{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___6-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"XII ZR 6/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579 Nr. 1, 1408 a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs- ausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. b) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamt- nichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariel- len Verhandlung bekannt gegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 6/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \nnein \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1578 Abs. 1 Satz 1, 1587 b, 1579 \nNr. 1, 1408 \n\na) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs-\nausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss \ndes Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung \nalsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen \nVersorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. \n\nb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamt-\nnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im \nneunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariel-\nlen Verhandlung bekannt gegeben wird. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Kirchhain \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Teilurteil des 2. Familiensenats in Kassel \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember \n\n2006 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die \n\nTöchter I.A.C. (geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und \n\nC.O. (geb. am 30. Juli 1993) hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amt-\n\ngerichts - Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechts-\n\nkräftig seit 11. Juli 2006). Die noch minderjährige Tochter C.O. wird seit der \n\nTrennung der Parteien (nach den Feststellungen des Amtsgerichts: am 1. Sep-\n\ntember 2002) von der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten über schuld-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich sowie über Zugewinnausgleich. \n\n2 \n\nDie Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen. \n\nDer Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher \n\nTätigkeit in mehreren anderen Untenehmen - in der Personalabteilung der \n\nM.-AG tätig; gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter ei-\n\nner Bank in Frankfurt. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am \n\n12. Dezember 1959) war bei Vertragsschluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in \n\neinem Kindergarten tätig. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgege-\n\nben; heute ist sie als Fachlehrerin teilzeitbeschäftigt. In dem Ehevertrag, des-\n\nsen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben \n\nworden war, ist u.a. folgendes geregelt: \n\n\"§ 2 \n\nBis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufstätig-\nkeit berechtigt und verpflichtet. … \n\nWenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen \nUmständen die Ehefrau, seine Berufstätigkeit vorübergehend \nauf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushaltsführung und \ndie Kindesbetreuung. Sobald die Kindesbetreuung es zulässt, ist \ner berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt ver-\nfügbare sonstige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist je-\ndoch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganz-\ntagsbeschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Auf-\nnahme einer zumutbaren Berufstätigkeit berechtigt und verpflich-\ntet. \n\nDie Ehegatten wollen in Gütertrennung leben und schließen den \ngesetzlichen Güterstand aus. … \n\n§ 3 \n\n§ 4 \n\nDie Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungsausgleich \nvöllig aus. \n\n§ 5 \n\nFür den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschie-\nden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nach-\nehelichen Unterhalt. \n\nIst bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, \nso steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraus-\nsetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu. \n\nIm übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung \nverbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach \nden ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nach dem erlernten \nbzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten \nBeruf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmen. Der Auf-\nstockungsanspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisie-\nrungsanspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen. \n\nSollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so \nsollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben.\" \n\n§ 6 \n\n3 \n\nIm Scheidungsverbundverfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung \n\nvon nachehelichem Unterhalt und der Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs - im Wege der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Aus-\n\nkunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsge-\n\nricht hat die Ehe geschieden, dem Unterhaltsverlangen teilweise entsprochen, \n\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, den schuldrecht-\n\nlichen Versorgungsausgleich vorbehalten und die Zugewinnausgleichsstufen-\n\nklage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht \n\nden Unterhaltsausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehe-\n\nfrau Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den \n\nAntrag des Ehemannes festzustellen, dass ein schuldrechtlicher Versorgungs-\n\nausgleich nicht stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum \n\nZugewinnausgleich und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich richtet \n\nsich die - insoweit zugelassene - Revision des Ehemannes. \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ge-\n\nschlossene Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirk-\n\nsam. \n\nEine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseiti-\n\nge Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten \n\nausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungsfolgen \n\nanzusehende Betreuungsunterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit \n\nder Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem \n\nerlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. \n\nDie Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der \n\nwirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie - im Gegensatz zu den ge-\n\nmeinsamen Kindern der Parteien - nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig \n\ndavon, ob sie durch ihre Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunter-\n\nhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werde durch den vereinbarten \n\nAusschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Der generelle Ausschluss \n\ndes Versorgungsausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehever-\n\ntrag für die Zeit der Kinderbetreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflich-\n\ntet gewesen sei, in dieser Zeit - abgesehen von den Kindererziehungszeiten - \n\nkeine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung \n\nüber den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam. \n\nDies könne jedoch dann nicht gelten, wenn diese Vereinbarung - wie hier - Be-\n\nstandteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages sei. \n\n7 \n\nIm Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil \n\nzwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestan-\n\nden habe; denn die Parteien hätten sich - abgesehen von dem zwischen ihnen \n\nbestehenden Altersunterschied - in einer nach Bildung und sozialer Stellung \n\nvöllig unterschiedlichen Situation befunden. Außerdem lasse der Umstand, \n\ndass der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugelei-\n\ntet worden sei und die Ehefrau sich - nach dem Vortrag des Ehemannes - um \n\ndie Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gekümmert habe, den sicheren \n\nSchluss zu, dass der Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungstermin zwi-\n\nschen dem Ehemann und dem Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu \n\nberücksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat \n\nschwanger gewesen sei und aus der Sicht beider Parteien die Eheschließung \n\nalsbald habe erfolgen sollen. Dem Ehemann sei es dabei - nach seinem eige-\n\nnen Vortrag - darauf angekommen, dass das Kind in der Ehe geboren werde, \n\ndamit auch er sorgeberechtigt würde; die Ehefrau habe unterhaltsrechtlich ab-\n\ngesichert sein wollen. Eine Gesamtwürdigung der Situation ergebe, dass der \n\nEhemann auf die Ehefrau - ausdrücklich oder nicht, jedenfalls aber tatsächlich - \n\neinen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche \n\nAnerkennung insgesamt versagt bleiben müsse. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der \n\nScheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen \n\nRegelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden \n\nkann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die \n\nindividuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte \n\nLastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten \n\n- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und \n\nseines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger \n\nWürdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des \n\neinen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des \n\nanderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die \n\nvertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des \n\nScheidungsfolgenrechts eingreift. \n\n10 \n\nDabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-\n\ntrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-\n\nmens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-\n\ndungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung \n\nder Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-\n\nten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-\n\nge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten \n\n(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die \n\nindividuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf \n\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-\n\nwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten \n\nund auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-\n\nfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den \n\nbegünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-\n\ntaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem \n\nVerlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, \n\n601, 606). \n\n11 \n\nSoweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine \n\nAusübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-\n\nhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist \n\nvielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-\n\nschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident \n\neinseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-\n\nten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, \n\n606). \n\n2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-\n\nsamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. \n\na) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzelregelungen ergibt \n\nsich, dass der Ehevertrag teilweise eine - bereits im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses offenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall be-\n\nwirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch \n\nkeinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\naa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien \n\nrechtfertigen allerdings - für sich genommen - das Verdikt der Sittenwidrigkeit \n\nnicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den \n\nFall, dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die \n\nEhegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB sowie - ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) - \n\nauch in § 1578 b BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene \n\nFünfjahresfrist über den Zeitrahmen hinausgeht, für den der Senat eine kurze \n\nEhedauer bejaht hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - \n\nFamRZ 1886, 886, 887: bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom \n\nSenat gezogene Zeitrahmen beansprucht nur für den Regelfall Geltung (vgl. \n\nSenatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1407) \n\nund ist schon deshalb einer - angemessenen - abweichenden Konkretisierung \n\ndurch Ehevertrag zugänglich. Die von § 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders \n\ngeschützten Kindesbelange sind gewahrt, da der vereinbarte generelle Unter-\n\nhaltsausschluss für den Betreuungsunterhalt nicht gilt. \n\n15 \n\nDie