{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__65-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"XII ZR 65/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1610 Abs. 2 Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung ei- nes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttre- ten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Ta- bellenunterhalt abgegolten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n26. November 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 65/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1610 Abs. 2 \n\nKindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung ei-\n\nnes Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, \n\ndie in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im \n\nEinzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für \n\ndie Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttre-\n\nten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der \n\nSenatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886 und \n\nvom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer \n\nKindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Ta-\n\nbellenunterhalt abgegolten. \n\nBGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 65/07 - Kammergericht \n\n AG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 3. April 2007 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab März \n\n2005 verurteilt worden ist, monatlich 298 € (Kosten der Betreuung \n\nin einer Kindereinrichtung) an den Kläger zu zahlen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in An-\n\nspruch. \n\nDie Eltern des am 9. Januar 2002 geborenen Klägers lebten bis Februar \n\n2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Seitdem lebt der Kläger \n\nbei seiner alleinsorgeberechtigten Mutter, die mit ihm im Sommer 2004 \n\n- während des Unterhaltsrechtsstreits - in die Schweiz verzogen ist. Der Kläger, \n\n3 \n\n4 \n\nder an Epilepsie leidet, besucht dort - wie schon zuvor in Deutschland - eine \n\nKindertagesstätte. Dafür fielen im Jahre 2005 - bei einem Tagessatz von \n\n25,80 CHF für einen Halbtagesplatz - Kosten von insgesamt 5.726 CHF an. Die \n\nKosten für das Jahr 2006 beliefen sich u.a. auf 701,50 CHF für April, \n\n140,30 CHF für September und jeweils 491,65 CHF für Oktober und November. \n\nDie Mutter des Klägers ist jedenfalls seit 2005 mit 60 % einer vollschichtigen \n\nStelle berufstätig. \n\nDer Beklagte ist Geschäftsführer sowie Gesellschafter einer GmbH, die \n\nverschiedene Autohäuser betreibt. Im Jahre 2005 hat er geheiratet; aus der Ehe \n\nist am 3. Februar 2006 ein Kind hervorgegangen. Außerdem hat der Beklagte \n\naus einer früheren Beziehung eine 1985 geborene Tochter. \n\nDie Eltern des Klägers waren darüber einig, dass der Beklagte Kindesun-\n\nterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der \"Berliner Tabelle\" abzüglich \n\nhälftigen Kindergeldes und zuzüglich der Beiträge für die Krankenversicherung \n\nzahlt. Mit der Klage hat der Kläger Unterhalt in Höhe des hälftigen Kindergeldes \n\nvon 77 € monatlich geltend gemacht, da Kindergeld seit dem Umzug in die \n\nSchweiz im Sommer 2004 nicht mehr gewährt werde. Darüber hinaus hat er \n\nu.a. weitere Kosten der Krankenversicherung sowie ab März 2005 einen monat-\n\nlichen Betrag von 298 € für den Besuch der Kindertagesstätte begehrt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, allerdings einen \n\nAnspruch wegen der durch den Besuch der Kindertagesstätte anfallenden Kos-\n\nten abgelehnt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem \n\nKläger weitergehenden Unterhalt, nämlich die monatlichen Kosten der Selbst-\n\nbeteiligung in der Krankenversicherung sowie diejenigen für den Besuch der \n\nKindertagesstätte in Höhe von monatlich 298 € ab März 2005, zuerkannt. Da-\n\ngegen richtet sich die - beschränkt auf die ausgeurteilten Kindergartenkosten \n\nzugelassene - Revision des Beklagten, mit der er insoweit Klageabweisung er-\n\nstrebt. