{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-11-14","aktenzeichen":"XII ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unter- haltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be- grenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter- haltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Un- terhaltsbegrenzung oder für eine längere \"Schonfrist\" sprechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 16/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. November 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder \nBeschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unter-\nhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 \nBGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige \nallerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen \nErwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe \nausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-\ngrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unter-\nhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Un-\nterhaltsbegrenzung oder für eine längere \"Schonfrist\" sprechen. \n\nBGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg \n\nAG Eberswalde \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach \n\nSchriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die \n\nRichterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember \n\n2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 1.320 € \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den \n\nnachehelichen Ehegattenunterhalt. \n\nDer am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar \n\n1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen, \n\naus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene Söhne her-\n\nvorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 ge-\n\ntrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungs-\n\nantrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsaus-\n\nspruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wur-\n\n3 \n\n4 \n\nde die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnaus-\n\ngleich in Höhe von 17.941,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist \n\nseit dem 9. Juni 2007 rechtskräftig. \n\nDie Parteien sind je zu 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im \n\nVerfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 € bewertet wurde und seiner-\n\nzeit noch mit 71.051,52 € belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu 1/4 \n\nMiterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 €. \n\nNachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsa-\n\nmen Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre \n\n1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt \n\nein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 €, wovon er \n\nmonatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 € \n\nzahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausge-\n\nzogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmänni-\n\nsche Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich \n\nzuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 € beliefen und ab 2007 \n\n1.809 € betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 € auf die Darlehen für das \n\ngemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück als-\n\nbald zu veräußern. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen \n\nAufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nAntragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsun-\n\nterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 € und für die Zeit ab Ja-\n\nnuar 2007 in Höhe von 110 € zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf \n\ndie Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Auf-\n\nstockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Auf-\n\nstockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider \n\nParteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsa-\n\nmen volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unter-\n\nhaltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 zeitlich \n\nbegrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abwägung \n\naller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwä-\n\ngung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges \n\nGewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, \n\nden Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu be-\n\nrücksichtigen, von der ab ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen \n\nBegrenzung mehr zugänglich sei. Die Möglichkeit einer Befristung des Aufsto-\n\nckungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehal-\n\ntung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unter-\n\nhaltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich \n\ngenommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich \n\nder Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbes-\n\nsert, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Le-\n\nbensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe ge-\n\nhabt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkom-\n\nmensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt be-\n\ngründe, als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit \n\nauch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall. \n\n8 \n\nDass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung \n\nbzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei \n\nweder vorgetragen, noch seien nach den Umständen Anhaltspunkte dafür er-\n\nsichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinrei-\n\nchend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und \n\nihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Sie \n\nbehaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen be-\n\nruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der bei-\n\nderseitigen Einkünfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch \n\nweder vorgetragen noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgeg-\n\nnerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, die regelmäßig \n\nnicht länger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile \n\noder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Eine unbegrenzte Le-\n\nbensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die \n\nAntragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und \n\ngesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des \n\nAufstockungsunterhalts auf weitere fünf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinrei-\n\nchend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qua-\n\nlifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach \n\nWegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers könne die Antragsgegnerin \n\nmit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechter-\n\nhalten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hau-\n\nses planten. Dann verfüge die Antragsgegnerin nicht nur über zusätzliche Rück-\n\nlagen, sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenwärtig 150 €. \n\nWeitere Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren \n\nGunsten zu berücksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen \n\nder Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend ge-\n\nmacht. \n\n9 \n\nDagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nII. \n\n10 \n\nGegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Auf-\n\nstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\n11 \n\n1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 \n\nAbs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unter-\n\nhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten \n\nEhegatten ausgleichen will. \n\n12 \n\nAllerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtig-\n\nten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem \n\nwährend der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 \n\nf.). Insoweit unterscheidet er sich zur Höhe von anderen Tatbeständen des \n\nnachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. \n\ninsoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 \n\n- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Er-\n\nlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem \n\nAusbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehe-\n\nbedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15). \n\n13 \n\nGleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ur-\n\nsprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für \n\nBilligkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe-\n\ngrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit \n\ndem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kriti-\n\nsiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die \n\nEhe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht \n\nvon längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgaran-\n\ntie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol-\n\nche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber \n\nbereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, \n\nS. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293). \n\n14 \n\nAußerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Ar-\n\nbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslo-\n\nsigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 \n\nBGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des \n\n1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). \n\nDadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsun-\n\nterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz \n\nder Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirk-\n\nlichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel \n\ndes nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Ge-\n\nsetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche \n\nauf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt \n\n(§ 1573 Abs. 5 BGB) ein \n\n(BT-Drucks. 