{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__61-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"XII ZR 61/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SchuldRAnpG §§ 4, 16 a) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Miet- verhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als ei- nen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug gera- ten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeit- abschnitten - hier: jährlich - zu entrichten ist. b) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstücksei- gentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben ein- räumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 61/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. September 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 543 Abs. 2 Nr. 3; SchuldRAnpG §§ 4, 16 \n\na) Die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, nach der der Vermieter das Miet-\n\nverhältnis nur dann fristlos kündigen kann, wenn der Mieter für mehr als ei-\n\nnen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug gera-\n\nten ist, gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren Zeit-\n\nabschnitten - hier: jährlich - zu entrichten ist. \n\nb) Das Sonderkündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstücksei-\n\ngentümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben ein-\n\nräumt, besteht nicht gegenüber einem Erben, der aufgrund eines vor dem \n\nBeitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grundstücks geworden ist. \n\nBGH, Urteil vom 17. September 2008 - XII ZR 61/07 - LG Potsdam \n\nAG Königs Wusterhausen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 30. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe \n\neines in der Gemeinde B. in Brandenburg belegenen und 1998 an sie nach dem \n\nGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgegebenen Grundstücks. \n\nDer Rat der Gemeinde B. hatte mit dem Vater der Beklagten 1962 einen \n\nals Mietvertrag überschriebenen Vertrag über die entgeltliche Nutzung des \n\nGrundstücks geschlossen. Der Vater sollte berechtigt sein, das dort \"vorhande-\n\nne, mit einem Notdach versehene Gebäude nach seinem Geschmack auszu-\n\nbauen, einen Zaun aufzustellen und andere Einrichtungen zu schaffen, die sei-\n\nner Erholung dienen\". Der Vertrag sollte vom 1. Oktober 1962 bis 30. Septem-\n\nber 1967 gelten und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht sechs \n\nMonate vor Beendigung gekündigt würde. Der monatliche Mietpreis sollte bis \n\nzum 10. eines jeden Monats gezahlt werden. \n\n3 \n\nNach dem Tod ihrer Eltern (der Vater verstarb 1979, die Mutter 1989), \n\naber vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründete die Beklagte auf dem \n\nGrundstück ihren Hauptwohnsitz. In der Folgezeit wurde das Nutzungsentgelt \n\nwiederholt erhöht; außerdem wurde nunmehr ein Jahresentgelt vereinbart, das \n\nunstreitig als Einmalbetrag - und zwar nach der Behauptung der Klägerin jähr-\n\nlich im Voraus - gezahlt werden sollte. Die Zahlung des Entgelts für 1998/1999 \n\nerfolgte im Juni 1999, für 1999/2000 im Februar 2000, für 2000/2001 und für \n\n2001/2002 jeweils im Januar 2001 bzw. 2002, für 2002/2003 im Dezember \n\n2002, für 2003/2004 und 2004/2005 jeweils im Oktober 2003 bzw. 2004. Die \n\nZahlung des Entgelts für 2005/2006 erfolgte am 31. Mai und 2. Juni 2006, nach-\n\ndem die Klägerin das Nutzungsverhältnis mit Schreiben vom 24. Mai 2006 frist-\n\nlos, hilfsweise