{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_170-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"XII ZR 170/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 398, 407 a) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass der Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fäl- lig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, entsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forde- rung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Miet- zins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen. b) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag braucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Ab- schluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. November 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 170/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB §§ 398, 407 \n\na) Ist ein befristeter Mietvertrag über bewegliche Sachen so ausgestaltet, dass \nder Vermieter die wesentlichen Gegenleistungspflichten für die monatlich fäl-\nlig werdenden Mietzinsen bereits zu Beginn des Mietvertrages erbracht hat, \nentsteht der Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forde-\nrung bereits zu Beginn des Mietvertrages. Die Ansprüche auf künftigen Miet-\nzins sind in diesem besonderen Fall keine befristeten Forderungen. \n\nb) Der Zessionar von Zahlungsansprüchen aus einem solchen Mietvertrag \nbraucht die zwischen Zedent und Mieter vereinbarte vorzeitige Aufhebung \ndes Mietvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Mieter bei Ab-\nschluss der Aufhebungsvereinbarung die Abtretung kennt. \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 170/07 - OLG Rostock \nLG Schwerin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2009 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke, \n\nden Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 10. Dezember 2007 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Miete \n\nund Schadensersatz. \n\nDie B. & S. (im Folgenden: \n\nB. & S.) schloss mit der Beklagten in der Zeit zwischen Oktober 2000 und Feb-\n\nruar 2001 vier jeweils als \"Mietvertrag\" bezeichnete Verträge über Kopiergeräte \n\nfür die Dauer von jeweils 60 Monaten. Die B. & S. hatte die Geräte von der Klä-\n\ngerin geleast. \n\n3 \n\nDie Verträge berechtigten die B. & S., alle ihr daraus zustehenden Rech-\n\nte, Forderungen und Verpflichtungen sowie das Eigentum an den Mietgegen- \n\nständen auf einen Dritten, über den die finanzielle Abwicklung erfolgen sollte, \n\nzu übertragen. Gemäß Ziff. 3 der Vertragsbedingungen sollte die Beklagte die \n\nGefahren des Untergangs, Verlustes oder Diebstahls, ausbesserungsfähiger \n\nund nicht ausbesserungsfähiger Beschädigungen sowie des vorzeitigen Ver-\n\nschleißes des Mietgegenstandes tragen, auch wenn sie kein Verschulden trifft. \n\nDie B. & S. sollte gemäß Ziff. 4 der Vertragsbedingungen als Vermieterin für \n\nSach- und Rechtsmängel des Mietgegenstandes einschließlich der Tauglichkeit \n\nzu dem vorgesehenen Zweck lediglich in der Weise Gewähr leisten, dass sie \n\nGewährleistungs-, Nachbesserungs-, Garantie- und Schadensersatzansprüche \n\neinschließlich des Rechts auf Minderung und Wandlung, die ihr gegen den Lie-\n\nferanten zustehen, an die Beklagte abtritt. Derartige Ansprüche der Beklagten \n\ngegen die B. & S. insbesondere nach den §§ 536 bis 542 BGB oder aus positi-\n\nver Vertragsverletzung sollten ausgeschlossen sein. Kurz nach dem jeweiligen \n\nAbschluss der Mietverträge trat die B. & S. die aus diesen Verträgen entste-\n\nhenden Zahlungsansprüche und die bei Vertragsbeendigung bestehenden Her-\n\nausgabeansprüche an die Klägerin ab und setzte die Beklagte davon in Kennt-\n\nnis. \n\nIn der Folgezeit zahlte die Beklagte bis