{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_137-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"XII ZB 137/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 137/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, \n\nDose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-\n\nnats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewie-\n\nsen. \n\nWert: 1.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind getrennt lebende Eheleute; das gemeinsame Kind \n\nLea-Chantal lebt bei der Antragsgegnerin (Mutter). \n\nDer Antragsteller (Vater) hat eine gerichtliche Regelung des Umgangs-\n\nrechts angestrebt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die \n\nBeiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - hat dem Vater Prozesskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung \n\nseines Verfahrensbevollmächtigten jedoch abgelehnt, weil das Verfahren keine \n\nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise. In der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Amtsgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte des Va-\n\nters den Antrag auf gerichtliche Regelung des Umgangsrechts zurückgenom-\n\nmen, nachdem die Eltern sich zuvor über den Umgang geeinigt hatten. \n\n3 \n\nGegen die Versagung der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten \n\nhatte der Vater zuvor Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBeschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nder Vater sein Begehren auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist jedenfalls für den ersten \n\nRechtszug in einfach gelagerten Umgangsverfahren die Beiordnung eines \n\nRechtsanwalts nicht erforderlich. Zwar werde in der Rechtsprechung der Ober-\n\nlandesgerichte vielfach die Auffassung vertreten, bei einer Entscheidung über \n\ndas Umgangsrecht handele es sich im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-\n\nsächlich schwieriges Verfahren, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts ge-\n\nbiete. Eine solche allgemeine Regel lasse sich jedoch nicht aufstellen; vielmehr \n\nwerde auch bei einem Verfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung \n\neines Rechtsanwalts jedenfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Aus-\n\nnahmefällen in Betracht kommen. Die Rechte des bedürftigen Antragstellers \n\nseien in derartigen Fällen bereits durch die Objektivität des Richters und dessen \n\nPflicht gewahrt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, außerdem durch \n\ndie Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Rechtsantragsstelle \n\nund damit bei einem Rechtspfleger zur Niederschrift zu geben, der juristisch \n\ngeschult sei und Sorge zu tragen habe, dass der Antrag sachdienlich gestellt \n\nund der Sachverhalt in einer \"schlüssigen\" Form geschildert werde. \n\n6 \n\nZwar habe das vorliegende Verfahren ein gewisses Konfliktpotential auf-\n\n7 \n\n8 \n\ngewiesen, weil die Mutter sich - nach der Antragsbegründung des Vaters - nicht \n\nan Umgangsrechtsvereinbarungen gehalten und den Umgang des Vaters mit \n\ndem Kind seit Weihnachten 2007 unter fadenscheinigen Gründen verweigert \n\nhabe. Andererseits sei jedoch von vornherein die Aussicht gerechtfertigt gewe-\n\nsen, es werde zu keinem hochstreitigen Verfahren kommen, weil die Mutter er-\n\nkennbar zu keinem Zeitpunkt grundsätzliche Einwände gegen das Umgangs-\n\nrecht des Vaters vorgebracht habe. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nFür das vom Vater eingeleitete Verfahren auf Regelung des Umgangs \n\nmit dem gemeinsamen Kind ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorge-\n\nschrieben (vgl. § 78 Abs. 2 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Da auch die Mutter \n\nin diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, durfte dem Vater auf seinen \n\nAntrag ein Anwalt nur beigeordnet werden, wenn die Vertretung durch einen \n\nAnwalt erforderlich erschien (§ 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung hat das \n\nOberlandesgericht zu Recht verneint; das ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n9 \n\na) Die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung beurteilt sich nach \n\nden Umständen des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob ein bemittelter Rechtssu-\n\nchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt \n\nmit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Maßgebend sind da-\n\nbei Umfang und Schwierigkeit der konkreten Sache, ferner die Fähigkeit des \n\nBeteiligten, sich mündlich oder schriftlich auszudrücken (BVerfG NJW-RR 2007, \n\n1713; vgl. auch BVerfGE 63, 380, 394). Auch die existentielle Bedeutung der \n\nSache oder eine besondere, vom allgemeinen Prozessrecht stark abweichende \n\nVerfahrensart kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahelegen (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968). \n\n10 \n\nDie gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von \n\nRegelsätzen, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer \n\noder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen sei, nur in engen Grenzen zu. \n\nSo hat der Senat entschieden, dass im Vaterschaftsfeststellungsverfahren je-\n\ndenfalls dann, wenn die Parteien entgegen gesetzte Ziele verfolgen, bereits die \n\nexistentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe-\n\nlegen könne; dies gelte auch deshalb, weil es sich bei einem solchen Status-\n\nprozess