10/2888, S. 18). \n\n15 \n\nBeide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige \n\nErgebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen \n\ndem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des \n\nAufstockungsunterhalts lösen. \n\n16 \n\n2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch \n\nauf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter \n\nBerücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh-\n\nrung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig \n\nwäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vor-\n\nübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat \n\noder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich. \n\n17 \n\na) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsun-\n\nterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon \n\nallein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre \n\nbeträgt. \n\n18 \n\nZwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnah-\n\nmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen \n\nAnwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn \n\ndas Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des \n\nUnterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen \n\nmehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt \"Dauer der Ehe\" im Sinne ei-\n\nner festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grund-\n\nsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr \n\nstellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben \n\ndie \"Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit\". Bei der Billigkeits-\n\nabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer ledig-\n\nlich zu \"berücksichtigen\"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend \n\nfür oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide As-\n\npekte, wie das Wort \"insbesondere\" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine \n\nAusschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ \n\n2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, \n\n799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom \n\n12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007). \n\n19 \n\nDie zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 \n\nAbs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine indivi-\n\nduelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbe-\n\nzieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger \n\nals 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Un-\n\nterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen \n\nausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - \n\nFamRZ 2006, 1006). \n\n20 \n\nb) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit \n\nund mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr ent-\n\nscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Ein-\n\nkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen \n\nkönnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-\n\nhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen \n\nkann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 \n\nf.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet \n\ndeswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstan-\n\ndardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli-\n\nche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zu-\n\nrückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsaus-\n\nbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im \n\nEinzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu-\n\nmutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan-\n\ndard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteile vom \n\n26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vor-\n\ngesehen; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19). \n\n21 \n\nc) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab \n\ndem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür aus-\n\nschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar \n\nsind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abände-\n\nrung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsver-\n\nfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ \n\n2007, 793, 799). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände \n\nallerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt \n\nsich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten \n\n(vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, \n\n1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einer-\n\nseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, \n\n200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 \n\nandererseits). \n\n22 \n\nd) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung \n\noder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Un-\n\nterhaltsverpflichtete, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige al-\n\nlerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen \n\nErwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe \n\nausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Be-\n\ngrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhalts-\n\nberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unter-\n\nhaltsbegrenzung oder für eine längere \"Schonfrist\" sprechen (Hahne FamRZ \n\n1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). \n\n23 \n\ne) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kom-\n\nmenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisions-\n\ngericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-\n\nprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter \n\ndiese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-\n\nteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das \n\nist hier nicht der Fall. \n\n24 \n\n3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. \n\nauch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - \n\nzur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entschei-\n\ndend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zu-\n\nsammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur \n\nZustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt. \n\n25 \n\na) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentschei-\n\ndung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin \n\nseien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne \n\nErfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsa-\n\nchen berücksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt \n\nleben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem er-\n\nlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau tätig ist. Ebenso durfte das Berufungsge-\n\nricht berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst \n\n40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit \n\nnicht ersichtlich sind. \n\n26 \n\nWegen der Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Al-\n\nters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon \n\nausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was \n\neine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer \n\n\"Schonfrist\" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hätte \n\nes deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umstände vorzu-\n\ntragen, die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen für die Fortdauer \n\nwesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem \n\nnicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass \n\ndie Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Ehegatten nicht auf ei-\n\nnen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifika-\n\ntion zurückzuführen ist. \n\n27 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch \n\nnicht zu einem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO ver-\n\npflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der Güteverhandlung vor dem \n\nAmtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nach-\n\nehelicher Unterhalt allenfalls für eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im \n\nRahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin \n\nvor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umstände - ausweis-\n\nlich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf \n\ndie ausdrücklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Ge-\n\nsichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile hätte die Antragsgeg-\n\nnerin auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erkennen müssen, dass \n\nes ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen. \n\n28 \n\nb) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter \n\nBerücksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa fünf Jahre nach rechts-\n\nkräftiger Ehescheidung begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom \n\nWegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus \n\n§ 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr \n\nfindet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte \n\nnach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheange-\n\nmessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB \n\n39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht \n\nvöllig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Un-\n\nterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig mög-\n\nlich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehr-\n\njährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unter-\n\nhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat. \n\n29 \n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht \n\nausgesprochene mehr als fünfjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass \n\ndie Einkünfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ \n\ngering voneinander abweichen, so dass sich gegenwärtig nur ein Unterhaltsan-\n\nspruch in Höhe von monatlich 110 € errechnet. Weiterhin durfte das Berufungs-\n\ngericht berücksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames \n\nHausgrundstück zu veräußern, wodurch die monatliche Belastung der Antrags-\n\ngegnerin in Höhe von 150 € entfällt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin \n\naus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung haben, als ihr gegenwärtig \n\naus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem \n\ndürfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundstücks und die Höhe der Belas-\n\ntungen ein Verkaufserlös verbleiben, der für jeden Ehegatten 30.000 € deutlich \n\nübersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Vermögens-\n\neinkünfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare größere Ausga-\n\nben tätigen, was es ihr zusätzlich erleichtert, sich nach einer Übergangszeit auf \n\ndie eigenen Einkünfte zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht die Über-\n\ngangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren - \n\ngleichwohl mit weiteren fünf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antrags-\n\ngegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtli-\n\ncher Sicht nicht zu beanstanden. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/xii-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-14/xii-zr-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:28.641338+00:00"}}