{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_103-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"XII ZB 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666 a) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entschei- dung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ab- lehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. b) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Be- schluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzun- gen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 103/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666 \n\na) Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entschei-\n\ndung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ab-\n\nlehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu. \n\nb) Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Be-\n\nschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzun-\n\ngen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg \n\nAG Potsdam \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig \n\nverworfen. \n\nWert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 \n\ngeboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die El-\n\ntern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist allei-\n\nnige Inhaberin der elterlichen Sorge. \n\nZwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegne-\n\nrin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. \n\nDie Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der \n\nGesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine \n\nBindungsintoleranz vor. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache bean-\n\ntragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn \n\nzu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge \n\nbesteht. \n\nDas Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die \n\nmangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der \n\nelterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei An-\n\nhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht \n\nhat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwer-\n\nde. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 \n\nNr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt \n\naber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e \n\nAbs. 2, 543 Abs. 2 ZPO. \n\n1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist \n\nauch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwer-\n\nfende Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nnur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erfor-\n\nderlich ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts we-\n\ngen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ \n\n8 \n\n9 \n\n155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - \n\nFamRZ 2005, 975). \n\n2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung. \n\na) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberech-\n\ntigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 \n\nAbs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberech-\n\ntigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebe-\n\nfugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe \n\nebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht \"nur auf Antrag\" er-\n\ngingen. \n\n10 \n\nb) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der \n\nRechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu \n\nanderen obergerichtlichen Entscheidungen. \n\n11 \n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Be-\n\nschwerdeberechtigung von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Be-\n\nschwerdeführers abhängig ist. \n\n12 \n\naa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht \n\nfür Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ \n\nKuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdebe-\n\nrechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 \n\nin Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausge-\n\nschlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, \n\n975, 976 m.w.N.). \n\n13 \n\nbb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von \n\nvornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den \n\nMaßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. \n\nNach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, \"dessen Recht\" durch \n\ndie Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG \n\nzeigt, der \"unbeschadet der Vorschrift des § 20\" für Vormundschaftssachen ei-\n\nne weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine \n\nRegelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung be-\n\nstehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes \n\nInteresse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, ge-\n\nnügt hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - \n\nFamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusam-\n\nmenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts ge-\n\nmäß § 6 Abs. 2 GG ist. \n\n14 \n\nIn eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der \n\nnicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber \n\nder elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach \n\n§§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, \n\nmangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstel-\n\nlung. Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige \n\nRechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den \n\nGesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das \n\nBundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht be-\n\nanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht \n\nvom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklä-\n\nrung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB seinen Ausdruck finden kann. \n\n15 \n\nOb der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdebe-\n\nrechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, \n\ndieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 \n\nRdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht \n\nnach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt \n\n2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung. \n\n16 \n\nWeil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich - der \n\nOberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/ \n\nWick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. § 621 e \n\nRdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidun-\n\ngen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die \n\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. \n\n17 \n\n18 \n\nc) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung \n\nerfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\nDem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde \n\nliegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Ge-\n\nsetzeslage, an die die Gerichte gebunden sind. \n\n19 \n\nEine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundes-\n\nverfassungsgericht verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, \n\n1447, 1448). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzge-\n\nber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob \n\ndessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zu-\n\nstimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem \n\nElternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirk-\n\nlichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, \n\nist indessen nicht ersichtlich. \n\n20 \n\nAuch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorlie-\n\ngenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteili-\n\ngung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester \n\nFamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls \n\nkein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine \n\ndem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nBundesrichter Prof. Dr. Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhindert \nzu unterschreiben. \n\nHahne \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zb-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zb-103-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_103-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:10.488674+00:00"}}