{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_102-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"XII ZB 102/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 1 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D a) Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe be- antragt, beginnt die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO spätestens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch schon früher begin- nen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte. b) Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit spre- chen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Maßnah- men, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan- weisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendi- gen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsan- walt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 102/08 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 Satz 1 A, 236 Abs. 2 Satz 2 D \n\na) Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe be-\nantragt, beginnt die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 \nSatz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO spätestens mit Zugang der gerichtlichen \nEntscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch schon früher begin-\nnen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit \nder Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte. \n\nb) Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung \nvon Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal \nbetrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit spre-\nchen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Maßnah-\nmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan-\nweisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendi-\ngen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsan-\nwalt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den \nFristablauf haben können. \n\nBGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 - OLG Oldenburg \nAG Oldenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die \n\nRichter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 15. Mai 2008 wird auf Kosten der Kläger verworfen. \n\nBeschwerdewert: 6.031 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Dezember 2007 \n\nwurde den Klägern am 12. März 2008 zugestellt. Am Montag, dem 14. April \n\n2008 ging beim Oberlandesgericht ein Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe \n\nfür die Durchführung eines Berufungsverfahrens ein. Dem Antrag war keine \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. \n\nDas Original des Antrags, dem eine Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse beilag, ging am (Dienstag) 15. April 2008 beim Ober-\n\nlandesgericht ein. Mit Verfügung vom 16. April 2008 - eingegangen bei dem \n\nProzessbevollmächtigten der Kläger am 22. April 2008 - wies das Oberlandes-\n\ngericht die Kläger \"darauf hin, dass dem am 14. April 2008 per Fax eingegan-\n\ngenen Antrag auf Prozesskostenhilfe weder das angegriffene Urteil noch die \n\nErklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt \n\nwar\". Mit Beschluss vom 23. April 2008 versagte das Oberlandesgericht den \n\nKlägern die begehrte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Der Be-\n\nschluss wurde den Klägern am 29. April 2008 zugestellt. Mit einem am selben \n\nTag eingegangenen Schriftsatz vom 13. Mai 2008 legten die Kläger Berufung \n\nein und begründeten diese zugleich. Außerdem beantragten sie Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Mit weite-\n\nrem Schriftsatz vom 14. Mai 2008 beantragten sie außerdem Wiedereinsetzung \n\nin eine versäumte Wiedereinsetzungsfrist. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen, weil der Antrag nicht binnen der 14-tägigen Wie-\n\ndereinsetzungsfrist eingegangen sei, die am 22. April 2008 zu laufen begonnen \n\nhabe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger nicht zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nder Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. \n\n4 \n\nZwar dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nnach gefestigter Rechtsprechung in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz \n\nund das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrens-\n\ngrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vor-\n\ngesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbe-\n\nschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166 und vom \n\n9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diese Grund-\n\nsätze verstößt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht. \n\n5 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine \n\narme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, grundsätzlich Anspruch auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand hat, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch \n\n- wie hier - bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte. Das setzt al-\n\nlerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung des \n\nRechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgefüllte Erklä-\n\nrung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst insoweit \n\nnotwendigen Belegen beigefügt war. Denn für den Regelfall schreibt § 117 \n\nAbs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom \n\n17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. \n\n§ 117 Rdn. 15) eingeführten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann \n\ndeswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-\n\naussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, \n\nwenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß aus-\n\ngefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871; vom \n\n31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai \n\n2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Einen solchen vollständigen Antrag \n\nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hatten die Kläger hier erst mit dem Ori-\n\nginalschriftsatz nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. April 2008 eingereicht. \n\n6 \n\nZwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass eine Partei, \n\nder bereits in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, grundsätz-\n\nlich davon ausgehen darf, dass ihr bei unveränderten wirtschaftlichen Verhält-\n\nnissen auch in der zweiten Instanz die Prozesskostenhilfe nicht mangels Be-\n\ndürftigkeit versagt wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2000 - XII ZB \n\n221/99 - NJW-RR 2000, 1387 und vom 23. Februar 2005 - XII ZB 71/00 - \n\nFamRZ 2005, 789). Dies setzt allerdings voraus, dass die unveränderten wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hinreichend \n\ndeutlich gemacht werden. Solches ist entweder dadurch möglich, dass dem \n\nAntrag eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-\n\nnisse beigefügt wird, die sich nicht wesentlich von der bereits vorliegenden Er-\n\nklärung im ersten Rechtszug unterscheidet. Haben sich die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Erklärung im ersten Rechtszug nicht ver-\n\nändert, kann die Partei auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-\n\nrufungsverfahren aber auch dann vertrauen, wenn sie dies in ihrem neuen Pro-\n\nzesskostenhilfeantrag ausdrücklich versichert. Weil der rechtzeitig am (Montag) \n\n14. April 2008 per Fax eingegangene Prozesskostenhilfeantrag weder eine Er-\n\nklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch einen \n\nHinweis auf unveränderte Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskosten-\n\nhilfe in erster Instanz enthält, konnten die Kläger bei verspätetem Eingang der \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf eine \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vertrauen. \n\n7 \n\n2. Ist innerhalb der Berufungsfrist - wie hier - kein Rechtsmittel und auch \n\nkein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen, \n\nkommt allerdings gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts-\n\nmittelfrist in Betracht, wenn der verspätete Eingang der Erklärung über die per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittel-\n\nführer zurechenbaren Verschulden beruht (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 \n\n- XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166, 1167). \n\n8 \n\nMit Recht weist die Rechtsbeschwerde deswegen darauf hin, dass auch \n\nhier eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist grundsätzlich in \n\nBetracht kam, obwohl bis zum Ablauf der Berufungsfrist kein vollständiger An-\n\ntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen war. Denn die Kläger \n\nhaben vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der verspätete Eingang der \n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf ei-\n\nnem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht. Dieser hatte den voll-\n\nständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der vollständig \n\nausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nam Tag des Fristablaufs seiner Anwaltsgehilfin übergeben, um sie noch am \n\nselben Tag per Fax an das Berufungsgericht zu übersenden. Durch eine gene-\n\nrelle Kanzleianweisung war die Kanzleiangestellte zudem angehalten, einem \n\nper Fax zu übersendenden Schreiben stets auch alle Anlagen beizufügen. Dies \n\nhat die Anwaltsgehilfin nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen \n\neigenmächtig unterlassen, was in Anbetracht der abweichenden Kanzleianwei-\n\nsung kein Organisationsverschulden begründet und den Klägern deswegen \n\nauch nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden kann. \n\n9 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand in die versäumte Berufungsfrist allerdings gleichwohl zu Recht \n\nzurückgewiesen, weil der Wiedereinsetzungsantrag mit der nachgeholten Beru-\n\nfung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist der §§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen ist. \n\n10 \n\nDie Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, \n\nan dem das Hindernis behoben ist. Das ist in Fällen der Prozesskostenarmut \n\nspätestens der Zeitpunkt der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses. \n\n11 \n\na) Wenn