{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_146-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"XII ZB 146/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegat- ten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 146/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegat-\n\nten, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf \n\neinen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und \n\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 27. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 1.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in \n\nAnspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-\n\nteilt, \n\nder Klägerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Be-\n\nstandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva \n\nseines Endvermögens zum 10. Februar 2006 sowie die Auskunft hin-\n\nsichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch Vorla-\n\nge der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Ge-\n\nwinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 zu belegen. \n\n2 \n\nZur Begründung führte das Amtsgericht aus, der von den Parteien ge-\n\nschlossene Ehevertrag, durch den u.a. Gütertrennung vereinbart worden war, \n\nsei unwirksam, da die Gesamtheit der einzelnen Regelungen die Klägerin in \n\nunangemessener Weise benachteilige, so dass ungeachtet der in den Vertrag \n\naufgenommenen salvatorischen Klausel von einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) \n\ndes gesamten Vertrages auszugehen sei. \n\n3 \n\nDie gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das \n\nOberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht \n\nübersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der \n\ner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt den An-\n\nspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ \n\n154, 288, 296). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwer \n\ndes Beklagten ist mit mehr als 600 € zu bewerten. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-\n\nsung im Wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Beschwer sei nach dem Inte-\n\n5 \n\n6 \n\nresse des Beklagten zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ohne \n\nBelang sei dabei, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Das Abwehrinteresse \n\nbemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des \n\ntitulierten Anspruchs erfordere, wobei ein gegebenenfalls vorhandenes Ge-\n\nheimhaltungsinteresse zusätzlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Vorbringen \n\ndes Beklagten lägen die zu überlassenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-\n\nrechnungen vor; es sei auch bereits eine Zusammenstellung der Strukturen der \n\nim Besitz des Beklagten befindlichen Firmenanteile erfolgt. Zwar werde geltend \n\ngemacht, die erstellten Übersichten machten nur einen Teil der zu erteilenden \n\nAuskunft aus. Es fehle aber jeglicher Anhalt dafür, aus welchen Gründen die \n\nErfüllung der Ausgleichspflicht bezüglich des nicht dargelegten restlichen Teils \n\nKosten von mehr als 600 € verursache. Ein besonderes Geheimhaltungsinte-\n\nresse sei jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden. \n\n7 \n\n3. Gegen diese Beurteilung wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Be-\n\nrufungsgericht habe maßgeblichen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. \n\nDie Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der Beklagte über \n\numfangreiches Vermögen verfüge, nämlich 11 direkte und/oder indirekte Fir-\n\nmenbeteiligungen, Grundbesitz - teils als Sonderbetriebsvermögen, teils als \n\nPrivatvermögen - sowie weitere Vermögenswerte in Form von Forderungen und \n\nBankguthaben. Andererseits sei er mit Verbindlichkeiten belastet. Die Erfüllung \n\nder Auskunftspflicht erfordere, dass der Beklagte in erheblichem Umfang Auf-\n\nstellungen anzufertigen und Unterlagen beizubringen habe. Die bereits über-\n\nreichte Vermögensübersicht stelle keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar, \n\nweil diese in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei. \n\n8 \n\nDiesem Einwand ist der Erfolg nicht zu versagen. \n\n9 \n\n4. a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht \n\nallerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft ver-\n\nurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müs-\n\nsen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein beson-\n\nderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Ar-\n\nbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verur-\n\nsacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB \n\n192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert \n\ndes Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die \n\nrestliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechts-\n\nmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156; vom \n\n27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile \n\nvom 7. April 2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423 und vom 10. Dezember \n\n2008 - XII ZR 108/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n10 \n\nb) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der restliche Teil der Auskunft mit Kosten von mehr als 600 € ver-\n\nbunden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt. \n\n11 \n\nDer Beklagte hat nach dem Teilurteil Auskunft über alle Aktiva und Pas-\n\nsiva seines Endvermögens zum 10. Februar 2006 zu erteilen. Die von seinem \n\nSteuerberater angefertigte Übersicht verhält sich dagegen zu dem Vermögen \n\ndes Beklagten zum 31. Dezember 2006. Dadurch ist die Auskunftspflicht auch \n\nnicht teilweise erfüllt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht entge-\n\ngen der Formulierung im Tenor des Teilurteils die Auskunftspflicht auch für die \n\nVermögensaufstellung auf vollständige Geschäftsjahre bezogen hat, sind nicht \n\nersichtlich. Vielmehr unterscheidet sich die Auskunftspflicht, die auf dem Stich-\n\ntag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (10. Februar 2006) bezogen \n\nist, insofern von der Belegpflicht, die die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlust-\n\nrechnungen für vollständige Geschäftsjahre umfasst. Diese Differenzierung hat \n\naber notwendigerweise zur Folge, dass der Beklagte die zusammenzustellen-\n\nden Vermögenswerte nicht ohne weiteres den Bilanzen entnehmen kann, weil \n\ndie Angaben für einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt zu \n\nmachen sind. \n\n12 \n\n Dass der Beklagte angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen \n\nund seines sonstigen Vermögens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit \n\nmehr als 30 Mio. € beziffert worden - für die danach geschuldete Auskunft, wie \n\ner geltend macht, sachkundiger Hilfe, nämlich derjenigen eines Steuerberaters \n\noder Wirtschaftsprüfers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag \n\ndes Beklagten hat sein Steuerberater nach einer zweistündigen Vorbespre-\n\nchung für die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere fünf \n\nStunden benötigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand fällt zumindest für \n\ndie teilweise noch nicht erteilte Auskunft an. Selbst wenn für den Steuerberater \n\nnicht ein Stundensatz von 200 €, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich \n\nein solcher von 150 € angesetzt wird, übersteigt die Beschwer bereits den Be-\n\ntrag von 600 €. Dazu kommt noch der Aufwand für das Anfertigen von Kopien \n\nvon 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 Firmenbe-\n\nteiligungen) sowie von 11 Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus ist auch der \n\neigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. März \n\n2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbe-\n\nschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214). \n\n13 \n\nInsgesamt kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass die für die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist, ohne dass es noch \n\ndarauf ankommt, ob ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten \n\nvorliegt. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFrau Richterin am Bundes- \ngerichtshof Dr. Vézina ist \nkrankheitshalber an der \nUnterschrift verhindert. \n\nHahne \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 08.02.2008 - 313 F 338/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2008 - 25 UF 44/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-146-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-14/xii-zb-146-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_146-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:17.013599+00:00"}}