{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___9-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"XII ZR 9/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le- bensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab- hängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen o- der Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen E- hegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, sind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. b) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie- denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re- gelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. c) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultie- rende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 9/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Le-\nbensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderungen des \nverfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unab-\nhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen o-\nder Verbesserungen handelt. Weil das Unterhaltsrecht den geschiedenen E-\nhegatten aber nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand oder \naufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde, \nsind grundsätzlich nur solche Steigerungen des verfügbaren Einkommens zu \nberücksichtigen, die schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen \nEinkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt. \n\nb) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie-\ndenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen \nEhegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re-\ngelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 \nAbs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. \n\nc) Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen \nUnterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach \nden während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt, ist das daraus resultie-\nrende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - OLG Düsseldorf \n\nAG Moers \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. De-\n\nzember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab \n\nApril 2005. \n\nDie 1958 geborene Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der 1953 \n\ngeborene Beklagte hatten 1985 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind der Sohn P. (ge-\n\nboren im August 1985) und die Tochter N. (geboren im Dezember 1992) her-\n\nvorgegangen. Im Juli 1995 trennten sich die Parteien. Mit Urteil vom 4. Februar \n\n1998 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten sie einen umfas-\n\nsenden Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte u.a. \n\nverpflichtet hatte, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt (incl. Krankenvorsor-\n\nge- und Altersvorsorgeunterhalt) in Höhe von insgesamt 2.426,02 DM monatlich \n\nzu zahlen. Mit Unterhaltsvereinbarung vom 14. März 2004 änderten die Partei-\n\nen den Vergleich vom 4. Februar 1998 ab und vereinbarten eine nacheheliche \n\nUnterhaltszahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von monatlich \n\n770,50 €. \n\n3 \n\nDer Beklagte war seit November 1992 für acht Jahre Beigeordneter der \n\nStadt G. Zum 1. November 2000 wurde er zum ersten Beigeordneten der Stadt \n\nG. mit einem Einkommen nach Besoldungsgruppe A 16 und zugleich zum Ge-\n\nschäftsführer der Eigenbetriebe bestellt. Zum 1. November 2004 wurde er zum \n\nKreisdirektor der Kreisverwaltung W. mit einem Einkommen nach der Besol-\n\ndungsgruppe B 5 ernannt. Seit September 2006 ist er Beigeordneter der Stadt \n\nD. und zugleich deren Rechts- und Ordnungsamtsdezernent mit Einkünften \n\nnach Besoldungsgruppe B 7. \n\nDer Beklagte ist seit dem 13. Oktober 1999 neu verheiratet. Aus dieser \n\nBeziehung sind die Kinder M. (geboren am 17. September 1996, also noch vor \n\nder Scheidung der Ehe der Parteien), J. (geboren am 10. März 2000) und W. K. \n\n(geboren am 28. Juni 2004) hervorgegangen. \n\nDie Klägerin ist gelernte Arzthelferin und war als solche bis zu ihrer Hei-\n\nrat im Februar 1985 berufstätig. In der Folgezeit versorgte sie bis zur Scheidung \n\ndie Familie und plante einen Wiedereinstieg in ihren Beruf. Seit Februar 1999 \n\narbeitet sie als Putzhilfe in Privathaushalten und erzielt monatliche Einkünfte in \n\nHöhe von 400 €. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nFür den Sohn P. zahlte der Beklagte bis einschließlich Januar 2006 mo-\n\nnatlichen Unterhalt in Höhe von 447 €. Nach Beendigung seiner allgemeinen \n\nSchulausbildung Ende Juni 2005 absolvierte der Sohn eine einjährige Ein-\n\nstiegsqualifizierung im Gastgewerbe-Service und erhielt von der Bundesagentur \n\nfür Arbeit monatlich 192 €. Mit Urteil vom 8. März 2006 wurde die Klage des \n\nSohnes auf weiteren Unterhalt abgewiesen. Für die Tochter N. hatte der Be-\n\nklagte bis einschließlich Juni 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 378 € \n\ngezahlt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 22. September 2005 wurde der Kindes-\n\nunterhalt für die Zeit ab Juli 2005 auf monatlich 447 € erhöht. Das Kindergeld \n\nfür beide Kinder erhält die Klägerin. \n\nAuf den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin zahlte der Be-\n\nklagte in der hier relevanten Zeit bis einschließlich März 2006 monatlich \n\n281,06 €; danach stellte er die Zahlungen ein. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit \n\nvon April bis Juni 2005 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.103,25 € und \n\nfür die Zeit ab Juli 2005 monatlichen Unterhalt in Höhe von 800 € abzüglich der \n\nbis März 2006 geleisteten Teilbeträge zu zahlen. Die Berufung des Beklagten \n\nblieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - \n\nRevision des Beklagten, mit der er sein Klagabweisungsbegehren weiter ver-\n\nfolgt. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1815 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläge-\n\nrin ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt zustehe, der jedenfalls \n\nden vom Amtsgericht ausgeurteilten rückständigen und den laufenden Unterhalt \n\nvon monatlich 800 € erreiche. Die Klägerin sei bis zur Vollendung des 16. Le-\n\nbensjahres ihrer im Dezember 1992 geborenen Tochter N. an der Ausübung \n\neiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert. Es sei aber nicht zu beanstan-\n\nden, dass das Amtsgericht der Klägerin aus einer ihr zumutbaren halbschichti-\n\ngen Erwerbstätigkeit ein fiktives eigenes Einkommen von monatlich 566,01 € \n\n(nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) zugerechnet habe. Dabei sei das \n\nAmtsgericht zu Recht von einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 €/brutto ausge-\n\ngangen; ein höherer Stundenlohn sei im Rahmen einer halbschichtigen Er-\n\nwerbstätigkeit als angestellte Reinigungskraft nicht zu erzielen. Auch ein höhe-\n\nres Einkommen auf der Grundlage ihres erlernten Berufes könne der Klägerin \n\nnicht zugerechnet werden, weil sie den Beruf der Krankenschwester seit 1985 \n\nnicht mehr ausübe und daher die weit reichende medizintechnische Entwick-\n\nlung versäumt habe. In diesem Beruf habe sie deswegen gegenwärtig keine \n\nBeschäftigungschance. \n\n10 \n\nUnterhaltszahlungen für den Sohn P. habe das Amtsgericht zu Recht le-\n\ndiglich für die Zeit der allgemeinen Schulausbildung bis Ende Juni 2005 berück-\n\nsichtigt. Die weiteren Zahlungen des Beklagten seien als freiwillige Leistungen \n\nnicht zu berücksichtigen, da der volljährige Sohn gegenüber der Klägerin unter-\n\nhaltsrechtlich nachrangig sei. Schließlich habe der Beklagte auch jede Unter-\n\nhaltsverpflichtung gegenüber seinem volljährigen Sohn in Abrede gestellt. \n\n11 \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien auf Seiten des Be-\n\nklagten durch seine Einkünfte als erster Beigeordneter der Stadt G. nach der \n\nBesoldungsgruppe A 16 einschließlich der weiteren Einkünfte als Geschäftsfüh-\n\nrer der Eigenbetriebe geprägt. Der Aufstieg zum ersten Beigeordneten sei nicht \n\nals Karrieresprung anzusehen und deswegen bei der Bemessung des Unter-\n\nhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. Erst bei dem \n\nspäteren Aufstieg zum Kreisdirektor handle es sich um einen Karrieresprung, \n\nder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Bedarfsbemes-\n\nsung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt bleibe. \n\n12 \n\nNach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirke sich das \n\nHinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf eines ge-\n\nschiedenen Ehegatten aus, so dass auch die beiden jüngsten Kinder des Be-\n\nklagten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen seien. Es sei allerdings inkonse-\n\nquent, bei der Bemessung dieses Unterhaltsbedarfs nachehelich geborene Kin-\n\nder zu berücksichtigen, wodurch der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten \n\ngeschmälert werde, und auf der anderen Seite dem Unterhaltspflichtigen die \n\nDifferenz aus seinem eheprägenden Einkommen und dem infolge des Karriere-\n\nsprungs erzielten effektiven Einkommen ungeschmälert zu belassen. Wenn \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nacheheliche Belastungen \n\nbei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu \n\nberücksichtigen seien, sei es nur konsequent, zum Ausgleich vom Rechtsge-\n\ndanken des Karrieresprungs Abstand zu nehmen. Denn die unerwartete und \n\nwährend der Ehe nicht angelegte Einkommensverbesserung des Unterhalts-\n\npflichtigen sei ebenso unerwartet wie die durch die Geburt nachehelich gebore-\n\nner Kinder sich ergebende weitere Unterhaltslast. Es sei deswegen billig und \n\nangemessen, die Unterhaltsberechtigte nicht nur einseitig durch die Berücksich-\n\ntigung der nachehelich geborenen Kinder zu belasten, sondern sie im Gegen-\n\nzug auch davon partizipieren zu lassen, dass der Beklagte eine ebenso wenig \n\nin der Ehe angelegte, unerwartete positive wirtschaftliche Entwicklung zu den \n\nÄmtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr der Besoldungsgruppe B 7 \n\ngenommen habe. \n\n13 \n\nWeil der dem Beklagten nach seiner erneuten Heirat zustehende Split-\n\ntingvorteil nicht der Klägerin zugute kommen dürfe, sei für die Bemessung des \n\nnachehelichen Unterhalts eine fiktive Einkommensberechnung ohne die steuer-\n\nlichen Vorteile der neuen Ehe durchzuführen. Auf dieser Grundlage errechne \n\nsich nach den gegenwärtig erzielten Einkünften des Beklagten ein Unterhalt, \n\nder den vom Amtsgericht ermittelten monatlichen Unterhalt auf der Grundlage \n\nder eheprägenden Einkünfte ohne die Unterhaltspflicht für die nachehelich ge-\n\nborenen Kinder sogar übersteige. \n\n14 \n\nDie Revision hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf zugelassen, \n\ndass es auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Beförde-\n\nrung zum Kreisdirektor als eheprägend angesehen hat. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht in allen Punkten stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich die \n\nHöhe des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet. Den unbe-\n\nstimmten Rechtsbegriff der \"ehelichen Lebensverhältnisse\" hat der Senat in \n\nseiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten \n\nStichtagsprinzips ausgelegt. \n\n17 \n\na) Ursprünglich hatte der Senat die durch die Vorschrift des § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB bezweckte Anknüpfung der Höhe des nachehelichen Unter-\n\nhalts an die Ehe im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips verstanden und den \n\nUnterhaltsbedarf allein nach den monetären Verhältnissen während des Zu-\n\nsammenlebens der Parteien bemessen. Spätere Einkommensentwicklungen bis \n\nzur rechtskräftigen Ehescheidung sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn \n\nsie schon in der Ehe angelegt waren (Senatsurteile vom 23. November 1983 \n\n- IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 150 und - IVb ZR 15/82 - FamRZ 1984, \n\n151, 152). Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Be-\n\nmessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unberücksichtigt und \n\nein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtig-\n\nten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen \n\nUnterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit anzu-\n\nrechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, \n\n161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357). In \n\nseiner späteren Rechtsprechung hat der Senat den Stichtag auf den Zeitpunkt \n\nder rechtskräftigen Ehescheidung verlagert und damit, unabhängig von der Ab-\n\nsehbarkeit im Zeitpunkt der Trennung, alle Entwicklungen bis zu diesem Zeit-\n\npunkt, wie etwa den Wechsel der Steuerklasse (vgl. insoweit Senatsurteile vom \n\n16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 - FamRZ 1983, 152, 153 und vom 11. Mai 1988 \n\n- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818) oder die Geburt eines weiteren Kindes \n\naus einer neuen Beziehung (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR \n\n98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.), in die ehelichen Lebensverhältnisse einbe-\n\nzogen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, \n\n89). \n\n18 \n\nÄnderungen nach der rechtskräftigen Scheidung waren auch nach dieser \n\nRechtsprechung allerdings nur zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Entwick-\n\nlung zugrunde lag, die aus der Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn ihre Erwartung die ehelichen \n\nLebensverhältnisse bereits bestimmt hatte (Senatsurteile vom 16. März 1988 \n\n- IVb ZR 40/87 - FamRZ 1988, 701, 703 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - \n\nFamRZ 1986, 783, 785 und vom 27. November 1985 - IVb ZR 78/84 - FamRZ \n\n1986, 148 m.w.N.). Erst in der Folgezeit hat der Senat auch diese aus dem \n\nStichtagsprinzip folgende Grenze weiter gelockert und andere Entwicklungen, \n\nauf die die Ehegatten sich während der Ehe noch nicht eingestellt hatten, wie \n\nz.B. den Wegfall eines während der Ehezeit geschuldeten Kindesunterhalts, \n\ngrundsätzlich bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksich-\n\ntigt (Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 73/89 - FamRZ 1990, 1085, \n\n1087 f.). \n\n19 \n\nEine zusätzliche Einschränkung des reinen Stichtagsprinzips hatte der \n\nSenat durch seine neuere Rechtsprechung zur Bewertung der ehezeitlichen \n\nHaushaltsführung und Kindererziehung herbeigeführt. Auch ein während der \n\nEhezeit noch nicht absehbares und erst nachehelich hinzu getretenes Einkom-\n\nmen des Unterhaltsberechtigten war danach bei der Bemessung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse zu berücksichtigen, wenn es als Surrogat an die Stelle der \n\nehelichen Haushaltsarbeit und Kindererziehung getreten war (Senatsurteile \n\nvom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 989 ff. und vom 5. Mai \n\n2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Im Ergebnis führte diese Recht-\n\nsprechung dazu, ein später an die Stelle der Haushaltstätigkeit und Kinderer-\n\nziehung getretenes Einkommen - unabhängig von seiner Höhe - ebenfalls den \n\nehelichen Lebensverhältnissen zuzurechnen. \n\n20 \n\nb) Trotz dieser weit reichenden Ausnahmen konnte das Stichtagsprinzip, \n\ndas nun auf die