{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__63-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"XII ZR 63/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1361, 1581; ZPO § 287 a) Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreu- ung eines minderjährigen Kindes. b) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbeding- ten Fahrten zur Arbeitsstätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 63/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1361, 1581; ZPO § 287 \n\na) Zum Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts bei Betreu-\n\nung eines minderjährigen Kindes. \n\nb) Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei berufsbeding-\n\nten Fahrten zur Arbeitsstätte. \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - OLG Naumburg \n\nAG Schönebeck \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\n- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 29. März 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab Mai 2005. \n\nSie heirateten im Jahr 1982. Aus der Ehe sind die Kinder Niels (geb. \n\n27. September 1988) und Linda (geb. 21. August 1990) hervorgegangen, deren \n\nUnterhalt durch Jugendamtsurkunden tituliert ist. \n\nDie Parteien trennten sich im April 2005. Sie leben auch nach der Tren-\n\nnung in dem ihnen als Miteigentümern (dem Beklagten zu 2/3 und der Klägerin \n\nzu 1/3) gehörenden Einfamilienhaus. Der Beklagte ist von Beruf Elektroingeni-\n\neur. Er erzielt neben seinem Erwerbseinkommen Einnahmen aus Verpachtung. \n\nDie Klägerin ist Ingenieurin für Elektroenergieanlagen. Sie ließ sich aber wäh-\n\nrend des Zusammenlebens der Parteien (unter anderem) zur Reiseverkehrs-\n\nkauffrau umschulen und war als solche nur zeitweilig tätig; zuletzt arbeitete sie \n\nbis Ende 2005 im Rahmen einer Geringverdienertätigkeit. Seit Anfang 2006 ist \n\nsie arbeitslos. Aufgrund einer Rheumaerkrankung ist sie mit einem Grad der \n\nBehinderung von 40 % schwerbehindert. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten zu Unterhaltszah-\n\nlungen in wechselnder Höhe verurteilt und den Unterhalt bis März 2007 befris-\n\ntet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten zu \n\nhöherem Unterhalt verurteilt, zuletzt ab April 2007 - unbefristet - in Höhe von \n\nmonatlich 493 €. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklag-\n\nten. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat den Unterhalt aufgrund der beiderseitigen Ein-\n\nkommen ermittelt. Vom Beklagten geltend gemachte Fahrtkosten hat es nicht \n\nakzeptiert. Der Klägerin hat es ab April 2006 (nach Ablauf des Trennungsjah-\n\nres) ein fiktives Einkommen unterstellt. Auch wenn beim Beklagten bis März \n\n2006 der nach den Leitlinien des Berufungsgerichts zu beachtende eheange-\n\nmessene Selbstbehalt nicht gewahrt sei, sei dieser auf den notwendigen \n\nSelbstbehalt zu begrenzen, weil die Klägerin in dieser Zeit die noch minderjäh-\n\nrige Tochter betreut habe. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Revision ist in vollem Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat \n\nzwar die Zulassung der Revision allein damit begründet, dass es von der \n\nRechtsprechung des Senats zum Ehegattenselbstbehalt abgewichen ist, soweit \n\nder unterhaltsberechtigte Ehegatte minderjährige Kinder betreut. Diese Abwei-\n\nchung ist nach dem Berufungsurteil nur für die Zeit von Mai 2005 bis März 2006 \n\nerheblich. Demgegenüber ist die Zulassung der Revision im Ausspruch des Be-\n\nrufungsurteils nicht mit Einschränkungen versehen. Da somit dem Berufungsur-\n\nteil letztlich nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Revision nur zeitlich be-\n\nschränkt zugelassen werden sollte oder ob mit der Begründung lediglich das \n\nMotiv der Zulassung angegeben werden sollte, ist im Zweifel von einer unein-\n\ngeschränkt zugelassenen Revision auszugehen. \n\nIII. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht ist bei der Bemessung des vom Beklagten nach \n\n§ 1361 BGB geschuldeten Trennungsunterhalts zu Unterhaltsbeträgen gelangt, \n\ndie dazu führen, dass dem Beklagten weniger als der vom Berufungsgericht \n\nzugebilligte eheangemessene Selbstbehalt verbleibt. Den eheangemessenen \n\nSelbstbehalt hat es in Höhe des dem Beklagten nach Abzug des Unterhalts \n\nverbleibenden Einkommens zuzüglich des Erwerbsbonus (1/10) veranschlagt \n\n \n \n\n9 \n\n10 \n\nund hierfür auf seine Leitlinien (vgl. FamRZ 2005, 1361 m.w.N.) Bezug genom-\n\nmen. Das Berufungsgericht hat es jedoch - ebenfalls unter Hinweis auf seine \n\nLeitlinien - für sachgerecht gehalten, den eheangemessenen Selbstbehalt des \n\nBeklagten auf die Höhe des notwendigen Selbstbehalts zu begrenzen, weil die \n\nKlägerin die noch minderjährige Tochter betreut hat. \n\nDas hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann der eigene angemessene \n\nUnterhalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern einer-\n\nseits und gegenüber Ehegatten andererseits nicht gleichgesetzt werden. Auch \n\nwenn die Ansprüche minderjähriger Kinder und - geschiedener - Ehegatten \n\nnach § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. bis zum 31. Dezember 2007 noch den \n\ngleichen Rang einnahmen, bestand schon nach bisheriger Rechtslage ein we-\n\nsentlicher Unterschied in der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 \n\nBGB. Der Regelungshintergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass min-\n\nderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ver-\n\nschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen \n\nLebensbedarfs beizutragen. Das gilt für geschiedene oder getrennt lebende \n\nEhegatten nicht in gleichem Maße (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 357 = FamRZ \n\n2006, 683, 684). Es ist vielmehr geboten, den Selbstbehalt gegenüber dem Un-\n\nterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach § 1581 BGB mit einem \n\nBetrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), \n\naber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt \n\nliegt. Der Senat hat es als zulässig angesehen, wenn der Tatrichter für diesen \n\n- pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte \n\nzwischen diesen Beträgen liegenden Betrag ausgeht (Senatsurteil BGHZ 166, \n\n351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684). Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine \n\ndem § 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unter-\n\nhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ge-\n\nbietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der \n\nAnspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leis-\n\ntungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (Senatsurteil BGHZ \n\n166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N.). \n\n11 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts gibt keine Veranlassung, davon abzu-\n\nweichen. Das Berufungsurteil enthält keine Auseinandersetzung mit der Recht-\n\nsprechung des Senats und den Gründen des vom Berufungsgericht zitierten \n\nSenatsurteils vom 15. März 2006 (BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Der \n\nSenat hat im Übrigen seine Rechtsprechung in jüngster Zeit gerade für solche \n\nFälle bekräftigt, in denen der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige \n\nKinder betreute (Senatsurteile vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06, XII ZR \n\n123/07 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf wird Bezug genommen. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht hat vom Beklagten geltend gemachte Fahrtkos-\n\nten bei der Ermittlung seines Einkommens nicht berücksichtigt. Der Beklagte \n\nhat Fahrten zu den Einsatzorten im Jahresumfang von 31.212 km vorgetragen \n\nund dazu detaillierte Aufstellungen über die Benutzung von Fahrzeugen seines \n\nArbeitgebers und die von ihm zwischen Wohnort und Arbeitsort zurückgelegten \n\nFahrten vorgelegt. Für dieses - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen hat \n\ndas Berufungsgericht den Beklagten als beweisfällig angesehen. Für eine \n\nSchätzung fehle die Grundlage, weil nicht jeder aufgeführten Fahrt eine Rück-\n\nfahrt am gleichen Tag folgte und sich in den Listen andere Tage fänden, in de-\n\nnen es nur eine Rückfahrt gäbe. \n\n13 \n\nAuch das hält den Angriffen der Revision nicht stand. Allerdings hat sich \n\ndie Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht mit einem schlichten \n\nBestreiten begnügt, sondern ihrerseits sogar Aufstellungen mit Daten vorgelegt, \n\nan denen dem Beklagten Fahrzeuge seines Arbeitgebers zur Verfügung stan-\n\nden. Da aber noch das Amtsgericht sich die vom Beklagten eingereichten Lis-\n\nten hat erläutern lassen und aufgrund dessen - offenbar unter Berücksichtigung \n\nvon Tagen, an denen Dienstfahrzeuge benutzt werden konnten - einen Abzug \n\nder Fahrtkosten zugelassen hat, hätte das Berufungsgericht dem Beklagten \n\nGelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisangeboten geben müssen. \n\n14 \n\nÜberdies hat das Berufungsgericht