um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren \n\nhandele und die sachgerechten Verteidigungsmöglichkeiten - gerade auch in \n\ndem vom Senat entschiedenen Fall - dem Beklagten als juristischem Laien oh-\n\nne rechtlichen Beistand kaum möglich sein werde (Senatsbeschluss vom \n\n11. September 2007 - XII ZB 27/07 - FamRZ 2007, 1968). Eine Situation, die \n\ndem Abstammungsverfahren vergleichbar wäre, liegt hier indes nicht vor. Das \n\nUmgangsrechtsverfahren folgt den allgemeinen Verfahrensregeln der Freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit, die dem Gericht eine flexible Berücksichtigung der Belange \n\naller Beteiligten ermöglichen. Die von den Interessen der Eltern möglicherweise \n\ndivergierenden Belange des Kindes können von einem - vom Gericht in geeig-\n\nneten Fällen zu bestellenden - Verfahrenspfleger geltend gemacht werden (§ 50 \n\nFGG). Zwar werden bei Umgangstreitigkeiten Grundrechtspositionen der Eltern \n\nwie auch des Kindes berührt. Daraus lässt sich jedoch weder generell noch als \n\nRegel herleiten, dass Umgangsstreitigkeiten besondere Schwierigkeiten tat-\n\nsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder \n\ndoch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern. Im Einzelfall \n\nkann der Umgangsberechtigung - etwa bei einem drohenden Entzug (vgl. OLG \n\nKöln FamRZ 1997, 1284) - existentielle Bedeutung für einen der Beteiligten zu-\n\nkommen. Dies rechtfertigt indes ebenfalls nicht den Schluss, dass sich ein be-\n\nmittelter Rechtssuchender bei Umgangsstreitigkeiten vernünftigerweise stets \n\noder doch nahezu ausnahmslos anwaltlichen Beistands versichert hätte. Der \n\nAuffassung, dass \"heute … kein Laie einen Rechtsstreit selbst führe, ohne das \n\nRisiko von Nachteilen einzugehen\" (OLG Köln FamRZ 2003, 107; Zöller/Philippi \n\nZPO 27. Aufl. § 121 Rdn. 4), vermag der Senat sich in dieser Allgemeinheit \n\nnicht anzuschließen. Die daraus abgeleitete Forderung, dass \"die Regel-\n\nAusnahme-Fassung des § 121 Abs. 2 Satz 1 … in praxi umzukehren sei\" (OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 107; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 121 Rdn. 4), ist zudem \n\nmit Wortlaut und Willen des Gesetzes nicht vereinbar. \n\n11 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat es deshalb - im Ansatz zutreffend - abge-\n\nlehnt, eine allgemeine Regel dahin aufzustellen, dass es sich bei einer Ent-\n\nscheidung über das Umgangsrecht im Allgemeinen um ein rechtlich und tat-\n\nsächlich schwieriges Verfahren handele, das die Beiordnung eines Rechtsan-\n\nwalts gebiete (so aber OLG Nürnberg FamRZ 1997, 215; differenzierend OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 2005, 2004; zur Beiordnung in Verfahren nach § 52 a FGG \n\nvgl. OLG München FamRZ 2000, 1225). Allerdings wird auch die vom Oberlan-\n\ndesgericht befürwortete - umgekehrte - Regel, nach der \"auch bei einem Ver-\n\nfahren mittleren Schwierigkeitsgrades die Beiordnung eines Rechtsanwalts je-\n\ndenfalls für den ersten Rechtszug nicht oder nur in Ausnahmefällen in Betracht \n\nkommen\" werde (so bereits OLG Frankfurt FamRZ 2005, 2005, 2006), den Vor-\n\ngaben des § 121 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Das Gesetz verlangt, dass die Bei-\n\nordnung eines Anwalts im Einzelfall erforderlich ist. Dies setzt - wie dargelegt - \n\neine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des konkreten \n\nFalles orientierte Notwendigkeitsprüfung voraus. Diese dem Tatrichter vorbehal-\n\ntene Prüfung wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass für die Erfor-\n\nderlichkeit der Beiordnung - ohne klare Zuordnungskriterien - nach einfachen, \n\nmittleren oder hohen Schwierigkeitsgraden des Falles differenziert wird. Auch \n\nlässt das Erforderlichkeitskriterium für Regel-Ausnahme-Sätze jedenfalls bei \n\nUmgangsstreitigkeiten schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhal-\n\nte keinen Raum. \n\n12 \n\nc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält dennoch im Ergebnis \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Unbeschadet des von ihm aufgestellten und \n\nmit § 121 Abs. 2 ZPO nicht vereinbaren Regelsatzes hat das Oberlandesgericht \n\ndie gebotene Prüfung, ob angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden \n\nFalles die vom Vater begehrte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten \n\nerforderlich war, vorgenommen. Es hat dargelegt, dass die Mutter - wie von \n\nvornherein erkennbar - zu keinem Zeitpunkt vom Grundsatz her Einwände ge-\n\ngen ein Umgangsrecht des Antragstellers vorgebracht habe. Dies habe von \n\nvornherein die Aussicht gerechtfertigt, dass es nicht zu einem hochstreitigen \n\nVerfahren kommen werde. Das Oberlandesgericht hat daraus gefolgert, dass \n\ndie Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten schon im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über das Beiordnungsverlangen nicht erforderlich gewesen sei \n\nDiese Ausführungen sind plausibel; sie sind als tatrichterliche Würdigung jeden-\n\nfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kassel, Entscheidung vom 19.03.2008 - 531 F 577/08 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 WF 124/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zb-137-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zb-137-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_137-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:28.520724+00:00"}}