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Auf-\n\nhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Kammergericht. \n\n1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht, \n\ndessen Entscheidung in FamRZ 2007, 2100 ff. veröffentlicht ist, allerdings den \n\nUnterhaltsanspruch nach deutschem Recht beurteilt. Da sowohl der Kläger als \n\nUnterhaltsberechtigter als auch der Beklagte als Unterhaltsverpflichteter Deut-\n\nsche sind und der Unterhaltsverpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \n\nInland hat, ist nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden. Dem \n\nsteht nicht entgegen, dass im Verhältnis zur Schweiz das Haager Übereinkom-\n\nmen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 \n\n(BGBl. II 1986, 837) gilt, nach dessen Art. 4 das am gewöhnlichen Aufenthalt \n\ndes Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht maßgebend ist. \n\nDenn Deutschland hat gemäß Art. 24 EGBGB den in Art. 15 des Übereinkom-\n\nmens vorgesehenen Vorbehalt erklärt, nach dem die Behörden eines Vertrags-\n\nstaates ihr innerstaatliches Recht anwenden können, wenn der Berechtigte und \n\nder Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete \n\ndort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Bekanntmachung vom 26. März \n\n1987, BGBl. II 225). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten für verpflichtet gehalten, die \n\nKosten für die Unterbringung des Klägers in der Kindertagesstätte T. in Höhe \n\nvon monatlich 298 € ab März 2005 zu übernehmen. Zur Begründung hat es im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nOb es sich bei den Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einem \n\nKindergarten um einen Bedarf des Kindes oder des betreuenden Elternteils \n\nhandele, sei in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum \n\numstritten. Zu folgen sei der Auffassung, dass zumindest die Kosten für den \n\nhalbtägigen Besuch einer solchen Einrichtung zum Bedarf des Kindes gehörten. \n\nNur diese Beurteilung werde den Bedürfnissen des Kindes gerecht, das die Ge-\n\nlegenheit haben solle, in einer Gruppe mit anderen Kindern stunden- oder ta-\n\ngeweise betreut zu werden und hierdurch nicht nur soziale Kontakte zu erler-\n\nnen, sondern auch Förderung und Erziehung zu erfahren. Nachdem der Kläger \n\n- wie allgemein üblich - auch in Deutschland einen Kindergarten besucht habe, \n\nsei der Besuch einer solchen Einrichtung auch nach dem Umzug in die Schweiz \n\nals sinnvoll anzusehen. Der Kläger müsse sich in einer fremden Umgebung mit \n\neiner anderen Sprache eingewöhnen. Dass er im Kindergarten zudem in seiner \n\nEntwicklung gefördert werde, weil er soziale Kontakte habe und sich in der \n\nGruppe behaupten müsse, stehe außer Zweifel. \n\n10 \n\nDer Kläger könne den aus den Kindergartenkosten resultierenden Mehr-\n\nbedarf zusätzlich zu dem geleisteten Unterhalt verlangen. Insoweit seien im \n\nJahre 2005 - bei Gesamtkosten von 5.726 CHF und dem von den Parteien \n\nzugrunde gelegten Umrechnungskurs (1 € = 1,50 CHF) - im Monatsdurchschnitt \n\n318,11 € an Beiträgen angefallen. Im Jahre 2006 hätten sich die Beiträge noch \n\nerhöht, da Ferienabwesenheit und Krankheit des Kindes nicht mehr zur Kos-\n\ntenbefreiung geführt hätten. Soweit der Kläger nunmehr ausweislich der Ab-\n\nrechnungen für April, Oktober und November 2006 zeitweilig den ganzen Tag \n\nbzw. 3/4 eines Tages in der Einrichtung verbleibe, sei dies rechtlich ohne Be-\n\ndeutung, weil er mit 298 € monatlich die Kosten für einen Halbtagesplatz gel-\n\ntend mache. Der Tarif dafür betrage 25,80 CHF, so dass sich jährliche Kosten \n\n(x 5 Tage x 50 Wochen) von 6.450 CHF errechneten. Dies ergebe bei einem \n\naktuellen Wechselkurs von 1 € = 1,60 CHF einen Betrag von 4.031,25 € bzw. \n\nmonatlich 335,94 €. \n\n11 \n\nDer begehrte Betrag von monatlich 298 € sei nicht in den Regelbeträgen \n\nder Düsseldorfer Tabelle enthalten. Wenn der derzeit geleistete Unterhalt von \n\n408 € die Kosten der