einschließlich November 2004 die \n\nvertraglich geschuldeten Mieten an die Klägerin. Danach stellte sie die Zahlun-\n\ngen ein. \n\nAm 22. September 2004 wurde über das Vermögen der B. & S. das In-\n\nsolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter bevollmächtigte die Klägerin \n\nzur weiteren Durchführung der Mietverträge. \n\nMit Schreiben vom 31. August 2005 kündigte die Klägerin die Verträge \n\nfristlos wegen Zahlungsverzugs. \n\nMit der Klage verlangt sie rückständige Miete für alle Verträge bis Sep-\n\ntember 2005, Rücklastschriftgebühren sowie Schadensersatz in Höhe der bis \n\nzum Ablauf der jeweiligen Verträge ausstehenden abgezinsten Raten und \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nWertersatz für die nicht zurückgegebenen Geräte in Höhe von insgesamt \n\n22.352,48 €. \n\n8 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten \n\nAnsprüche nicht zu, weil die Mietverträge durch Vereinbarungen mit der B. & S. \n\nin der Zeit zwischen Oktober 2002 und März 2004 einvernehmlich aufgehoben \n\nworden seien. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, dass mögliche \n\nVerfügungen der B. & S. über die Mietverträge ihr als Zessionarin gegenüber \n\ngemäß § 407 BGB unwirksam seien. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-\n\ngegeben. Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil richtet sich die von \n\ndem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren \n\nKlagabweisungsantrag weiter verfolgt. \n\n10 \n\nDie zulässige Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in NZM 2008, 449 ver-\n\nöffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen \n\nAnspruch auf Zahlung der bis einschließlich September 2005 rückständigen \n\nMiete aus den Verträgen über die Kopiergeräte. Diese Erfüllungsansprüche \n\nseien nicht durch die behaupteten Aufhebungen der Verträge für die Zeit von \n\nOktober 2002 bis März 2004 entfallen. Gleiches gelte für die weiter geltend ge-\n\nmachten Schadensersatzansprüche. Dabei könne offen bleiben, ob die Verträ-\n\nge rechtlich als Leasing- oder als Mietverträge einzuordnen seien. Schon we-\n\ngen der vereinbarten Befristung der Vertragslaufzeit gelte für beide Vertrags-\n\ngestaltungen, dass eine nach offen gelegter Abtretung der Forderungen aus \n\ndem Vertrag getroffene Vereinbarung der Vertragsparteien über eine vorzeitige \n\nBeendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Klägerin als Zessionarin \n\ngemäß § 407 Abs. 1 BGB keine Wirkung entfalten könne. Durch die Befristung \n\nhätten die Vertragspartner ihr gesetzliches Gestaltungsrecht, den Vertrag jeder-\n\nzeit zu kündigen, abbedungen. Auf Seiten des Vermieters werde dadurch in \n\nerster Linie dessen Anspruch auf die Miete für den vertraglich vereinbarten Zeit-\n\nraum begründet, ohne dass der Mieter berechtigt sei, sich innerhalb der verein-\n\nbarten Vertragslaufzeit einseitig vom Vertrag zu lösen. Werde der Vertrag durch \n\nVereinbarung zwischen Vermieter und Mieter aufgehoben oder abgekürzt, ent-\n\nfalle nicht nur der Schuldgrund, sondern auch der Bestand der Mietforderung. \n\nInsoweit sei die vorzeitige Aufhebung eines befristeten Mietvertrages ohne wei-\n\nteres mit dem Erlass einer Forderung vergleichbar, der einhellig als Anwen-\n\ndungsfall für ein vom Zessionar nicht hinzunehmendes Rechtsgeschäft ange-\n\nsehen werde. Dass zugleich mit der Aufhebung der Mietforderungen auch der \n\ngesamte Vertrag für die Zukunft beendet werde, könne keinen Unterschied ma-\n\nchen, weil es allein auf die Wirkung der Vereinbarung hinsichtlich der abgetre-\n\ntenen Forderung ankomme. Der Bundesgerichtshof habe bereits für Leasing-\n\nverträge entschieden, dass der Zessionar von Forderungen auf Leasingraten \n\neine zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer später vereinbarte \n\nvorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages nicht gegen sich gelten lassen \n\nmüsse, wenn der Leasingnehmer bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung \n\ndie Abtretung gekannt habe. Für Ansprüche aus einem für eine bestimmte Zeit \n\nfest abgeschlossenen Mietvertrag könne nichts anderes gelten. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Prü-\n\nfung stand. \n\n1. Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungs-\n\ngericht davon aus, dass die B. & S. die geltend gemachten Ansprüche aus den \n\nmit der Beklagten in der Zeit von Oktober 2000 bis Februar 2001 abgeschlos-\n\nsenen Mietverträgen unmittelbar nach deren Abschluss an die Klägerin abgetre-\n\nten hat. \n\n14 \n\n2. Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung rückständiger \n\nMiete und Schadensersatz nach fristloser Kündigung der Mietverträge wegen \n\nZahlungsverzugs bestehen auch dem Grunde nach. \n\n15 \n\na) Das Berufungsgericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Kläge-\n\nrin als Zessionarin die von der Beklagten behaupteten Vertragsaufhebungen in \n\nder Zeit von Oktober 2002 bis März 2004 nach den vorangegangenen Abtre-\n\ntungen nicht gegen sich gelten lassen muss (§§ 398, 407 Abs. 1 BGB). Es hat \n\noffen gelassen, ob die B. & S. und die Beklagte, wie von dieser behauptet, die \n\njeweils für 60 Monate fest abgeschlossenen Mietverträge einvernehmlich auf-\n\ngehoben haben. Für das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklag-\n\nten von dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen auszugehen. \n\n16 \n\nDie Vertragsaufhebungen sind jedoch unwirksam, soweit sie Verfügun-\n\ngen über die abgetretenen Forderungen enthalten. Denn die B. & S. war nach \n\nder Abtretung an die Klägerin insoweit nicht mehr verfügungsbefugt (§ 398 \n\nSatz 2 BGB). \n\n17 \n\nOb die B. & S. über die künftigen Mietzinsforderungen nach deren Abtre-\n\ntung noch verfügen durfte, hängt davon ab, welche Rechte durch die Abtretun-\n\ngen auf die Klägerin übergegangen waren. Waren die künftigen Mietzinsforde-\n\nrungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsverträge noch nicht ent-\n\nstanden, wurde die Abtretung erst mit dem Entstehen der Forderungen vollen-\n\ndet. Dann stellt sich die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob der Zedent \n\nkünftiger Forderungen die Erwerbsaussicht des Zessionars im Stadium zwi-\n\nschen dem Abschluss des Abtretungsvertrages und dem Wirksamwerden der \n\nVerfügung mit Entstehen der Forderung noch durch gegenteilige Verfügungen \n\nbeeinträchtigen kann (Staudinger/Busche [Stand 2005] § 398 BGB Rdn. 74). \n\nAuf diese Frage kommt es allerdings nicht an, wenn die Forderung auf künftige \n\nMiete bereits zum Zeitpunkt der Abtretung bestand. Dann war der Rechtser-\n\nwerb mit der Abtretung vollendet. Davon ist hier auf der Grundlage des unstrei-\n\ntigen von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts auszugehen. \n\n18 \n\naa) Die Klägerin ist mit Abschluss der Abtretungsverträge Gläubigerin \n\nder künftigen Mietzinsforderungen geworden, weil diese im vorliegenden Fall \n\nals betagte Ansprüche bereits mit Abschluss der Mietverträge entstanden und \n\nlediglich mangels Fälligkeit noch nicht durchsetzbar waren. \n\n19 \n\nZwar sind Ansprüche auf künftigen Mietzins in der Regel befristete For-\n\nderungen (§§ 163, 158 Abs. 1 BGB), d.h. Forderungen, die erst mit der Inan-\n\nspruchnahme der jeweiligen Gegenleistung, nämlich der Überlassung des Miet-\n\nobjekts in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, zu \n\nBeginn des jeweiligen Mietzeitraums entstehen (Senatsurteil vom 5. Dezember \n\n2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153, 