{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__52-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"XII ZR 52/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BBodSchG § 24 Abs. 2 a) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus. b) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung nach § 548 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 52/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBBodSchG § 24 Abs. 2 \n\na) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine \n\nbehördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus. \n\nb) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG unterliegt nicht der kurzen Verjährung \n\nnach § 548 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den \n\nRichter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 2007 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ausgleichsansprüche we-\n\ngen der Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf seinem \n\nGrundstück zustehen. \n\nMit Vertrag vom 15. Juni 1958 vermieteten der Kläger und seine Mutter \n\ndas Grundstück R.-straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur \n\nErrichtung und zum Betrieb einer Tankstelle. Der Kläger kündigte den Mietver-\n\ntrag zum 1. Dezember 1988, der Rechtsvorgänger der Beklagten stellte den \n\nTankstellenbetrieb ein. \n\n3 \n\nMit Anhörungsschreiben vom 12. August 2003 teilte der Senator für Bau, \n\nUmwelt und Verkehr von B. dem Kläger mit, aufgrund einer orientierenden Un-\n\ntersuchung sei auf dem Grundstück des Klägers neben einer durch Vergaser-\n\nkraftstoff verursachten Kontamination eine Benzolbelastung des Grundwassers \n\nfestgestellt worden. Es sei beabsichtigt, den Kläger als Grundstückseigentümer \n\nzu verpflichten, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, das sich \n\nmit der Untersuchung des Bodens und des Grundwassers auseinandersetze \n\nund Aufschluss über mögliche Sanierungsmaßnahmen ergebe. Dem Kläger \n\nwurde Gelegenheit zur Äußerung bis 12. September 2003 gegeben. Mit Schrei-\n\nben vom 25. August 2003 machte der Kläger Ausgleichsansprüche gegenüber \n\nder Beklagten geltend. Diese wies die Ansprüche mit Schreiben vom 29. August \n\n2003 zurück. \n\n4 \n\nDaraufhin beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Erstel-\n\nlung eines Gutachtens. Im Rahmen einer Besprechung in der Abteilung für Bo-\n\ndenschutz des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr wurde der Umfang der \n\nerforderlichen Untersuchungen festgelegt. Der Sachverständige stellte in sei-\n\nnem Gutachten vom 17. März 2004 fest, dass sich die Grundwasserbelastung \n\nals Benzolschaden darstelle und eine Bodenkontamination vorliege. Mit Sanie-\n\nrungsanordnung vom 17. Mai 2004 gab der Senator für Bau, Umwelt und Ver-\n\nkehr dem Kläger auf, eine Grundwassersanierung durchzuführen. Gegen diese \n\nVerfügung legte der Kläger Widerspruch ein; das Verwaltungsverfahren ist noch \n\nnicht abgeschlossen. \n\n5 \n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte die Erstattung der Gutachterkosten in \n\nHöhe von 3.499,93 € geltend gemacht, die Beklagte widerklagend die Feststel-\n\nlung begehrt, dass dem Kläger keine Ansprüche aus dem Mietvertrag vom \n\n15. Juni 1958, insbesondere nach §§ 24 Abs. 2 BBodSchG, 22 WHG zustehen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die \n\nBeklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. ab-\n\ngedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe \n\nunabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 \n\nBBodSchG getroffen habe. Der Ausgleichsanspruch setze lediglich eine Pflich-\n\ntenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines \n\noder mehrerer Pflichtiger sei dagegen nicht Voraussetzung. Die Auffassung, \n\ndass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG um ei-\n\nnen der Höhe nach akzessorischen Anspruch aus einem behördlichen Leis-\n\ntungsbescheid handle, der den Umfang der Sanierungsmaßnahmen verbindlich \n\nfestlege, teile das Berufungsgericht