der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilli-\n\ngung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann, beginnt die Wiederein-\n\nsetzungsfrist bereits in diesem Zeitpunkt. Die Frist für den Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in die Rechtsmittelfrist beginnt also spätestens in dem Zeitpunkt, in \n\ndem der Partei ein gerichtlicher Hinweis zugeht, dass die Voraussetzungen für \n\neine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Jedenfalls ab diesem \n\nZeitpunkt muss der Antragsteller mit der Ablehnung des Prozesskostenhilfege-\n\nsuchs rechnen; er darf deswegen mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch und \n\nder Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-tägige Frist \n\n(§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Ge-\n\nricht über sein Gesuch entscheidet (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 \n\n- XII ZB 207/06 - FamRZ 2007, 801, 802). \n\n12 \n\nGleiches gilt, wenn der Antragsteller Umstände erfährt, die ein weiteres \n\nVertrauen auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe erschüttern. \n\nDas ist etwa der Fall, wenn der Antragsteller - wie hier - erfährt, dass sein An-\n\ntrag entgegen der ausdrücklichen Anweisung seiner Prozessbevollmächtigten \n\nnicht in vollständiger Form rechtzeitig dem Berufungsgericht übersandt worden \n\nist. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs muss ihm damit bekannt sein, dass eine Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe vernünftigerweise nicht mehr in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse \n\nvom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 2. April \n\n2008 - XII ZB 131/06 - FamRZ 2008, 1166; vom 20. Februar 2008 - XII ZB \n\n83/07 - FamRZ 2008, 868; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ \n\n2008, 871 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32). \n\n13 \n\nb) Soweit die Kläger sich darauf berufen, ihre Prozessbevollmächtigte \n\nhabe erst mit Zugang des die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses \n\nKenntnis von dem verspäteten Eingang der Erklärung über die persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnisse erlangt, steht dies einem Fristbeginn mit Zu-\n\ngang des gerichtlichen Hinweises am 22. April 2008 nicht entgegen. Zwar ha-\n\nben die Kläger glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsgehilfin ihrer Pro-\n\nzessbevollmächtigten den Hinweis eigenmächtig bearbeitet und dem Prozess-\n\nbevollmächtigten nicht vorgelegt hat. Zutreffend ist auch, dass ein Verschulden \n\nder Rechtsanwaltsgehilfin den Klägern nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet \n\nwerden kann. Die nicht rechtzeitige Kenntnisnahme des gerichtlichen Hinweises \n\ndurch die Prozessbevollmächtigte der Kläger ist aber auf ein Organisationsver-\n\nschulden in ihrem Büro zurückzuführen. \n\n14 \n\nDie Bearbeitung eines ihm übertragenden Mandats ist grundsätzlich Sa-\n\nche des Rechtsanwalts, hier also der Prozessbevollmächtigten der Kläger. Zwar \n\ndarf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fris-\n\nten sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, so-\n\nweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (Senatsbe-\n\nschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059, 2060). \n\nDann muss der Rechtsanwalt aber durch ausreichende organisatorische Maß-\n\nnahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelan-\n\nweisungen, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendigen \n\nTätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsanwalt \n\nKenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristab-\n\nlauf haben können. Denn gerichtliche Hinweise in fristgebundenen Angelegen-\n\nheiten sind von dem Prozessbevollmächtigten selbst zu bearbeiten und können \n\nnicht zur eigenverantwortlichen Bearbeitung auf das Büropersonal übertragen \n\nwerden. \n\n15 \n\nDem Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zu entnehmen, ob im Büro des \n\nProzessbevollmächtigten der Kläger eine Kanzleianweisung bestand, die eine \n\ngrundsätzliche Vorlage gerichtlicher Hinweise sicherstellt, und ob die Kanzlei-\n\nangestellte sich darüber hinweggesetzt hat, als sie den am 22. April 2008 ein-\n\ngegangenen Hinweis eigenmächtig bearbeitete. Die Kläger haben nicht darge-\n\nlegt, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten ausreichende organisa-\n\ntorische Vorkehrungen getroffen waren, die es sicherstellten, dass ihr ein für \n\nden Beginn der Wiedereinsetzungsfrist relevanter gerichtlicher Hinweis vorge-\n\nlegt wird. Weil dieser Vortrag im Verfahren der Rechtsbeschwerde auch nicht \n\nmehr nachgeholt werden kann, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte \n\nBerufungsfrist nicht in Betracht. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Oldenburg, Entscheidung vom 12.12.2007 - 59 F 270/06 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.05.2008 - 13 UF 41/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zb-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/xii-zb-102-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2008/XII_ZB_102-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:36.654363+00:00"}}