{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-08","aktenzeichen":"XII ZR 15/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535 Abs. 1, 157 A Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Über- tragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die Grundreinigung des Teppichbodens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 15/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 535 Abs. 1, 157 A \n\nVereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrages allgemein die Über-\n\ntragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter, umfassen diese auch die \n\nGrundreinigung des Teppichbodens. \n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07 - OLG Brandenburg \n\nLG Cottbus \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die \n\nRichterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina sowie die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2006 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der \n\nKlägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom \n\n19. Oktober 2005 wegen eines Betrages von 10.150 € zuzüglich \n\nZinsen zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten nach Beendigung eines Mietver-\n\ntrages über Gewerberäume u.a. Zahlung fiktiver Reparatur- und Reinigungskos-\n\nten für einen inzwischen ausgewechselten Teppichboden. \n\n2 \n\nDie Klägerin vermietete an die Beklagte für die Zeit vom 1. September \n\n1994 bis zum 31. August 2004 eine ca. 4.000 m² große Gewerbeeinheit zum \n\nBetrieb eines Bekleidungsgeschäfts. Nach § 10 Ziff. 2 des Mietvertrages waren \n\ndie Instandsetzung und die Instandhaltung einschließlich der Schönheitsrepara-\n\nturen im Inneren des Mietobjekts Sache der Beklagten. Nach Beendigung des \n\nMietvertrages war die Beklagte gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages verpflich-\n\ntet, die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt an die Klägerin zu übergeben. Die \n\nBeklagte sollte darüber hinaus vor ihrem Auszug nach Wahl der Klägerin die \n\ndurch die Nutzung verursachten Schäden beseitigen und fällige Schönheitsre-\n\nparaturen auf ihre Kosten durchführen oder der Klägerin die für die Durchfüh-\n\nrung der Schönheitsreparaturen erforderlichen Beträge bezahlen (§ 25 Ziff. 2 \n\ndes Mietvertrages). \n\n3 \n\nDie Mieträume waren mit einem von der Klägerin verlegten Teppichbo-\n\nden ausgestattet. Nach Beendigung des Mietvertrages am 31. August 2004 ver-\n\nlangte die Klägerin von der Beklagten die Erneuerung des Teppichbodens. \n\nNachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, leitete die Klägerin ein selbständi-\n\nges Beweisverfahren (LG Cottbus 72 OH 2/04) zur Klärung der Frage ein, ob \n\nder Teppichboden durch die Nutzung der Beklagten so beschädigt worden sei, \n\ndass er ersetzt werden müsse. \n\n4 \n\nDie Klägerin erneuerte den Teppichboden auf Wunsch der Nachmieterin. \n\nSie verlangt mit der Klage die von dem Sachverständigen im selbständigen \n\nBeweisverfahren ermittelten Kosten für die Reparatur von Mängeln des Tep-\n\npichbodens (abgestolperte Kanten: 1.237,60 €, Bohrlöcher: 149,60 €) und die \n\nReinigung von Verfleckungen im Bereich der Näherei (280 €), sowie die Kosten \n\nfür eine Grundreinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich (10.150 €). \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.517,60 € (abgestolperte \n\nKanten: 1.237,60 €, Verfleckungen im Bereich der Näherei: 280 €) stattgegeben \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Klägerin die \n\nfiktiven Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich in Hö-\n\nhe von 10.150 € verlangt. Im Umfang der Zulassung hat die Klägerin Revision \n\neingelegt, mit der sie insoweit ihren Klageantrag weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Einlegung zur Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Be-\n\ndeutung - ausgeführt: \n\nDie fiktiven Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbe-\n\nreich seien nicht erstattungsfähig. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wie \n\ndas Landgericht angenommen habe, gegen ihre Pflicht zur Rückgabe der Miet-\n\nräume in ordnungsgemäß gereinigtem Zustand gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-\n\ntrages verstoßen habe. Denn die hieraus hinsichtlich des Teppichbodens fol-\n\ngende Endreinigungspflicht, die wohl nur eine Beseitigung des sich allmählich \n\nansammelnden Schmutzes verlange, sei spätestens dadurch in Wegfall gera-\n\nten, dass die Klägerin den Boden allein aufgrund der geschmacklichen Vorstel-\n\nlung des Nachmieters ausgetauscht habe. Es ergebe keinen Sinn, einen texti-\n\nlen Bodenbelag, der ohnehin weggeworfen werde, zuvor noch mit großem Auf-\n\nwand zu säubern. Ein Anspruch auf Ausgleich in Geld sei insoweit ebenfalls \n\nnicht entstanden, weil es sich bei der Reinigungspflicht um eine originäre Pflicht \n\nder Mieterin handele, die sich aus der ihr obliegenden Obhutspflicht ergebe. Es \n\nstelle sich bei der Nichterfüllung dieser Pflicht deshalb, anders als bei der Über-\n\ntragung von originären Vermieterpflichten, wie der Vornahme von Schönheits-\n\nreparaturen auf die Mieterin, nicht die Frage nach einem Ausgleich der Vermie-\n\nterin in Geld, um die im Vertrag selbst angelegte Äquivalenz von Leistung und \n\nGegenleistung zu wahren. \n\n9 \n\nDie verlangte Reinigung des Teppichbodens gehöre auch nicht zu den \n\nvon der Beklagten geschuldeten Schönheitsreparaturen. Das ergebe sich schon \n\ndaraus, dass die in § 28 Abs. 4 II. BV enthaltene abschließende Aufzählung der \n\nSchönheitsreparaturen keinerlei Reinigungsarbeiten enthalte. Auch seien Rei-\n\nnigen und Reparieren nach herkömmlichem Begriffsverständnis zwei völlig un-\n\nterschiedliche Tätigkeiten. Des Weiteren würde es zu völlig lebensfremden Er-\n\ngebnissen führen, wenn man die Reinigung des Teppichbodens den Schön-\n\nheitsreparaturen zuordne. Dann wäre der Vermieter, der die Schönheitsrepara-\n\nturen nicht auf den Mieter abgewälzt habe, stets verpflichtet, ohne gesonderte \n\nBerechnung für die laufende Reinigung des Teppichbodens Sorge zu tragen. \n\nWürde die Reinigung dagegen vom Mieter übernommen, so müsste sich dies \n\nam Markt erkennbar auf die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts auswir-\n\nken. Dafür fehle indes jeder Anhaltspunkt. \n\n10 \n\nSelbst wenn die Reinigung des Teppichbodens als Bestandteil der \n\nSchönheitsreparaturen angesehen würde, stünde der Klägerin jedenfalls kein \n\nZahlungsanspruch in der hier geltend gemachten Höhe zu. Der Sachverständi-\n\nge habe in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass lediglich \n\nbezüglich der abgestolperten Kanten und der deutlich sichtbaren, nicht wasser-\n\nlöslichen Verfleckungen auf dem Teppichboden im Bereich der ehemaligen Nä-\n\nherei, nicht aber im Verkaufsbereich, Schönheitsreparaturen erforderlich gewe-\n\nsen seien. Dort habe der Bodenbelag, wie der Sachverständige ausgeführt ha-\n\nbe, auch nach rund zehnjähriger Nutzung noch immer eine in jedem Fall befrie-\n\ndigende Beschaffenheit mit geringster Abnutzung im Sinne der Textiltechnolo-\n\ngie aufgewiesen. Somit könne es bei dem Teppichboden im Verkaufsbereich \n\nhöchstens um die Beseitigung des sich allmählich angesammelten Schmutzes \n\ngehen, die sich jedoch nicht unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fassen \n\nlasse. So müsse der Mieter auch nicht etwa die - ebenfalls in § 28 Abs. 4 II. BV \n\nerwähnten - Heizkörper, Türen oder Fenster neu streichen, wenn er eventuelle \n\nVerschmutzungen ohne weiteres mit dem Wischlappen beseitigen könne. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung stand. \n\n1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein \n\netwaiger Verstoß der Beklagten gegen die hier gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-\n\ntrages auferlegte Pflicht zur Rückgabe der Mieträume in ordnungsgemäß gerei-\n\nnigtem Zustand zu keinem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann. \n\n13 \n\nDer Senat ist der Auffassung, dass die gemäß § 25 Ziff. 1 des Mietver-\n\ntrages geschuldete ordnungsgemäße Reinigung keine Grundreinigung des \n\nTeppichbodens, sondern nur die übliche Reinigung von dem sich allmählich \n\nansammelnden Schmutz umfasst. In diesem Umfang hat die Beklagte den \n\nBoden während der Mietzeit aufgrund der ihr obliegenden Obhutspflicht zu pfle-\n\ngen (Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 BGB Rdn. 84). \n\n14 \n\na) Die etwaige Unterlassung einer solchen Reinigung begründet keinen \n\nSchadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn der Klägerin ist hier-\n\naus kein Schaden entstanden. Sie hat den Teppichboden nämlich nicht reini-\n\ngen, sondern entfernen lassen, weil er dem Geschmack der Nachmieterin nicht \n\nentsprochen hat. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wäre \n\naber auch deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist \n\nzur ordnungsgemäßen Reinigung gesetzt hat (§§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB). \n\nDie Klägerin hat vielmehr von der Beklagten zunächst die Erneuerung des Tep-\n\npichbodens und erst nachdem der Sachverständige im Beweissicherungsver-\n\nfahren seine Gutachten (27. September 2004 und 6. März 2005, 72 OH 2/04 \n\nLandgericht Cottbus) erstattet hatte, nicht die Reinigung des Teppichbodens, \n\nsondern die Zahlung der Reinigungskosten verlangt. \n\n15 \n\nb) Ein Anspruch der Klägerin auf Geldersatz für die etwa unterlassene \n\nübliche Reinigung des Teppichbodens lässt sich auch nicht im Wege der er-\n\ngänzenden Vertragsauslegung von § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages begründen. \n\nBei der danach geschuldeten üblichen Reinigung des Teppichbodens handelt \n\nes sich, anders als bei der Übernahme der Schönheitsreparaturen, nicht um die \n\nÜbernahme einer ursprünglich der Klägerin als Vermieterin obliegenden Pflicht \n\nund damit um einen Teil der Gegenleistung der Beklagten für die von der Kläge-\n\nrin geschuldete Gebrauchsüberlassung (vgl. zu den Schönheitsreparaturen: \n\nBGHZ 77, 301, 304 f.; 92, 363, 369 ff.). Vielmehr folgt die Pflicht der Beklagten \n\nals Mieterin zur üblichen Reinigung des Teppichbodens aus der ihr unmittelbar \n\nobliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht. \n\n16 \n\n2. Die Klägerin hat aber dem Grunde nach einen Anspruch auf finanziel-\n\nlen Ausgleich für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, der sich aus er-\n\ngänzender Vertragsauslegung ergibt (BGHZ 92, 363, 373; BGH Urteil vom \n\n20. Oktober 2004 - VIII ZR 378/03 - NJW 2005, 425, 426; für Instandsetzungs-\n\nkosten: Senatsurteil BGHZ 151, 53, 58 ff.). \n\n17 \n\nZu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die von der Klä-\n\ngerin verlangte Grundreinigung des Teppichbodens nicht zu den gemäß §§ 10 \n\nZiff. 2, 25 Ziff. 2 des Mietvertrages auf die Beklagte übertragenen Schönheits-\n\nreparaturen gehört. Schon dem Zusammenspiel der mietvertraglichen Regelun-\n\ngen in § 25 Ziff. 1 einerseits, der lediglich die (übliche) ordnungsgemäße Reini-\n\ngung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangt, und in \n\n§§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff. 2 andererseits, die die Durchführung von Schönheits-\n\nreparaturen beim Auszug vorsehen, lässt sich entnehmen, dass die Vertrags-\n\nparteien unter der Regelung in den §§ 10 Ziff. 2 und 25 Ziff. 2 mehr als die blo-\n\nße Übergabe der Mieträume in gereinigtem Zustand verstanden haben. Ziel \n\ndieser Regelung war vielmehr, die Mieträume insgesamt wieder in einen an-\n\nsehnlichen, zur Weitervermietung geeigneten Zustand zu versetzen. \n\n18 \n\na) Da es keine für alle Mietverhältnisse geltende gesetzliche Definition \n\nder Schönheitsreparaturen gibt und die Parteien nicht näher geregelt haben, \n\nwelche