nicht. Der Kläger und die Beklagte seien \n\nPersonen, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Durchführung von Sanierungs-\n\nmaßnahmen verpflichtet seien. Nach den bindenden Feststellungen des Land-\n\ngerichts sei von einer Kontamination des Bodens und des Grundwassers sowie \n\ndavon auszugehen, dass die Verunreinigungen von der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten verursacht worden seien. \n\n8 \n\nDem Ausgleichsanspruch stehe keine abweichende Vereinbarung zwi-\n\nschen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger der Beklagten entgegen. Eine \n\nausdrückliche Vereinbarung sei nicht geschlossen worden, eine konkludente \n\nlasse sich nicht feststellen. Eine konkludente Vereinbarung ergebe sich nicht \n\nbereits aus der Vermietung des Grundstücks zum Betrieb einer Tankstelle. Für \n\ndie Vereinbarung einer erhöhten Miete im Hinblick auf Kontaminationsrisiken \n\nhabe die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Auf den Mietvertrag und die \n\ngesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Ver-\n\nschlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei-\n\nen, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht \n\nauf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR \n\n163/03 - NZBau 2005, 102 ff.). Der dort entschiedene Fall sei anders gelagert. \n\nZum einen hätten die Parteien dort im Mietvertrag ausdrücklich auf die gesetzli-\n\nchen Regelungen Bezug genommen und damit jedenfalls ein gewisses Rege-\n\nlungsbedürfnis zum Ausdruck gebracht. Zum anderen sei in dem vom Bundes-\n\ngerichtshof entschiedenen Fall - anders als im Streitfall - die Bodenkontaminati-\n\non durch eine Pflichtverletzung des Vermieters entstanden. \n\n9 \n\nDer Ausgleichsanspruch sei nicht verjährt. Der weite Anwendungsbe-\n\nreich des § 548 BGB erfasse zwar auch Ansprüche außerhalb des eigentlichen \n\nMietrechts, aber nur, wenn sie auf demselben Sachverhalt beruhten. Der Aus-\n\ngleichsanspruch unterscheide sich in Rechtsnatur, Voraussetzungen und \n\nRechtsfolgen grundlegend von dem mietrechtlichen Anspruch. Er sei gerade \n\nnicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet, der auf einem nicht vertragsge-\n\nmäßen Gebrauch der Mietsache basiere, sondern vielmehr auf den Ausgleich \n\nzwischen einem behördlicherseits zuerst in Anspruch genommenen Störer und \n\neinem anderen bodenschutzrechtlich Verpflichteten. Ziel des Ausgleichsan-\n\nspruchs sei es, zu einer gerechten Verteilung von Sanierungsaufwendungen für \n\ndie im Allgemeininteresse gebotene Beseitigung der schädlichen Bodenverun-\n\nreinigung zu führen. Während Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlech-\n\nterung der Mietsache auf einer Verschuldenshaftung infolge nicht vertragsge-\n\nmäßen Mietgebrauchs beruhten, setze der bodenschutzrechtliche Ausgleichs-\n\nanspruch eine Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 BBodSchG voraus und beste-\n\nhe unabhängig von vertraglichen Regelungen und Verschulden. Auch die \n\nRechtsfolgen seien nicht identisch. Beim mietrechtlichen Anspruch gehe es \n\nletztlich um die Wiederherstellung des Zustandes, der ohne die nicht vertrags-\n\ngemäße Verschlechterung bestünde. Der bodenschutzrechtliche Ausgleichsan-\n\nspruch bleibe dahinter zurück. Bei ihm gehe es um die Erstellung eines Sanie-\n\nrungsniveaus, das sich an der Art der derzeit bzw. künftig zulässigen Boden-\n\nnutzung orientiere. § 4 Abs. 4 BBodSchG verfolge nicht das Ziel der Wiederher-\n\nstellung des ursprünglichen Zustandes, wie dies im Kern bei einem Schadens-\n\nersatzanspruch der Fall sei, sondern die Abwehr schädlicher Bodenverände-\n\nrungen unter Beachtung der planungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grund-\n\nstücks. Dass die Verjährungsregelung im Referentenentwurf zunächst nicht \n\nenthalten gewesen und erst später einfügt worden sei, spreche gerade nicht für \n\neine Anwendung der mietrechtlichen Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber \n\nhabe durch die Einfügung