Kindereinrichtung umfassen würde, bliebe für den eigent-\n\nlichen Lebensunterhalt des Klägers nur der den aktuellen Sozialhilfesatz unter-\n\nschreitende Betrag von 110 € übrig. Es bedürfe auch keiner Entscheidung, wel-\n\ncher prozentuale Anteil des geleisteten Unterhalts auf den Kindergartenbeitrag \n\nentfalle. Denn vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger \"nur\" den \n\nHöchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhaltszahlung geltend mache \n\nund erhalte, obwohl der Beklagte nach eigener Berechnung über ein durch-\n\nschnittliches monatliches Nettoeinkommen von knapp 8.500 € verfüge, das mit-\n\nhin doppelt so hoch sei wie das Einkommen der Einkommensgruppe 13 der \n\nDüsseldorfer Tabelle. Der Kläger lebe zudem in der Schweiz, wo die Lebens-\n\nhaltungskosten höher seien und einen Zuschlag von 1/4 bis 1/3 des zu leisten-\n\nden Unterhalts rechtfertigten. Da der Kläger sich gleichwohl mit dem höchsten \n\nTabellensatz begnüge, sei darin nicht noch ein Teil des Kindergartenbeitrages \n\nenthalten. \n\n12 \n\nDer Beklagte sei verpflichtet, den Beitrag von 298 € allein aufzubringen. \n\nEine anteilige Haftung der Mutter hierfür sei zum einen mit Rücksicht auf die \n\nEinkommensverhältnisse der Eltern nicht gerechtfertigt, die so gestaltet seien, \n\ndass der Beklagte unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegen-\n\nüber seinen weiteren Kindern über ein durchschnittliches monatliches Nettoein-\n\nkommen von mindestens 9.000 € verfügt habe, während die Mutter im Jahre \n\n2005 ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet 1.980 € und im Jahre \n\n2006 von gerundet 1.530 € erzielt und damit allenfalls 22 % bzw. 17 % des Ein-\n\nkommens des Beklagten gehabt habe. Zum anderen sei von Bedeutung, dass \n\ndie Mutter die über monatlich 298 € hinausgehenden Kindergartenkosten auf-\n\nbringen und ferner die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz allein aus \n\nihrem Einkommen finanzieren müsse. Deshalb sei es auch unter Berücksichti-\n\ngung des Verteilungsmaßstabs des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB angemessen \n\nund billig, wenn der Beklagte den Betrag von 298 € monatlich allein zu tragen \n\nhabe. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die \n\nMutter über ein Vermögen von ca. 90.000 € verfüge. Der Beklagte habe aus-\n\nweislich des Steuerbescheids im Jahre 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen \n\nvon 38.991 € erzielt, was auf ein weitaus höheres Kapitalvermögen als das der \n\nMutter schließen lasse. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n3. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, \n\ndass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines \n\nKindes zu rechnen seien, und zwar unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- \n\noder ganztags besucht werde. Da der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen \n\ngesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung umfasse \n\n(§ 1610 Abs. 2 BGB), bestimmten Aufwendungen, die in erster Linie erzieheri-\n\nschen Zwecken dienten, jedenfalls den Bedarf des Kindes und nicht denjenigen \n\ndes betreuenden Elternteils. Um solche Aufwendungen handele es sich bei den \n\nfür den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten. Denn der Kindergarten biete \n\nzum einen fürsorgende Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Ver-\n\n13 \n\n14 \n\nhaltensweisen und stelle zum anderen eine Bildungseinrichtung im elementaren \n\nBereich dar. Mit der Schaffung von Kindergärten werde Chancengleichheit in \n\nBezug auf die Lebens- und Bildungsmöglichkeiten von Kindern gewährleistet \n\nund zugleich sozialstaatlichen Belangen Rechnung getragen. Darüber hinaus \n\nwerde in der aktuellen gesellschaftspolitischen Diskussion unter Hinweis auf \n\ndas Wächteramt des Staates zum Schutze des Kindeswohls gefordert, dass \n\nKinder Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen besuchten, damit sie \n\nselbst sowie das