{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_147-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"XII ZB 147/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 147/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 \n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie \n\ndie Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 2008 \n\nwird auf Kosten des Antragstellers verworfen. \n\nWert: 2.964 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. März 2008 zur \n\nZahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden (Nummer 3 des Entschei-\n\ndungssatzes). Gegen das ihm am 11. März 2008 zugestellte Urteil hat er am \n\n30. April 2008 Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung \n\nder Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; \n\nzugleich hat er die Berufung begründet. Das Oberlandesgericht hat dem An-\n\ntragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2008 mitgeteilt, dass fraglich sei, ob die \n\nVoraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben seien. \n\nDer Antragsteller hat zu diesem Schreiben mit Schriftsatz vom 5. Juni 2008 \n\nStellung genommen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Juli \n\n2008 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechts-\n\nbeschwerde und beantragt zugleich, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Jülich vom 5. März 2008 - zu Nummer 3 des Entscheidungs-\n\nsatzes (nachehelicher Unterhalt) - bis zur Entscheidung über den Wiedereinset-\n\nzungsantrag - ggf. gegen Sicherheitsleistung - einstweilen einzustellen. \n\n2 \n\nDer Antragsteller macht geltend, die Fachsekretärin seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten habe auf dem bei diesem eingegangenen Urteil des Amtsge-\n\nrichts lediglich eine \"Rechtskraftfrist\" (11. April 2008) notiert, die Eintragung ei-\n\nner entsprechenden Berufungsfrist jedoch unterlassen. Der Prozessbevoll-\n\nmächtigte habe am 2. April 2008 - also noch innerhalb der Berufungsfrist - die \n\nfehlerhafte Fristnotierung bemerkt und die Sekretärin angewiesen, eine Beru-\n\nfungsfrist zu notieren und darüber hinaus Berufung einzulegen. Diese habe die \n\nFristnotierung jedoch versäumt; dies sei erst am 30. April 2008 aufgefallen. In \n\nihrer eidesstattlichen Versicherung hat die Sekretärin erklärt, dass dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten kurz vor Fristablauf aufgefallen sei, dass die von ihr no-\n\ntierte Frist eine falsche sei. Er habe ihr gesagt, es müsse hier Berufung einge-\n\nlegt werden, und ihr die Akte gegeben. Sie habe jedoch versäumt, die Beru-\n\nfungsfrist nachträglich zu notieren. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, aber nicht zulässig, weil der al-\n\nlein geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben ist. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzutreffend angewandt; der Fall gibt zu einer Fortbildung des Rechts keinen An-\n\nlass. Dem Antragsteller konnte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden; denn \n\ner hat nicht geltend gemacht, dass sein Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO) ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. \n\n5 \n\nDer Prozessbevollmächtigte hat rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt, dass \n\ndie zuständige Sekretärin seines Büros die Berufungsfrist fehlerhaft nicht einge-\n\ntragen hatte. Ob er sich in Kenntnis dieses Fehlers - ohne weitere Kontrolle - \n\nauf die mündliche Anweisung hätte beschränken dürfen, die Sekretärin möge \n\neine Berufungsfrist notieren und darüber hinaus Berufung einlegen, kann da-\n\nhinstehen. Denn aus der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin geht nicht \n\nhervor, dass der Prozessbevollmächtigte sie überhaupt angewiesen hat, die \n\nfehlende Berufungsfrist einzutragen. Die eidesstattliche Versicherung legt viel-\n\nmehr die Annahme nahe, der Prozessbevollmächtigte habe sich auf die Anord-\n\nnung beschränkt, \"Berufung einzulegen\". Eine solche Anweisung kann, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausführt, dahin verstanden werden, es solle der \n\nEntwurf einer Berufungsschrift gefertigt werden. Mit einer solchen allgemeinen \n\nErklärung, die mit keiner konkreten, zeitlich gebundenen Handlungsanweisung \n\neinhergeht und deren abschließende Erfüllung durch keine Fristeintragung kon-\n\ntrolliert wird, hat der Prozessbevollmächtigte indes seine Sorgfaltspflichten nicht \n\nerfüllt. Die Beobachtung der gebotenen Sorgfalt bei der Fristenwahrung darzu-\n\ntun und glaubhaft zu machen, war Sache des Antragstellers. Dem wird sein \n\nWiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Das Oberlandesgericht hat dieses \n\nGesuch deshalb zu Recht zurückgewiesen. \n\n6 \n\nDer Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung ist damit gegen-\n\nstandslos. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\n Wagenitz \n\n Dose \n\n Klinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Jülich, Entscheidung vom 05.03.2008 - 10 F 34/07 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2008 - 12 UF 44/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/xii-zb-147-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-13/xii-zb-147-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:21.373010+00:00"}}