{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__62-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"XII ZR 62/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 a) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist sowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich adoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten zu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911). b) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf des Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz des Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen Wohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die Zinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven Wohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögens- umschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 62/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten \nnach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist \nsowohl der Unterhaltsbedarf eines vom Unterhaltspflichtigen nachehelich \nadoptierten Kindes als auch der Unterhaltsbedarf seines neuen Ehegatten \nzu berücksichtigen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Februar 2008 \n- XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f. und vom 30. Juli 2008 - XII ZR \n177/06 - FamRZ 2008, 1911). \n\nb) Der Wohnvorteil an der Familienwohnung setzt sich nach einem Verkauf \ndes Grundstücks an den Zinsen aus dem Verkaufserlös und, bei Einsatz \ndes Erlöses für den Erwerb eines neuen Grundstücks, an dem neuen \nWohnvorteil fort. Kommt ein neuer Wohnvorteil nicht in Betracht, weil die \nZinsbelastung der zusätzlich aufgenommenen Kredite den objektiven \nWohnwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine Obliegenheit zur Vermögens-\numschichtung besteht (im Anschluss an die Senatsurteile vom 1. Dezember \n2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161 und vom 3. Mai 2001 \n- XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143). \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - OLG Celle \nAG Peine \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n11. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil des Beklagten entschieden wurde. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab \n\nDezember 2005. \n\nSie waren von Januar 1978 bis zur rechtskräftigen Ehescheidung im Juni \n\n2004 verheiratet. Für den während der Ehe im Februar 1987 geborenen ge-\n\nmeinsamen Sohn hat der Beklagte bis einschließlich Dezember 2005 Unterhalt \n\ngezahlt. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin ist vollzeitig im öffentlichen Dienst berufstätig und erzielt ein \n\nbereinigtes monatliches Nettoeinkommen, das sich nach Abzug des Erwerbstä-\n\ntigenbonus im Jahre 2005 auf 1.385 € und im Jahre 2006 auf 1.297 € belief und \n\nseit 2007 1.174 € beträgt. \n\nDer Beklagte ist als Verwaltungsangestellter tätig und erzielt seit 2006 \n\nein jährliches Bruttoeinkommen in Höhe von 49.582,94 €. Er hat am 28. De-\n\nzember 2004 erneut geheiratet und mit Beschluss vom (richtig) 1. Juli 2005 die \n\nam 8. Juni 1998 geborene Tochter seiner Ehefrau adoptiert. Die Ehefrau ist \n\nhalbtags ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig. \n\n5 \n\nWährend ihrer Ehe wohnten die Parteien in einem Einfamilienhaus des \n\nBeklagten, das dieser nach der Trennung im Jahre 2004 veräußerte. Von dem \n\nVerkaufserlös blieben dem Beklagten nach Abzug der Verbindlichkeiten \n\n97.000 €. Der Beklagte hat davon trennungsbedingte Kosten in Höhe von \n\n3.000 €, Kosten des Scheidungsverfahrens in Höhe von gerundet 7.150 € sowie \n\nein Restdarlehen in Höhe von gerundet 9.660 € beglichen. Den Restbetrag hat \n\ner überwiegend für den Bau eines Einfamilienhauses, das er mit seiner neuen \n\nFamilie bewohnt, verwendet. Der Wohnwert dieses Hauses mit einer Wohnflä-\n\nche von 140 m² übersteigt die Zinsbelastungen aus den zusätzlich aufgenom-\n\nmenen Krediten nicht. \n\n6 \n\nDie Klägerin erhielt als Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von \n\n53.000 €. Damit hat sie verschiedene