Erziehungsverhalten der Eltern einer Kontrolle unterlägen. \n\nDeshalb könne nicht zweifelhaft sein, dass der Kindergartenbesuch dem Kin-\n\ndeswohl in maßgeblicher Weise diene. Mit Rücksicht auf die im Vordergrund \n\nstehenden erzieherischen Aufgaben einer solchen Einrichtung komme dem Ge-\n\nsichtspunkt der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Eltern-\n\nteils nur untergeordnete Bedeutung zu. Die Kosten, die für den Besuch eines \n\nKindergartens anfielen, seien daher dem Bedarf des Kindes zuzurechnen, zu-\n\nmal nur bei dieser Beurteilung gewährleistet werden könne, dass der betreuen-\n\nde Elternteil für einen hieraus folgenden Mehrbedarf nicht allein aufzukommen \n\nbrauche, weil er je nach Lage des Einzelfalls keinen eigenen Unterhaltsan-\n\nspruch habe (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, \n\n1152, 1153 f.). An dieser Beurteilung hält der Senat fest. \n\n15 \n\nb) Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen, dass die Kosten, die im vorliegenden Fall durch den Besuch der Kinderta-\n\ngesstätte anfallen, als Bedarf des Klägers zu qualifizieren sind. Entgegen der \n\nAuffassung der Revision erfolgt die dortige Betreuung des Kindes nicht in erster \n\nLinie zu dem Zweck, der Mutter eine - eingeschränkte - Erwerbstätigkeit zu er-\n\nmöglichen. Aus den von der Revision in Bezug genommenen Unterlagen, die \n\nder Beklagte im ersten Rechtszug beigebracht hat, ergibt sich vielmehr, dass \n\nhierfür erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Nach dem Kon-\n\nzept der in Rede stehenden Kinderkrippe T. besteht das Erziehungsziel der Ein-\n\nrichtung darin, die Kinder zu Beziehungsfähigkeit und Eigenverantwortung an-\n\nzuleiten und sie dabei zu unterstützen, ein Selbstwertgefühl im Sinne der christ-\n\nlichen Grundwerte zu entwickeln. Durch Ausgewogenheit zwischen Freiraum \n\nund definiertem Rahmen soll die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder geför-\n\ndert werden, indem ihnen einerseits Raum zur Entfaltung gegeben wird, ande-\n\nrerseits aber auch Grenzen gesetzt werden. Diesem Zweck soll auch die ihnen \n\nzu vermittelnde positive Lebenshaltung, die das Aufbringen von Ausdauer und \n\nGeduld bei auftretenden Schwierigkeiten einschließt, dienen. Um diesen Vor-\n\ngaben entsprechen zu können, wird Wert auf einen regelmäßigen, länger dau-\n\nernden Besuch gelegt, damit eine stabile Beziehung zu jedem Kind aufgebaut \n\nwerden kann. Darüber hinaus wird der Kontakt zu den Eltern für wesentlich \n\ngehalten, ferner wird die Beschäftigung qualifizierten Personals betont. Die Kin-\n\nderkrippe T. ist dem Schweizerischen Krippenverband angeschlossen und wird \n\nregelmäßig (mindestens alle fünf Jahre) auf die Einhaltung von dessen Richtli-\n\nnien überprüft. Diese Richtlinien sehen u.a. vor, dass das verantwortliche Per-\n\nsonal eine anerkannte pädagogische Ausbildung besitzt und die Führung der \n\nEinrichtung nach einem sozialpädagogische Grundsätze umfassenden Konzept \n\nerfolgt. Die im Jahre 2002 vorgenommene, während des Berufungsverfahrens \n\nletzte Überprüfung der Kinderkrippe T. hat zu keinen Beanstandungen geführt. \n\n16 \n\nDanach kann mit dem Berufungsgericht nicht bezweifelt werden, dass \n\nder Besuch der Kindertagesstätte durch den Kläger in erster Linie aus erziehe-\n\nrischen Gründen erfolgt. Der Kläger erfährt dort neben fürsorgender Betreuung \n\neine Förderung sozialer Verhaltensweisen und gezielte Unterstützung bei der \n\nEntwicklung seiner Persönlichkeit. Darüber hinaus wird ihm durch das tägliche \n\nZusammensein mit anderen Kindern die Integration in seiner jetzigen Umge-\n\nbung erleichtert. Das gilt vor allem auch deshalb, weil für ihn eine bestimmte \n\nKleinkinderzieherin als Bezugsperson festgelegt worden ist, die ihn zudem im \n\nsprachlichen Bereich unterstützt und mit der ihn behandelnden Logopädin in \n\nKontakt steht. Die Kinderkrippe T. ist nach ihrer organisatorischen Gestaltung \n\nauch in der Lage, die gedeihliche Entwicklung eines Kindes