{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_163-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"XII ZR 163/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vor- stellungen genügen nicht. b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darle- gungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungs- schuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegneri- schen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Be- reicherungsgläubigers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 163/07 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Februar 2009 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. \n\na) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt \nvoraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung \nüber den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vor-\nstellungen genügen nicht. \n\nb) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über \ndie Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende \nZweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die \ndeutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt \n(im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193). \n\nc) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darle-\ngungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es \nzum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungs-\nschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast \nund durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegneri-\nschen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Be-\nreicherungsgläubigers. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - Kammergericht Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammer-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer \n\nnichtehelichen Lebensgemeinschaft. \n\nDer Kläger und die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) waren seit \n\nMitte der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. \n\nMit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Kläger ein Woh-\n\nnungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am \n\n2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von \n\n79.000 DM. Am 7. Juli 2000 wurde der Kläger als Berechtigter im Wohnungs-\n\nerbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnte er die Wohnung ge-\n\nmeinsam mit der Beklagten. Am 30. Oktober 2000 zahlte die Beklagte dem Klä-\n\nger einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000 DM. \n\n3 \n\nIm Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Kläger zog aus seiner \n\nWohnung aus und beließ sie der Beklagten zunächst zur unentgeltlichen weite-\n\nren Nutzung. Später zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der Beklag-\n\nten in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in Höhe von \n\n105.000 DM an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert der \n\nWohnung beträgt 526,35 € monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die Beklagte an den \n\nKläger eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 €. \n\n4 \n\nMit der Klage hat der Kläger Räumung der Wohnung sowie eine Nut-\n\nzungsentschädigung beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. März 2006 wurde \n\ndie Beklagte - inzwischen rechtskräftig - zur Räumung der Wohnung verurteilt. \n\nDie Beklagte hat widerklagend Rückzahlung ihrer an den Kläger gezahlten Be-\n\nträge von (79.000 DM + 16.000 DM =) 95.000 DM = 48.572,73 € begehrt. Mit \n\nzweitem Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten abgewie-\n\nsen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht den Kläger verur-\n\nteilt, an sie 48.572,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom \n\nSenat zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Abwei-\n\nsung der Widerklage weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nGegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche \n\nRückzahlungsansprüche seien allerdings ausgeschlossen, weil die Beklagte \n\nweder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Kläger noch die-\n\njenigen eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung hinreichend substantiiert \n\ndargelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere an \n\nder Besorgung eines fremden Geschäfts. Zwar liege ein Fremdgeschäftsfüh-\n\nrungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein eigenes und ein \n\nfremdes Geschäft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag aber nur eine \n\nZahlungsverpflichtung für den Kläger ergeben. Dass die Zahlung der Beklagten \n\nauf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Geschäft zu führen, sei \n\ndeswegen nicht ersichtlich. \n\n8 \n\nDer Kläger habe die von der Beklagten geleisteten Beträge allerdings \n\ngleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des \n\nRechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, nämlich ein Erwerb des Eigentums durch \n\ndie Beklagte, nicht eingetreten sei. Soweit der Kläger Einwendungen gegen den \n\nRückzahlungsanspruch erhebe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet. \n\nGrundsätzlich habe zwar der Bereicherungsgläubiger die Voraussetzungen des \n\nAnspruchs zu beweisen und der Bereicherungsschuldner nur die von ihm erho-\n\nbenen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der Klä-\n\nger behaupte, die eingeklagten Beträge zuvor der Beklagten überlassen zu ha-\n\nben, mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB gel-\n\ntend. In einer solchen Konstellation sei der Bereicherungsschuldner aus-\n\nnahmsweise wie ein Bereicherungsgläubiger anzusehen. Es sei mithin Sache \n\ndes