Kosten getragen u.a. für den Kauf eines \n\nPkw, Gerichtskosten, einen Eigenanteil an Zahnarztkosten, die Rückzahlung \n\neines Darlehens sowie Zuwendungen und Schuldentilgung für ihre Kinder. Das \n\nVermögen ist nach ihrem Vortrag bis auf einen Rest von 6.000 € verbraucht. \n\n7 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie für die Zeit ab \n\nDezember 2005 Unterhalt in gestaffelter Höhe, zuletzt ab Januar 2007 in Höhe \n\nvon 237 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1818 ver-\n\nöffentlicht ist, hat der Klage für die Zeit ab Dezember 2005 teilweise stattgege-\n\nben. \n\n10 \n\nDas unterhaltsrelevante Erwerbseinkommen des Beklagten sei nicht um \n\neinen Vorteil mietfreien Wohnens oder um fiktive Zinseinkünfte zu erhöhen. \n\nZwar setzte sich der Vorteil des mietfreien Wohnens aus der Ehezeit über die \n\nZinseinkünfte aus dem Veräußerungserlös auch an einer mit diesem Erlös neu \n\nerworbenen Immobilie fort. Dieser Nutzungsvorteil komme hier aber nicht zum \n\nTragen, weil die Zinsbelastung durch die zusätzlich aufgenommenen Kredite \n\ndie objektive Marktmiete überschreite. Ebenso seien auch dem Erwerbsein-\n\nkommen der Klägerin nur die tatsächlich vorhandenen Zinseinkünfte hinzuzure-\n\nchen. Weitere fiktive Zinseinkünfte seien auch bei ihr nicht zu berücksichtigen, \n\nweil sie den wesentlichen Teil des Zugewinns nicht unterhaltsrechtlich leichtfer-\n\ntig, mutwillig oder in Benachteiligungsabsicht verbraucht habe. \n\n11 \n\nVom Erwerbseinkommen des Beklagten sei der bis Dezember 2005 an \n\nden gemeinsamen Sohn gezahlte Kindesunterhalt abzusetzen. Unterhaltszah-\n\nlungen für die im Juli 2005 adoptierte Tochter seien hingegen nicht zu berück-\n\nsichtigen. Zwar habe der Bundesgerichtshof sich von seiner früheren Recht-\n\nsprechung, wonach die Rechtskraft der Ehescheidung eine zeitliche Zäsur für \n\ndie Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen bilde, inzwischen distanziert und auch nacheheliche Entwicklungen \n\nin die Unterhaltsberechnung einbezogen. Das Berufungsgericht folge allerdings \n\nweiterhin der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil es dessen \n\nneue Auffassung nicht teile. \n\n12 \n\nDer Adoption des Kindes seiner neuen Ehefrau fehle schon jeglicher Be-\n\nzug zu der tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Parteien. Verzichte man auf \n\ndiese Anknüpfung, müssten auch sonstige nachehelich eingegangene Verbind-\n\nlichkeiten bei der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen berücksichtigt werden. Zudem halte der Bundesgerichtshof auch bei nach-\n\nehelichen Einkommensverbesserungen daran fest, dass diese zumindest ihre \n\nWurzeln in den ehelichen Lebensverhältnissen haben müssten. Die nacheheli-\n\nche Geburt eines Kindes sei zudem nicht mit einer Reduzierung des unterhalts-\n\nrelevanten Einkommens vergleichbar, weil jeder Bezug zur früheren Ehe oder \n\nein \"Angelegtsein\" fehle. Zwar sei der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse \n\nschon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sta-\n\ntisch i.S. eines starren Stichtagsprinzips zu betrachten, weil auch gewöhnliche \n\nEinkommensänderungen oder ein Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen \n\nseien. Auch dabei müsse aber stets ein Bezug zur Ehe bestehen, sei es auch \n\nnur als Folge der Trennung oder der Ehescheidung. Auch der Splittingvorteil sei \n\ndeswegen einer neuen Ehe vorbehalten. Anderenfalls hätte der Unterhalts-\n\npflichtige es in der Hand, den Bedarf eines geschiedenen Ehegatten zu beein-\n\nflussen. Hier habe die Klägerin schon deswegen nicht mehr mit weiteren unter-\n\nhaltsberechtigten Kindern rechnen müssen, weil sich der Beklagte während der \n\nersten Ehe habe sterilisieren lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs könne der Unterhaltspflichtige seiner geschiedenen Ehefrau auch \n\nnicht die Unterhaltsleistungen entgegenhalten, die er einem Stiefkind in seiner \n\nneuen Ehe erbringe. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) entspricht nicht der \n\n- nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des \n\nSenats. \n\n15 \n\na) Soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des unterhaltsrele-\n\nvanten Einkommens des Beklagten allerdings lediglich von dessen Erwerbsein-\n\nkommen ausgegangen ist und dem weder ein fiktives Zinseinkommen noch ei-\n\nnen Wohnvorteil hinzugerechnet hat, was die Revision als ihr günstig nicht an-\n\ngreift. Dies ist - worauf es im Weiteren auch ankommt - aus revisionsrechtlicher \n\nSicht nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\naa) Zwar ist der Vorteil mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i.S. des \n\n§ 100 BGB grundsätzlich dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurech-\n\nnen. Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr \n\nzu erwarten, bemisst sich der Gebrauchsvorteil grundsätzlich nach der objekti-\n\nven Marktmiete. Wenn - wie hier - nur ein früherer Ehegatte Eigentümer ist und \n\nwegen einer ehevertraglichen Vereinbarung oder nach Zustellung des Schei-\n\ndungsantrags ein weiterer Vermögenszuwachs nicht mehr ausgeglichen wird, \n\nkönnen von dem Wohnvorteil lediglich die damit verbundenen Zinsbelastungen, \n\nnicht aber ein Tilgungsanteil abgesetzt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 \n\n- XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 964 ff.). \n\n17 \n\nWurde die frühere Ehewohnung veräußert, treten an die Stelle des Nut-\n\nzungsvorteils die Vorteile, die der frühere Eigentümer in Form von Zinseinkünf-\n\nten aus dem Erlös des Eigentums zieht oder ziehen könnte (Senatsurteil vom \n\n1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Hier hat der Be-\n\nklagte die aus dem Verkauf seines früheren Einfamilienhauses erlangten \n\n97.000 € allerdings in den Bau eines neuen Einfamilienhauses investiert und \n\nerzielt deswegen daraus keine Zinseinkünfte mehr. Zwar setzt sich der eheliche \n\nWohnvorteil in solchen Fällen auch an dem daraus erwachsenen Wohnvorteil \n\nan dem neu erworbenen Eigentum fort. Weil die Zinsbelastung aus den zusätz-\n\nlich aufgenommenen Krediten für das neue Einfamilienhaus aber den objekti-\n\nven Wohnvorteil des neuen Hauses übersteigt, verbleibt dem Beklagten daraus \n\ngegenwärtig kein Gebrauchsvorteil. \n\n18 \n\n19 \n\nbb) Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandes-\n\ngericht dem Beklagten keine fiktiven Zinsen zugerechnet hat. \n\nDer Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eige-\n\nnen Haus zuwächst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich \n\nrelevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemisst sich \n\ngrundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Für die Ermittlung der dem \n\nBeklagten zufließenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von dessen tatsäch-\n\nlichem, um seinen Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen. Zwar \n\nkann einen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebun-\n\ndenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Ob eine solche \n\nObliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach \n\nZumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände \n\ndes Einzelfalles, auch der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnis-\n\nse, der Belange des Unterhaltsberechtigten und der des Unterhaltspflichtigen \n\ngegeneinander abzuwägen sind. Es kommt einerseits darauf an, ob der Unter-\n\nhaltsberechtigte den Unterhalt dringend benötigt oder die Unterhaltslast den \n\nUnterhaltspflichtigen besonders hart trifft; andererseits muss dem Vermögens-\n\ninhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächli-\n\nche Anlage des Vermögens muss sich als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, \n\nehe der betreffende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielba-\n\nre Beträge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR \n\n96/98 - FamRZ 2000, 950, 951, vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, \n\n1140, 1143, vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1162 \n\nund vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391; vgl. auch \n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 \n\nRdn. 429 ff.). \n\n20 \n\nHier hat der Beklagte den nach Abzug eines Restdarlehens, der Kosten \n\ndes Scheidungsverfahrens und weiterer trennungsbedingter Kosten noch ver-\n\nbliebenen Verkaufserlös für den Erwerb des neuen Einfamilienhauses einge-\n\nsetzt, dessen Wohnvorteil durch die hohe weitere Zinsbelastung neutralisiert \n\nwird. Dabei hat der Beklagte nur einen sehr geringen Anteil der Kosten für den \n\nErwerb des Einfamilienhauses aufgebracht. Denn nach den Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts musste der Beklagte zur Finanzierung weitere Darlehen mit \n\neiner Gesamtsumme von 250.000 € aufnehmen. Bei der Billigkeitsabwägung \n\nkonnte andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch die Parteien wäh-\n\nrend ihrer Ehezeit in dem Einfamilienhaus des Beklagten lebten und durch des-\n\nsen Wertentwicklung ein nicht unerheblicher Zugewinn entstanden ist. Ent-\n\nscheidend ist allerdings, dass auch die Klägerin die im Zugewinnausgleich er-\n\nhaltenen 53.000 € überwiegend nachehelich verbraucht und das Oberlandesge-\n\nricht ihr deswegen lediglich Zinseinkünfte aus den noch vorhandenen 6.000 € \n\nzugerechnet hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände und des Entschei-\n\ndungsspielraums des Beklagten als Vermögensinhaber ist es deswegen aus \n\nrevisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht \n\ndem Beklagten keine fiktiven Vermögenseinkünfte zugerechnet hat. \n\n21 \n\nb) Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs \n\nder Klägerin die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner nachehelich \n\nadoptierten Tochter unberücksichtigt gelassen hat, hält dies den Angriffen der \n\nRevision allerdings nicht stand. \n\n22 \n\naa) Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) sind spätere Änderun-\n\ngen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar \n\nunabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder \n\nVerbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhalts-\n\npflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichti-\n\ngung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet \n\nihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsbezogen \n\nschuldhaftem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszuge-\n\nhen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner \n\nKinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von \n\nden tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Unterhalts-\n\npflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen \n\n(Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f.). \n\n23 \n\nAn dieser - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Rechtspre-\n\nchung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht \n\nund in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Maurer Anm. zu dem Senatsur-\n\nteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 975 ff.) fest. Ein Bezug \n\ndes nachehelichen Rückgangs der Einkommens- und Vermögensverhältnisse \n\nzu den Lebensverhältnissen der früheren Ehe ist nicht erforderlich. Eine Be-\n\ngrenzung ergibt sich lediglich durch die nacheheliche Solidarität der früheren \n\nEhegatten, was ein unterhaltsrechtlich schuldhaftes Verhalten ausschließt. So-\n\nweit der Rückgang des verfügbaren Einkommens auf höhere Belastungen zu-\n\nrückzuführen ist, entsprach dies entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts schon der früheren Rechtsprechung des Senats. Waren solche nachehe-\n\nlich eingegangenen Verbindlichkeiten nicht in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer \n\nWeise herbeigeführt, sondern z.B. auf Krankheits- oder Unfallkosten zurückzu-\n\nführen, wurden sie auch berücksichtigt. Schließlich weist das Berufungsgericht \n\nselbst zutreffend darauf hin, dass auch in der früheren Rechtsprechung das \n\nStichtagsprinzip nicht grenzenlos durchgehalten wurde. Gewöhnliche Einkom-\n\nmensänderungen oder der Wegfall