{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"XII ZR 18/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; ZPO § 640 h Abs. 2 Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfech- tungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten ge- wahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 18/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, 1600 b Abs. 1 Satz 1, 1600 e Abs. 1 Satz 1; \n\nZPO § 640 h Abs. 2 \n\nDie nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als \n\nauch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im \n\nSinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfech-\n\ntungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten ge-\n\nwahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die \n\nWahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch \n\nWirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.). \n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 18/07 - OLG Frankfurt a.M. \nAG Frankfurt a.M. \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nSprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2007 \n\nwird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin \n\nzu tragen hat, zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht geltend, der leibliche Vater des am 5. Februar 1997 \n\ngeborenen Beklagten zu 2 zu sein. Er hat an Eides Statt versichert, der Mutter \n\ndes Beklagten zu 2 (Streithelferin der Beklagten), die zum Zeitpunkt der Geburt \n\ndes Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 verheiratet war, im Mai 1996 und \n\ndamit innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben. \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger ficht die Vaterschaft des Beklagten zu 1 an und begehrt die \n\nFeststellung, dass er selbst der Vater des Beklagten zu 2 sei. \n\nEine am 29. März 2005 bei Gericht eingegangene Klageschrift bezeich-\n\nnete in ihrem Rubrum das Kind als (einzigen) Beklagten und führte den rechtli-\n\nchen Vater, den späteren Beklagten zu 1, als Beteiligten auf. In der Begründung \n\nheißt es einleitend, der Kläger fechte die Vaterschaft des Beteiligten an und \n\nbetreibe die Feststellung, dass er der Vater des Beklagten sei. Zugleich wurden \n\ndie Anträge angekündigt, erstens festzustellen, dass der Kläger Vater des Be-\n\nklagten sei, und zweitens festzustellen, dass der Beteiligte nicht der Vater des \n\nBeklagten sei. \n\n4 \n\nDaraufhin teilte das Familiengericht dem Kläger mit Verfügung vom \n\n5 \n\n6 \n\n18. Mai 2005 mit, die beabsichtigte Kombination von Anfechtungs- und Feststel-\n\nlungsverfahren sei unzulässig; deshalb müsse zunächst Anfechtungsklage ge-\n\ngen den Beteiligten erhoben werden. Erst nach rechtskräftigem Abschluss die-\n\nses Verfahrens sei dann Feststellungsklage (gegen das Kind) zu erheben. \n\nZugleich fragte das Familiengericht an, ob die Klageschrift dennoch zugestellt \n\nwerden solle. \n\nEine Zustellung dieser Klageschrift unterblieb, nachdem der Prozessbe-\n\nvollmächtigte des Klägers mitteilte: \"Aufgrund eines bedauerlichen Versehens \n\nwurden beide Verfahrensarten zusammengefasst. Selbstverständlich soll der-\n\nzeit nur Anfechtungsklage erhoben sein. Somit entfällt der Feststellungsantrag.\" \n\nUnter dem Datum 23. Juni 2005 reichte der Kläger eine neue Klage-\n\nschrift ein, die allein den späteren Beklagten zu 1 als Beklagten bezeichnet, das \n\nKind nicht als Partei oder weiter Beteiligten aufführt und nur den Antrag enthält, \n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater des Kindes sei. Auch dort heißt \n\nes in der Begründung einleitend, der Kläger fechte die Vaterschaft des Beteilig-\n\nten an und betreibe die Feststellung, dass er der Vater des Beklagten sei. Diese \n\nKlageschrift wurde dem Beklagten am 1. Juli 2005 zugestellt. Mit der Ladung \n\nder Kindesmutter