zu beobachten, \n\neventuelle Defizite festzustellen und sich hierüber zunächst mit den Eltern zu \n\nverständigen. Diese Funktion ist ebenso wenig wie die Übernahme erzieheri-\n\nscher Aufgaben davon abhängig, ob die betreffende Kindertageseinrichtung \n\nöffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. \n\n17 \n\n4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass es sich \n\nbei dem in Rede stehenden Bedarf des Klägers um unterhaltsrechtlichen Mehr-\n\nbedarf handelt. \n\n18 \n\na) Kindergartenbeiträge können, schon da sie regelmäßig anfallen, kei-\n\nnen Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) begründen. Als Mehrbedarf ist der \n\nTeil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren \n\nZeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsät-\n\nzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der \n\nBemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (Wendl/ \n\nKlinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 \n\nRdn. 133; Maurer FamRZ 2006, 663, 667). \n\n19 \n\nb) Der Senat ist bisher allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag \n\nfür den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines \n\nKindes begründet. Der halbtägige Besuch eines Kindergartens sei heutzutage \n\ndie Regel, so dass es sich bei dem hierfür zu zahlenden Beitrag um Kosten \n\nhandele, die üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-\n\ndes anfielen. Diese Kosten seien durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle je-\n\ndenfalls bis Dezember 2007 gedeckt, bei denen es sich um Pauschalen hande-\n\nle, mit denen die durchschnittlichen, über einen längeren Zeitraum anfallenden \n\nLebenshaltungskosten eines Kindes der betreffenden Altersstufe bestritten \n\nwerden könnten. Der Tabellenbetrag der Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle, \n\nbei dem das Existenzminimum eines Kindes als gesichert anzusehen sei, habe \n\nden Aufwand für den üblichen Kindergartenbesuch jedenfalls eingeschlossen. \n\nIn den niedrigeren Einkommensgruppen habe die bis zum 31. Dezember 2007 \n\nunterbleibende Anrechnung des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB \n\na.F. bewirkt, dass die Lücken beim Kindesunterhalt geschlossen worden seien, \n\nweshalb auch in solchen Fällen faktisch der gleiche Betrag wie in der Gruppe 6 \n\nfür das Kind zur Verfügung gestanden habe (Senatsurteil vom 14. März 2007 \n\n- XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 886). Die Beurteilung hat der Senat auf \n\nsozialverträglich gestaltete Kindergartenbeiträge bis zu einer Höhe von etwa \n\n50 € monatlich bezogen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - \n\nFamRZ 2008, 1152, 1154). \n\nc) An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. \n\naa) Durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I S. 3189) ist der bisherige § 1612 a BGB vollständig neu gefasst wor-\n\nden. § 1612 a Abs. 1 BGB n.F. bestimmt den Unterhalt, den ein minderjähriges \n\nKind von einem Elternteil verlangen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt \n\nlebt, als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts. Letzterer richtet sich \n\nnach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kin-\n\ndes (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Anknüpfungspunkt für \n\nden Unterhalt ist damit nicht mehr die Regelbetrag-Verordnung, sondern das \n\nSteuerrecht und die dort enthaltene Bezugnahme auf den existenznotwendigen \n\nBedarf von Kindern, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285 ff.) von der Einkommensteuer \n\nverschont bleiben muss. Dieses Existenzminimum wird von der Bundesregie-\n\nrung alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht auf der Grundlage der \n\ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Regelsätze der Bundesländer und sta-\n\n20 \n\n21 \n\ntistischer Berechnungen der durchschnittlichen Aufwendungen für Wohn- und \n\nHeizkosten ermittelt (vgl. zuletzt Siebenter Existenzminimumbericht vom \n\n21. November 2008, BT-Drucks. 