{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__94-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"XII ZR 94/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 61 a.F.; BGB § 307 Bb, Cf Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversi- cherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungs- schutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses schuldhaft beschädigt. Entgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind deshalb gemäß § 307 BGB unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 94/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVVG § 61 a.F.; BGB § 307 Bb, Cf \n\nVereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrages gegen \n\nEntgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversi-\n\ncherung mit Selbstbeteiligung, so verliert der Mieter diesen Versicherungs-\n\nschutz nicht, wenn ein Dritter, dem er das Fahrzeug überlassen hat, dieses \n\nschuldhaft beschädigt. \n\nEntgegenstehende AGB beeinträchtigen den Mieter unangemessen und sind \n\ndeshalb gemäß § 307 BGB unwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - XII ZR 94/07 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Juni 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz nach Vermietung eines Kraft-\n\nfahrzeuges. \n\nDie Klägerin, ein gewerbliches Autovermietungsunternehmen, vermietete \n\nmit Vertrag vom 21. März 2003 an die Beklagte zu 1 einen Kleintransporter zum \n\nZwecke der Weitervermietung. \n\nIn den Vertragsbedingungen heißt es u.a.: \n\n\"9. Haftung des Mieters \n\nDer Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene \nSchäden am Fahrzeug... \n\nBei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 \nbezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der \n\nBestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten \nwie für eigenes Handeln. \n\n10. Haftungsreduzierung \n\nDer Mieter kann - vorbehaltlich Ziff. 11 - seine Haftung nach Ziff. 9 durch \nAbschluss der Optionen \"Haftungsreduzierung für alle Schäden ein-\nschließlich Fahrzeugdiebstahl\" ... gegen Zahlung der entsprechenden \nZusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung (SB) pro Schadens-\nfall reduzieren ... \n\n11. Wegfall der Haftungsreduzierung \n\n... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden \ntritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. ...\" \n\n4 \n\nDie Beklagte zu 1 vereinbarte mit der Klägerin eine Haftungsreduzierung \n\nmit einer Selbstbeteiligung von 511,29 € und vermietete ihrerseits das Fahrzeug \n\nan den Beklagten zu 2. Dieser verursachte in Absprache mit dem Beklagten \n\nzu 3 vorsätzlich einen Unfall. Dabei entstand am Mietfahrzeug der Klägerin ein \n\nSach- und Sachfolgeschaden in Höhe von 7.306,74 €. Die Beklagte zu 1 be-\n\nzahlte darauf lediglich den vereinbarten Selbstbeteiligungsbetrag. \n\n5 \n\nDie Differenz von 6.795,45 € hat die Klägerin gegen alle drei Beklagten \n\ngeltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagten zu 2 und 3 antragsgemäß \n\nverurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 \n\nhat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin \n\nmit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Im Revisionsverfahren \n\nhat die Klägerin die Hauptsache in Höhe von 2.640 € für erledigt erklärt. Die \n\nBeklagte zu 1 hat der Erledigungserklärung widersprochen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Obwohl der Beklagte zu 2 als \n\nberechtigter Fahrer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und damit die \n\nvereinbarte Haftungsreduzierung auf den Selbstbehalt gemäß Ziff. 11 der AGB \n\nentfalle, sei die Klage unbegründet. Die in Ziff. 11 der AGB geregelte Haftungs-\n\nreduzierung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Scha-\n\ndens sei nämlich gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, soweit die Haf-\n\ntungsreduzierung wegen des nur zugerechneten Verhaltens eines Dritten ent-\n\nfalle. \n\n8 \n\nAllerdings sei der vom Landgericht gewählte Ausgangspunkt, wonach \n\nbereits Ziff. 9 der AGB der Klägerin und dort insbesondere die Zurechnung des \n\nVerschuldens Dritter unwirksam sei, nicht überzeugend. Ziff. 9 enthalte insoweit \n\neine ausschließlich mietvertragliche Haftungsregelung, die zudem der Regelung \n\nin § 540 Abs. 2 BGB entspreche. Dies sei auch dann unbedenklich, wenn der \n\nMieter - wie hier - eine Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 