konkreten Arbeiten hiervon umfasst sein sollen, ist deren Umfang durch \n\nAuslegung zu ermitteln. Dabei ist, da es sich nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, um einen Formular-\n\nvertrag handelt, von dem typischen Verständnis redlicher Vertragspartner unter \n\nAbwägung der Interessen der an Geschäften dieser Art üblicherweise beteilig-\n\nten Kreise auszugehen (Senatsurteil BGHZ 162, 39, 44 m.w.N.). \n\n19 \n\nFür das Verständnis des Begriffs Schönheitsreparaturen wird nach über-\n\neinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf dessen Definiti-\n\non in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV, der allerdings unmittelbar nur für den preisge-\n\nbundenen Wohnraum gilt, zurückgegriffen (BGHZ 92, 363, 368; KG NZM 2005, \n\n181; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844; Staudinger/Emmerich BGB [Neubearb. \n\n2006] § 535 Rdn. 102; Erman/Jendrek BGB 12. Aufl. § 535 Rdn. 93; \n\nLangenberg Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau 3. Aufl. I. Teil \n\nRdn. 3; ders. NZM 2005, 801, 805; Kraemer NZM 2003, 417, 418; Glaser ZMR \n\n1986, 109). \n\n20 \n\nDanach umfassen Schönheitsreparaturen \"nur das Tapezieren, Anstrei-\n\nchen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heiz-\n\nkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentü-\n\nren von innen\". Von dieser Definition, die auch bei preisfreiem Wohnraum \n\nzugrunde gelegt wird (Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und \n\nRückbau 3. Aufl. I. Teil Rdn. 2; OLG Hamm NJW-RR 1991, 844), ist auch bei \n\nder Gewerberaummiete auszugehen (Wolf in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann \n\nGeschäftsraummiete Kap. 13 Rdn. 180; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der \n\nGeschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. III Rdn. 1068; Staudinger/Emme-\n\nrich aaO; Erman/Jendrek aaO). \n\n21 \n\nb) Ob die Parteien eines Gewerberaummietvertrages, in dem nur allge-\n\nmein die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden, nach dem \n\ntypischen Verständnis redlicher Vertragspartner aus der Beschreibung der \n\nSchönheitsreparaturen in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV schließen müssen, dass da-\n\nvon auch die gründliche Reinigung von Teppichböden umfasst wird, ist umstrit-\n\nten. \n\n22 \n\nNach einer Ansicht soll - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - an die \n\nStelle des in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV genannten nicht mehr zeitgemäßen Strei-\n\nchens der Fußböden bei vom Vermieter verlegtem Teppichboden dessen Rei-\n\nnigung treten (Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 538 BGB \n\nRdn. 7; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 535 Rdn. 356; Fritz Gewerberaum-\n\nmietrecht 4. Aufl. Rdn. 220; Langenberg aaO Teil I Rdn. 3 m.w.N.; Kraemer \n\nNZM 2003, 417, 418; Sternel NZM 1998, 833, 843; Both WM 2007, 3; Erman/ \n\nJendrek 12. Aufl. § 535 Rdn. 94; MünchKomm/Schilling BGB 4. Aufl. § 535 \n\nRdn. 115; Soergel/Heintzmann BGB [Stand:Sommer 2007] § 538 Rdn. 18). \n\n23 \n\nNach anderer Ansicht, die auch das Berufungsgericht vertritt, fällt die \n\nReinigung von Teppichböden ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht unter den \n\nBegriff der Schönheitsreparaturen (AG Braunschweig WuM 1986, 310; Stau-\n\ndinger/Emmerich [Neubearbeitung 2006] § 535 Rdn. 103; Bub in Bub/Treier \n\naaO Kap. II Rdn. 479). \n\n24 \n\n25 \n\nc) Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an. \n\naa) Bei den Schönheitsreparaturen handelt es sich nicht um Reparaturen \n\nim eigentlichen Sinn, sondern um Maßnahmen zur Erhaltung eines anspre-\n\nchenden äußeren Erscheinungsbildes der Mieträume durch Beseitigung der \n\nSpuren des vertragsgemäßen Gebrauchs (Erman/Jendrek aaO Rdn. 93; Lan-\n\ngenberg aaO I. Teil Rdn. 16; Staudinger/Emmerich aaO § 535 Rdn. 102). Nach \n\n§ 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV werden hierunter in erster Linie Malerarbeiten für das \n\ngesamte Innere der Mieträume verstanden. Soweit auch für die Böden Malerar-\n\nbeiten, nämlich deren Streichen vorgesehen ist, geht die Vorschrift von den frü-\n\nher üblichen, inzwischen aber kaum noch vorhandenen gestrichenen Holzdie-\n\nlenböden aus. Da die Schönheitsreparaturen folglich nicht nur die Oberflächen \n\nder Decken und Wände, sondern auch die Oberfläche des Bodenbelags in \n\neinen ansehnlichen Zustand versetzen sollen, muss der redliche Mieter davon \n\nausgehen, dass er an Stelle des nur für Holzdielenböden geeigneten Streichens \n\ndes Bodens die Maßnahme ergreifen muss, die für den vorhandenen Boden zu \n\neinem vergleichbaren Ergebnis führt. \n\n26 \n\nbb) Der Verschönerung der Oberfläche des Holzdielenbodens durch \n\nStreichen entspricht bei einem Teppichboden dessen gründliche Reinigung. \n\nDadurch wird die Oberfläche des Fußbodens aufgefrischt. Nicht ausreichend ist \n\ndemgegenüber die nur übliche Reinigung von dem sich allmählich ansammeln-\n\nden Schmutz durch Staubsaugen. Diese Reinigung ist - wie oben ausgeführt - \n\nkeine Schönheitsreparatur. Sie ergibt sich vielmehr aus der vertraglichen Sorg-\n\nfalts- und Obhutspflicht des Mieters zur Beseitigung von Verschmutzungen und \n\nentspricht dem Abwischen von verschmutzten Heizkörpern, Fenstern und \n\nTüren. \n\n27 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Annahme, es \n\nhandele sich bei der Grundreinigung von Teppichböden um eine Schönheitsre-\n\nparatur, auch nicht zu lebensfremden Ergebnissen. Ebenso wie der Vermieter \n\ngemäß § 535 BGB ohne Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter \n\nverpflichtet ist, Decken, Wände und Böden immer dann, wenn sie unansehnlich \n\ngeworden sind, zu streichen, ist er verpflichtet, den im Laufe der Jahre infolge \n\ndes vertragsgemäßen Gebrauchs unansehnlich gewordenen Teppichboden \n\neiner Grundreinigung zu unterziehen. \n\n28 \n\n3. Die Klägerin kann danach gemäß §§ 10 Ziff. 2, 25 Ziff. 2 des Mietver-\n\ntrages von der Beklagten im Rahmen der Schönheitsreparaturen eine Grund-\n\nreinigung des Teppichbodens verlangen, wenn der Boden bei Beendigung des \n\nMietvertrages infolge vertragsgemäßer Nutzung und normaler Umwelteinflüsse \n\ndurch Zeitablauf unansehnlich geworden war. Dazu hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. \n\n29 \n\nNach dem Grad der Unansehnlichkeit richten sich der Umfang und damit \n\ndie bei Beendigung des Mietvertrages erforderlichen Kosten der Grundreini-\n\ngung. Diese Kosten kann die Klägerin von der Beklagten als Ausgleich in Geld \n\nverlangen, da eine Grundreinigung durch die Entfernung des Teppichbodens \n\nzunichte gemacht worden war (BGHZ 92, 363, 373). \n\n30 \n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Reinigungskosten hat der Sach-\n\nverständige im Beweissicherungsverfahren aus den qm-Kosten, die er für die \n\nBeseitigung der Flecken im Bereich der Näherei angesetzt hat, errechnet. Da \n\nder Verkaufsraum nach den Ausführungen des Sachverständigen aber keine \n\nVerfleckungen aufwies, kann von diesem Betrag, worauf das Berufungsgericht \n\nzu Recht hinweist, nicht ausgegangen werden. \n\n31 \n\nDer Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellung \n\ndazu getroffen, ob und in welchem Umfang eine Grundreinigung des Teppich-\n\nbodens erforderlich war und welche Kosten bezogen auf den Zeitpunkt der \n\nVertragsbeendigung gegebenenfalls angefallen wären. Die Sache war daher \n\nzur Nachholung dieser Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuver-\n\nweisen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 19.10.2005 - 72 O 24/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 U 200/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/xii-zr-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-08/xii-zr-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:53:24.142814+00:00"}}