als Zeugin zu dem anberaumten Verhandlungstermin wurde \n\nauch ihr als Vertreterin des Kindes diese Klageschrift am 15. Juli 2005 zuge-\n\nstellt. Die Kindesmutter trat dem Rechtsstreit daraufhin auf Seiten des Beklag-\n\nten bei. \n\n7 \n\nIm Verhandlungstermin am 5. September 2005 wies das Gericht die Par-\n\nteien darauf hin, dass bislang lediglich die Mutter gemäß § 640 e ZPO beigela-\n\nden worden sei, nicht jedoch auch das Kind, das selbst nicht Partei des vorlie-\n\ngenden Verfahrens sei; dies könne jedoch noch nachgeholt werden. Insoweit \n\nsei die Einsetzung eines Ergänzungspflegers für das Kind erforderlich. \n\n8 \n\n9 \n\nNach Bestellung einer Ergänzungspflegerin für das Kind am 13. Oktober \n\n2005 mit dem Wirkungskreis \"Vertretung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren\" \n\nwurde dieser die Akte mit der Bitte um Mitteilung übersandt, ob das Kind einer \n\nder Parteien zur Unterstützung beitrete. Ein solcher Beitritt erfolgte nicht. \n\nMit Urteil vom 17. März 2006, dem Kläger zugestellt am 21. März 2006, \n\nwies das Familiengericht die gegen den rechtlichen Vater und späteren Beklag-\n\nten zu 1 gerichtete Vaterschaftsanfechtungsklage ab. \n\n10 \n\nDagegen legte der Kläger Berufung ein. Die Berufungsschrift führt allein \n\nden rechtlichen Vater als Beklagten und Berufungsbeklagten auf. Die Beru-\n\nfungsbegründung enthält die Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und \n\nfestzustellen, dass der Beklagte nicht der Vater des Kindes sei. \n\n11 \n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. August 2006, dem Kläger zu-\n\ngestellt am 25. August 2006, wies das Berufungsgericht den Kläger darauf hin, \n\ndass die Klage nach § 1600e Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegen das Kind gerichtet \n\nwerden müsse, was auch durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz \n\nnachgeholt werden könne. \n\n12 \n\nMit am 31. August 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der \n\nKläger erklären, die Klage werde erweitert und richte sich nun auch gegen das \n\nKind. Dieser Schriftsatz wurde der Ergänzungspflegerin des Kindes am 25. Ok-\n\ntober 2006 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung wurden sowohl der ur-\n\nsprüngliche Klageantrag als auch der \"Antrag\" aus der Klageerweiterung ge-\n\nstellt. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Dagegen \n\nrichtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt ge-\n\nstellten Anträge weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\n1. Die Parteien streiten allein darüber, ob zwischen den Beklagten eine \n\nsozial-familiäre Bindung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\ngrundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier nach § 1600 Abs. 2 BGB \n\nverwehrt, die nach § 1592 Nr. 1 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des \n\nBeklagten zu 1 anzufechten. \n\n15 \n\nBeide Vorinstanzen haben dies bejaht und die Neuregelung des § 1600 \n\nAbs. 2 und 3 BGB entgegen der Ansicht des Klägers für verfassungsgemäß \n\ngehalten; wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelas-\n\n16 \n\n17 \n\nsen. \n\n2. Darauf kommt es indes nicht an. \n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen und die im Wege der Klageerweiterung in zweiter Instanz ge-\n\ngen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen, wie den \n\nEntscheidungsgründen zu entnehmen ist. \n\n18 \n\nDie Klage kann nämlich schon deshalb insgesamt keinen Erfolg haben, \n\nweil der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB gegenüber dem \n\nBeklagten zu 2 nicht gewahrt hat. \n\n19 \n\na) Diese Frist ist im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 \n\nNr. 2 BGB nicht nur gegenüber dem rechtlichen Vater zu wahren, dessen Va-\n\nterschaft angefochten wird, sondern auch gegenüber dem nach § 1600 e Abs. 1 \n\nNr. 3 BGB ebenfalls zu verklagenden Kind. Zwar ist die (isolierte) Klage auf \n\nFeststellung der Vaterschaft in den Fällen des § 1600 d Abs. 1 BGB an keine \n\nFrist gebunden (vgl. Erman/Hammermann BGB 12. Aufl. § 1600 d Rdn. 8). Die \n\n(auch) gegen das Kind gerichtete Klage des leiblichen Vaters beschränkt sich \n\naber nicht auf dessen Begehren, seine eigene Vaterschaft zu diesem Kind fest-\n\nzustellen. Sie ist zugleich - und logisch zunächst - auch eine Anfechtungsklage \n\ngegen das Kind (vgl. BR-Drucks. 