der AGB vereinbart \n\nhabe. Fraglich sei lediglich, ob eine Zurechnung des Drittverschuldens auch im \n\nRahmen der Ziff. 11 der AGB (Wegfall der Haftungsreduzierung) zulässig sei. \n\nDas sei nicht der Fall. \n\n9 \n\nNach Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der AGB entfalle die Haftungsreduzierung \n\ngemäß Ziff. 10 u.a. im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schä-\n\nden. Diese Klausel knüpfe nicht an die Verursachung durch bestimmte Perso-\n\nnen, insbesondere durch den Mieter selbst an, sondern erfasse im Zusammen-\n\nspiel mit Ziff. 9 letzter Satz auch den Fall, in dem ein Dritter, dem das Fahrzeug \n\nüberlassen sei, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe. Eine derartige \n\nRegelung sei aber in AGB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, \n\ndass sich eine in den AGB eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt \n\ngewährte Haftungsbefreiung am \"Leitbild einer Vollkaskoversicherung\" orientie-\n\nren müsse. Dies gelte auch, wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart sei. An die-\n\nsem Leitbild hätten sich die AGB der Klägerin zu orientieren, auch wenn sie das \n\nWort \"Vollkaskoversicherung\" oder \"Volldeckung\" nicht ausdrücklich erwähnten. \n\nDas \"Haftungsreduzierungs\"-Modell der Klägerin sei nämlich grundsätzlich nach \n\nseiner Struktur und Eigenart an eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteili-\n\ngung angelehnt. Es solle den Mieter vor Inanspruchnahme wegen Fahrzeug-\n\nschäden und Diebstahl schützen, könne durch eine zum Mietvertrag hinzutre-\n\ntende gesonderte Einigung vereinbart werden und koste dann eine gesonderte \n\nGebühr. In Ziff. 10 sei von einer \"Selbstbeteiligung (SB)\" die Rede, auf die sich \n\ndie Haftung des Mieters reduzieren solle. Bei einer derartigen Regelung dürfe \n\nein die Zusatzvereinbarung abschließender Mieter grundsätzlich erwarten, dass \n\nder Umfang der Haftungsreduzierung dem durch eine Vollkaskoversicherung \n\nvermittelten Schutz im Wesentlichen entspreche. \n\n11 \n\nDiese Anforderungen erfüllten Ziff. 11 Abs. 1 Satz 3 der klägerischen \n\nAGB nicht. An die Stelle des im Rahmen einer Kaskoversicherung jedenfalls im \n\nRegelfall versicherten Eigentümerinteresses trete bei einer Haftungsfreistellung \n\ndes Mieters dessen Haftungsinteresse. Dieses Interesse bestehe hier wegen \n\nder Regelung in Ziff. 9 in der Gefahr der Inanspruchnahme durch den Vermieter \n\nwegen eigenen Verschuldens des Mieters als auch wegen dem Mieter nur zu-\n\ngerechneten fremden Verschuldens. Diese Zurücknahme des \"Quasi-Versiche-\n\nrungsschutzes\" über das Haftungsinteresse des Mieters orientiere sich aller-\n\ndings nicht in ausreichendem Maße an den Grundwertungen des § 61 VVG a.F. \n\nNach dieser Bestimmung, die zum Kernbestand der Kaskoversicherung als \n\nSchadensversicherung gehöre, werde der Versicherer von der Verpflichtung zur \n\nLeistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich \n\noder grob fahrlässig herbeiführe. Die Vorschrift knüpfe nach ihrem Wortlaut \n\nausschließlich an das eigene Verschulden des Versicherungsnehmers an; eine \n\nZurechnung des Verschuldens Dritter entsprechend § 278 BGB sei ausge-\n\nschlossen und die Zurechnung auf wenige Sonderfälle wie etwa die Repräsen-\n\ntantenhaftung begrenzt. Im Rahmen einer Kaskoversicherung werde der Versi-\n\ncherungsschutz bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensherbei-\n\nführung durch den Fahrer, dem das Fahrzeug überlassen worden sei, nicht be-\n\neinträchtigt. Der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers bei Scha-\n\ndensherbeiführung durch Dritte werde im Gegenteil sogar noch durch die Re-\n\ngresssperre des § 15 Abs. 2 AKB ausgebaut. Dass ein \"Fahrerverschulden\" \n\nden Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers weder direkt noch indirekt \n\nbeeinträchtige, gehöre deshalb zu den Kernelementen einer Kaskoversiche-\n\nrung. Gegen dieses Leitbild der Kaskoversicherung verstoße Ziff. 11 Abs. 1 \n\nSatz 3 i.V.m. Ziff. 9 der klägerischen AGB, weil sie eine Zurechnung des Ver-\n\nschuldens des vom Mieter verschiedenen Fahrers ermögliche und die Haf-\n\ntungsreduzierung und damit den \"Quasi-Versicherungsschutz\" zu Lasten des \n\nMieters schon dann leer laufen lasse, wenn lediglich der Fahrer, nicht aber der \n\nMieter selbst, den Schaden vorsätzlich und/oder grob fahrlässig verursacht