16/11065); es bildet die Orientierungsgröße für \n\ndie Höhe des einkommensteuerlichen sächlichen Existenzminimums. Auf dieser \n\nGrundlage gewährt das Steuerrecht nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG jedem El-\n\nternteil für ein zu berücksichtigendes Kind einen entsprechenden Kinderfreibe-\n\ntrag, der sich bis zum 31. Dezember 2008 auf 1.824 € belief und seit 1. Januar \n\n2009 1.932 € beträgt. Mit der Anknüpfung an den doppelten Kinderfreibetrag \n\nsoll der Mindestunterhalt das Existenzminimum eines Kindes gewährleisten \n\n(BT-Drucks. 16/1830 S. 26 ff.; vgl. auch Klinkhammer FamRZ 2008, 193 ff.). \n\n22 \n\nbb) Die Frage, welche Aufwendungen der dem sächlichen Existenzmini-\n\nmum entsprechende Mindestbedarf abdeckt, ist danach unter Heranziehung der \n\n§§ 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII \n\n(Regelsatzverordnung - RSV) zu beantworten. Nach § 27 Abs. 1 SGB XII um-\n\nfasst der notwendige Lebensbedarf insbesondere Ernährung, Unterkunft, Klei-\n\ndung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des tägli-\n\nchen Lebens. Zu Letzteren gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen \n\nzur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Nach Abs. 2 umfasst der \n\nnotwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonde-\n\nren, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten \n\nBedarf. Bei dieser Quantifizierung des Bedarfs sind jedoch die allgemeinen \n\nKosten nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem \n\nKind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben \n\nin der Gesellschaft befähigt. Hierzu gehört etwa die Mitgliedschaft in Vereinen \n\nsowie sonstige Formen der Begegnung mit anderen Kindern oder Jugendlichen \n\naußerhalb des häuslichen Bereichs und die verantwortliche Nutzung der Frei-\n\nzeit und die Gestaltung der Ferien (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, \n\n290). \n\n23 \n\nDass das genannte Leistungsspektrum den Kindergartenbeitrag bzw. \n\nvergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindge-\n\nrechten Einrichtung einschließt, kann danach nicht festgestellt werden. Das er-\n\ngibt sich zunächst aus der Regelsatzverordnung, die Inhalt, Bemessung und \n\nAufbau der Regelsätze bestimmt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RSV ist Grundlage \n\nder Bemessung der Regelsätze der aus der Einkommens- und Verbrauchs-\n\nstichprobe abzuleitende Eckregelsatz. Dieser setzt sich aus der Summe be-\n\nstimmter, in § 2 Abs. 2 RSV aufgeführter Verbrauchsausgaben zusammen. Die \n\nbetreffende Auflistung enthält indes keine Position, unter die der Kindergarten-\n\nbeitrag gefasst werden könnte. Zwar erstreckt sich die Einkommens- und \n\nVerbrauchsstichprobe unter anderem auch auf Dienstleistungen der Kindergär-\n\nten, Kinderhorte, Krippen, Spielgruppen und andere Kinderbetreuungseinrich-\n\ntungen (vgl. Gliederungspunkt U/03 der Hinweise des Statistischen Bundes-\n\namts zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe). Die Auswertung der Ein-\n\nkommens- und Verbrauchsstichprobe, die § 2 RSV vorschreibt, bezieht sich \n\naber nur auf die regelsatzrelevanten Erhebungen. Hierzu gehören Kindergar-\n\ntenbeiträge nicht, das Sozialrecht sieht insofern vielmehr eine anderweitige Re-\n\ngelung vor. \n\n24 \n\nNach § 90 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der \n\nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den \n\n§§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), \n\ndie - unter anderem einkommensabhängig - gestaffelt werden können (Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3). Der Kostenbeitrag soll auf Antrag ganz oder teilweise erlassen \n\noder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öf-\n\nfentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern \n\nbzw. einem Elternteil und dem Kind nicht zuzumuten ist (Abs. 3). Für die Fest-\n\nstellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 