Unterhaltsabrede erweist sich - allein betrachtet - auch nicht schon \n\ndeshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhaltsanspruchs \n\nabweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die \n\nehelichen Lebensverhältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben, \n\ndas der Unterhaltsberechtigte aus seinem erlernten oder, falls höher dotiert, \n\nausgeübten Beruf erzielen könnte. Eine solche abweichende Regelung der Un-\n\nterhaltshöhe ist, wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu bean-\n\nstanden, weil die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe - nach den bei Ver-\n\ntragsschluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommensverhältnissen - \n\nhinter den ehelichen Lebensverhältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwel-\n\nle der Sittenwidrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene \n\nUnterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unter-\n\nhaltsberechtigten auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR \n\n296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene \n\nAbrede will, wenn sie für die Höhe des geschuldeten Unterhalts an das - hier \n\nvon der Ehefrau - in ihrem erlernten oder später ausgeübten und besser bezahl-\n\nten Beruf anknüpft, gerade die Nachteile ausgleichen, die für die Ehefrau mit \n\ndem durch die Kinderbetreuung bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eige-\n\nne Berufstätigkeit verbunden sind. Auf die vom Oberlandesgericht angespro-\n\nchene Frage, ob die danach geschuldete Unterhaltshöhe den Mindestbedarf \n\nder Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass \n\nnach den - maßgebenden - Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\ndas tatsächliche oder zu erwartende Einkommen der Ehefrau als Erzieherin zur \n\nDeckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen könnte. \n\n16 \n\nbb) Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält dagegen - schon für \n\nsich genommen - einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht \n\nstand. \n\n17 \n\nDer Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider \n\nEhegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem \n\nZugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition \n\ngrundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch anderer-\n\nseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er \n\neiner vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über \n\nden Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft \n\nwerden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom \n\n6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom \n\n28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 585). Der Unterhalt \n\nwegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetz-\n\nlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher \n\nSolidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell \n\nausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes \n\ngilt für den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs \n\nist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein \n\nEhegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der \n\nEhe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit \n\ndem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann \n\nnamentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Ver-\n\ntragsschluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und \n\ndeshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzich-\n\ntet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nach-\n\nteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig \n\nverteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angela-\n\nstet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober \n\n2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). \n\n18 \n\nSo liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines \n\nKindes ein Ehegatte - nach der im Ehevertrag gewählten Formulierung: \"unter \n\nnormalen Umständen die Ehefrau\" - seine Berufstätigkeit aufgeben und sich der \n\nHaushaltsführung und Kinderbetreuung widmen. Erst wenn die Kinderbetreu-\n\nung und das \"vorrangige Wohl der Kinder\" es zuließe, sollte die Ehefrau be-\n\nrechtigt sein, ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige \n\nBerufstätigkeit aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertragsschluss \n\nbewusst in Kauf genommen, dass die bei Vertragsschluss im neunten Monat \n\nschwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis \n\nauf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszei-\n\nten) erwerben würde. Der mit der Geburt von drei Kindern und deren - der Ehe-\n\nfrau aufgegebenen - Betreuung einhergehende Verzicht auf den Ausbau der \n\neigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr - mit der Scheidung - für die \n\nEhefrau als ein bei Vertragsschluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar. \n\nMit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser \n\nNachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch \n\nkeinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB \n\nunwirksam. \n\n19 \n\ncc) Anders verhält es sich - bei isolierter Betrachtung - mit dem verein-\n\nbarten Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Der Zugewinnausgleich wird vom \n\nKernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfasst; er erweist sich ehe-\n\nvertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, \n\n95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachran-\n\ngige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfolgen-\n\nrechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt \n\nhingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ \n\n2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, \n\n1448, vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom \n\n17. Oktober 2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 388), für sich genommen \n\nregelmäßig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch hier. \n\n20 \n\nb) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Aus-\n\nschluss und die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie \n\nüber den Ausschluss des Zugewinnausgleichs - bei jeweils gesonderter Be-\n\ntrachtung - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, \n\nerweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abre-\n\nden dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig. \n\n21 \n\naa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine \n\neinseitige Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird \"unter normalen Um-\n\nständen\" die Betreuung der gemeinsamen Kinder übertragen. Der damit - nach \n\nder im Ehevertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: not-\n\nwendig - einhergehende Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wird der Ehe-\n\nfrau jedoch nicht honoriert. Im Falle einer Auflösung der Ehe vor Ablauf der \n\nFünfjahresfrist wird die Ehefrau auf den Betreuungsunterhalt verwiesen; ein \n\nAnschlussunterhalt wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr ver-\n\nsagt. Auch bei einer - wie hier - längeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach \n\nder Scheidung ihres bisherigen \"ehelichen\" Lebenszuschnitts entsagen und \n\nsich mit einem ihrem ursprünglichen Beruf gemäßen, deutlich bescheideneren \n\nLebensunterhalt begnügen. Die mit dem Verzicht auf Erwerbstätigkeit verbun-\n\ndene Lücke in der Versorgungsbiographie wird nicht geschlossen; der Aus-\n\nschluss des Versorgungsausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirt-\n\nschaftete Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im \n\nAusschluss des Zugewinnausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Erträge \n\naus der Erwerbstätigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschmälert ihm. \n\n22 \n\nbb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau ein-\n\nseitig benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag für \n\ninsgesamt sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer \n\nGesamtwürdigung durchweg einseitige Lastenzuweisung im Ehevertrag erweist \n\nsich jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim \n\nVertragsschluss nicht als \"gleich starke Verhandlungspartner\" gegenüberge-\n\nstanden, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftli-\n\nchen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht. \n\n23 \n\nZwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehever-\n\ntrages, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, für sich allein noch keine Sit-\n\ntenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche \n\nVerhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es \n\nrechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unter-\n\nziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berück-\n\nsichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, \n\n1444, 1446, vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361, vom \n\n28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober \n\n2007 - XII ZR 96/05 - FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau \n\nkann der von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben. \n\nObjektiv ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung \n\ndes nachehelichen Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versor-\n\ngungsausgleichs Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Schei-\n\ndungsfolgenrechts teilweise (Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungsausgleich) ab-\n\nbedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil für die Ehefrau durch ander-\n\nweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegat-\n\nten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige ge-\n\nwichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt würde (Senatsurteil \n\nvom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Subjektiv ist \n\nbei dieser Gesamtschau - worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist - zu \n\nberücksichtigen, dass die (spätere) Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags \n\nunmittelbar vor der Geburt ihres Kindes stand, auf eine unterhaltsrechtliche Si-\n\ncherung - auch im Interesse ihres Kindes - angewiesen war und gegenüber \n\ndem juristisch versierten, deutlich älteren und beruflich erfolgreichen (späteren) \n\nEhemann keine reale Chance hatte, sich mit dem ihr erstmals in der notariellen \n\nVerhandlung bekanntgegebenen Vertragstext kritisch auseinanderzusetzen und \n\ndiesen Vertrag auf der Ebene der Gleichordnung mit ihrem (späteren) Ehemann \n\nzu diskutieren. Es kann dahinstehen, ob ein Notar mit der Beurkundung eines \n\nsolchen die (künftige) Ehefrau einseitig belastenden Ehevertrags, der weder mit \n\nbeiden künftigen Ehegatten vorbesprochen noch der rechtsunkundigen und im \n\nneunten Monat schwangeren Ehefrau rechtzeitig vor der notariellen Verhand-\n\nlung zur Kenntnis gebracht worden ist, zumindest nach heutigen Maßstäben \n\nseinen Standespflichten genügt. Jedenfalls rechtfertigt eine Würdigung aller \n\nUmstände den - auch vom Oberlandesgericht gezogenen - Schluss, dass ein \n\nsolchermaßen zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in Einzelfragen \n\n- isoliert betrachtet - vertretbar erscheinen, insgesamt keine Anerkennung der \n\nRechtsordnung verdient. \n\n24 \n\ncc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses \n\ndes Versorgungsausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des \n\nZugewinnausgleichs und der Vereinbarung der Gütertrennung nichtig. Die von \n\nden Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (§ 6 des Ehevertrags) ändert \n\ndaran nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden \n\nbereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei \n\n- wie hier für die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelrege-\n\nlungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt wer-\n\nden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also \n\nauch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Für \n\neine auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs beschränkte Teilnichtig-\n\nkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 \n\n- XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring FPR 2005, 130, \n\n133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. März 1979 - KZR 23/77 - NJW 1979, 1605, \n\n1606). \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kirchhain, Entscheidung vom 15.02.2006 - 32 F 803/03-S- - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.12.2006 - 2 UF 110/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1585","ref_norm":"1585","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-6-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:48.458430+00:00"}}