15/2253 S. 11). \n\n20 \n\nDies zeigt auch die Neuregelung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, bei der \n\nsich die Anfechtungsklage der zuständigen Behörde gegen den Anerkennenden \n\nund das Kind als reine Anfechtungsklage erweist (vgl. BT-Drucks. 16/3291 \n\nS. 15 a.E.). Die Klage gegen das Kind ist nämlich sowohl in den Fällen des \n\n§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB als auch des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf gerich-\n\ntet, das Verwandtschaftsverhältnis von rechtlichem Vater und Kind zu beseiti-\n\ngen (vgl. BT-Drucks. 15/2253 S. 13). Im zuletzt genannten Fall ist sie nur des-\n\nhalb zugleich auf Feststellung der Vaterschaft des Klägers gerichtet, § 640 h \n\nAbs. 2 ZPO, weil das Kind im Fall erfolgreicher Anfechtung nicht vaterlos wer-\n\nden soll (vgl. Thomas/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 640 h Rdn. 11). Als Anfech-\n\ntungsklage, ohne deren Erfolg die Feststellung der Vaterschaft des Klägers \n\nnach § 640 h Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, unterliegt sie jedoch eben-\n\nfalls der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB. \n\n21 \n\nb) Die Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB ist eine von Amts wegen zu beach-\n\ntende Ausschlussfrist. Sie beginnt für einen Anfechtungsberechtigten nach \n\n§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB regelmäßig mit der Kenntnis von der Geburt des Kin-\n\ndes, § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Erman/Hammermann aaO § 1600 b \n\nRdn. 17), hier wegen der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 10 EGBGB jedoch \n\nerst am 30. April 2004. Sie ist am Dienstag, 2. Mai 2006, abgelaufen. \n\n22 \n\nc) Da die Frist nach § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB durch \"gerichtliche\" An-\n\n23 \n\n24 \n\nfechtung zu wahren ist, setzt dies die Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage \n\ndurch Zustellung voraus; allerdings wirkt eine \"demnächst\" erfolgende Zustel-\n\nlung nach § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurück (vgl. \n\nSenatsurteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 - FamRZ 1994, 1313, 1314 zu \n\n§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.; Erman/Hammermann aaO § 1600 b Rdn. 5). \n\nd) Durch Einreichung der ursprünglichen Klageschrift vom 23. März 2005 \n\nwurde die Frist nicht gewahrt, da diese Klageschrift niemals zugestellt wurde. \n\ne) Auch die Einreichung der modifizierten Klageschrift vom 23. Juni 2005 \n\nkonnte die Frist nicht wahren. Insoweit kann dahinstehen, ob sie dem Kind \n\nüberhaupt ordnungsgemäß zugestellt worden ist, sei es durch Zustellung an die \n\nKindesmutter am 15. Juli 2005, sei es durch die im Oktober 2005 der Ergän-\n\nzungspflegerin des Kindes gewährte Akteneinsicht. Die Revision hat zwar auf \n\nHinweis des Senats geltend gemacht, aus der einleitenden Begründung ergebe \n\nsich, dass sich die Klage auch gegen das Kind gerichtet habe. Dem vermag der \n\nSenat jedoch wegen des eindeutigen, nur den späteren Beklagten zu 1 als Be-\n\nklagten bezeichnenden Rubrums und der entsprechenden Antragstellung nicht \n\nzu folgen. \n\n25 \n\nAuch darauf kommt es aber letztlich nicht an. Selbst wenn der Auffas-\n\nsung