{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_110-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"XII ZB 110/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 110/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Mai \n\n2008 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nBeschwerdewert: 9.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Verbundurteil vom 5. März 2008 hat das Amtsgericht \n\n- Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsaus-\n\ngleich geregelt. Gegen das dem Antragsgegner am 22. März 2008 zugestellte \n\nUrteil hat dieser mit Telefax vom 22. März 2008, eingegangen beim Amtsgericht \n\nam 25. März 2008, persönlich \"Widerspruch\" eingelegt. Mit einem am 4. April \n\n2008 an den Antragsgegner abgesandten Schreiben wurde dieser durch den \n\nFamilienrichter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berufung \"Anwalts-\n\nzwang\" bestehe, die derzeitige Berufung unzulässig sei und im Rahmen der \n\nBerufung kein Schriftverkehr mit dem erstinstanzlichen Amtsgericht erfolgen \n\nsollte. \n\n2 \n\nDer \"Widerspruch\" des Antragsgegners ging nach Weiterleitung durch \n\ndas Familiengericht am 9. April 2008 beim Oberlandesgericht ein. Der Vorsit-\n\nzende des Familiensenats teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom \n\n15. April 2008, zugestellt am 18. April 2008, mit: \n\n3 \n\n4 \n\n\"… Sie werden darauf hingewiesen, dass vor dem Oberlandesgericht … \n\nin Ihrer Angelegenheit Anwaltszwang herrscht, wenn Sie gegen das \n\nEndurteil vom 5. März 2008 Berufung einlegen wollen. Im Übrigen be-\n\nträgt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einen Monat nach Zustel-\n\nlung des Urteils\". \n\nIm Folgenden wurde der Eingang des \"Widerspruchs\" aktenmäßig als \n\nBerufung behandelt, die Akten des Vorgerichts angefordert, der Antragstellerin \n\neine Frist zur Stellungnahme gesetzt und der Antragsgegner hiervon unterrich-\n\ntet. \n\nMit Schriftsatz vom 7. Mai 2008, eingegangen am selben Tag, legte der \n\nAntragsgegner vertreten durch einen Anwalt gegen das Urteil Berufung ein und \n\nbeantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begrün-\n\ndung führte er im Wesentlichen aus, er habe die Schreiben nicht so verstanden, \n\ndass schon die Einlegung und Begründung der Berufung unzulässig seien, \n\nsondern dass erst im weiteren Verlauf des Verfahrens eine anwaltliche Vertre-\n\ntung benötigt werde. In dieser Annahme sei er dadurch bestätigt worden, dass \n\nder Sache ein Aktenzeichen zugeteilt und die Gegenseite zur Stellungnahme \n\naufgefordert worden sei. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie-\n\nsen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde \n\ndes Antragsgegners. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil der von der \n\nRechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung nicht vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückge-\n\nwiesen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des \n\nAntragsgegners beruhe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Antragsgegner könne sich als Diplom-Ingenieur und Architekt, also als je-\n\nmand, der im Rahmen der Durchführung von Bauvorhaben Schriftverkehr mit \n\nBehörden, Bauwilligen sowie Bauunternehmern gewohnt sei, nicht darauf beru-\n\nfen, er habe die Hinweise sowohl des Familiengerichts als auch des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht richtig deuten können. Vielmehr sei hieraus für ihn ohne wei-\n\nteres erkennbar gewesen, dass beide Instanzen davon ausgegangen seien, bis \n\ndahin sei noch keine ordnungsgemäße Berufung eingelegt worden. Aus dem \n\nweiteren Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Frist zur Einlegung des \n\nRechtsmittels einen Monat nach Urteilszustellung betrage, habe er unschwer \n\nerkennen können, dass die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen sei und er mit \n\nanwaltlicher Hilfe noch fristgerecht habe Berufung einlegen können. Er könne \n\nsich jedenfalls nicht darauf berufen, er sei aufgrund der aktenmäßigen Behand-\n\nlung seines Schreibens davon ausgegangen, bereits in zulässiger Weise Beru-\n\nfung eingelegt zu haben. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n2. Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die \n\nam 22. April 2008 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Dem Antrags-\n\ngegner ist die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch zu Recht \n\nversagt worden, weil nach seinem Vortrag ein ihm anzulastendes Verschulden \n\nnicht ausgeräumt ist. \n\n10 \n\na) Der Antragsgegner räumt selbst ein, vom Familiengericht zutreffend \n\ndarüber belehrt worden zu sein, dass sein \"Widerspruch\" keine zulässige Beru-\n\nfung darstellte. Mit dem Einwand, die Mitteilungen, die ihm vom Berufungsge-\n\nricht übersandt worden seien, seien indessen geeignet gewesen, ihn zu der \n\nAnnahme zu veranlassen, er habe doch wirksam Berufung eingelegt, vermag \n\ndie Rechtsbeschwerde nicht durchzudringen. Ein Fall so genannter überholen-\n\nder Kausalität, bei dem ein früheres Verschulden einer Partei die Wiedereinset-\n\nzung dann nicht ausschließt, wenn die rechtliche Erheblichkeit des Verschul-\n\ndens durch ein späteres, der Partei nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt, liegt \n\nnicht vor (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - \n\nFamRZ 2007, 1722, 1723). Die Hinweise, die der Vorsitzende des Oberlandes-\n\ngerichts dem Antragsgegner erteilt hatte, konnte und durfte dieser nicht dahin \n\nverstehen, er habe entgegen der Mitteilung des Familiengerichts doch bereits \n\nzulässige Berufung eingelegt. Schon bei normalem Sprachverständnis musste \n\nsich für den Empfänger des Schreibens erschließen, dass eine ordnungsgemä-\n\nße Berufungsschrift bis dahin nicht eingegangen war. Das ergibt sich zum einen \n\naus der Formulierung \"wenn Sie gegen das Endurteil … Berufung einlegen wol-\n\nlen\" und zum anderen aus dem Hinweis auf Beginn und Ende der Berufungs-\n\nfrist, der andernfalls sinnlos gewesen wäre. Die Mitteilung über die aktenmäßi-\n\nge Behandlung der Sache war nicht geeignet, einen anderen Eindruck zu ver-\n\nmitteln. Dass auch ein unzulässiges Rechtsmittel bearbeitet, demgemäß regist-\n\nriert, der Gegenseite zur Stellungnahme zugeleitet und der Rechtsmittelführer \n\ndavon unterrichtet wird, liegt auf der Hand. Selbst wenn dem Antragsgegner \n\nsich dies nicht erschlossen haben sollte, durfte er allein hieraus aber nicht fol-\n\ngern, dass die ihm erteilten weiteren Hinweise deshalb nicht zutreffen würden. \n\nWenn dann noch Zweifel verblieben wären, hätte der Antragsgegner rechtskun-\n\ndigen Rat einholen müssen. \n\n11 \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Gebot der fairen Verfahrens-\n\ngestaltung und die daraus resultierende Pflicht zur richterlichen Fürsorge hin-\n\nweist (vgl. hierzu BVerfGE 93, 99, 114 f.), vermag sie auch damit nicht durch-\n\nzudringen. Das Familiengericht ist seiner nachwirkenden Fürsorgepflicht nach-\n\ngekommen, indem es den Antragsgegner darauf hingewiesen hat, dass sein \n\nper Telefax am 25. März 2008 eingegangenes Rechtsmittel unzulässig ist und \n\ndie Akten an das Oberlandesgericht weitergeleitet hat, so dass sie dort am \n\n9. April 2008 eingingen. Auch das Oberlandesgericht hat sich der Fürsorge-\n\npflicht entsprechend verhalten. Aufgrund der ihm zugegangenen Hinweise hätte \n\nder Antragsgegner noch rechtzeitig zulässige Berufung einlegen können. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nDose \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \nAG Bad Kissingen, Entscheidung vom 05.03.2008 - 1 F 401/07 - \nOLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2008 - 7 UF 84/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zb-110-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zb-110-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_110-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:04.558565+00:00"}}