{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_132-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"XII ZB 132/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 132/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-\n\nrin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2008 wird auf \n\nKosten des Klägers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 30.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die auf Feststellung einer Zahlungsverpflichtung der \n\nBeklagten gerichtete Klage durch Urteil vom 4. Januar 2008 abgewiesen. Das \n\nUrteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Januar 2008 zugestellt \n\nworden. Mit am 8. Februar 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat \n\ndieser Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz beantragt und für den Fall, \n\ndass diese gewährt wird, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das \n\nOberlandesgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19. Februar 2008, der \n\nseiner Prozessbevollmächtigten am 10. März 2008 zugestellt wurde, Prozess-\n\nkostenhilfe bewilligt. \n\n2 \n\nMit Schriftsatz vom 20. März 2008, der bei dem Oberlandesgericht am \n\n26. März 2008 eingegangen ist, beantragte die Prozessbevollmächtigte des \n\nKlägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts ein. \n\n3 \n\nNachdem der Kläger von dem Oberlandesgericht auf den am 25. März \n\n2008 eingetretenen Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und die \n\nnachzuholende Prozesshandlung hingewiesen worden war, hat er Wiederein-\n\nsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 234 Satz 1 ZPO beantragt. Zur \n\nBegründung hat er vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe den \n\nSchriftsatz vom 20. März 2008 an diesem Tag diktiert, gefertigt und unter-\n\nschrieben. Die Fachangestellte S. sei ausdrücklich angewiesen worden, den \n\nSchriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben. Der Fristablauf am 25. März \n\n2008 sei im Fristenkalender eingetragen gewesen. Der Schriftsatz sei auch \n\ndurch Frau S. in das Postausgangsbuch eingetragen worden. Danach sei die \n\nPostmappe zusammen mit den sechs weiteren Postmappen einer Auszubilden-\n\nden im dritten Lehrjahr zum Einkuvertieren übergeben worden. Aus ungeklärten \n\nGründen sei der Schriftsatz jedoch nicht zur Post gegeben worden. Nach den \n\nOstertagen seien die Schreiben der entsprechenden Postmappe mit anderen \n\nSchreiben vom 25. März 2008 zur Post gegeben worden. Dabei sei nicht aufge-\n\nfallen, dass sich darunter auch Schreiben befunden hätten, deren Ausgang be-\n\nreits für den 20. März 2008 im Ausgangsbuch eingetragen gewesen seien. \n\nDeshalb habe kein Anlass bestanden, den Schriftsatz vom 20. März 2008 am \n\n25. März 2008 noch an das Gericht zu faxen. \n\n4 \n\nFür die Ausgangspost bestehe die Anweisung, die in den Postmappen \n\nbefindlichen Schreiben nach Unterschrift der Anwälte in das Postausgangsbuch \n\neinzutragen, zu kuvertieren und zu frankieren. Im Fristenbuch setze die Fach-\n\nangestellte S. einen Erledigungshaken, nachdem die Schreiben und Schriftsät-\n\nze diktiert, gefertigt und unterschrieben seien. Nach Bearbeiten der Post habe \n\ndie Angestellte anhand des Postausgangsbuches zu kontrollieren, dass die im \n\nFristenbuch abgehakten Schreiben und Schriftsätze auch zur Post gegeben \n\nwürden. Die Post werde an einem separaten Tisch bearbeitet. Frau S. sei an-\n\ngewiesen, stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen bearbeitet \n\nworden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post gebracht würden. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge des Klägers auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und \n\nwegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und \n\ndie Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich \n\nder Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde \n\ngegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein \n\nmüssen, nicht erfüllt sind. \n\n7 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts, weil das Berufungsgericht Verfahrensgrundrechte des Klä-\n\ngers verletzt hätte. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger nicht \n\nin seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen \n\nRechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf recht-\n\nliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinset-\n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-\n\npflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichter-\n\nlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie unter Berück-\n\nsichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts auch nicht rech-\n\nnen musste (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - NJW 2008, \n\n2713, 2714 m.w.N.). \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Orga-\n\nnisation in Bezug auf fristgebundene Schriftsätze nicht überspannt. \n\nEs hat die von dem Kläger begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit der Begründung ab-\n\ngelehnt, die Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers gewährleiste nicht zuverlässig, dass fristwahrende \n\nSchriftsätze auch tatsächlich hinausgingen. Im