von Belastungen, wie z.B. des Kindesunter-\n\nhalts, wurden stets bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht darauf \n\nhinweist, dass es der Unterhaltspflichtige damit in der Hand habe, den Bedarf \n\neines geschiedenen Ehegatten zu beeinflussen, überzeugt dieses Argument \n\nnicht, weil solches auch dann der Fall wäre, wenn mit der früheren Rechtspre-\n\nchung auf die Rechtskraft der Ehescheidung als Stichtag abgestellt würde. \n\nAuch dann konnte der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der Trennung und vor \n\nder Rechtskraft der Scheidung einem weiteren Kind unterhaltspflichtig werden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, \n\n368 f.). Schließlich schließt die mit einer weiteren Unterhaltspflicht entstandene \n\neigene Belastung des Unterhaltspflichtigen einen finanziellen Vorteil aus. Die \n\nRechtsprechung des Senats stellt vielmehr darauf ab, dass der durch die weite-\n\nre Unterhaltspflicht entstandene finanzielle Nachteil aus Gründen der Halbtei-\n\nlung nicht allein dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. \n\n24 \n\nbb) Danach ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin \n\nauch die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner nachehelich adop-\n\ntierten Tochter zu berücksichtigen. \n\n25 \n\nEin Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in die Fortgeltung der früheren \n\nVerhältnisse ist nach der Rechtsprechung des Senats, die eine Lebensstan-\n\ndardgarantie ablehnt und allein auf die zusätzlich entstandene - unterhaltsrecht-\n\nlich nicht vorwerfbare - Verpflichtung abstellt, nicht geschützt. Deswegen kann \n\nauch die nacheheliche Adoption eines minderjährigen Kindes kein unterhalts-\n\nrechtlich vorwerfbares Verhalten begründen; sie zieht im Interesse des Kindes-\n\nwohls lediglich die Konsequenzen aus den schon entstandenen persönlichen \n\nVerhältnissen. Denn § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt für die Annahme eines \n\nminderjährigen Kindes voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu er-\n\nwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein El-\n\ntern-Kind-Verhältnis entsteht. Schon diese Voraussetzung und das Erfordernis \n\neiner vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nach § 1752 BGB schließen \n\nes aus, dass die Adoption allein mit dem Ziel ausgesprochen wird, die Unter-\n\nhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten zu kürzen. Deswegen unter-\n\nscheidet sich die Annahme eines minderjährigen Kindes aus unterhaltsrechtli-\n\ncher Sicht nicht von der Zeugung eines Kindes in einer neuen Lebensgemein-\n\nschaft. \n\n26 \n\nIm Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts liegt darin \n\nauch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Unterhaltsleis-\n\ntungen an ein Stiefkind in einer neuen Ehe unberücksichtigt bleiben. Denn \n\nwenn der Unterhaltspflichtige das Kind seines Ehegatten nicht adoptiert, ent-\n\nstehen zwischen ihm und dem Kind auch keine familiären Beziehungen, insbe-\n\nsondere keine Unterhaltspflicht. Die Unterhaltsleistungen erfolgen in solchen \n\nFällen allein auf freiwilliger Basis, was nach ständiger Rechtsprechung des Se-\n\nnats unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1820). \n\n27 \n\nc) Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das Berufungsge-\n\nricht auch die Unterhaltslast des Beklagten für seine neue Ehefrau unberück-\n\nsichtigt gelassen. Auch das widerspricht der neueren Rechtsprechung des Se-\n\nnats. \n\n28 \n\nWenn der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe eingeht, kann die neu hin-\n\nzugekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ei-\n\nnes früheren Ehegatten nicht unberücksichtigt bleiben. Denn das würde dazu \n\nführen, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das dem \n\nUnterhaltspflichtigen nach Abzug seiner weiteren Unterhaltspflicht für den eige-\n\nnen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigt, was nur im Rahmen des \n\nSelbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere Unterhaltspflicht, die den \n\nUnterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unberührt lässt, wür-\n\nde deswegen zwangsläufig gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen. \n\n29 \n\nWeil die neue Heirat des Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar \n\nist, muss auch die dadurch ausgelöste Unterhaltspflicht bei der Bemessung des \n\nUnterhaltsbedarfs der Klägerin berücksichtigt werden. Dabei kommt es nach \n\nder neueren Rechtsprechung nicht darauf an, ob die hinzugetretene Unterhalts-\n\npflicht für einen neuen Ehegatten gegenüber dem Unterhaltsanspruch des ge-\n\nschiedenen Ehegatten vor-, gleich- oder nachrangig ist. Denn der Rang des \n\nUnterhaltsanspruchs wirkt sich erst über die Leistungsfähigkeit im Mangelfall \n\naus (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, \n\n1913 ff.). \n\n30 \n\nDanach wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der \n\nParteien auch einen eventuellen Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des \n\nBeklagten feststellen und im Wege der Dreiteilung bei der Bedarfsbemessung \n\nder Klägerin berücksichtigen müssen. \n\n31 \n\nd) Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Klägerin \n\nauf der Grundlage des Erwerbseinkommens des Beklagten ohne den Splitting-\n\nvorteil aus dessen neuer Ehe bemessen hat, hält dies der revisionsrechtlichen \n\nPrüfung nicht stand. \n\n32 \n\nZwar hatte der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts in der Vergangenheit entschieden, dass der Splittingvorteil \n\neiner neuen Ehe verbleiben müsse und der Unterhaltsanspruch des geschiede-\n\nnen Ehegatten deswegen auf der Grundlage eines fiktiv zu ermittelnden Ein-\n\nkommens ohne den Splittingvorteil zu bemessen sei (Senatsurteil BGHZ 163, \n\n84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). Diese Rechtsprechung hat der Senat \n\nallerdings - nach Erlass des angefochtenen Urteils - unter Hinweis auf seine \n\nneuere Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen für \n\nFälle konkurrierender Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neu-\n\nen Ehegatten fortentwickelt. Wenn der Bedarf des neuen Ehegatten als weitere \n\nUnterhaltspflicht auch den fortgeschriebenen Bedarf des geschiedenen Ehegat-\n\nten beeinflusst, was im Wege der Dreiteilung zu bemessen ist, führt die neue \n\nEhe stets zu einer Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegat-\n\nten. Dann ist es ausreichend, den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegat-\n\nten im Wege einer Kontrollberechnung auf die Höhe zu begrenzen, die bestün-\n\nde, wenn weder die neue Ehefrau noch der durch diese Ehe entstandene Split-\n\ntingvorteil vorhanden wäre (Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - \n\nFamRZ 2008, 1911, 1916 f.). \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht wird das unterhaltsrelevante Einkommen des Be-\n\nklagten deswegen auf der Grundlage der tatsächlichen steuerlichen Verhältnis-\n\nse feststellen müssen. Weil die Klägerin vollschichtig arbeitet und lediglich Auf-\n\nstockungsunterhalt begehrt, die neue Ehefrau des Beklagten aber lediglich \n\nhalbtags berufstätig ist, dürfte die neue Rechtsprechung des Senats zu einer \n\nKürzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin führen, was die Kontrollberech-\n\nnung hier erübrigt. \n\n34 \n\ne) Auch das eigene Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht \n\nnicht vollständig rechtsbedenkenfrei festgestellt. Zwar ist es aus revisionsrecht-\n\nlicher Sicht im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn es von den tatsächlich vor-\n\nhandenen Erwerbseinkünften und den vorhandenen Zinseinkünften ausgegan-\n\ngen ist (Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, \n\n991). Es hätte aber im Hinblick auf das ursprünglich vorhandene Vermögen aus \n\ndem Zugewinnausgleich nicht lediglich pauschal, sondern individuell prüfen \n\nmüssen, ob alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Ausgaben aus unter-\n\nhaltsrechtlicher Sicht hinzunehmen sind. Anderenfalls hätte