{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"XII ZR 93/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Ergeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Be- schwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur statthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die allein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung nicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juli 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 93/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nErgeben die Klage und die Hilfswiderklage nur zusammengerechnet den Be-\n\nschwerdewert nach § 26 Nr. 8 EGZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur \n\nstatthaft, wenn hinsichtlich beider Klagen Zulassungsgründe dargelegt sind. Die \n\nallein prozessuale Verknüpfung der Klagen reicht für eine Zusammenrechnung \n\nnicht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - \n\nFamRZ 2007, 117; BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR \n\n2006, 877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). \n\nBGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 - XII ZR 93/07 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Gießen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2009 durch die Richter \n\nDose, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil \n\ndes 2. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 31. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten verworfen. \n\nStreitwert: 28.446 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einem Anfang 2006 beendeten ge-\n\nwerblichen Mietverhältnis auf Nachzahlung von Nebenkosten in Anspruch (Wert \n\nfür das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 10.034,09 €). Die Beklagte be-\n\ngehrt hilfswiderklagend Rückzahlung von Stromkosten \n\n(Wert \n\ninsoweit: \n\n18.411,12 €). Die gegen das der Klage weitgehend stattgebende und die Hilfs-\n\nwiderklage abweisende Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Beklag-\n\nten hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie zur Abweisung der auf Feststellung \n\nder Erledigung der Hauptsache umgestellten, ursprünglich vom Kläger noch \n\nverfolgten Klage auf Nebenkostenvorauszahlung führte. Die zugesprochenen \n\nNachzahlungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen mit Ausnahme eines \n\nBetrags von 0,04 € ebenso wie die Abweisung der Hilfswiderklage. Mit der vor-\n\nliegenden Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der \n\nRevision, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Statt-\n\ngabe ihrer Widerklage erreichen will. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beklagte hat keinen \n\nZulassungsgrund dargetan, der einen die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO) übersteigenden Streitgegenstand betrifft. \n\nFür die Bestimmung der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Be-\n\nschwer sind solche Teile des Streitstoffes außer Acht zu lassen, zu denen ein \n\nZulassungsgrund nicht dargetan ist. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machen-\n\nden Beschwer, sondern auch davon ab, dass Zulassungsgründe dargelegt sind, \n\n§ 544 Abs. 2 ZPO. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, \n\nwenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur hinsichtlich eines in \n\nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrennbaren, mithin \n\neiner beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teils des Streitstoffes \n\ndargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (vgl. BGH Be-\n\nschlüsse vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097, 1098 und \n\nvom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, 2721). \n\n4 \n\n1. Die Beklagte beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtsfrage, inwieweit ein Mieter seine Einwendungen gegen die Betriebs-\n\n(Neben-)kostenabrechnung des Vermieters substantiieren muss. Diese Frage \n\nstellt sich nur im Rahmen der Klage, denn allein tragend für die Abweisung der \n\nHilfswiderklage ist ausweislich der Begründung des Berufungsurteils schon, \n\ndass die Beklagte in einem Vergleich vom 3. September 2004 auf Rückzah-\n\nlungsansprüche verzichtet habe und es, soweit sie nunmehr vorbringe, die zu-\n\nrückgeforderten Stromkosten nicht an den Kläger, sondern den Versorger ge-\n\nzahlt zu haben, bereits an einem Anspruchsgrund gegen den Kläger fehle. \n\n2. Die vorliegende Klage umfasst im Verhältnis zur Hilfswiderklage einen \n\nin materiell-rechtlicher bzw. tatsächlicher Hinsicht selbstständigen und abtrenn-\n\nbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teil des \n\nStreitstoffs. \n\na) Für die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der \n\nAnspruch bzw. Streitstoff teilbar ist. Nicht erforderlich ist, dass ein (Wer-\n\ntungs-)Widerspruch zwischen der abschließenden Entscheidung über den noch \n\nin der Revision anhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentschei-\n\ndung ausgeschlossen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2008 \n\n- XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Teil- oder Grundurteilsfähigkeit des \n\nmaßgeblichen Teils des Gesamtstreitstoffs