ha-\n\nbe. \n\n2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen \n\nNachprüfung stand. \n\na) Vereinbaren die Parteien eines gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertra-\n\nges gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Voll-\n\nkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so darf dieser - gleichsam als Qua-\n\nsi-Versicherungsnehmer - darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietver-\n\ntraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er \n\nals Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahr-\n\n12 \n\n13 \n\nzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes \n\ngenügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grund-\n\nsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festle-\n\ngung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Ver-\n\ntragspartner angemessen zu berücksichtigen. Diese vom Berufungsgericht \n\nzugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 109; Urteil vom 17. Dezember 1980 \n\n- VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211, Urteil vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR \n\n1/81 - NJW 1982, 987 f., Urteil vom 19. Juni 1985 - VIII ZR 250/84 - NJW-RR \n\n1986, 51, Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - NJW 2005, 1183). \n\n14 \n\nb) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass in \n\nder Kraftfahrzeugvollversicherung eine Haftung des Versicherungsnehmers für \n\nVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlas-\n\nsen hat, nicht in Betracht kommt. Das ergibt sich aus § 61 VVG a.F. (§ 81 \n\nVVG). Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflich-\n\nten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vor-\n\nsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des \n\nGesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versiche-\n\nrungsnehmers aus. Es besteht auch weitgehend Einigkeit, dass im Rahmen des \n\n§ 61 VVG a.F. die allgemeine zivilrechtliche Zurechnungsnorm für das Ver-\n\nschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) keine Anwendung findet. Begrün-\n\ndet wird dies damit, dass § 61 VVG a.F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, \n\nsondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und anderenfalls die \n\nGefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der \n\nmit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre (BGHZ 11, 120, \n\n123). \n\n15 \n\nAllerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung gro-\n\nben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an \n\ndie Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn gleichsam repräsentiert. \n\nAuf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung \n\n(RGZ 135, 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwi-\n\nckelte \"Repräsentantenhaftung\" (BGHZ 107, 229, 232 f., 171, 304, 306 f.; Urteil \n\nvom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - NJW-RR 2003, 1250). Dem liegen Billig-\n\nkeitserwägungen zugrunde; dem Versicherungsnehmer, der das versicherte \n\nRisiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, \n\nsoll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu ver-\n\nschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz und grober Fahrlässig-\n\nkeit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die \n\n\"Risikoverwaltung\" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser \n\nin gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von \n\nder Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsneh-\n\nmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vor-\n\nsätzlich vorbeiführt. \n\n16 \n\nc) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndiese Grundsätze der Kaskoversicherung auch für den Mieter gelten, der sich \n\ngegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem \n\nVermieter \"erkauft\". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die \n\nPrinzipien der Repräsentantenhaftung auf den quasi-versicherten Kraftfahr-\n\nzeugmieter nicht anzuwenden. Die aus § 61 VVG a.F. hergeleitete, auf den \n\nRepräsentanten des Kraftfahrzeugmieters eingeschränkte Haftung hat bei ver-\n\neinbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kraftfahrzeugmiete die glei-\n\nche Berechtigung, wie die unmittelbar aus § 61 VVG a.F. hergeleitete Reprä-\n\nsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerbli-\n\nchen Kraftfahrzeugvermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem \n\nLeitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber \n\nbei der wesentlichen Frage nach der Dritthaftung aufzugeben. Die Interessen-\n\nlage des quasi-versicherten Kraftfahrzeugmieters und des Versicherungsneh-\n\nmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicher-\n\nten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem \n\nRisikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insol-\n\nvenzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür be-\n\nzahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kraftfahr-\n\nzeugmieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kraft-\n\nfahrzeugvermieter, der als \"Quasi-Versicherer\" auftritt. \n\n17 \n\nd) Die Auffassung der Revision, der Bundesgerichtshof habe nur von ei-\n\nnem Leitbild, nicht aber von einem Abbild der Kaskoversicherung gesprochen \n\nund die Grundsätze der Repräsentantenhaftung seien nicht anwendbar, weil \n\nder Untermieter nicht Repräsentant des Mieters sei, vermag nicht zu überzeu-\n\ngen. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und unangefochten davon aus-\n\ngegangen, dass der Dritte (Fahrer, Untermieter u.ä.), dem der Mieter das Fahr-\n\nzeug überlässt, nicht als Repräsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzu-\n\nsehen ist. Repräsentant ist nämlich nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem \n\ndas versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrags - oder ähnlichen Ver-\n\nhältnisses - an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGHZ 107, \n\n229, 230 f.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht \n\ndabei nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis anzunehmen (BGHZ \n\naaO). Ebensowenig begründen allein verwandtschaftliche Beziehungen (Ehe-\n\ngatte, Kinder u.ä.) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte \n\ndie Obhut über das versicherte Risiko (z.B. Miet-, Arbeits- oder Geschäftsbe-\n\nsorgungsverträge) hat, die Repräsentantenstellung (BGH Urteil vom 14. Mai \n\n2003 aaO). Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände \n\ndes Einzelfalles befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbe-\n\ndeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch \n\ndessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrnehmen (Risiko-\n\nverwaltung). \n\n19 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht den Untermieter zu \n\nRecht nicht als Repräsentanten des Mieters angesehen, weil die Risikoverwal-\n\ntung bezüglich der vereinbarten Haftungsreduzierung gänzlich in der Hand der \n\nBeklagten lag. Das stellt die Revision auch nicht in Frage. Sie macht vielmehr \n\ngeltend, wenn der Unternehmer nicht als Repräsentant anzusehen sei, dann sei \n\nes auch nicht sinnvoll, die Grundsätze dieser Haftungsregelung anzuwenden. \n\nDem ist nicht zu folgen. Die Argumentation der Revision beruht auf einem unzu-\n\ntreffenden Verständnis der Repräsentantenhaftung. Die Lehre von der Reprä-\n\nsentantenhaftung besagt, dass eine Haftung für Dritte nur besteht, wenn der \n\nDritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Die Haftungsfreistellung \n\nhängt aber nicht vom Vorhandensein eines Repräsentanten ab. Sie soll viel-\n\nmehr und gerade auch dann zur Geltung kommen, wenn kein Repräsentant \n\nvorhanden ist. \n\n20 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision trifft es auch nicht zu, dass \n\nder Bundesgerichtshof von einer Haftung für Dritte ausgegangen sei, wenn die-\n\nse das Mietobjekt vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt haben. In den von \n\nder Revision angeführten Entscheidungen (BGH Urteile vom 17. Dezember \n\n1980 - VIII ZR 316/79 - NJW 1981, 1211; vom 16. Dezember 1981 - VIII ZR \n\n1/81 - NJW 1982, 987 f. und vom 15. Juni 1983 - VIII ZR 78/82 - WM 1983, \n\n1009 ff.) kam es auf diese Fragen nicht an. Sollten die Entscheidungen im Sin-\n\nne der Revision verstanden werden können, so hält der Senat, der für das ge-\n\nwerbliche Mietrecht allein zuständig ist, nicht daran fest. \n\n21 \n\ne) Damit ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndass die AGB der Klägerin zu Lasten der Beklagten zu 1 vom Leitbild der Voll-\n\nkaskoversicherung abweicht. Ohne Rechtsverstoß durfte es darin eine im Sinne \n\ndes § 307 BGB unangemessene und damit unwirksame Regelung sehen. Die \n\ndagegen von der Revision vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. \n\n22 \n\naa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, nicht die Haftung für Drit-\n\nte, sondern die Befreiung der Haftung für Dritte sei unangemessen, weil sie die \n\ngesetzliche Haftungsregelung auf den Kopf stelle. Nach dem Gesetz hafte der \n\nMieter für seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); im Mietrecht sei dieser Ge-\n\ndanke in § 540 Abs. 2 BGB, wonach der Mieter für das Verhalten des Untermie-\n\nters einstehen müsse, noch besonders hervorgehoben. \n\n23 \n\nEs geht hier aber nicht um die Frage, inwieweit durch AGB von der ge-\n\nsetzlichen Haftungsregelung des Mietrechts abgewichen werden kann. Die Par-\n\nteien haben individualvertraglich und damit zweifelsohne zulässig eine Haf-\n\ntungsbeschränkung vereinbart. Sie haben sich darauf geeinigt, dass der Mieter \n\nbei Zahlung eines Geldbetrages zusätzlich zur Miete nur noch mit einem be-\n\nstimmten Selbstbeteiligungsbetrag (511,29 €) haften soll. Die entscheidende \n\nFrage ist deshalb, ob der Vermieter unter diesen Umständen die individuell ver-\n\neinbarte Haftungsbeschränkung mittels AGB wieder einschränken kann und der \n\nMieter, der sich durch ein Zusatzentgelt eine zusätzliche Leistung (Haftungsbe-\n\nfreiung) erkaufen will, damit rechnen muss, dass die angestrebte Haftungsbe-\n\nfreiung nicht gilt, wenn er das Fahrzeug einem Dritten überlässt und dieser es \n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt. Sie ist zu verneinen. Der Mieter \n\nmuss sich darauf verlassen können, dass er eine Haftungsfreistellung entspre-\n\nchend den Grundsätzen der Kaskoversicherung erhält, wozu auch und insbe-\n\nsondere gehört, dass er für grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten \n\nDritter nicht haftet (vgl. § 61 VVG a.F.). \n\n24 \n\nbb) Soweit die Revision unter Hinweis auf Entscheidungen der Oberlan-\n\ndesgerichte Hamm (OLGR 2006, 714), München (Versicherungsrecht 1997, \n\n1238) und Jena (Urteil vom 7. Dezember 2000 - 1 U 627/00 - nicht veröffent-\n\nlicht) meint, ein Verstoß gegen § 307 BGB scheide schon deshalb aus, weil es \n\neinem verständlichen Bedürfnis des Vermieters entspreche, sich die vertragli-\n\nche Haftung des Vertragspartners für das Verschulden von Personen zu si-\n\nchern, denen die Mietsache zum Gebrauch überlassen werde, vermag dies \n\nnicht zu überzeugen. Der Vermieter hat es nämlich in der Hand, sich gegen das \n\nRisiko der Schadensverursachung durch Personen, denen der Mieter die Miet-\n\nsache überlässt, mit dem Abschluss einer Kaskoversicherung abzusichern. \n\nDiese Möglichkeit nehmen viele Vermieter wahr und wälzen die Versicherungs-\n\nprämie auf den Mieter ab. Wenn der Vermieter - wie hier - keine Kaskoversiche-\n\nrung abschließt, liegt es bei ihm, die vom Mieter für die Haftungsreduzierung zu \n\nzahlende Gebühr so zu bemessen, dass das Risiko, durch schuldhaftes Verhal-\n\nten Dritter geschädigt zu werden, ausreichend abgedeckt wird. \n\n25 \n\ncc) Auch die Auffassung, der Mieter werde nicht unangemessen benach-\n\nteiligt, wenn sich der Vermieter die vertragliche Haftung für das Verschulden \n\nvon Personen sichere, denen der Mieter die Sache überlasse, weil er es in der \n\nHand habe, ob und welchen Personen er die Nutzungsmöglichkeit einräume, \n\nüberzeugt nicht. Während der Mieter sein eigenes Fahrverhalten steuern und \n\ndamit sein Haftungsrisiko bis zu einem gewissen Grad in Grenzen halten kann, \n\nist dies bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gerade nicht der Fall. Die \n\nÜberprüfungsmöglichkeiten bei der Auswahl der Personen, denen er das Fahr-\n\nzeug überlässt, sind beschränkt und die Einflussnahme auf deren Fahrverhalten \n\nbegrenzt. Deshalb hat der Mieter ein gesteigertes Interesse, für vorsätzliche \n\noder grob fahrlässige Schadenszuführung durch den Dritten nicht einstehen zu \n\nmüssen. Gerade um sich vor diesem - für ihn nicht kalkulierbaren - Risiko zu \n\nschützen, ist der Mieter bereit, neben dem Entgelt für die Miete einen zusätzli-\n\nchen Beitrag für seine Haftungsbeschränkung aufzubringen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2006 - 306 O 52/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2007 - 14 U 49/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/xii-zr-94-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/xii-zr-94-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__94-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:41.231868+00:00"}}