a \n\nSGB XII, also die Bestimmungen, die für die Beurteilung der Sozialhilfebedürf-\n\ntigkeit maßgebend sind, entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere \n\nRegelung trifft (Abs. 4). Daraus folgt, dass Empfänger von Leistungen der Hilfe \n\nzum Lebensunterhalt regelmäßig keine Kosten für die Betreuung eines Kindes \n\nin einem Kindergarten aufzubringen haben, solche Kosten demnach weder Teil \n\nder Regelleistungen zu sein brauchen noch in Form ergänzender Leistungen \n\nerfolgen müssen, um einen zusätzlichen Bedarf zu decken. \n\n25 \n\ncc) Das sächliche Existenzminimum und dem folgend der Mindestbedarf \n\neines Kindes beinhalten deshalb nicht die für den Kindergartenbesuch aufzu-\n\nbringenden Kosten. Für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf des Kindes, der \n\nüber den existentiellen Sachbedarf hinaus notwendiger Bestandteil des familiä-\n\nren Existenzminimums ist (BVerfGE 99, 216 ff. = FamRZ 1999, 285, 287 f., \n\n290), sind vielmehr zusätzliche Mittel zu veranschlagen. Die dem System der \n\nBedarfsfestlegung immanente Abgrenzung dieses Bedarfs von demjenigen des \n\nsächlichen Bedarfs betrifft nicht nur den für ein Kind aufzubringenden Mindest-\n\nunterhalt, sondern auch den bei günstigeren Einkommensverhältnissen des \n\nBarunterhaltspflichtigen geschuldeten höheren Unterhalt. Auch den Mindestun-\n\nterhalt übersteigende Unterhaltsbeträge decken grundsätzlich keinen wesens-\n\nverschiedenen Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebens-\n\nstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau. Danach ist \n\ndie Annahme aber nicht gerechtfertigt, in höheren Unterhaltsbeträgen seien \n\nKosten \n\nfür den Besuch eines Kindergartens \n\nteilweise enthalten \n\n(vgl. \n\nWendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn 275; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, \n\n1303; Reinken FPR 2008, 90, 92; Scholz FamRZ 2006, 737, 740 und Maurer \n\nFamRZ 2006, 663, 669). \n\n26 \n\nInsofern führt auch die durch die Übergangsvorschrift des § 36 Nr. 4 \n\nEGZPO erfolgte Festlegung eines gegenüber § 1612 a BGB n.F. in der ersten \n\nAltersstufe um 15 € höheren Mindestunterhalts (Betrag gemäß § 36 Nr. 4 a \n\nEGZPO: 279 €; Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 \n\nNr. 1 BGB: 3.648 € : 12 = 304 € x 87 % = gerundet 264 €) nicht zu einer ande-\n\nren Beurteilung. Denn diese Regelung ist erfolgt, um zu vermeiden, dass sich \n\nab 1. Januar 2008 niedrigere Zahlbeträge (West) ergeben als für die Zeit zuvor. \n\nSie kommt in ihren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen einer vorgezogenen \n\n- zum 1. Januar 2009 auch in Kraft getretenen - Erhöhung des seit 2002 unver-\n\nänderten Kinderfreibetrags gleich (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195) \n\nund vermag schon vom System her nicht die Annahme zu tragen, damit solle \n\nauch Erziehungs- und Betreuungsbedarf abgedeckt werden. \n\n27 \n\ndd) Auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 ist eine andere Be-\n\ntrachtungsweise nicht gerechtfertigt. Die Regelbeträge, die bis dahin nach \n\n§ 1612 a BGB a.F. und der Regelbetrag-Verordnung dem Kindesunterhalt \n\nzugrunde lagen, deckten das Existenzminimum eines Kindes nicht ab. Durch \n\ndie Novellierung von § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. durch das Gesetz zur Ächtung \n\nder Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom \n\n2. November 2000 (BGBl. I S. 1479), der bestimmte, dass die Anrechnung des \n\nKindergeldes auf den Unterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige au-\n\nßerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach \n\nder Regelbetrag-Verordnung zu leisten, sollte der unzureichende Barunterhalt \n\nauf das sächliche Existenzminimum aufgestockt werden (BT-Drucks. 