genügt also (vgl. BGH Beschluss \n\nvom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - NJW-RR 2008, 1119, 1120), ist jedoch \n\nnicht erforderlich. \n\nKlage und Hilfswiderklage liegen hier unterschiedliche prozessuale An-\n\nsprüche zugrunde. Diese sind grundsätzlich einer separaten Revisionszulas-\n\nsung zugänglich. \n\nb) Die prozessuale Verknüpfung von Klage und Hilfswiderklage führt vor-\n\nliegend zu keinem anderen Ergebnis. \n\nZwar wäre im Falle einer antragsgemäßen vollständigen Klageabwei-\n\nsung über die Hilfswiderklage nicht zu entscheiden. Dem widerspräche es, \n\nwenn es trotz Abweisung der Klage nach einem auf sie beschränkten Revisi-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nonsverfahren bei der rechtskräftigen Abweisung der nicht den Gegenstand des \n\nRevisionsverfahrens bildenden Widerklage verbleiben würde. Dieser auf der \n\nprozessualen Ebene angesiedelte und erst durch die willentliche prozessuale \n\nVerknüpfung von Klage und Widerklage durch die Beklagte hervorgerufene Wi-\n\nderspruch führt allerdings nicht dazu, dass bei Vorliegen eines Zulassungs-\n\ngrundes nur hinsichtlich der Klage die Revision zugleich auch in Bezug auf die \n\nHilfswiderklage ohne Rücksicht auf einen für diese gegebenen Zulassungs-\n\ngrund zuzulassen wäre. Folglich genügt es auch nicht, nur für die Klage einen \n\nZulassungsgrund darzulegen, der die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht \n\nübersteigt. \n\n10 \n\nWie bereits ausgeführt, schadet ein drohender (Wertungs-)Widerspruch \n\nzwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-\n\nhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung nicht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - FamRZ 2009, 406 f.). Das \n\nZulassungserfordernis soll der Entlastung des Revisionsgerichts dienen und \n\nvon ihm alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsfort-\n\nbildung notwendige Arbeit fernhalten (vgl. BGH Urteil vom 8. März 2006 - IV ZR \n\n263/04 - NJW-RR 2006, 877; BGH Beschluss vom 8. November 1990 - I ZR \n\n293/89 - NJW-RR 1991, 576 und BGHZ 9, 357, 358). Aus diesem Grund erfor-\n\ndert der Zugang zur Revisionsinstanz zunächst - in einem die Wertgrenze von \n\n20.000 € übersteigenden Umfang - die Darlegung von Zulassungsgründen. \n\nWerden solche hinsichtlich eines prozessualen Streitgegenstands schon nicht \n\ndargetan, ist nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Eintritt \n\nder Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz insoweit nicht mehr aufzuhal-\n\nten. \n\n11 \n\nAbweichungen von diesem gesetzlichen Leitgedanken sind auf enge \n\nAusnahmefälle zu begrenzen. Ein solcher liegt z.B. dann vor, wenn - was hier \n\nnicht der Fall ist - die Entscheidung über einen prozessualen Anspruch oder \n\nAnspruchsteil, hinsichtlich dessen die Revision zugelassen bzw. zuzulassen ist, \n\nvon einem anderen prozessualen Anspruch oder Anspruchsteil materiell-\n\nrechtlich in der Art abhängt, dass sich beide ein- oder wechselseitig beeinflus-\n\nsen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, \n\n117, 118 sowie BGH Urteile vom 8. März 2006 - IV ZR 263/04 - NJW-RR 2006, \n\n877 und vom 21. Mai 1968 - VI ZR 27/68 - VersR 1968, 778). Gleiches gilt für \n\neine erfolgreiche Hilfsaufrechnung bei einer nur zur Hauptforderung zugelasse-\n\nnen Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - XII ZR 86/03 - juris, \n\nTz. 8). \n\n12 \n\nIn beiden vorgenannten Fällen rechtfertigt sich die umfassende Revisi-\n\nonszulassung aus der unmittelbar aus dem materiellen Recht folgenden Ver-\n\nknüpfung der beiden prozessualen Ansprüche bzw. Anspruchsteile. Während \n\ndiese im Fall der erfolgreichen Hilfsaufrechnung aus § 389 BGB folgt, besteht \n\neine derartige zwingende, im materiellen Recht anzusiedelnde Verknüpfung \n\nvorliegend zwischen Klage und Hilfswiderklage nicht. Das Bedingungsverhältnis \n\nist hier rein prozessualer Natur. Eine solche, auf der Art und Weise der Pro-\n\nzessführung des Nichtzulassungsbeschwerdeführers beruhende Verknüpfung \n\ngenügt jedoch nicht, um einen prozessualen Anspruch, hinsichtlich dessen kein \n\nZulassungsgrund dargelegt ist, sowohl bei der Frage, ob die Wertgrenze des \n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO überschritten ist, als auch, in welchem Umfang die Revision \n\nzuzulassen ist, mit zu berücksichtigen. Andernfalls hätten es die Prozesspartei-\n\nen in der Hand, ihre im Wege der objektiven Klagehäufung oder von Klage und \n\nWiderklage geltend gemachte Begehr in ein prozessuales Bedingungsverhält-\n\nnis, also Haupt- und Hilfsantrag statt zweier Hauptanträge oder Klage und \n\nHilfswiderklage statt Klage und Widerklage, zu kleiden und sich so in einer dem \n\nGesetzeszweck zuwider laufenden Art und Weise leichter Zugang zur Revisi-\n\nonsinstanz zu verschaffen. \n\nDose \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 31.10.2006 - 2 O 135/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2007 - 2 U 38/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-01/xii-zr-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-01/xii-zr-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:01.900137+00:00"}}