{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__12-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"XII ZR 12/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 12/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 7. Dezember 2006 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 36.540 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verlangt von der \n\nBeklagten Miete und Nutzungsentschädigung. Mit schriftlichem Vertrag vom \n\n19. Oktober 1999 vermietete sie das im Miteigentum ihrer Mitglieder stehende \n\nObjekt L. straße 78 in F. an die H. \n\n GbR (GmbH in Gründung) auf die Dauer von 10 Jahren. Dieses in Hu. \n\n GmbH umfirmierte Unternehmen wurde am 24. September 2003 im Han-\n\ndelsregister gelöscht. In den von der GmbH gemieteten Räumen betrieb der als \n\nZeuge benannte G. unter der Firma H. einen Gastronomieservicebetrieb \n\nals Einzelunternehmen weiter. Zum 16. Januar 2004 meldete er den Betrieb ab. \n\nDie Beklagte übernahm den Warenbestand und führte den Betrieb ab 1. Januar \n\n2004 unter der Firma H. weiter. Sie zahlte bis \n\nMärz 2005 die Miete an die Klägerin. Am 4. Oktober 2005 erklärte die Klägerin \n\ngegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. \n\n2 \n\nAm 9. Dezember 2005 traf die Beklagte mit der Klägerin eine Vereinba-\n\nrung, die unter anderem wie folgt lautet: \n\n\"1. Das \"Grosse\" Mietverhältnis (Halle Erdgeschoss, Halle Unterge-\n F. , \n\nschoss und Büro Erdgeschoss) L. str. 78, \nendet am 12.12.2005. \n\n2. Der Mietvertrag für den Imbiss bleibt bestehen. Die Restlaufzeit ergibt \nsich aus dem Mietvertrag. Rein vorsorglich wird bestätigt, dass Frau \nHo. Mieterin des Imbisses ist. \n\n3. Frau Ho. verpflichtet sich, folgende Gegenstände in den Räumen zu \nZiffer 1 zu belassen. Eine Schlagschere, eine Kantbank und ein Kli-\nmagerät. Der momentane Verkaufswert beträgt ca. € 40.000. \n\n4. Frau Ho. ist berechtigt, alle anderen noch im Mietobjekt vorhande-\n\nnen Sachen herauszuholen. \n\n5. Die Frist für Ziffer 4 bleibt einer Vereinbarung zwischen Herrn Ga. \n\nund Herrn G. vorbehalten.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte gab die Mietsache am 16. Februar 2006 an die Klägerin zu-\n\nrück. Diese verlangt 36.540 € rückständige Miete bzw. Nutzungsentschädigung \n\nnebst Zinsen und 703,31 € vorgerichtliche Kosten. Die Beklagte macht geltend, \n\nsie sei nicht Mieterin, sondern Untermieterin des G. \n\nDas Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revisi-\n\non nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der \n\nBeklagten, mit der sie die Zulassung der Revision und weiterhin die Abweisung \n\nder Klage begehrt. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. \n\nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde ist begründet. Das Berufungsgericht hat, wie der Beschwerdeführer zu Recht \n\nrügt, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen und \n\ndamit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das \n\nGebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundsatz sicherstellen, dass die \n\nvon den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, \n\ndie ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des \n\nSachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG \n\nin Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichti-\n\ngung erheblicher Beweisantritte (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR \n\n340/03 - BGH-Report 2005, 939, 940 unter Hinweis auf die Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts). \n\n1. Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. \n\na) Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei als Mieterin anzusehen. \n\nWenn ein Mietvertrag zwischen den Parteien nicht durch ausdrücklichen Ver-\n\ntragschluss zustande gekommen sei, so liege jedenfalls eine stillschweigende \n\nVertragsübernahme vor. Die Beklagte sei offenkundig selbst von ihrer Stellung \n\nals Mieterin ausgegangen, da sie die Miete direkt bezahlt habe und in der Auf-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nhebungsvereinbarung vom 9. Dezember 2005 ausdrücklich als Mieterin aufge-\n\ntreten sei. Eine Untervermietung, wie von der Beklagten behauptet, sei nach \n\ndem Mietvertrag ohne Zustimmung der Klägerin nicht gestattet und auch wirt-\n\nschaftlich ohne Sinn, da G. dann weiter gehaftet hätte, ohne durch einen höhe-\n\nren Untermietzins davon zu profitieren. Ein schriftlicher Mietvertrag, der bei ei-\n\nnem kaufmännischen Betrieb schon aus steuerlichen Gründen zu erwarten ge-\n\nwesen wäre, habe nicht vorgelegt werden können. Konkrete Tatsachen, die auf \n\nden mündlichen Abschluss eines solchen Vertrages hindeuteten, seien nicht \n\nvorgetragen. Die Beklagte könne nichts Konkretes dazu vorbringen, unter wel-\n\nchen Umständen die Gesellschafter der Klägerin die Untervermietung zur \n\nKenntnis genommen haben sollten. Es werde lediglich eine - unzutreffende - \n\nrechtliche Schlussfolgerung, nämlich der vermeintliche Abschluss eines Unter-\n\nmietvertrages, gezogen, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei. Es \n\nfehle an ausfüllenden Tatsachen. Dass die Klägerin bei den außergerichtlichen \n\nVerhandlungen auf Klarstellung der damals schon bestrittenen Mietereigen-\n\nschaft gedrängt habe, sei kein Indiz dafür, dass die Beklagte nicht Mieterin sei, \n\nsondern belege lediglich, dass die Klägerin diesen Streit habe ausräumen wol-\n\nlen. Zu Recht habe das Landgericht davon Abstand genommen, den Sachver-\n\nhalt durch eine Anhörung des G. auszuforschen. \n\n9 \n\nb) Demgegenüber hatte die Beklagte bereits in erster Instanz behauptet, \n\ndie H. GmbH sei verkauft und später gelöscht worden. In den von ihr \n\ngemieteten Räumen habe der als Zeuge benannte G. unter der Bezeichnung \n\nH. Gastronomieservice, \n\nInhaber W. G., \n\nim Einverständnis mit der \n\nKlägerin einen Gewerbebetrieb geführt. Anlässlich des Besuches des Gesell-\n\nschafters A. Ga. in den Geschäftsräumen seien sich der Gesellschafter Ga. \n\nund der als Zeuge benannte G. einig gewesen, dass der Mietvertrag auf G. um-\n\ngeschrieben werde. Dies sei aber bis heute schlichtweg vergessen worden. \n\nNach einem Jahr habe G. seinen Betrieb mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an \n\ndie Beklagte verkauft und ihr die Geschäftsräume und die Halle untervermietet. \n\nSowohl von diesem Verkauf als auch von der Untervermietung sei der Gesell-\n\nschafter A. Ga. von G. informiert worden. Die Klägerin habe daher positive \n\nKenntnis davon, dass G. unter dem Namen H. eine Einzelfirma betrie-\n\nben, diese zum 1. Januar 2004 an die Beklagte verkauft und ihr die Geschäfts-\n\nräume untervermietet habe. Für die Richtigkeit dieses Vortrages hatte sich die \n\nBeklagte auf die Vernehmung von G. als Zeugen berufen. Das Landgericht und \n\ndas Berufungsgericht haben den Beweis nicht erhoben. \n\n10 \n\n2. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. \n\nDavon ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, \n\ndass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbrin-\n\ngens anders entschieden hätte (BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - \n\nNJW 2003, 3205 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts). Das ist hier der Fall. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts handelt es sich bei dem Vortrag der Beklagten, sie habe mit G. einen \n\nUntermietvertrag geschlossen und G. habe dies dem Gesellschafter der Kläge-\n\nrin, A. Ga., mitgeteilt, nicht bloß um eine rechtliche Schlussfolgerung, son-\n\ndern um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Die Er-\n\nwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Unterlassung der beantrag-\n\nten Zeugeneinvernahme nicht. \n\n11 \n\nDass die Beklagte die Miete direkt an die Klägerin bezahlt hat, erlaubt \n\nnicht den Schluss, dass sie sich selbst als Mieterin gesehen hat. Es ist keines-\n\nwegs ungewöhnlich, dass der Untermieter den Untermietzins nicht an den Un-\n\ntervermieter, sondern direkt an den Hauptvermieter zahlt, insbesondere dann, \n\nwenn Miete und Untermiete gleich hoch sind. Dass im Mietvertrag die Unter-\n\nvermietung nicht gestattet war, schließt den Abschluss eines Untermietvertra-\n\nges zwischen G. und der Beklagten nicht aus. Zum einen steht schon nicht fest, \n\ndass G. in den Mietvertrag eingetreten ist, und zum anderen hindert die fehlen-\n\nde Gestattung nicht den Abschluss eines Untermietvertrages. Auch ein ohne \n\nErlaubnis des Vermieters abgeschlossener Untermietvertrag \n\nist wirksam \n\n(Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht 9. Aufl. § 540 Rdn. 3, 14). Die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, aus Mietersicht sei eine Untervermietung wirtschaftlich \n\ndeshalb ohne Sinn gewesen, da G. in der Haftung geblieben wäre, ohne durch \n\neinen höheren Untermietzins zu profitieren, trifft nicht zu. Die Untervermietung \n\ndient häufig nicht der Gewinnerhöhung, sondern der Minimierung wirtschaftli-\n\ncher Verluste, indem der Mieter versucht, einen Teil der von ihm zu zahlenden \n\nMiete durch Untervermietung zu decken (Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Ge-\n\nschäftsraummiete Kapitel 18 Rdn. 2). Die Auffassung, die Beklagte habe, falls \n\nsie nicht Mieterin sei, die Vereinbarung vom 9. Dezember 2005 nicht unter-\n\nzeichnen dürfen, berücksichtigt nicht, dass sich die Beklagte geweigert hat, eine \n\nvon der Klägerin vorgelegte Vereinbarung zu unterzeichnen, in der ausdrücklich \n\nfestgehalten war, dass die Beklagte in den Mietvertrag eingetreten sei. Statt-\n\ndessen kam es zur Vereinbarung vom 9. Dezember 2005, für deren Formulie-\n\nrung die Beklagte - plausibel - dargelegt hat, mit der Vereinbarung habe - im \n\nEinvernehmen mit G. - sichergestellt werden sollen, dass das Mietverhältnis \n\nüber die Geschäftsräume und die Halle (das \"Grosse\" Mietverhältnis) zum \n\n12. Dezember 2005 ende, der mit G. geschlossene Mietvertrag über den Imbiss \n\naber bestehen bleibe. Dass das behauptete Untermietverhältnis nicht schriftlich \n\nabgeschlossen wurde, ist zwar ungewöhnlich, aber kein Indiz gegen den Ab-\n\nschluss eines Untermietvertrages, wenn man berücksichtigt, dass auch der von \n\nder Klägerin behauptete Mietvertrag mit der Beklagten der Schriftform entbehrt. \n\nDass die Klägerin bei den außergerichtlichen Verhandlungen auf Klarstellung \n\nder damals schon bestrittenen Mietereigenschaft drängte, ist zwar, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend sieht, kein Indiz dafür, dass die Beklagte nicht Miete-\n\nrin war, spricht umgekehrt aber auch nicht dagegen, dass der von der Beklag-\n\nten behauptete Untermietvertrag zustande gekommen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2006 - 2/20 O 98/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 U 171/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/xii-zr-12-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/xii-zr-12-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR__12-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:04:34.477851+00:00"}}