es der Klägerin we-\n\ngen eines weiteren Teilbetrags des erhaltenen Zugewinnausgleichs fiktive Zins-\n\neinkünfte zurechnen müssen. \n\n35 \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats ist von den tatsächlichen \n\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen während des Unterhaltszeitraums \n\nauszugehen. Eine Grenze dafür bildet auch für den Unterhaltsberechtigten le-\n\ndiglich ein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten (Senatsurteil vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). Ob ein solches Ver-\n\nhalten vorliegt, wird das Oberlandesgericht hinsichtlich aller behaupteten Aus-\n\ngaben prüfen müssen. Soweit die Revision diesbezüglich schon einen Wider-\n\nspruch im Vortrag der Klägerin erkennt, lässt dieser sich allerdings damit erklä-\n\nren, dass erstinstanzlich (noch 23.000 € vorhanden) nur Ausgaben bis Juli 2006 \n\nberücksichtigt werden konnten, während der zweitinstanzliche Vortrag (noch \n\n6.000 € vorhanden) weitere Ausgaben in der Folgezeit in Höhe von insgesamt \n\n12.652,48 € erfasst. Schließlich liegt dem zweitinstanzlichen Vortrag die \n\nRechtsauffassung zugrunde, dass auch kleinere Ausgaben aus diesem Vermö-\n\ngen beglichen werden durften. \n\n36 \n\nIm Rahmen der gebotenen Billigkeitsprüfung wird das Oberlandesgericht \n\naber auch auf die Gesamtumstände abzustellen haben und ist nicht gehindert, \n\nden Umstand mit einzubeziehen, dass auch der Beklagte aus seinem Veräuße-\n\nrungserlös gegenwärtig keine Erträge erzielt und sich der wechselseitige Fortfall \n\nder Vermögensgewinne jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin auswirkt. \n\n37 \n\n2. Sollte der Beklagte auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats \n\nzur Dreiteilung aller vorhandenen Einkünfte mit der Grenze einer Halbteilung \n\ndes Einkommens der Parteien ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils nicht \n\nalle Unterhaltsansprüche befriedigen können, wird das Berufungsgericht zu-\n\nsätzlich den Rang der Unterhaltsansprüche der Klägerin und der neuen Ehefrau \n\ndes Beklagten berücksichtigen müssen. \n\n38 \n\nFür die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007, auf die noch das frühere \n\nUnterhaltsrecht anwendbar ist (§ 36 Nr. 7 EGZPO), dürfte deswegen nach \n\n§ 1582 Abs. 1 BGB a.F. von einem Vorrang der Unterhaltsansprüche der Kläge-\n\nrin auszugehen sein. Für die Zeit ab Januar 2008 wird das Berufungsgericht zu \n\nprüfen haben, ob der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau im Hinblick auf \n\ndas Alter der am 8. Juni 1998 geborenen Tochter noch als Betreuungsunterhalt \n\nin den zweiten Rang nach § 1609 Nr. 2 BGB fällt und ob für die Klägerin ehe-\n\nbedingte Nachteile entstanden sind, die ebenfalls für einen Rang ihres An-\n\nspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen könnten \n\n(Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1917 f.). \n\n39 \n\n3. Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben. Der Senat kann in der \n\nSache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen zum unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen des Beklagten unter Ein-\n\nschluss des Splittingvorteils und - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - \n\nauch nicht zum konkurrierenden Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des \n\nBeklagten getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, \n\ninsoweit mit Blick auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin und den Rang der Un-\n\nterhaltsansprüche ergänzend vorzutragen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Peine, Entscheidung vom 12.09.2006 - 20 F 25/06 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2007 - 15 UF 221/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zr-62-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1752","ref_norm":"1752","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zr-62-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__62-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:55.139843+00:00"}}