1156; BGH Urteile vom 2. Juni 2005 \n\n- IX ZR 263/03 - NJW-RR 2005, 1641, 1642 und vom 30. Januar 1997 - IX ZR \n\n89/96 - ZIP 1997, 513, 514). Aus den vertraglichen Vereinbarungen der Partei-\n\nen kann sich jedoch etwas anderes ergeben. Dabei kommt es für die Frage, ob \n\nes sich bei den künftigen Mietzinsforderungen um befristete oder betagte For-\n\nderungen handelt, nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen an. \n\nMaßgebend ist vielmehr, ob sich der Inhalt des Vertrages von einem gewöhnli-\n\nchen Mietvertrag in erheblicher Weise unterscheidet (BGHZ 111, 84, 94 = NJW \n\n1990, 1785). \n\n20 \n\nFür Leasingverträge mit Festlaufzeit hat der Bundesgerichtshof entschie-\n\nden, dass Leasingraten für bewegliche Gegenstände in der festgelegten \n\nGrundmietzeit regelmäßig keine befristeten, sondern betagte Forderungen sei-\n\nen, die bereits mit dem Abschluss des Leasingvertrages entstanden seien. Zur \n\nBegründung hat er darauf abgestellt, dass die Leasingraten nicht nur - wie dies \n\nbeim reinen Mietvertrag grundsätzlich der Fall sei - die Gegenleistung für eine \n\nzeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung darstellten, sondern zugleich das \n\nEntgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung. Dar-\n\nüber hinaus seien durch die feste Dauer der Mietzeit, die von vornherein festge-\n\nlegte Höhe und Fälligkeit der Leasingraten und den Ausschluss der Kündi-\n\ngungsmöglichkeiten vor Ablauf der Grundmietzeit die Leasingraten der Grund-\n\nmietzeit in jeder Weise rechtlich festgelegt. Sie seien deshalb als betagte For-\n\nderungen anzusehen (BGHZ 109, 368, 372 = NJW 1990, 1113; 111, 84, 95 = \n\nNJW 1990, 1785; 118, 282, 290 = NJW 1992, 2150; BGH Urteil vom 30. Januar \n\n1997 - IX ZR 89/96 - ZIP 1997, 513, 514). \n\n21 \n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, \n\ndass die künftigen Mietzinsforderungen betagte, bereits mit Abschluss der Miet-\n\nverträge entstandene Forderungen sind. Die B. & S. und die Beklagte haben die \n\nMietverträge für 60 Monate fest abgeschlossen. Sie haben den in dieser Zeit zu \n\nentrichtenden Mietzins und dessen Fälligkeit abschließend festgelegt. Die Ge-\n\ngenleistungspflicht der B. & S., nämlich die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung, \n\nwar durch die vertragliche Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr \n\n(Ziff. 3 der Vertragsbedingungen) auf die Verpflichtung reduziert, die Beklagte \n\nnicht im Gebrauch zu stören, d.h. ihr die Kopiergeräte zu belassen (vgl. BGH \n\nUrteil vom 30. September 1987 - VIII ZR 226/86 - NJW 1988, 198, 199). Auch \n\ndie Gewährleistungspflichten der B. & S. waren bereits bei Abschluss der Miet-\n\nverträge durch die Abtretung sämtlicher ihr gegenüber den Lieferanten der Ko-\n\npiergeräte zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche einschließ-\n\nlich der Wandlungsbefugnis ersetzt (vgl. BGH Urteil vom 23. Februar 1977 \n\n- VIII ZR 124/75 - NJW 1977, 848, 849). Die wesentlichen Gegenleistungspflich-\n\nten für die monatlich fällig werdenden Mietzinsen hatte die B. & S. folglich be-\n\nreits zu Beginn der Verträge mit Übergabe der Mietobjekte erbracht. Mit der \n\nAbwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Mieterin und der Frei-\n\nzeichnung der B. & S. von Gewährleistungspflichten durch Abtretung der ihr \n\ngegenüber dem Lieferanten zustehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsan-\n\nsprüche haben die B. & S. und die Beklagte wesentliche mietrechtliche Be-\n\nstimmungen abbedungen. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung ist davon \n\nauszugehen, dass es sich bei den künftigen Mietzinsforderungen hier nicht um \n\nbefristete und daher nach Zeitabschnitten entstehende, sondern um betagte \n\nForderungen handelt, die bereits bei Abschluss der Mietverträge entstanden \n\nsind. \n\n22 \n\nbb) Die Vertragsaufhebungen enthalten - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion - auch unmittelbare Verfügungen über die abgetretenen Forderungen auf \n\ndie künftig fällig werdenden Mietzinsen und nicht nur deren Rechtsgrund betref-\n\nfende Handlungen, die lediglich mittelbar auf den Forderungsbestand einwirken \n\n(vgl. für den Leasingvertrag: BGHZ 111, 84, 93 f. = NJW 1990, 1785). Unter \n\nVerfügungen sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die unmittelbar darauf gerich-\n\ntet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es also zu verändern, zu über-\n\ntragen oder aufzuheben (st.Rspr. BGHZ 101, 24, 26 m.w.N. = NJW 1987, \n\n3177). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Durch die Aufhebungsvereinbarun-\n\ngen sollten die Mietverträge vorzeitig beendet werden und damit zugleich die \n\nkünftigen Mietzinsansprüche erlöschen. \n\n23 \n\ncc) Zu diesen Verfügungen war die B. & S., nachdem die Gläubigerstel-\n\nlung an den bereits entstandenen Forderungen auf künftige Mietzinszahlung mit \n\nder Abtretung auf die Klägerin übergegangen war, nicht mehr befugt. Die Auf-\n\nhebungsverträge sind deshalb jedenfalls insoweit unwirksam. \n\n24 \n\n25 \n\nb) Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß § 407 Abs. 1 BGB gegen-\n\nüber der Klägerin auf die Aufhebungsverträge berufen. \n\n§ 407 BGB dient dem Schutz des unwissenden Schuldners, der von der \n\nAbtretung und damit von dem Verlust der Verfügungsbefugnis seines Vertrags-\n\npartners über die Forderung keine Kenntnis hat. Zu seinen Gunsten bestimmt \n\n§ 407 Abs. 1 BGB, dass der Zessionar es gegen sich gelten lassen muss, wenn \n\nder Schuldner mit dem Zedenten Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung \n\nvorgenommen hat, die unwirksam sind, weil der Zedent keine Verfügungsbe-\n\nfugnis mehr hat (Soergel/Zeiss [Stand: Juli 1990] Rdn. 1; MünchKomm/Roth \n\n5. Aufl. § 407 BGB Rdn. 1). Unstreitig hatte die Beklagte hier aber bereits vor \n\nAbschluss der Aufhebungsvereinbarungen Kenntnis von den Abtretungsverträ-\n\ngen. \n\n26 \n\nDer Beklagten ist es deshalb auch versagt, sich gegenüber der Klägerin \n\nmit der Begründung, die B. & S. habe die Kopiergeräte im Hinblick auf die Auf-\n\nhebungsvereinbarungen von ihr zurückgeholt, auf eine Nichterfüllung der Miet-\n\nverträge zu berufen. \n\n27 \n\nc) Die Beklagte war gegenüber der Klägerin somit zur Zahlung der weite-\n\nren Mietzinsen verpflichtet. Da sie die Zahlung verweigert hat, waren die fristlo-\n\nsen Kündigungen der Mietverträge wegen Zahlungsverzugs begründet. \n\n28 \n\nDie Klägerin war auch zum Ausspruch der Kündigungen legitimiert. Das \n\nBerufungsgericht geht davon aus, dass die unstreitige Bevollmächtigung der \n\nKlägerin zur weiteren Durchführung der Mietverträge durch den Insolvenzver-\n\nwalter über das Vermögen der B. & S. das Recht zur Kündigung der Verträge \n\numfasst. Gegen diese Auslegung bestehen keine revisionsrechtlichen Beden-\n\nken. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n29 \n\nDer Klägerin stehen somit aus abgetretenem Recht der B. & S. gegen \n\ndie Beklagte die zuerkannten, der Höhe nach unstreitigen Mietzins- und Scha-\n\ndensersatzansprüche zu. \n\nDose \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 520/06 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 10.12.2007 - 3 U 7/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/xii-zr-170-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/xii-zr-170-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_170-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:11.569468+00:00"}}