zum 30. September 2007, gekündigt hatte und ihre Prozessbe-\n\nvollmächtigten die an sie abgetretene Entgeltforderung im Mahnverfahren gel-\n\ntend gemacht hatten. \n\n4 \n\nIm Berufungsrechtszug kündigte die Klägerin das Nutzungsverhältnis mit \n\nSchreiben vom 10. Oktober 2006 nunmehr unter Berufung auf § 16 \n\nSchuldRAnpG, weil ihr erst jetzt bekannt geworden sei, dass die Eltern der Be-\n\nklagten verstorben seien. Ferner erklärte sie mit Schreiben vom 17. Oktober \n\n2006 die Kündigung wegen vertragswidriger Nutzung des Grundstücks zu \n\nWohnzwecken. Mit Schreiben vom 7. November 2006 kündigte sie das Nut-\n\nzungsverhältnis erneut, weil die Beklagte das Entgelt für 2006/2007 nicht ge-\n\nleistet habe. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Entscheidung beruht, unbeschadet der Säumnis der Beklagten, auf \n\neiner Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). Das zulässige Rechtsmittel hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte \n\nI. \n\nein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks nicht zu. Die \n\nKlägerin habe mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2006 das zwischen den Partei-\n\nen bestehende Nutzungsverhältnis nicht wirksam nach § 543 BGB gekündigt, \n\nda sich die Beklagte mit der (am 31. Mai und 2. Juni 2006 erfolgten) Zahlung \n\ndes Mietzinses für 2005/2006 nicht im Verzug befunden habe. Nach den getrof-\n\nfenen Abreden habe das Nutzungsentgelt zwar nicht mehr, wie ursprünglich \n\nvorgesehen, monatlich (bis zum 10. des jeweiligen Kalendermonats), sondern \n\nnunmehr als Jahresbetrag (jeweils für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. Septem-\n\nber) entrichtet werden müssen. Die Klägerin habe indes nicht bewiesen, dass \n\n- nach der Umstellung auf eine jährliche Zahlungsweise - die bisherige Voraus-\n\nzahlung des Mietzinses habe beibehalten werden sollen; allerdings hätten die \n\nParteien im Hinblick auf die bisherige Handhabung die gesetzliche Regelung, \n\ndie eine quartalsweise Zahlung vorsehe (§ 551 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 \n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB), abbedungen. \n\n8 \n\nAuch die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken rechtfertige eine \n\naußerordentliche Kündigung des Nutzungsverhältnisses im Hinblick auf § 24 \n\nAbs. 3 SchuldRAnpG nicht. Nach dieser Vorschrift sei der eigenmächtige Über-\n\ngang zur dauernden Wohnnutzung eines Grundstücks nur dann als vertrags-\n\nwidriges Verhalten einzustufen, wenn der Vertragspartner dem ausdrücklich \n\nwidersprochen habe. Einen solchen Widerspruch durch die staatlichen Organe \n\nder DDR bzw. nach dem Beitritt durch die Gemeinde B., denen die Wohnnut-\n\nzung aufgrund der Ummeldung der Beklagten bekannt gewesen sei, habe die \n\nKlägerin nicht vorgetragen. Im Übrigen wäre eine - erstmals im Berufungsver-\n\nfahren - auf vertragswidrige Wohnnutzung durch die Klägerin gestützte Kündi-\n\ngung verwirkt, nachdem die Klägerin diese Nutzung seit der Übernahme der \n\nVerwaltung (1998) stets hingenommen habe. Aus dem Umstand, dass die Klä-\n\ngerin sämtliche für die Beklagte bestimmten Schreiben an die Adresse des von \n\ndieser genutzten Grundstücks gerichtet und diese Adresse in der Klagschrift \n\nauch als deren ladungsfähige Anschrift angegeben habe, ergebe sich, dass die \n\nKlägerin von einem dauernden Aufenthalt der Beklagten auf dem Grundstück \n\nausgegangen sei. \n\n9 \n\nAuch die auf § 16 