Verhältnisse bis zur rechtskräftigen Scheidung abstellte, nicht in \n\nallen Fällen zu sachgerechten Lösungen führen. \n\n21 \n\nWegen der Verschiebung des Stichtags auf den Zeitpunkt der Rechts-\n\nkraft der Ehescheidung war ein aus einer neuen Beziehung hervorgegangenes \n\nKind bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, \n\nwenn es zuvor geboren war, nicht aber, wenn die Geburt nach der rechtskräfti-\n\ngen Scheidung erfolgte. Entsprechend hat das Amtsgericht hier das noch vor \n\nder rechtskräftigen Scheidung geborene Kind M. bei der Bemessung der eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse berücksichtigt, nicht aber die ebenfalls aus der neuen \n\nBeziehung des Beklagten hervorgegangenen Kinder J. und W.K. Schon diese \n\nDifferenzierung ist in der Literatur als nicht überzeugend kritisiert worden \n\n(Ewers FamRZ 1994, 816, 817; vgl. auch Graba FamRZ 1999, 370, 371). \n\n22 \n\nHinzu kommt, dass die Rechtsprechung wegen der Anknüpfung an einen \n\nfesten Stichtag zu Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz führen konnte, \n\netwa in Fällen, in denen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach dem \n\nStichtag aus Gründen, die dem Unterhaltspflichtigen nicht vorzuwerfen sind, \n\ndeutlich absinkt. Wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten in solchen Fällen \n\nwegen der Anknüpfung an einen früheren Stichtag unverändert bliebe, erhielte \n\nder Unterhaltsberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen von seinem eige-\n\nnen Einkommen verbliebe. Dies nicht schon bei der Bedarfsermittlung zu be-\n\nrücksichtigen, sondern erst auf der Stufe der Leistungsfähigkeit durch einen \n\nvariablen Selbstbehalt auszugleichen, der dem Bedarf des Unterhaltsberechtig-\n\nten entsprechen müsste, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. März \n\n2006 abgelehnt (BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). \n\n23 \n\nGleiches gilt, wenn sich die persönlichen Verhältnisse des Unterhalts-\n\npflichtigen von denen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung deutlich \n\nentfernt haben. Denn das Stichtagsprinzip kann auch dann zu Verstößen gegen \n\nden Halbteilungsgrundsatz führen, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechts-\n\nkraft der Ehescheidung weiteren Personen unterhaltspflichtig wird. Auch dann \n\nbliebe dem Unterhaltspflichtigen - vorbehaltlich eines abzusetzenden Erwerbs-\n\ntätigenbonus - für sich und die neuen Unterhaltsberechtigten nur so viel, wie er \n\nals Unterhalt einem geschiedenen Ehegatten allein zahlen müsste. Auch das \n\nkann nach der Rechtsprechung des Senats nicht erst nach § 1581 BGB im \n\nRahmen der Leistungsfähigkeit aufgefangen werden (vgl. schon BGHZ 166, \n\n351, 358 ff. = FamRZ 2006, 683, 684 f.). \n\n24 \n\nc) Deswegen hat der Senat seine frühere Rechtsprechung zur Bemes-\n\nsung der ehelichen Lebensverhältnisse nach einem Stichtag inzwischen aufge-\n\ngeben; auch das Gesetz gibt in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Fixierung auf \n\neinen solchen Stichtag vor. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Rege-\n\nlung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkom-\n\nmens grundsätzlich zu berücksichtigen und zwar unabhängig davon, wann sie \n\neingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. \n\nDie in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen \n\nLebensverhältnisse kann nach der neueren Rechtsprechung des Senats deren \n\ngrundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen \n\nUnterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits \n\nbegrenzen. \n\n25 \n\naa) Wie sich insbesondere aus den §§ 1569, 1574 und 1578 b BGB er-\n\ngibt, will das Unterhaltsrecht den geschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, \n\nals er während der Ehe stand oder aufgrund einer absehbaren Entwicklung oh-\n\nne die Scheidung stehen würde. Im Ausgangspunkt will das Recht des nach-\n\nehelichen Unterhalts dem unterhaltsberechtigten Ehegatten jedenfalls seinen \n\neigenen angemessenen Unterhalt sichern (§§ 1569, 1574, 1581 BGB). Indem \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Maß des nachehelichen Unterhalts - mit der \n\nBegrenzungsmöglichkeit des § 1578 b BGB - darüber hinaus geht und dem Un-\n\nterhaltsberechtigten einen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen einräumt, schafft die Vorschrift einen vom Einkommen des besser \n\nverdienenden Ehegatten abgeleiteten Maßstab des nachehelichen Unterhalts. \n\nDie während der Ehe gelebten Verhältnisse bilden dann aber auch die Ober-\n\ngrenze eines insoweit entstandenen Vertrauens und damit auch des nacheheli-\n\nchen Unterhalts. Weitere Steigerungen des verfügbaren Einkommens sind \n\ndeswegen grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon aus der \n\nSicht des ehelichen Zusammenlebens absehbar waren, nicht aber, wenn der \n\nEinkommenszuwachs nach der Trennung der Parteien auf einen Karrieresprung \n\nzurückzuführen ist. \n\n26 \n\nEbenso kann der Unterhaltsberechtigte, der seinen Unterhaltsanspruch \n\nvon dem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, nicht