Klägers, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die Beklagte zu-\n\nvor von ihm erlangt habe. \n\n9 \n\nDieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen. \n\nZwar habe er vorgetragen, der Beklagten zuvor drei Schecks über einen Ge-\n\nsamtbetrag von 70.968,52 DM zu Anlagezwecken überlassen zu haben. Er ha-\n\nbe aber nicht bewiesen, dass die Beklagte die Beträge zu ihrer freien Verfügung \n\nerhalten habe. Die Nachfrage zu der Scheckeinlösung über 40.000 DM sei von \n\nder B. Bank e.G. im Antwortfeld nicht vollständig ausgefüllt worden. Soweit ma-\n\nschinenschriftlich der Name und die Adresse der Beklagten aufgeführt seien, \n\nkönne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck eingereicht \n\nhabe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch einem ihrer Kon-\n\nten gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der B. Sparkasse zur Einlö-\n\nsung eines Schecks über 16.794,03 DM ergebe sich zwar, dass die Beklagte \n\nden genannten Scheck eingereicht habe. Auf wessen Konto die Gutschrift des \n\nBetrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht entnehmen. Durch Vorlage \n\nder Kontoauszüge für ihr Konto bei der B. Bank e.G. habe die Beklagte belegt, \n\ndass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt sei. Soweit der Kläger behaup-\n\nte, die Beklagte habe noch ein - konkret bezeichnetes - zweites Konto, sei da-\n\ndurch nicht bewiesen, dass der Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. \n\nAuch die Nachfrage zur Einlösung eines weiteren Schecks über 14.174,49 DM \n\nsei von der Bank nicht konkret ausgefüllt worden. Denn neben der maschinen-\n\nschriftlichen Eintragung des Namens der Beklagten und ihrer Adresse, die sich \n\nunter der handschriftlichen Überschrift Scheckeinreicher befinde, sei hand-\n\nschriftlich hinzugefügt: \"Kto-Nr. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen Gesamt-\n\nsumme enthalten)\". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein \n\nKonto der Beklagten. Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich \n\naber, dass in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine \n\nGutschrift in Höhe von 15,04 DM auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei \n\ndie Angabe, dass dieser Scheckbetrag in einer anderen Gesamtsumme enthal-\n\nten sei, nicht nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in Höhe von insgesamt \n\n41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 seien von der Be-\n\nklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt. \n\n10 \n\nAuch hinsichtlich der weiteren Zahlung der Beklagten an den Kläger in \n\nHöhe von 16.000 DM habe der Kläger keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar \n\nhabe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 DM abgehoben und der Be-\n\nklagten in bar übergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des Finanz-\n\namts habe er den Betrag kurzfristig von ihr zurückverlangt und sie habe deswe-\n\ngen die 16.000 DM auf sein Konto überwiesen sowie weitere - hier nicht streit-\n\ngegenständliche - 4.000 DM in bar zurückgezahlt. Auch die Barzahlung in Höhe \n\nvon 20.000 DM an die Beklagte habe der Kläger auf das Bestreiten der Beklag-\n\nten nicht bewiesen. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht führt aus, dass der Beklagten gegen den Kläger \n\nweder vertragliche Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche aus Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - für ihn günstigen - Ausführungen \n\nwendet sich der Kläger nicht. \n\n13 \n\n2. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass die Begründung des ange-\n\nfochtenen Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsan-\n\nspruch nicht trägt. \n\n14 \n\na) Soweit das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Be-\n\nklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung ange-\n\nnommen hat, fehlen tragfähige Ausführungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar \n\nhat das Kammergericht pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der Be-\n\nklagten der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewe-\n\nsen sei. Gegen einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen Beden-\n\nken, weil die Beklagte auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als \n\nKäufer den Kläger und nicht sie selbst vorsah. Dafür, dass mit der Kaufpreis-\n\nzahlung durch die Beklagte eine spätere Eigentumsübertragung auf sie be-\n\nzweckt gewesen sein sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen \n\nAnnahme eines solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines „Eigentumser-\n\nwerbs“ an dem Wohnungserbbaurecht des Klägers setzt sich das Berufungsge-\n\nricht zudem in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser \n\nSache. Denn das Landgericht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. März \n\n2006 der Klage auf Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die Beklagte \n\nkeine Treuhandabrede dargelegt habe, und das Berufungsgericht ist dieser Ar-\n\ngumentation gefolgt. \n\n15 \n\nDenkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. \n\ndes § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, die die Zahlung an eine Fortdauer der Le-\n\nbensgemeinschaft oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche Nutzung \n\nder Wohnung knüpfen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass darüber mit \n\ndem Kläger als Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt \n\nworden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Eini-\n\ngung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit \n\nseiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies er-\n\nkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil \n\nBGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderli-\n\nche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird \n\nsich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf \n\nDauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Ar-\n\nbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die \n\nGemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem ge-\n\ngenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist \n\nvielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn \n\ndie Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der \n\neine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem \n\nerworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ \n\n177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826). \n\n16 \n\nSchließlich tragen die Entscheidungsgründe das Berufungsurteil auch in-\n\nsoweit nicht, soweit das Berufungsgericht der Beklagten einen Rückzahlungs-\n\nanspruch in Höhe von 16.000 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zuge-\n\nsprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass \n\ndiese Zahlung der Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf \n\nsteht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener gemeinsamer Zweck liegen \n\nkönnte, hat es nicht weiter ausgeführt. \n\n17 \n\nb) Obwohl die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt \n\n48.572,73 € (79.000 DM + 16.000 DM) zwischen den Parteien nicht in Streit \n\nstehen, scheidet ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nschon deswegen aus, weil die Beklagte diese Beträge nach ihrem eigenen Vor-\n\ntrag geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet war \n\n(§ 814 BGB). \n\n18 \n\n19 \n\n3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und \n\nBeweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\na) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausge-\n\ngangen, dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger \n\ndarzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das \n\nRisiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden \n\nTatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige \n\nalle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle \n\nnachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum \n\nZwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit \n\nsogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach \n\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen An-\n\nspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermö-\n\ngensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben \n\nsoll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - \n\nNJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, \n\n662, 663). Das gilt grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ \n\n169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386). \n\n20 \n\nb) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereiche-\n\nrungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelaste-\n\nten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund \n\nder erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner \n\nWeigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein we-\n\ngen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Aus-\n\ndruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf \n\nsich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne \n\nweitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller \n\ndaher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entspre-\n\nchende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht \n\nzumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, \n\nden Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzule-\n\ngen. \n\n21 \n\nWenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche \n\nMöglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zu-\n\nnächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Kläger, \n\ndie Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dür-\n\nfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und \n\nmuss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete \n\nPartei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vor-\n\ntrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, \n\num das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Pro-\n\nzessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darle-\n\ngungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensab-\n\nlaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, \n\nwährend der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Ur-\n\nteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai \n\n1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.). \n\n22 \n\nc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb da-\n\nnach die Beklagte für alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, al-\n\nso auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungs- \n\nund beweisbelastet. Dem Kläger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei \n\nes im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder \n\nim Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten \n\nGründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der Beklagten behaupte-\n\nten gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der Bereicherungsschuldner \n\ndem nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgläubigers, die Leistung \n\nsei zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt \n\nwerden. Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners ändert sich \n\nnach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen \n\nVortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungs-\n\ngläubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, \n\n130, 131). \n\n23 \n\n4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur Darle-\n\ngungs- und Beweislast hat das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, \n\nweil der Kläger einen rechtlichen Grund für die Leistungen durch die Beklagte in \n\nHöhe von 79.000 DM und weiteren 16.000 DM nicht dargelegt habe. \n\n24 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Kläger \n\nhat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der Beklagten als Rückzahlung \n\neines zuvor hinterlegten Betrages nach § 695 BGB darstellen können. So hat er \n\nsubstantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die Daten \n\nvon Barzahlungen vorgetragen, der Beklagten als Verwahrerin Gelder zuge-\n\nwendet zu haben. Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten \n\ndürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob \n\nmit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen \n\nist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der \n\nUnentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung \n\nverpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, \n\n2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach \n\nmuss, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, \n\ndass der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausführung des Auftrags \n\nerhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder he-\n\nrausgeben, soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet \n\noder verbraucht hat (§ 667 BGB). Die Beklagte hat diesen Vortrag zwar bestrit-\n\nten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts geändert. Sie hätte den \n\nvom Kläger vorgetragenen Zweck der Leistungen widerlegen müssen. \n\n25 \n\nWeil das Berufungsgericht diese Beweislast für die Ansprüche der Be-\n\nklagten verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an \n\ndas Kammergericht zurückzuverweisen. \n\n26 \n\n5. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das Kammerge-\n\nricht im Rahmen seiner Beweiswürdigung wesentlichen Sachvortrag des Klä-\n\ngers unberücksichtigt gelassen hat. \n\n27 \n\na) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Klägers an die Be-\n\nklagte in Höhe von (richtig wohl) 14.174,79 DM überzeugen konnte, berücksich-\n\ntigt es nicht, dass nach der vom Kläger vorgelegten Antwort auf eine Nachfrage \n\nzum Einzugsvorgang dieser Scheck von der Beklagten eingereicht und der Be-\n\ntrag auf ihr Konto bei der B. Bank e.G. gutgeschrieben worden ist. Soweit das \n\nKammergericht diese Auskunft wegen einer fehlenden Kontobewegung nach \n\nden von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen für nicht nachvollziehbar \n\nhält, übergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die B. Bank e.G. hatte ausdrück-\n\nlich darauf hingewiesen, dass der Scheckbetrag „in einer anderen Gesamt-\n\nsumme enthalten“ und als solcher gutgeschrieben worden ist. Dazu hatte der \n\nKläger substantiiert vorgetragen, dass der Scheckbetrag in einer sich aus dem \n\nKontoauszug vom 4. März 1998 ergebenden Einzahlung \n\nin Höhe von \n\n18.210,02 DM enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich aus diesem \n\nScheck in Höhe von 14.174,79 DM sowie weiteren Scheckgutschriften in Höhe \n\nvon 1.795 DM, 302,61 DM, 937,88 DM und 999,74 DM zusammen. Auch die \n\nweiteren Beträge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller \n\nvorgetragen. Dies wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu \n\nberücksichtigen haben. \n\n28 \n\nb) Auch eine Scheckgutschrift über 16.794,03 DM dürfte der Kläger \n\nschlüssig vorgetragen haben. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass \n\ndie Kontoauszüge der Beklagten für eines ihrer Konten keinen entsprechenden \n\nZahlungseingang belegen, hätte es auf der Grundlage der zutreffenden Darle-\n\ngungs- und Beweislast der Beklagten aufgeben müssen, auch die für die betref-\n\nfende Zeit erstellten Kontoauszüge ihres weiteren Kontos vorzulegen, auf dem \n\nauch der vorgenannte Scheckbetrag gutgeschrieben worden war. \n\n29 \n\nc) Wenn aber die Einlösung der zuvor genannten Schecks durch die Be-\n\nklagte und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schlüssig dargelegt war, hätte \n\ndas Kammergericht der weiteren Auskunft der B. Bank e.G. vom 6. Mai 2004 \n\ngrößeres Gewicht verleihen müssen, nach der ein weiterer Scheck über \n\n40.000 DM von der Beklagten eingelöst worden ist. \n\n30 \n\nd) Auch die weitere Barzahlung in Höhe von insgesamt 41.000 DM \n\n(38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 hat der Kläger schlüssig und \n\nunter Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es wäre deswe-\n\ngen Sache der Beklagten, auch diese Zahlung im Rahmen ihres Bereiche-\n\nrungsanspruchs zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete \n\nBarzahlung in Höhe von 20.000 DM am 9. August 2000, der nach seinem Vor-\n\ntrag die Rückzahlung der 16.000 DM und weiterer 4.000 DM zugrunde liegt. \n\nAuch insoweit wird die Beklagte die vom Kläger behauptete Zahlung widerlegen \n\nmüssen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 O 382/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 U 23/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zr-163-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zr-163-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_163-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:19.793943+00:00"}}