einer eigenständigen Verjährungsregelung in § 24 \n\nAbs. 2 BBodSchG vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er diese Frage für \n\nregelungsbedürftig gehalten habe. Die Vorschrift sei Ausdruck eines von ver-\n\ntragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines boden-\n\nschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs. \n\n10 \n\nSinn und Zweck der bodenschutzrechtlichen Verjährungsfristen sprächen \n\ngegen eine Anwendung des § 548 BGB. Der Ausgleichsanspruch solle eine \n\ngerechte Lastenverteilung unter den von der Behörde unter Gefahrenabwehr-\n\ngesichtspunkten ausgewählten Störern herbeiführen und erst die Sanierungs-\n\npflicht solle den Anspruch begründen. Dieser Hintergrund spreche dafür, dass \n\ndie Verjährung nicht an die Rückgabe des Grundstücks, sondern an die Fest-\n\nstellung einer Kontaminierung anknüpfe. Da neben dem ehemaligen Mieter \n\nauch andere Verursacher zum Ausgleich verpflichtet sein könnten, führte es zu \n\nunsachgemäßen Ergebnissen, wenn der Ausgleichsanspruch zwischen dem \n\nVermieter und dem Mieter einer kürzeren Verjährung unterliege als der An-\n\nspruch gegenüber weiteren Verursachern. \n\n11 \n\nEine Anwendung des § 548 BGB sei auch nicht im Hinblick auf die \n\nRechtsprechung zu § 22 WHG geboten, da dem entgegenstehe, dass § 24 \n\nBBodSchG im Gegensatz zu § 22 WHG eine spezielle Verjährungsregelung \n\nenthalte. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Rechtsvorgänger der Be-\n\nklagten habe mit dem Kläger durch den Abschluss des Mietvertrages eine ab-\n\nweichende Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG getroffen mit der Fol-\n\nge, dass ein Ausgleichsanspruch nicht bestehe. \n\n14 \n\naa) Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, dass die Parteien \"nichts \n\nanderes vereinbart\" haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom \n\n10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR \n\n163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 \n\nAbs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der \n\nMieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Verein-\n\nbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, \n\nscheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die \n\nVerpflichteten (Vermieter und Mieter) \"etwas anderes\" vereinbart haben. Das \n\nBBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die \n\nmit dem Vermieter getroffene Absprache hält. \n\n15 \n\nbb) Eine solche Vereinbarung liegt hier aber nicht vor. Im Streitfall hat \n\nder Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Grundstück zum Betrieb \n\neiner Tankstelle überlassen. Die zum Betrieb erforderliche Tankeinrichtung war \n\nnicht vorhanden und deshalb nicht Gegenstand des Mietvertrages. Der Mieter \n\nhatte das Grundstück mit der erforderlichen Einrichtung selbst auszustatten und \n\ndie Tankstelle so zu betreiben, dass für den Vermieter kein Schaden entstand. \n\nDer Beklagte hat die Tankstelle hingegen so geführt, dass eine schädliche Bo-\n\ndenveränderung eingetreten ist. Er hat sich damit nicht vertragsgemäß verhal-\n\nten und kann sich nicht auf eine den Ausgleichsanspruch ausschließende Ver-\n\neinbarung berufen. \n\n16 \n\ncc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen \n\nvom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen. Diesen Entscheidungen la-\n\ngen andere Sachverhaltsgestaltungen zugrunde. In beiden Fällen hatte der Ei-\n\ngentümer sein Grundstück samt der darauf befindlichen Tankstelle vermietet \n\nund der Mieter die ihm überlassene Tankeinrichtung so genutzt, wie sie ihm \n\nüberlassen worden war. Für diese - vertragsgemäße - Nutzung hatten die Par-\n\nteien den Ausgleichsanspruch ausgeschlossen. \n\n17 \n\nb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision unter Hinweis auf Knoche (NVwZ \n\n1999, 1198, 1199; a.A. Moeser/Wilrich NZM 2002, 552; Franz NVwZ 2000, 647; \n\nSchönfeld NVwZ 2000, 648) darauf, historische, systematische und teleologi-\n\nsche Gründe sprächen dafür, den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG von \n\neiner behördlichen Verfügung abhängig zu machen; der Gesetzgeber habe \n\nnicht die Schaffung eines von einer behördlichen Anordnung unabhängigen An-\n\nspruchs im Auge gehabt. \n\n18 \n\naa) Es mag zutreffen, dass der Gesetzgeber zunächst nur dem behörd-\n\nlich in Anspruch genommenen Störer einen Ausgleichsanspruch geben wollte \n\n(Knoche aaO). Der Gesetzestext spricht aber eindeutig gegen eine solche Be-\n\ngrenzung. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sollen mehrere Verpflichtete \"unabhän-\n\ngig von ihrer Heranziehung\" untereinander einen Ausgleichsanspruch haben. \n\nDie Materialien geben keinen Hinweis, warum der Gesetzgeber diese Fassung \n\ngewählt hat; sie enthalten insbesondere keinen Anhalt dafür, dass der Text \n\nnicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, sondern auf einem Versehen \n\nberuht. Naheliegend ist allerdings, dass die Formulierung deshalb in den Text \n\ndes § 24 Abs. 2 BBodSchG eingefügt worden ist, weil in den entsprechenden \n\nlandesrechtlichen Vorschriften eine solche Klarstellung fehlte und der Aus-\n\ngleichsanspruch bei freiwilliger Sanierung deshalb streitig war (Schönfeld aaO \n\n648). Angesichts des eindeutigen Wortlauts spricht das Schweigen der Begrün-\n\ndung nicht, wie die Revision meint, gegen, sondern für die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Auslegung. \n\n19 \n\nAuch die von der Revision angeführten systematischen Gesichtspunkte \n\nüberzeugen nicht. Dass der Gesetzgeber in Abs. 1 des § 24 BBodSchG einen \n\nFall der behördlichen Inanspruchnahme (nämlich die Frage der Kostentragung) \n\ngeregelt hat, bedeutet nicht, dass er in Abs. 2 derselben Bestimmung einen \n\nweiteren Fall einer behördlichen Anordnung treffen wollte. Wenn das Gesetz in \n\nAbs. 1 die Kostentragungspflicht bei \"angeordneten Maßnahmen\" regelt, in \n\nAbs. 2 die Ausgleichspflicht \"unabhängig von der Heranziehung\", dann spricht \n\ndies für ein bewusstes Abweichen und gegen ein Versehen. \n\n20 \n\nbb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Ausle-\n\ngung herleiten. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass eine Haf-\n\ntung des Eigentümers als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Verhält-\n\nnismäßigkeit unzumutbar sein kann, weil sich die Haftung des Zustandsstörers \n\nan der grundrechtlichen Eigentumsgarantie messen lassen muss. Danach muss \n\ndie Behörde im Einzelfall prüfen, ob die kostenmäßige Belastung dem Zu-\n\nstandsstörer zumutbar ist. Dass der Ausgleichsanspruch eine behördliche An-\n\nordnung voraussetzt und sich nicht bereits aus dem Gesetz ergibt, folgt daraus \n\naber nicht. \n\n21 \n\ncc) Im Übrigen würde eine Auslegung, die den Ausgleichsanspruch stets \n\nvon einer behördlichen Inanspruchnahme abhängig machte, zu wenig prakti-\n\nkablen Ergebnissen führen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, ein effek-\n\ntiver Bodenschutz sei besser zu erreichen, wenn es zu einer Zusammenarbeit \n\nzwischen Behörden und Störern komme. Dadurch lasse sich die Beseitigung \n\neiner Gefährdungslage oft leichter und schneller erreichen, als dies bei \"impera-\n\ntivem Handeln\" durch die Behörde der Fall wäre. Würde der Ausgleichsan-\n\nspruch eine Anordnung der Behörde voraussetzen, wäre eine - freiwillige - Sa-\n\nnierung kaum mehr möglich (Schönfeld aaO 650; Frenz aaO 648). \n\n22 \n\ndd) Ob ein Ausgleichsanspruch immer schon dann gegeben ist, wenn ein \n\nStörer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sa-\n\nnierung durchführt, bedarf keiner Entscheidung. Nach den bindenden Feststel-\n\nlungen der Instanzgerichte hatte die Umweltbehörde dem Kläger mitgeteilt, \n\ndass aufgrund einer orientierenden Untersuchung auf dem Grundstück des \n\nKlägers neben einer durch Vergaserkraftstoff verursachten Bodenkontamination \n\neine Benzolbelastung des Grundwassers festgestellt worden sei und die Ab-\n\nsicht bestehe, den Kläger zur Erholung eines Sachverständigengutachtens zu \n\nverpflichten. Erst daraufhin hat der Kläger den Sachverständigen mit der Erstel-\n\nlung eines Sanierungsgutachtens beauftragt. Jedenfalls in einem solchen Fall \n\nkann ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG - auch ohne förmli-\n\nche Anordnung der Verwaltungsbehörde - nicht verneint werden. \n\n23 \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der Gesetzgeber habe \n\nzwar ab 15. Dezember 2004 mit der Einfügung des 2. Halbsatzes in § 24 Abs. 2 \n\nSatz 3 BBodSchG die Anwendung des § 548 BGB ausdrücklich ausgeschlos-\n\nsen, zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch aber bereits verjährt gewesen, weil \n\nauf Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zum 15. Dezember \n\n2004 § 548 BGB anwendbar gewesen sei. \n\n24 \n\nIn Literatur und Rechtsprechung ist streitig, ob der Ausgleichsanspruch \n\nnach § 24 Abs. 2 BBodSchG bis zur gesetzlichen Regelung vom 15. Dezember \n\n2004 der kurzen Verjährung nach § 548 BGB unterfiel. Die Befürworter der kur-\n\nzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Franken-\n\nthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar \n\n2003 - 2 O 212/02 -; Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die \n\nSanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz \n\nS. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, \n\n1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner \n\nBB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann \n\nBBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, \n\nsondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, \n\nAnwendung findet. Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Überlegungen, \n\ndie zur Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf konkurrierende \n\nAnspruchsgrundlagen maßgebend sind, treffen auf den Anspruch aus § 24 \n\nAbs. 2 BBodSchG nicht zu. Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung \n\nsprechen historische, systematische und teleologische Gesichtspunkte sowie \n\neine ausgewogene Wertung der Interessen der Parteien. \n\n25 \n\naa) Bereits die Entstehungsgeschichte spricht dafür, dass der Gesetzge-\n\nber die kurze Verjährung des § 548 BGB für Ausgleichsansprüche nach § 24 \n\nAbs. 2 BBodSchG nicht wollte. Zu einem früheren Entwurf des jetzigen § 24 \n\nAbs. 2 BBodSchG, der keine eigenständige Verjährungsregelung vorsah, wies \n\nRaeschke-Kessler (NJW 1993, 2282) darauf hin, dass der Anspruch ohne eine \n\neigenständige Verjährungsregelung nach der bisherigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs der kurzen Verjährung des § 558 BGB (a.F.) unterläge. \n\nDamit würde der Zweck der neuen Ausgleichsregelung, einen Rückgriff des in \n\nAnspruch genommenen Eigentümers gegen den früheren Verursacher der Alt-\n\nlast zu ermöglichen, verfehlt. Der Gesetzgeber hat daraufhin eine eigenständige \n\nVerjährungsregelung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG geschaffen. \n\nAls die Landgerichte Hamburg, Frankenthal und Ravensburg (aaO) gleichwohl \n\ndie kurze Verjährung des § 548 BGB auf § 24 Abs. 2 BBodSchG anwandten, \n\nreagierte der Gesetzgeber und schloss die Anwendbarkeit des § 548 BGB auf \n\nden Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG ausdrücklich aus (Gesetz zur Anpas-\n\nsung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des \n\nSchuldrechts vom 9. Dezember 2004 BGBl. I S. 3214 ff.). Das legt den Schluss \n\nnahe, dass der Gesetzgeber von Anfang an eine eigenständige, von § 548 BGB \n\nunabhängige Verjährungsregelung wollte. \n\n26 \n\nbb) § 548 BGB will eine schnelle Klärung, ob der Mieter das Mietobjekt \n\nverschlechtert hat und dafür Schadensersatz leisten muss. Damit die Vorschrift \n\nnicht leer läuft, wendet die Rechtsprechung die kurze Verjährung auf alle kon-\n\nkurrierenden Ansprüche an, die den Mieter verpflichten, die am Mietobjekt ver-\n\nursachten Schäden auszugleichen (vgl. dazu Schmitt-Futterer/Gather Mietrecht \n\n9. Aufl. § 548 Rdn. 29 m.w.N.). \n\n27 \n\nDarum geht es bei § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Die Vorschrift regelt, \n\nworauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, nicht den Schadensersatz bei \n\nSchädigung des Vermieters durch den Mieter. Sie setzt weder eine Schädigung \n\ndurch den Mieter voraus, noch reicht eine solche aus. Die Vorschrift knüpft aus-\n\nschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale an. Sie regelt einen \n\nAusgleichsanspruch, der zwischen \"Verpflichteten\" besteht. Wer nach den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Vorschriften des BBodSchG als Verpflichteter in Betracht \n\nkommt - also Störer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist - kann Gläubiger oder \n\nSchuldner nach § 24 Abs. 2 BBodSchG sein. Weil er als Störer in Anspruch \n\ngenommen wird oder werden kann, soll er von anderen Störern einen Ausgleich \n\nverlangen können, denen ein größerer Anteil an der Bodenverschlechterung \n\nzukommt (Hünnekens/Plogmann aaO). Selbst wenn das Grundstück des Ver-\n\nmieters vom Mieter verunreinigt wurde und deshalb davon eine Gefahr ausgeht, \n\nführt dies nicht automatisch dazu, dass der Mieter als Störer in Anspruch ge-\n\nnommen werden kann. Es können Gründe vorliegen, von einer Sanierung ab-\n\nzusehen, um größere Schäden zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG). In \n\ndiesem Fall scheidet trotz Schädigung des Grundstücks durch den Mieter ein \n\nAusgleichsanspruch aus. \n\n28 \n\ncc) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 548 BGB die \n\nspeziellere Regelung ist und sich deshalb durchsetzen müsste. Einerseits for-\n\nmuliert § 24 Abs. 2 BBodSchG Anforderungen, die nicht immer in mietrechtli-\n\nchen Fällen vorliegen, da sich die Schäden, die der Mieter verursacht, nicht \n\nstets als Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen darstellen müssen. \n\nUnter diesem Aspekt ist § 24 Abs. 2 BBodSchG enger, da er nur für öffent-\n\nlich-rechtliche Sanierungspflichten anwendbar ist. Andererseits ist aber § 548 \n\nBGB enger, da es Fälle gibt, in denen der Eigentümer - ohne mietrechtliche \n\nSonderverbindung - gegenüber dem Verursacher einen Ausgleichsanspruch \n\ngeltend machen kann, in denen kein Mietverhältnis vorliegt. Je nach Blickwinkel \n\nlässt sich damit einmal die eine und einmal die andere Vorschrift als spezieller \n\ndarstellen (Leitzke/Schmitt altlasten spektrum 1/2005 S. 27, 32). Aber selbst bei \n\neinem bloßen Blick auf Anspruchsteller und Anspruchsgegner lässt sich keine \n\nSpezialität erkennen: Der Anspruchsteller ist nicht immer zugleich Vermieter \n\nund der Anspruchsgegner ist auch nicht immer zugleich Mieter. Auch ist der \n\nMieter nicht immer zugleich Verursacher und der Vermieter nicht immer \n\nzugleich Verpflichteter im Sinne des BBodSchG. Ist eine Spezialität aber nicht \n\nfeststellbar, so ist es naheliegend, beide Rechtsnormen als unabhängig und \n\nunbeeinflusst voneinander anzuwenden mit der Folge, dass der Anspruch aus \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG allein nach der dort enthaltenen Regelung verjährt. \n\n29 \n\ndd) Gegen eine Anwendung der kurzen Verjährung des § 548 BGB auf \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG spricht entscheidend, dass der Ausgleichsanspruch bei \n\nAnwendung der kurzen Verjährung letztlich ins Leere ginge. \n\n30 \n\n(1) Der Ausgleichsanspruch würde gerade in den Fällen scheitern, in de-\n\nnen ihm in erster Linie Bedeutung zukommen könnte. Insgesamt gibt es drei \n\ntypische Fallgruppen, auf die § 24 Abs. 2 BBodSchG Anwendung findet: Tank-\n\nlastwagenunfälle, die Fälle illegaler Grundstücksnutzung und die Nutzungsver-\n\nträge (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). Die Tanklastwagenunfälle ziehen in der Re-\n\ngel bereits eine unmittelbare Gefahrenbeseitigung durch die zuständige Ord-\n\nnungsbehörde nach sich. Die hierbei anfallenden Kosten können in der Regel \n\ninnerhalb der mietrechtlichen Verjährungsfrist nicht nur dem Grunde, sondern \n\nauch der Höhe nach bei dem Verursacher eingefordert