auf einen \n\nunveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unter-\n\nhaltspflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringe-\n\nrung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Ver-\n\nletzung der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet ihren \n\nNiederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbeständen der \n\n§§ 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß \n\n§ 1569 BGB aus verschiedenen Gründen zu nachehelichen Unterhaltsansprü-\n\nchen führen können. Aus der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehe-\n\ngatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens \n\nim Rahmen der nachehelichen Unterhaltsansprüche, sondern auch die Ver-\n\npflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheli-\n\nche Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa \n\ndurch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann, abweichend von den tatsächlichen \n\ngegenwärtigen Verhältnissen, ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden \n\n(Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). \n\n27 \n\nbb) In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandel-\n\nbaren ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat entschieden, dass es sich \n\nebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-\n\nlichen Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte \n\nhinzutreten. Auf den Rang dieser neuen Unterhaltsansprüche kommt es bei der \n\nBedarfsbemessung grundsätzlich nicht an. \n\n28 \n\n(1) Das dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen \n\nwird nicht nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern \n\nauch durch die Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch \n\ndann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung der später ent-\n\nstandenen Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse. Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen \n\nerst dort ihre Grenzen findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren \n\nVerhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu \n\nhinzugetretene Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nach-\n\nehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem \n\nHaushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 \n\n- XII ZR 62/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) bei der Bedarfsermittlung nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen. \n\n29 \n\n(2) Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der \n\nUnterhaltspflichtige eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die Bemessung \n\ndes Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich \n\nauf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse während des Unterhaltszeitraums \n\nabzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar ist. Wie bei der Ge-\n\nburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen auch seine weitere \n\nUnterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgeworfen werden. Weil \n\nsich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten \n\nsomit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Dreiteilung des \n\ntatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Splittingvorteils aus \n\nder neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der Betrag zu beach-\n\nten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergebenden Splittingvor-\n\nteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Senatsurteil vom \n\n30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.). \n\n30 \n\nd) Diese neuere Rechtsprechung des Senats führt auch nicht zu Verwer-\n\nfungen zwischen der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Position des \n\nUnterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Denn die Situation eines \n\nUnterhaltspflichtigen ist schon nach dem Gesetz nicht mit der Situation des Un-\n\nterhaltsberechtigten vergleichbar. \n\n31 \n\nBei einem nachehelichen Absinken des unterhaltsrelevanten Einkom-\n\nmens ist schon von Gesetzes wegen zwischen dem Unterhaltspflichtigen und \n\ndem Unterhaltsberechtigten zu unterscheiden. Geht das unterhaltsrelevante \n\nEinkommen des Unterhaltspflichtigen zurück, wirkt sich dies zur Wahrung des \n\nHalbteilungsgrundsatzes zwangsweise auf den nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ndaraus abgeleiteten Unterhaltsanspruch aus. Für den Unterhaltsberechtigten \n\nsehen die §§ 1571, 1572 und 1573 BGB hingegen vor, dass Unterhalt nach \n\ndiesen Vorschriften entfällt, soweit der Einsatzzeitpunkt als Anspruchsvoraus-\n\nsetzung nicht erfüllt ist. Eine erst später eintretende Bedürftigkeit kann einen \n\nUnterhaltsanspruch deswegen nicht mehr rechtfertigen. \n\n32 \n\n2. Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung unerwartete Einkommens-\n\nsteigerungen, z.B. durch einen Karrieresprung, im Rahmen der Unterhaltsbe-\n\nmessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberücksichtigt gelassen \n\nhat, beruht dies auf der gesetzlichen Wertung, wonach das Unterhaltsrecht den \n\ngeschiedenen Ehegatten nicht besser stellen will, als er während der Ehe stand \n\noder aufgrund einer schon absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen \n\nwürde (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, \n\n972). \n\n33 \n\nDie Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen ver-\n\nliert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere \n\nUnterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den \n\nUnterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern. Das Beru-\n\nfungsgericht weist deswegen zu Recht darauf hin, dass beide Umstände bei der \n\nBemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht von-\n\neinander isoliert betrachtet werden dürfen. Soweit also ein nachehelicher Kar-\n\nrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene Unterhaltspflicht auffängt, ist das \n\ndaraus resultierende Einkommen nach der neueren Rechtsprechung des Se-\n\nnats grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen. Der Unterhalts-\n\nanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist in solchen Fällen deswe-\n\ngen auf der Grundlage des nach dem Karrieresprung aktuell erzielten Einkom-\n\nmens unter Berücksichtigung der später hinzu gekommenen Unterhaltspflichten \n\n- im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten im Wege \n\nder Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ \n\n2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen. \n\n34 \n\nNur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-\n\nüber hinaus geht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich oh-\n\nne Karrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene \n\nUnterhaltsberechtigte ergäbe, darf der Einkommenszuwachs die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt blei-\n\nben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Split-\n\ntingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden, \n\ndass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der \n\n35 \n\n36 \n\nBemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-\n\nsätzlich zu berücksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der \n\nDreiteilung regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-\n\nschiedenen Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Un-\n\nterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Un-\n\nterhaltspflicht gegenüber neu hinzu gekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, \n\n1916). \n\n3. Das Berufungsurteil entspricht nicht in allen Punkten diesen Grundsät-\n\nzen der neueren Rechtsprechung des Senats. \n\na) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz davon aus, \n\ndass ein Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs bei der Unter-\n\nhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) grundsätzlich unberücksichtigt bleibt. Soweit es deswegen im An-\n\nsatz von einem Einkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als erster Bei-\n\ngeordneter der Stadt G. nach Einkommensstufe A 16 ausgegangen ist, beruht \n\ndies auf der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung, wonach diese nach-\n\neheliche Entwicklung bereits während des Zusammenlebens der Ehegatten \n\nabsehbar war. Die Revision greift dies auch nicht an. Soweit das Berufungsge-\n\nricht diesen Einkünften unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts das Ein-\n\nkommen als Geschäftsführer der Eigenbetriebe hinzugerechnet hat, ist auch \n\ndies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit \n\nim Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens darauf abgestellt, dass der Be-\n\nklagte die Geschäftsführung der Eigenbetriebe zeitgleich mit der Beförderung \n\nzum ersten Beigeordneten übernommen hat und dass auch der Vorgänger im \n\nAmt des ersten Beigeordneten Geschäftsführer der Eigenbetriebe war. Der von \n\nder Revision dagegen vorgebrachte Umstand, dass die Geschäftsführung der \n\nEigenbetriebe nicht zwingend mit der Tätigkeit als erster Beigeordneter verbun-\n\nden sei, kann diese tatrichterliche Beurteilung zur Absehbarkeit der Entwicklung \n\naus der Sicht der Ehe nicht erschüttern. Die späteren Beförderungen zum \n\nKreisdirektor (Besoldungsgruppe B 5) und zum Beigeordneten der Stadt D. \n\n(Besoldungsgruppe B 7) hat schon das Berufungsgericht im Grundsatz unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. Gegen diese für ihn günstige Beurteilung wendet sich der \n\nBeklagte nicht. \n\n37 \n\nb) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des \n\nUnterhaltsbedarfs der Klägerin die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kin-\n\nder und der Kinder des Beklagten aus seiner neuen Ehe berücksichtigt. Wie \n\nausgeführt, sind bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen grundsätzlich sowohl die aktuellen Einkünfte als auch die \n\naktuellen sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Grenze des unterhalts-\n\nrechtlich vorwerfbaren Verhaltens ist durch die Geburt der weiteren Kinder des \n\nBeklagten nicht erreicht, so dass ihre Unterhaltsansprüche zu Recht Eingang in \n\ndie Unterhaltsberechnung nach den ehelichen Lebensverhältnissen gefunden \n\nhaben. \n\n38 