aber auch die Voraussetzungen für \n\neine Schätzung entsprechend § 287 ZPO überspannt (vgl. auch Senatsurteil \n\nvom 9. November 2005 - XII ZR 31/03 - FamRZ 2006, 108, 110). Den von ihm \n\nangeführten Unregelmäßigkeiten, je nachdem, ob der Beklagte noch am selben \n\nTag oder erst am Folgetag nach Hause zurückfuhr, hätte es - ggf. verbunden \n\nmit einer auf übersichtlichen Prozessvortrag gerichteten Auflage - durch Aus-\n\nwertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen Rechnung tragen können. \n\nDass die vorgetragenen Kosten deutlich über den pauschalen berufsbedingten \n\nAufwendungen (5 %) liegen, ist naheliegend. Dass der Beklagte für mit seinem \n\nPrivatfahrzeug absolvierte Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Erstat-\n\ntungen seines Arbeitgebers erhält, ist mangels anderweitiger Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz zu unterstellen. Schließlich ist \n\nder Beklagte unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht ohne \n\nweiteres gehalten, seine Kosten zu reduzieren und etwa seinen Wohnsitz in die \n\nNähe seiner Einsatzorte zu verlegen. Die Parteien werden nach der Zurückver-\n\nweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen und \n\nBeweisantritten haben. \n\n15 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nIV. \n\n16 \n\nAb der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes zahlt der Beklagte an \n\nden Sohn nur noch 179 € und damit deutlich weniger als die titulierten und vom \n\nBerufungsgericht unverändert in die Berechnung eingestellten 333 €. Das Be-\n\nrufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass der \n\nSohn auf Unterhalt verzichtet habe, was nach § 1614 BGB unwirksam sei. Es \n\nhat demzufolge - im Ergebnis zugunsten des Beklagten - den höheren titulierten \n\nBetrag berücksichtigt. Ein Unterhaltsverzicht lässt sich auf tatsächliche Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts aber nicht stützen. Der Unterhalt ist nach dem \n\nunwidersprochenen Vortrag der Klägerin in der Weise ermittelt worden, dass ab \n\nVolljährigkeit des Sohnes statt - wie bisher - das hälftige nunmehr das volle \n\nKindergeld abgezogen worden ist. Das entspricht hinsichtlich des Kindergeld-\n\nabzugs der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = \n\nFamRZ 2006, 99, 101 f. und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, \n\n963, 966 f.) und für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 der gesetzlichen Neurege-\n\nlung in § 1612 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB. Auch wenn der Bedarfsbetrag nach \n\nEintritt der Volljährigkeit nicht an die 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle an-\n\ngepasst worden ist, folgt daraus noch nicht notwendigerweise ein - teilweiser - \n\nUnterhaltsverzicht. Weil der Sohn noch im gemeinsamen Haus seiner Eltern \n\nlebt, hat der Beklagte, der die Finanzierungslasten des Hausgrundstücks allein \n\nträgt, einen Teil seiner Unterhaltsleistung schon dadurch erbracht, dass er dem \n\nSohn die Wohnung zur Verfügung gestellt hat (zum Verhältnis von Ehegatten- \n\nund Volljährigenunterhalt vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR \n\n126/06 - FamRZ 2008, 2104, 2107). Einen Wohnvorteil der Parteien hat das \n\nOberlandesgericht schließlich im Ergebnis nicht angenommen. \n\n17 \n\nBei der Kontrolle der Leistungsfähigkeit hat das Berufungsgericht den \n\neheangemessenen Selbstbehalt so berechnet, dass es dem von ihm ermittelten \n\nUnterhaltsbedarf der Klägerin den Erwerbsbonus (1/10) hinzugerechnet hat, \n\nwobei es zeitweise - allerdings auch kaum seinen eigenen Leitlinien entspre-\n\nchend - sogar zu einem Betrag von nur 671,46 € gelangt ist. Auch insoweit wird \n\ndas Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung die vom Senat zum Rah-\n\nmen des Ehegattenselbstbehalts entwickelten Grundsätze (Senatsurteile BGHZ \n\n166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N. und vom 19. November 2008 \n\n- XII ZR 129/06, XII ZR 123/07 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt) zu be-\n\nachten haben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Schönebeck (Elbe), Entscheidung vom 01.11.2006 - 5 F 305/05 UE - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 8 UF 210/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zr-63-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/xii-zr-63-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__63-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:55.795597+00:00"}}