werden. Es sind im Üb-\n\nrigen Fälle, in denen der Eigentümer in der Regel bereits durch § 823 BGB ge-\n\nschützt ist. Des Weiteren gibt es Fälle, in denen Dritte ein Grundstück illegal \n\nnutzen, z.B. durch Verkippung schädlicher Stoffe. Eine Inanspruchnahme des \n\nDritten kommt in diesen Fällen regelmäßig nicht in Betracht, weil er nicht greif-\n\nbar ist. Selbst wenn er ermittelt werden kann, hätte es auch für diese Fälle kei-\n\nnes Ausgleichsanspruches nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bedurft, da der Eigen-\n\ntümer auch hier durch § 823 BGB hinreichend geschützt ist. Der weit überwie-\n\ngende Teil der Altlasten, bei denen der Verursacher nicht zugleich Eigentümer \n\noder ehemaliger Eigentümer ist und bei dem § 24 Abs. 2 BBodSchG für die \n\npraktische Anwendung hilfreich ist, betrifft die typischen Nutzungsverträge, also \n\ngenau die Fälle, in denen nach der eingangs genannten Rechtsprechung die \n\nkurze mietrechtliche Verjährung gelten soll. Hier handelt es sich um Fälle, in \n\ndenen häufig Altlasten entstehen, gerade weil der schuldrechtliche Nutzer nicht \n\nEigentümer ist. Sind damit im Regelfall die Mietrechtsverhältnisse vom Anwen-\n\ndungsbereich des § 24 Abs. 2 BBodSchG mit erfasst, ist es kaum denkbar, \n\ndass gerade hier eine andere, nicht geregelte Verjährung anstelle der ausdrück-\n\nlichen und detailliert geregelten gelten soll (Leitzke/Schmitt aaO S. 33). \n\n31 \n\n(2) Altlasten entwickeln sich oft aufgrund jahrzehntelanger wirtschaftli-\n\ncher Nutzung nur schleichend und sind daher nicht ohne weiteres erkennbar. \n\nDer Gesetzgeber selbst hat für die Feststellung, ob ein Verdacht für das Vorlie-\n\ngen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, hohe Hürden \n\naufgestellt. Allein die Feststellung der normalen Anhaltspunkte setzt konkrete \n\nKenntnisse des jeweiligen Betriebsablaufes voraus (vgl. § 9 Abs. 1 BBodSchG, \n\n§ 3 Abs. 1 BBodSchVO). Die Feststellung der konkreten Anhaltspunkte, die \n\nnach § 9 Abs. 2 BBodSchG rechtfertigen, eine Gefährdungsabschätzung zu \n\nverlangen, setzt hingegen die Ermittlung von Prüfwertüberschreitungen voraus. \n\nFür den Umfang der Sanierung muss nach § 13 BBodSchG sogar noch eine \n\nSanierungsuntersuchung durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden \n\n(Leitzke/Schmitt aaO S. 34). Dies alles kann in sechs Monaten häufig nicht ge-\n\nschehen. Der Ausgleichsanspruch wäre verjährt, bevor der Berechtigte von ihm \n\nKenntnis erlangt. Der Vermieter könnte der Verjährung nur entgehen, wenn er \n\n- unabhängig vom Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte - auf Verdacht nach \n\njeder Beendigung des Mietverhältnisses umfangreiche und aufwendige Unter-\n\nsuchungen anstellen würde. Er müsste einen Aufwand betreiben, den der Ge-\n\nsetzgeber nicht gewollt haben kann. \n\n32 \n\nd) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Berufungsgericht ha-\n\nbe der negativen Feststellungsklage mindestens insoweit stattgeben müssen, \n\nals es keinen Anspruch aus § 22 WHG und aus dem Mietvertrag zugesprochen \n\nhat. Die Revision verkennt, dass das Berufungsgericht nicht über einzelne An-\n\nspruchsgrundlagen, sondern über den prozessualen Streitgegenstand zu ent-\n\nscheiden hatte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. Einleitung Rdn. 70). Da es \n\neinen Ausgleichsanspruch des Klägers bejaht hat, konnte der Widerklageantrag \n\nfestzustellen, dass dem Kläger keine Ansprüche mehr zustehen, insgesamt \n\nkeinen Erfolg haben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 15.06.2006 - 7 O 1488/04 b - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2007 - 5 U 44/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zr-52-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":34},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":17},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-01/xii-zr-52-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__52-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:23.645448+00:00"}}