der Revision zu folgen wäre, hätte das Familiengericht den Rechtsstreit \n\ndann nur teilweise entschieden, denn Rubrum, Tenor, Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründe lassen keinen Zweifel daran zu, dass das Familiengericht \n\nlediglich über die gegen den späteren Beklagten zu 1 gerichtete Anfechtungs-\n\nklage entscheiden wollte und entschieden hat. \n\n26 \n\nDer Kläger hat insoweit keine Urteilsergänzung beantragt. Die Rechts-\n\nhängigkeit eines vom Gericht übergangenen Streitgegenstandes erlischt aber \n\nmit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO, mithin zwei Wochen nach Zustellung \n\ndes Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, \n\n1683, 1684 unter I 2 a; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 261 Rdn. 7). \n\n27 \n\nIm Berufungsrechtszug konnte über diesen Streitgegenstand daher erst \n\nentschieden werden, nachdem ihn der Kläger durch den am 31. August 2006 \n\nbei Gericht eingegangenen klageerweiternden Schriftsatz – nach seiner Auffas-\n\nsung: wieder - in den Prozess eingeführt hatte, denn Streitgegenstände, über \n\ndie das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, fallen der Berufungsinstanz \n\nnicht an (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, \n\n1683, 1684 unter I 2 a). Die Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten \n\nzu 2 trat daher gemäß § 261 Abs. 2 2. Alt. ZPO erst mit Zustellung dieses \n\nSchriftsatzes an das Kind am 25. Oktober 2006 ein. Selbst wenn diese Zustel-\n\nlung gemäß § 167 BGB auf den Tag der Einreichung (31. August 2006) zu-\n\nrückwirkt, war die Frist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB auch an diesem Tage \n\nbereits abgelaufen, und zwar unabhängig davon, ob eine sozial-familiäre Be-\n\nziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB bestand, da diese die Anfechtungs-\n\nfrist nicht hemmt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 174 = FamRZ 2007, 538, 541 \n\nf.). \n\n28 \n\nf) Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man der Auffassung \n\nder Revision folgt, schon in erster Instanz habe sich die Klage auch gegen das \n\nKind gerichtet. Ein dann gegebenenfalls anzunehmende zwischenzeitliche \n\nRechtshängigkeit konnte die Frist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB schon des-\n\nhalb nicht gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB hemmen, weil § 1600 b Abs. 5 \n\nSatz 3 BGB nur die §§ 206, 210 BGB für entsprechend anwendbar erklärt, nicht \n\naber § 204 Abs. 1 BGB. \n\n29 \n\n30 \n\ng) Auch eine Hemmung nach § 206 BGB kommt hier nicht in Betracht. \n\nZwar kann als höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift, die den Kläger \n\nin den letzten sechs Monaten vor Fristablauf an der Rechtsverfolgung hindert, \n\nunter Umständen auch ein falscher Hinweis des Gerichts verstanden werden \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - XII ZR 136/93 - FamRZ 1994, 1313; \n\nMünchKomm-BGB/Wellenhofer 5. Aufl. § 1600 b Rdn. 36; Staudinger/Rauscher \n\nBGB [2000] § 1600 b Rdn. 56). \n\n31 \n\nHier war zwar der Hinweis des Familiengerichts vom 18. Mai 2005 er-\n\nsichtlich unzutreffend, weil er die frühere Rechtslage wiedergab (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 20. Januar 1999 - XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) und die ab \n\n30. April 2004 bis 31. Mai 2008 geltende Neufassung des § 1600 e Abs. 1 \n\nSatz 1 2. Alt. BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung der Vorschrif-\n\nten über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugs-\n\npersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur \n\nEinführung von Vordrucken \n\nfür die Vergütung von Berufsbetreuern \n\n(VatAnfVuaÄndG) vom 23. April 2004 (BGBl. 2004 I 598) ignorierte, derzufolge \n\nim Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Klage sowohl gegen \n\ndas Kind als auch gegen den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu \n\nrichten ist. Dieser Hinweis hat den Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten \n\ndes Klägers, den dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss \n\n(BGHZ 81, 353, 356), ersichtlich bestärkt oder gar erst hervorgerufen. \n\n32 \n\nAls höhere Gewalt ist ein derart bestärkter oder hervorgerufener Rechts-\n\nirrtum aber nur dann anzusehen, wenn er unter den gegebenen Umständen \n\nauch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu \n\nerwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BGHZ 129, 282, 289; 24, \n\n134, 136). \n\n33 \n\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Schon das geringste (Anwalts-) \n\nVerschulden schließt höhere Gewalt aus (BGHZ 81, 353, 355). Von einem \n\nRechtsanwalt, der in seiner Klageschrift auf die zum 30. April 2004 in Kraft ge-\n\ntretene Gesetzesänderung hinweist und seine Klage auf die hierdurch erstmals \n\ngeschaffene Anfechtungsmöglichkeit des biologischen Vaters stützt, muss er-\n\nwartet werden, dass er die Änderungen der einschlägigen gesetzlichen Be-\n\nstimmungen insgesamt zur Kenntnis nimmt, also neben § 1600 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBGB auch die nachfolgenden Bestimmungen beachtet, insbesondere die ein-\n\ndeutige und in Rechtsprechung und Literatur nicht umstrittene Regelung des \n\n§ 1600 e Abs. 1 Satz 1 BGB, der bereits in seiner alten Fassung (§ 1600 e \n\nAbs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) auf die zuvor genannte Vorschrift ausdrücklich Bezug \n\nnahm (vgl. im Übrigen jetzt § 1600 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). \n\n34 \n\nJedenfalls musste der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 5. September 2005, dass das Kind nicht Partei des Rechtsstreits sei, \n\ndessen Beiladung nach § 640 e ZPO aber nachgeholt werden könne, den Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers erneut veranlassen, sich über die Notwen-\n\ndigkeit und die Art der Einbeziehung des Kindes in das vorliegende Verfahren \n\nzu vergewissern, zumal dieser Hinweis auch dahin verstanden werden konnte, \n\ndie bislang fehlende Parteistellung des Kindes solle nachträglich herbeigeführt \n\nwerden. Spätestens seit diesem Hinweis - und damit vor Beginn der letzten \n\nsechs Monate der Frist, § 206 BGB - war sein Rechtsirrtum durch die gebotene \n\nBeachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vermeidbar und nicht \n\nmehr unverschuldet. \n\n35 \n\n3. Die Beklagten zu 1 und 2 sind notwendige Streitgenossen im Sinne \n\ndes § 62 ZPO (vgl. Erman/Hammermann aaO § 1600 e Rdn. 5; Wieser FamRZ \n\n2004, 1773). Über die Frage, ob der Beklagte zu 1 der Vater des Beklagten zu \n\n2 ist, und über die Frage, ob der Beklagte zu 2 das Kind des Klägers ist, kann \n\nnur einheitlich entschieden werden, vgl. auch § 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da \n\ndie frühere Rechtshängigkeit der Klage gegen den Beklagten zu 1 und die Wah-\n\nrung der Frist des § 1600 b Abs. 1 BGB ihm gegenüber nicht auch Wirkung ge-\n\ngenüber dem Beklagten zu 2 entfaltet (vgl. BGHZ 131, 376, 380 f.), konnte des-\n\nsen Status als eheliches Kind des Beklagten zu 1 nach Ablauf der Anfechtungs-\n\nfrist nicht mehr beseitigt werden. Da sich eine entgegengesetzte Statusent-\n\nscheidung im Verhältnis zum Beklagten zu 1 verbietet, muss der Klage der Er-\n\nfolg insgesamt verwehrt bleiben. \n\nHahne \n\nSprick \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.03.2006 - 404 F 4117/05 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2007 - 3 UF 124/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 10","ref_norm":"229-10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:39.693763+00:00"}}