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Unterhaltszahlungen des Beklagten für \n\nden Sohn P. allerdings lediglich für die Zeit seines Schulbesuchs bis Ende Juni \n\n2005 berücksichtigt hat, hält dies den Angriffen der Revision nicht stand. Denn \n\nder Beklagte hat unstreitig bis Januar 2006 Unterhalt für diesen Sohn aus der \n\nEhe der Parteien geleistet. Diese Unterhaltszahlungen können entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts auch nicht als freiwillige Leistungen unbe-\n\nrücksichtigt bleiben. Denn der Sohn hatte den Beklagten ebenfalls auf Unter-\n\nhaltszahlungen in Anspruch genommen und die Klage auf höheren Kindesun-\n\nterhalt war nach wie vor rechtshängig. Weil der Sohn nach dem Vortrag der \n\nParteien eine einjährige Einstiegsqualifizierung im Bereich Gastgewerbe-Ser-\n\nvice durchführte und dafür von der Bundesanstalt für Arbeit lediglich monatlich \n\n192 € erhielt, dürfte sein Unterhaltsanspruch auch unter Berücksichtigung des \n\nfür seinen Bedarf zu verwendenden vollen Kindergeldes (Senatsurteil BGHZ \n\n164, 375, 382 ff. = FamRZ 2006, 99, 101 f.) nicht vollständig gedeckt gewesen \n\nsein. Die Unterhaltsklage des Sohnes wurde auch erst mit Urteil vom 8. März \n\n2006 abgewiesen; in diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte seine Zahlungen be-\n\nreits eingestellt. \n\n39 \n\nc) Das Oberlandesgericht konnte allerdings die neuere Rechtsprechung \n\ndes Senats noch nicht berücksichtigen, wonach auch der Unterhaltsanspruch \n\neiner neuen Ehefrau des Unterhaltspflichtigen den Bedarf der geschiedenen \n\nEhefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen beeinflusst. Wie ausgeführt, \n\nsind auch insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, was im \n\nRegelfall zu einer Dreiteilung der vorhandenen Einkünfte, nämlich derjenigen \n\ndes Beklagten als Unterhaltspflichtigem sowie der Klägerin als geschiedener \n\nEhefrau und der neuen Ehefrau des Beklagten, führt (Senatsurteil vom 30. Juli \n\n2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). Zu beachten ist dabei le-\n\ndiglich, dass ein im Rahmen der Dreiteilung einzusetzendes Einkommen eines \n\nUnterhaltsberechtigten nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsbedarfs des an-\n\nderen Unterhaltsberechtigten im Vergleich zu einer ohne die neue Ehefrau \n\ndurchzuführenden Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen \n\ndarf. Ob dies hier der Fall ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil es insoweit \n\nan Feststellungen zum Einkommen der neuen Ehefrau des Beklagten fehlt. Der \n\nbloße Umstand, dass sie ebenfalls berufstätig ist, besagt schon deswegen \n\nnichts, weil bei dem relativ hohen Einkommen des Beklagten voraussichtlich ein \n\nAnspruch auf Familienunterhalt verbleibt, der zu Zwecken der Unterhaltsbe-\n\nrechnung im Rahmen der Dreiteilung in Form eines nachehelichen Unterhalts-\n\nanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet werden kann \n\n(Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 f.). \n\n40 \n\nd) Im Ansatz zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings das infolge \n\ndes Karrieresprungs des Beklagten gestiegene Einkommen in die Unterhaltsbe-\n\nrechnung einbezogen, soweit nachehelich weitere Unterhaltspflichten hinzuge-\n\nkommen sind. Ob das erhöhte Einkommen neben den Unterhaltsansprüchen \n\nder drei nachehelich geborenen Kinder des Beklagten auch den vollen Unter-\n\nhaltsbedarf der neuen Ehefrau auffangen kann und es deswegen bei dem Un-\n\nterhaltsbedarf der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 16 nebst dem Ge-\n\nschäftsführergehalt des Beklagten ohne Berücksichtigung weiterer Unterhalts-\n\nberechtigter verbleiben kann, kann der Senat nicht abschließend prüfen. Nach \n\nder Berechnung des Oberlandesgerichts, deren Ergebnis auf der Grundlage \n\ndes Einkommens nach der Besoldungsgruppe B 5 und der Unterhaltspflicht für \n\nalle Kinder, aber ohne Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen \n\nEhefrau lediglich geringfügig über dem Unterhaltsanspruch nach den Umstän-\n\nden während der Ehezeit liegt, spricht sogar einiges dafür, dass die Dreiteilung \n\nnach den gegenwärtig erzielten Einkünften unter Berücksichtigung der gegen-\n\nwärtigen Lebenssituation des Beklagten zu einem geringeren Unterhaltsan-\n\nspruch der Klägerin führen wird. \n\n41 \n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verwirkung des nacheheli-\n\nchen Unterhalts nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) abgelehnt. \n\nEine Begrenzung des Unterhalts setzt insoweit neben dem Härtegrund der Ver-\n\nletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbillig-\n\nkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten voraus. Hinsichtlich des Härtegrundes verlangt § 1579 Nr. 5 BGB \n\nobjektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, was sich aus \n\ndem Wortlaut \"schwerwiegende\" und \"hinwegsetzen\" ergibt. Die Vorschrift stellt \n\naber nicht allein auf die Intensität der Pflichtverletzung ab, sondern auch auf \n\nden Umfang der Vermögensgefährdung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Un-\n\nterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine \n\nschwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die dadurch entste-\n\nhen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz an-\n\ngestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfor-\n\ndern kann (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, \n\n1325, 1327). \n\n42 \n\nSelbst wenn die Klägerin ihr Einkommen aus Putztätigkeit nicht vollstän-\n\ndig angegeben hätte, konnte dies nach den zutreffenden Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts keine Auswirkungen auf den vom Beklagten geschuldeten \n\nnachehelichen Unterhalt haben. Denn die Klägerin ist im Hinblick auf das Alter \n\nder Tochter aus erster Ehe ohnehin gehalten, eine halbschichtige Erwerbstätig-\n\nkeit aufzunehmen, also in weiterem Umfang als gegenwärtig ausgeübt, tätig zu \n\nsein. Deswegen hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend und von der \n\nRevision auch nicht angegriffen ein fiktives Einkommen zugerechnet. Die Höhe \n\ndes erzielten Stundenlohns aus der tatsächlich stundenweise geleisteten Putz-\n\ntätigkeit ist nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen \n\ndes Berufungsgerichts auch nicht auf den aus einer halbschichtigen Erwerbstä-\n\ntigkeit erzielbaren Stundenlohn übertragbar. \n\n43 \n\nAllerdings wird das Oberlandesgericht auf Seiten der Klägerin in seiner \n\nneuen Entscheidung für die Zeit ab Januar 2008 von einem Einkommen aus \n\nvollschichtiger Erwerbstätigkeit auszugehen haben. Denn die jüngste Tochter \n\nist im Dezember 2007 15 Jahre alt geworden und nach der seit dem 1. Januar \n\n2008 geltenden Neuregelung des § 1570 BGB besteht jedenfalls bei Kindern in \n\ndiesem Alter regelmäßig kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr. \n\n44 \n\n5. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich für die Zeit bis Ende \n\n2007 eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nach den \n\n§§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. abgelehnt, weil wegen der \n\nnoch andauernden Kindesbetreuung weder die Dauer der ehebedingten \n\nNachteile noch deren Umfang konkret zu bemessen war. Für die Zeit ab Januar \n\n2008 richtet sich der Anspruch der Klägerin allerdings nur noch auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Insbesondere dieser Anspruch kann \n\nnach § 1578 b BGB herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wobei zu be-\n\nrücksichtigen ist, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglich-\n\nkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten \n\nNachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung ge-\n\nmeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-\n\nwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Ehedauer ergeben. Jedenfalls \n\nder Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ist danach regelmäßig zu begrenzen \n\noder zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, während \n\neine Begrenzung oder Befristung bei noch vorhandenen ehebedingten Nachtei-\n\nlen regelmäßig ausgeschlossen ist (vgl. schon zum früheren Recht Senatsurteil \n\nvom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Ob nach der \n\n10-jährigen Ehe der Parteien und unter Berücksichtigung der Betreuung und \n\nErziehung der in den Jahren 1985 und 1992 geborenen gemeinsamen Kinder \n\nunter Berücksichtigung eines fiktiv zurechenbaren Einkommens noch ehebe-\n\ndingte Nachteile vorliegen, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Dafür \n\nspricht allerdings, dass das Berufungsgericht einen Wiedereintritt der Klägerin \n\nin ihren erlernten Beruf wegen der nahezu 10-jährigen Berufspause ausge-\n\nschlossen hat. Jedenfalls bis zur Höhe des als Arzthelferin bzw. Kranken-\n\nschwester erzielbaren Einkommens unter Berücksichtigung sonst eingetretener \n\nEinkommensentwicklungen dürfte deswegen von einem ehebedingten Nachteil \n\nder Klägerin auszugehen sein. \n\n45 \n\n6. Das Berufungsurteil kann deswegen keinen Bestand haben. \n\n46 \n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts nicht, wonach der Klägerin jedenfalls ein nachehelicher Unterhaltsan-\n\nspruch zusteht, der den vom Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des \n\nBeklagten als Erster Beigeordneter der Stadt G. errechneten Unterhalt erreicht. \n\nSoweit ein Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau des Beklagten in Betracht \n\nkommt, ist den Parteien im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Senats \n\nzur Dreiteilung Gelegenheit zum ergänzenden Vortrag zu geben. Außerdem \n\nwird für die Zeit ab Januar 2008 ein fiktives Einkommen der Klägerin aus einer \n\nvollschichtigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sein. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Moers, Entscheidung vom 30.03.2006 - 488 F 27/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2006 - II-7 UF 154/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zr-9-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zr-9-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___9-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:32.948622+00:00"}}