Kalender vermerkte Fristen dürf-\n\nten erst gestrichen werden, wenn der Schriftsatz zumindest postfertig gemacht \n\nworden sei. Dann aber müsse die Beförderung zu der Stelle, für die der Schrift-\n\nsatz bestimmt sei, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Ver-\n\nsehen, welche die eigentliche Beförderung nicht beträfen, nicht mehr verhindert \n\nwerden könne. Daran gemessen sei die organisatorische Anweisung an die \n\nFachangestellte S., stichprobenartig zu kontrollieren, dass alle Postmappen \n\nbearbeitet worden seien und sämtliche postfertige Sendungen zur Post ge-\n\nbracht würden, unzureichend. Jedenfalls bei fristwahrenden Schriftsätzen seien \n\nStichproben dann nicht ausreichend. Vielmehr seien solche Schriftsätze einzeln \n\ndarauf zu kontrollieren, dass eine rechtzeitige Verbringung zur Post nicht ver-\n\nsehentlich unterbleibe. \n\n10 \n\nDamit hat das Berufungsgericht die nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs geltenden Maßstäbe der Ausgangskontrolle eingehalten. \n\n11 \n\nEs ist zutreffend davon ausgegangen, dass es zu den Aufgaben des \n\nProzessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebunde-\n\nner Schriftsatz fristgerecht bei dem zuständigen Gericht eingeht und eine Aus-\n\ngangskontrolle besteht, durch die gewährleistet wird, dass fristwahrende \n\nSchriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinaus gehen. Zu diesem Zweck muss \n\ner eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fris-\n\ntenkalender führen. Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass die im Ka-\n\nlender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst \n\nkenntlich gemacht wird, nachdem die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, \n\nder Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, \n\ndie weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig \n\nvorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB \n\n270/04 - FamRZ 2006, 192). Eine solche wirksame Ausgangskontrolle gewähr-\n\nleistet die Organisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nnicht. Vielmehr lässt es der Organisationsablauf zu, dass im Kalender vermerk-\n\nte Fristen bereits dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz noch nicht post-\n\nfertig gemacht worden ist. Das ist nämlich erst dann der Fall, wenn die Post-\n\nmappen bearbeitet worden sind und die einzelnen Schriftsätze so zur Versen-\n\ndung fertig gemacht sind, dass damit eine sichere Vorsorge verbunden ist, dass \n\ndie Beförderung nicht mehr durch ein Versehen verhindert werden kann (BGH \n\nUrteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Das Able-\n\ngen der Schriftsätze in Postmappen stellt nicht den letzten Schritt auf dem Weg \n\nzum Adressaten dar. Vielmehr bedarf es weiterer Maßnahmen, wie des Kuver-\n\ntierens und des Ablegens in ein Postausgangsfach, bevor die Sendungen post-\n\nfertig sind und im nächsten Schritt zur Post gebracht werden können. \n\n12 \n\nDie bloße stichprobenartige Kontrolle, ob alle Postmappen bearbeitet \n\nworden sind, gewährleistet - wie der vorliegende Fall zeigt - keine zuverlässige \n\nAusgangskontrolle. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers ein Verschulden an dem Fristversäumnis \n\ntrifft. \n\n14 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war eine Ausgangskon-\n\ntrolle im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers ihrer Fachangestellten S. die Weisung erteilt hatte, \n\nden Schriftsatz am 20. März 2008 zur Post zu geben. \n\n15 \n\nZwar ist es grundsätzlich richtig, dass es auf die allgemeinen organisato-\n\nrischen Vorkehrungen einer Kanzlei für die Ausgangskontrolle dann nicht an-\n\nkommt, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen erteilt worden sind, die bei \n\nBefolgung die Fristwahrung sichergestellt hätten. Das gilt jedoch nicht, wenn die \n\nEinzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern \n\nsich darin einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Be-\n\ndeutung behalten. In diesem Fall kann auch eine konkrete Einzelanweisung den \n\nRechtsanwalt von einer unzureichenden Büroorganisation nicht entlasten (BGH \n\nBeschlüsse vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 309/04 - AnwBl. 2007, 236 und \n\nvom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 369). \n\n16 \n\nDas ist hier der Fall. Die Weisung, den Schriftsatz zur Post zu geben, \n\nhielt sich im Rahmen der sonst üblichen Behandlung der fertig gestellten \n\nSchriftsätze. Die angewiesene Fachkraft hat die Weisung auch dementspre-\n\nchend verstanden und die gesamte Postmappe mit weiteren Postmappen der \n\nfür die Postbearbeitung zuständigen Angestellten übergeben. Die insoweit \n\ngeltenden Organisationsregeln haben somit durch die Einzelanweisung nicht \n\nihre Bedeutung verloren. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 04.01.2008 - 1 O 1148/07 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 4 U 19/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/xii-zb-132-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/xii-zb-132-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_132-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:54.030459+00:00"}}