14/3781, \n\nS. 8). Die Bezugsgröße, an die dabei angeknüpft worden war, stellte das Exis-\n\ntenzminimum nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung dar. Da \n\ndieser sich aber - wie ausgeführt - an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen \n\norientiert, war nur eine Abdeckung des sächlichen Existenzminimums gewähr-\n\nleistet, nicht dagegen die des darüber hinausgehenden Erziehungs- und \n\nBetreuungsbedarfs. Das hat sich auch dadurch nicht wesentlich geändert, dass \n\nder an die Regelbeträge als Sockel anknüpfende Betrag von 135 % aufgrund \n\nseiner Abhängigkeit von der Entwicklung des durchschnittlichen verfügbaren \n\nArbeitsentgelts (vgl. § 1612 a Abs. 4 BGB a.F.) letztlich das Existenzminimum \n\nüberstieg (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/1830, S. 27). Denn der Differenzbetrag \n\nmacht in der ersten Altersstufe nur 9 € aus und kann angesichts dieser Grö-\n\nßenordnung vernachlässigt werden (273 € gegenüber 264 €, nämlich 3648 € : \n\n12 x 87 %). \n\n28 \n\n5. Die Bemessung des Mehrbedarfs begegnet allerdings der Höhe nach \n\nBedenken. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Abrechnun-\n\ngen der Kindertagesstätte ergibt sich, dass die Kosten für September 2006 \n\nniedriger waren als die ausgeurteilten 298 €; sie beliefen sich nur auf \n\n140,30 CHF. Aus den Abrechnungen für April, Oktober und November 2006 \n\nwird ferner erkennbar, dass der Kläger in der Kindertagsstätte mittags verpflegt \n\nworden ist, was zu einem höheren Entgelt geführt hat. Da die Kosten der Ver-\n\npflegung indessen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten sind, liegt in Höhe der \n\nhierfür ersparten Aufwendungen kein Mehrbedarf vor (vgl. hierzu auch Viefhues \n\nZFE 2008, 284, 286 und Bißmaier BGH-Report 2008, 747 f.). Welche Essens-\n\nkosten in den Jahren 2005 und 2006 angefallen sind - das Amtsgericht ist auch \n\nfür das Jahr 2005 von solchen Kosten ausgegangen -, hat das Berufungsgericht \n\naber nicht festgestellt. Ebenso wenig hat es den im Jahr 2006 angefallenen Ge-\n\nsamtaufwand für die Kindertagesstätte ermittelt. \n\n29 \n\nAusgehend von dem allein festgestellten Betrag von 298 € monatlich für \n\neinen halbtägigen Kindergartenbesuch ist die Zuerkennung von Unterhalt in der \n\nbetreffenden Höhe aber nicht gerechtfertigt. Selbst wenn in dieser Höhe Kosten \n\nangefallen wären, müsste der ersparte Verpflegungsaufwand hiervon in Abzug \n\ngebracht werden. \n\n30 \n\n6. Das Berufungsurteil kann danach im Umfang der Anfechtung keinen \n\nBestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu \n\n31 \n\n32 \n\nentscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Feststellungen fehlt. Die Sache \n\nist deshalb, soweit sie die Kindergartenkosten betrifft, an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. \n\n7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nFür den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ih-\n\nren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 \n\n- XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der \n\njeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in \n\nHöhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Ab-\n\nzug werden bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte die \n\nsich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger ver-\n\ndienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR \n\n112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 294 ff. \n\nm.w.N.). Im Übrigen begegnet es keinen Bedenken, vor der Berechnung der \n\njeweiligen Haftungsanteile zu berücksichtigen, dass die Mutter für die höheren \n\nLebenshaltungskosten in der Schweiz sowohl für den Kläger als auch für sich \n\nselbst aufzukommen hat (vgl. zur Bedarfskorrektur Wendl/Dose aaO § 9 \n\nRdn. 24 a, 27). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 121 F 12202/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.04.2007 - 13 UF 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zr-65-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zr-65-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__65-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:02.617239+00:00"}}