SchuldRAnpG gestützte Kündigung vom 10. Oktober \n\n2006 habe das Nutzungsverhältnis nicht beendet. Die Voraussetzungen dieser \n\nVorschrift, die dem Eigentümer beim Tod des Nutzers ein außerordentliches \n\nKündigungsrecht einräume, lägen nicht vor. Vielmehr sei die Beklagte als Erbin \n\nihrer Eltern vor dem Beitritt selbst Nutzerin des Grundstücks geworden, denn \n\ndie auf den §§ 312 ff. des Zivilgesetzbuchs der DDR (im folgenden: ZGB) beru-\n\nhende Rechtsposition des Nutzungsberechtigten sei ein dem Wesen des per-\n\nsönlichen Eigentums entsprechendes Recht im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 \n\nZGB und habe deshalb gemäß § 362 Abs. 2 ZGB vererbt werden können. \n\n10 \n\nEine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung der Klägerin in eine \n\nordentliche Kündigung sei im Hinblick auf § 23 SchuldRAnpG ausgeschlossen. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das \n\nRäumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin ist nicht begründet. \n\n1. Zwischen den Parteien besteht ein Vertrag über die entgeltliche Nut-\n\nzung des Grundstücks. Das ergibt sich bereits aus der bisherigen Handhabung \n\nder Parteien. Die Klägerin hat spätestens seit 1998 - selbst handelnd - die Nut-\n\nzung des Grundstücks durch die Beklagte hingenommen und dafür ein Entgelt \n\nverlangt und vereinnahmt. \n\n13 \n\nDas Nutzungsverhältnis über das Grundstück ist als Mietvertrag im Sinne \n\ndes § 535 BGB anzusehen \n\n(zur Anwendbarkeit des BGB vgl. § 6 \n\nSchuldRAnpG). Das ergibt sich bereits aus dem ursprünglichen, vom Vater der \n\nBeklagten 1962 abgeschlossenen und von den Parteien fortgesetzten Vertrag, \n\nder - noch unter der Geltung des BGB - als Mietvertrag bezeichnet war und eine \n\nNutzung des Grundstücks zu Erholungszwecken vorsah. Der Umstand, dass \n\nder Vater - nach dem später geltenden Recht sogar ausdrücklich (vgl. § 2 \n\nAbs. 2 EGZGB i.V.m. § 313 Abs. 1 Satz 2 ZGB) - auch berechtigt war, sich den \n\nErtrag von ihm vorgenommener Anpflanzungen anzueignen, steht der Qualifika-\n\ntion als Mietvertrag nicht entgegen; denn dieses Fruchtziehungsrecht (vgl. \n\n§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat das Nutzungsverhältnis jedenfalls nicht vorrangig \n\ngeprägt (zur Abgrenzung von Miet- und Pachtvertrag vgl. etwa Münch-\n\nKomm/Harke BGB 4. Aufl. § 581 Rdn. 16 m.w.N.). \n\n14 \n\n15 \n\n2. Die Klägerin hat diesen Mietvertrag nicht wirksam gekündigt. \n\na) Eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 \n\nBGB (zur Anwendbarkeit des neuen Mietrechts auf Altverträge vgl. Art. 229 § 3 \n\nNr. 1 EGBGB e contr.) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der \n\nVermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für mehr als \n\neinen Termin mit der Entrichtung der Miete ganz oder teilweise in Verzug gera-\n\nten ist; dies gilt unabhängig davon, ob die Miete monatlich oder in längeren \n\nZeitabschnitten - etwa jährlich - zu entrichten ist. Daran fehlt es im vorliegenden \n\nFall. Die Beklagte hat die Miete für 2005/2006 am 31. Mai und 2. Juni 2006 ent-\n\nrichtet. Auch wenn man - mit dem Vortrag der Klägerin - von einer vereinbarten \n\nVorfälligkeit des Jahresmietzinses am 1. Oktober 2005 bzw. am 1. Oktober \n\n2006 für den neu beginnenden Mietzeitraum (Oktober 2005 bis September \n\n2006; Oktober 2006 bis September 2007) ausgeht, war die Beklagte zu keinem \n\nZeitpunkt mit der Miete für mehr als einen Termin in Verzug. Etwas anderes \n\nwürde nur dann gelten, wenn die Parteien keinerlei Abrede über die Fälligkeit \n\ngetroffen hätten und der vereinbarte Mietzins pro Jahr deshalb gemäß § 551 \n\nAbs. 2 BGB a.F. (= § 579 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.; vgl. Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 \n\nEGBGB) zu je ¼ quartalsweise zu zahlen wäre. Dies hat die Klägerin jedoch \n\nnicht, auch nicht hilfsweise, vorgetragen und wäre auch mit der bisherigen \n\nHandhabung der Parteien, nach der der Jahresmietzins stets als Einmalbetrag \n\ngezahlt wurde, nicht zu vereinbaren. \n\n16 \n\nb) Auch die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken rechtfertigt eine \n\naußerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1, 3 BGB nicht; denn insoweit \n\nfehlt es bereits an der von § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB geforderten Abmahnung, \n\ndie der Kündigung vorausgehen muss. Im Übrigen wäre eine auf die Wohnnut-\n\nzung des Grundstücks gestützte Kündigung auch verwirkt (§ 242 BGB). Nach \n\nden - durchaus plausiblen, jedenfalls aber revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\ndenden - tatrichterlichen Feststellungen war der Klägerin bereits seit der Über-\n\nnahme der Verwaltung des Grundstücks (1998) bekannt, dass die Beklagte auf \n\ndem Grundstück ihren Lebensmittelpunkt genommen hatte; nichts anderes gilt \n\nfür die zuvor im Auftrag des Grundstückseigentümers tätige Verwalterin. Die \n\nBeklagte durfte sich deshalb bei objektiver Betrachtung darauf einrichten, dass \n\n17 \n\n18 \n\nihr die - jedenfalls seit 1990 praktizierte - Nutzung des Grundstücks zu Wohn-\n\nzwecken von der Klägerin, die - ebenso wie die frühere Verwalterin - die Be-\n\nklagte stets unter der Adresse des Grundstücks angeschrieben hat, auch künf-\n\ntig nicht verweigert würde. Unter diesen Umständen widerspricht es Treu und \n\nGlauben, wenn die Klägerin trotz dieser seit längerem bestehenden Kenntnis \n\nund Duldung die Wohnnutzung der Beklagten nunmehr erstmals im Berufungs-\n\nverfahren beanstandet und als Kündigungsgrund gleichsam \"nachgeschoben\" \n\nhat. \n\nc) Der Klägerin steht auch kein Sonderkündigungsrecht nach § 16 \n\nSchuldRAnpG zu. \n\nZwar unterliegt das Mietverhältnis mit der Beklagten dem Schuldrechts-\n\nanpassungsgesetz. Denn deren Nutzungsrecht an dem Grundstück beruht ur-\n\nsprünglich auf dem von ihrem Vater 1962 geschlossenen Mietvertrag, der - wie \n\ndargelegt - eine Nutzung des Grundstücks zur \"Erholung\" vorsah (vgl. § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 3 SchuldRAnpG). Die durch diesen Vertrag begründeten Rechte \n\nund Pflichten sind - vor dem Beitritt - mit dem Tod der Eltern der Beklagten auf \n\ndiese als Erbin (ihrer Eltern) bzw. Erbeserbin (ihres Vaters) übergegangen. Die \n\nErbfolge nach den Eltern der Beklagten bestimmt sich, weil vor dem Beitritt ver-\n\nstorben, nach dem Recht des ZGB (Art. 235 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). § 363 ZGB \n\nsieht eine Gesamtnachfolge des Erben in das Vermögen des Erblassers vor. \n\nVererbbares Vermögen ist das Eigentum des Erblassers. Darunter fallen alle \n\nzum persönlichen Eigentum im Sinne des § 23 ZGB gehörenden Rechte (Kom-\n\nmentar zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik vom \n\n19. Juni 1975 und zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch der Deutschen \n\nDemokratischen Republik vom 19. Juni 1975, herausgegeben vom Ministerium \n\nder Justiz, 1983, § 