15 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts war allerdings entgegen § 310 Abs. 2 ZPO \n\nbei seiner Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst. Es war auch fünf \n\nMonate nach der Verkündung jedenfalls noch nicht in vollständiger Form unter-\n\nschrieben und der Geschäftsstelle übergeben (vgl. GemS OGB Beschluss vom \n\n27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; Senatsurteil vom 19. Mai \n\n2004 - XII ZR 270/02 - FamRZ 2004, 1277). Darin liegt zwar ein schwerer Ver-\n\nfahrensmangel, der im Revisionsverfahren nach § 547 Nr. 6 ZPO einen absolu-\n\nten Revisionsgrund darstellen würde. Das enthebt die betroffenen Parteien aber \n\nnicht davon, gegen das Urteil ein Rechtsmittel einzulegen und dieses rechtzeitig \n\nzu begründen. Dass die Fristen für die Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) \n\nund für ihre Begründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) jeweils erst fünf Monate \n\nnach der Verkündung des Urteils zu laufen beginnen, trägt dem Verfahrens-\n\nmangel hinreichend Rechnung. \n\n16 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das die Bestimmung \n\neines gesonderten Verkündungstermins enthaltene Verkündungsprotokoll vom \n\n12. November 2007 der Klägerin erst mit dem Urteil zugestellt wurde (vgl. \n\nBGHZ (GSZ) 14, 39, 52 f.). Ohne Kenntnis des Beschlusses, der den Verkün-\n\ndungstermin hinausgeschoben hat, bestand für sie überdies sogar Grund zu der \n\nAnnahme, dass sogleich im Anschluss an die Sitzung des Amtsgerichts mögli-\n\ncherweise ein Urteil verkündet worden war. \n\n17 \n\nDessen ungeachtet war die Klägerin durch die für sie zunächst beste-\n\nhende Unklarheit nicht daran gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzu-\n\nhalten. Denn das vollständig abgefasste Urteil des Amtsgerichts ist ihr am \n\n22. Mai 2008 zugestellt worden. Die Berufung hat sie daraufhin rechtzeitig ein-\n\ngelegt, zu ihrer Begründung hatte sie noch Zeit bis zum 3. Juli 2008. \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht hat es als nicht hinreichend dargelegt und \n\nglaubhaft gemacht angesehen, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten kein (Organisations-)Verschulden an der Fristversäumung trifft. Der \n\ndargelegten und durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachan-\n\ngestellten F. G. glaubhaft gemachten Einzelanweisung, die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist zu notieren, fehle es an ausreichenden begleitenden Sicherungsvor-\n\nkehrungen. Das ist nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\naa) Betrifft die Anweisung des Rechtsanwalts einen so wichtigen Vor-\n\ngang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungs-\n\nfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen da-\n\ngegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung (etwa im Drang der üb-\n\nrigen Geschäfte) in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt \n\n(Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339 \n\nm.w.N.; BGH Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Diese Sorgfaltsanforderungen galten hier erst recht, weil es sich um \n\nden Ausnahmefall handelte, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht erst ab \n\nder Zustellung des Urteils, sondern gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fünf Mona-\n\nte nach dessen Verkündung zu laufen begann. \n\n20 \n\nZwar genügt auch in diesem Fall die klare und präzise Anweisung, die \n\nFrist sofort einzutragen, insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine \n\nBüroanweisung bestand, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszu-\n\nführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich \n\nvergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträg-\n\nliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom \n\n2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338, 1339 m.w.N.; BGH Be-\n\nschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n21 \n\nSolche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat die Klägerin indessen \n\nmit ihrem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. \n\nNach dem Wiedereinsetzungsgesuch wurden zunächst beide Fristen, Beru-\n\nfungseinlegungsfrist und Berufungsbegründungsfrist, unrichtig eingetragen, \n\nnämlich auf den 23. Juni 2008 (Montag) und den 22. Juli 2008, berechnet je-\n\nweils ausgehend vom Zustellungsdatum. Dem Rechtsanwaltsfachangestellten \n\nF. G. sei dann aber aufgefallen, dass die Berufungsfrist bereits mit dem 3. Juni \n\n2008 ablaufe. Er habe daraufhin die Akte am 29. Mai 2008 dem Rechtsanwalt \n\nvorgelegt. Dieser habe noch am selben Tag per Telefax Berufung eingelegt und \n\nden Angestellten angewiesen, „die Berufungsbegründungsfrist nunmehr auf den \n\n03.07.2008 zu notieren“. Nach der - damit nicht vollständig übereinstimmen-\n\nden - eidesstattlichen Versicherung des Angestellten hat der Rechtsanwalt ihn \n\nangewiesen, „auch die Berufungsbegründungsfrist noch einmal zu kontrollieren \n\nund entsprechend zu notieren“. Der Angestellte habe die Akte jedoch wegen \n\nder ausnahmsweise sehr hohen Arbeitsbelastung an jenem Tag nach der Erle-\n\ndigung der Berufungseinlegung weggelegt, obwohl er dem Rechtsanwalt zuvor \n\ndie Anweisung bestätigt habe. Die Akte sei dem Rechtsanwalt erst im üblichen \n\nBetriebsablauf am 14. Juli 2008 wieder vorgelegt worden, als die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. \n\n22 \n\nDemnach fehlte es an Vorkehrungen, die die Notierung der Frist hinrei-\n\nchend sicherten. Wenn der Rechtsanwalt keine schriftliche Weisung erteilte, \n\nhätte er seinen Angestellten zumindest anweisen müssen, die Frist sofort zu \n\nnotieren, damit sie nicht wieder in Vergessenheit geraten konnte. Das gilt erst \n\nrecht in Anbetracht der an diesem Tag bestehenden sehr hohen Arbeitsbelas-\n\ntung und der Tatsache, dass der Angestellte am folgenden Tag, einem Freitag, \n\nwegen des Geburtstages seines Sohnes Urlaub hatte. \n\n23 \n\nbb) Die mit der Rechtsbeschwerde nachgeholten und mit eidesstattlichen \n\nVersicherungen versehenen weiteren Angaben zu ergänzenden Anweisungen \n\nsind nicht mehr zu berücksichtigen. Nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung die Angabe der die Wiedereinsetzung begrün-\n\ndenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfah-\n\nren über den Antrag glaubhaft zu machen. Beruht - wie im vorliegenden Fall - \n\ndas Versäumnis auf dem Versehen eines Büroangestellten, so hat die Partei \n\nalle Umstände darzulegen und glaubhaft zu machen, die ein Organisations- \n\noder sonstiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ausschließen. \n\n24 \n\nDabei können allerdings erkennbar unklare oder ungenaue Angaben, de-\n\nren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, auch über die Frist nach §§ 234 \n\nAbs. 1, 236 Abs. 2 ZPO hinaus erläutert oder vervollständigt werden (BGH Be-\n\nschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552 und vom \n\n29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-Report 2002, 434). \n\n25 \n\nUm einen solchen Fall handelt es sich hier indessen nicht. Die Angaben \n\nim Wiedereinsetzungsgesuch und der beigefügten eidesstattlichen Versiche-\n\nrung sind - abgesehen von dem genauen Inhalt der erteilten Anweisung - voll-\n\nständig und klar. Dass darin zusätzliche Sicherungsvorkehrungen nicht ange-\n\ngeben worden sind, lässt für sich genommen noch keine Ergänzungs- oder Er-\n\nläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens erkennen. Wenn der geschilderte Ab-\n\nlauf innerhalb der Kanzleiorganisation der Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin die zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht vollständig erfüllte, ergibt sich \n\ndaraus noch nicht, dass dem Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin er-\n\ngänzungsbedürftig erscheinen musste. Eine Erläuterungs- oder Ergänzungsbe-\n\ndürftigkeit wäre etwa dann erkennbar gewesen, wenn bestimmte durch Anwei-\n\nsung festgelegte Arbeitsroutinen beschrieben wären, aus denen sich sowohl \n\neine sorgfaltsgemäße als auch eine sorgfaltswidrige Ausführung ergeben kann. \n\nIn diesen Fällen darf das Gericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die \n\nsorgfaltswidrige Alternative nicht entkräftet worden sei, und muss auf eine Auf-\n\nklärung hinwirken (vgl. BGH Beschlüsse vom 4. März 2004 - IX ZB 71/03 - \n\nFamRZ 2004, 1552 m.w.N. und vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01 - BGH-\n\nReport 2002, 434). \n\n26 \n\nEs würde indessen die Hinweispflicht überspannen, wenn das Beru-\n\nfungsgericht den Antragsteller eines Wiedereinsetzungsgesuchs über einzelne \n\nLücken in den von ihm dargelegten Sicherungsvorkehrungen aufzuklären hätte. \n\nDas Berufungsgericht kann vielmehr im Zweifel davon ausgehen, dass der An-\n\ntragsteller seiner aus § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebenden Verpflichtung zur \n\nvollständigen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen auch \n\nnachgekommen ist. Im vorliegenden Fall durfte das Berufungsgericht daher da-\n\nvon ausgehen, dass die ausführlichen und detaillierten Darlegungen im Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattli-\n\nchen Versicherung vollständig waren. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Eisenhüttenstadt, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 F 20/06 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2008 - 10 UF 76/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zb-150-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zb-150-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_150-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:26.345870+00:00"}}