363 ZGB Anm. 2.1.). Dazu zählen auch die Rechte des Nut-\n\nzers - hier der Eltern der Beklagten - aus einem Grundstücksnutzungsvertrag \n\n(Kommentar zum Zivilgesetzbuch aaO § 313 ZGB Anm. 3.2. a.E.; Rövekamp, \n\nSchuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rdn. 229). Die Erbenstellung der Beklagten \n\nhat das Landgericht, wenn auch ohne nähere Herleitung, festgestellt. Sie folgt \n\naus der gesetzlichen Erbfolge der Beklagten als einzigem Kind seiner Eltern, \n\ndas nach § 365 Abs. 1 Satz 1 ZGB gemeinsam und zu gleichen Teilen mit sei-\n\nner Mutter seinen Vater und - nach dem Tod auch der Mutter - diese beerbt hat. \n\nDer Umstand, dass der somit von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin ihrer \n\nEltern fortgesetzte Vertrag nach dem Beitritt geändert worden ist, indem die \n\nVertragsparteien den bisherigen monatlichen Mietzins durch die Vereinbarung \n\neines Jahresentgelts ersetzt haben, steht der Anwendung des Schuldrechtsan-\n\npassungsgesetzes nicht entgegen (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - XII ZR \n\n113/05 - NJW-RR 2008, 97). \n\n19 \n\nDas Kündigungsrecht, das § 16 SchuldRAnpG dem Grundstückseigen-\n\ntümer für den Fall des Todes des Nutzers gegenüber dessen Erben einräumt, \n\nbesteht jedoch nicht gegenüber einem Erben, der - wie hier die Beklagte - auf-\n\ngrund eines vor dem Beitritt erfolgten Erbfalls seinerseits Nutzer des Grund-\n\nstücks geworden ist. Das ergibt sich bereits aus dem auf künftige Erbfälle ab-\n\nstellenden Wortlaut der Vorschrift (\"Stirbt der Nutzer, ist … der Grundstücksei-\n\ngentümer zur Kündigung … berechtigt\"). Es folgt im Übrigen aus Sinn und \n\nZweck der Regelung: Die vom SchuldRAnpG vorgesehenen befristeten Kündi-\n\ngungsbeschränkungen (vgl. § 23 SchuldRAnpG) dienen in erster Linie dem \n\nSchutz des Nutzers, der im Vertrauen auf den Fortbestand der vertraglichen \n\nBindung vielfach persönliche Dispositionen getroffen hat. Stirbt der Nutzer, ist \n\nfür einen weitergehenden Dispositionsschutz kein Raum. Der Grundstücksei-\n\ngentümer soll deshalb den Vertrag nach den Vorschriften des BGB gegenüber \n\ndem Erben fristgerecht kündigen können. Dieses Kündigungsrecht ist aber nur \n\ndann sinnvoll, wenn der Erbe nicht seinerseits Nutzer des Grundstücks (im Sin-\n\nne des § 4 SchuldRAnpG) ist und in dieser Eigenschaft seinerseits den vom \n\nSchuldRAnpG angestrebten Dispositionsschutz beanspruchen kann. Das ist \n\ndann der Fall, wenn der Erbe das Nutzungsrecht bereits vor dem Beitritt durch \n\nErbfall erlangt hat. Denn die Rechtsposition des Nutzers ist unabhängig davon \n\nschutzwürdig, ob das Nutzungsrecht auf einem mit dem Nutzer selbst ge-\n\nschlossenen Vertrag beruht oder - wie hier - als vertragliches Recht des Erblas-\n\nsers von ihm im Erbgang erworben worden ist. \n\n20 \n\nd) Eine - von der Klägerin hilfsweise erklärte - ordentliche Kündigung \n\nkommt jedenfalls derzeit nicht in Betracht, da § 23 SchuldRAnpG eine solche \n\nKündigung ausschließt. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\n Weber-Monecke \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 19.07.2006 - 20 C 257/06 - \nLG Potsdam, Entscheidung vom 30.03.2007 - 6 S 21/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zr-61-07","cited_norms":[{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/xii-zr-61-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__61-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:58.465919+00:00"}}