{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_131-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"XII ZR 131/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1572, 1573, 1578 b a) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufsto- ckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). b) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 131/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n26. November 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1572, 1573, 1578 b \n\na) Zur Abgrenzung von Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB und Aufsto-\n\nckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil \n\nvom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789). \n\nb) Zur Befristung des Krankheitsunterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 26. November 2008 - XII ZR 131/07 - OLG Oldenburg \nAG Oldenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-\n\nter Sprick, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz \n\nund Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Fa-\n\nmiliensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August \n\n2007 wird verworfen, soweit die Berufung des Antragsgegners \n\nwegen einer höheren Unterhaltsforderung als 285 € monatlich für \n\ndie Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zurückge-\n\nwiesen worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsgegner \n\nauferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen \n\nUnterhalt und dessen Befristung. \n\nDie Parteien heirateten am 23. Juni 1994. Für den Antragsgegner war es \n\ndie zweite Ehe. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre alt, der Antragsgeg-\n\nner 47 Jahre. Nach der Eheschließung führten sie zunächst noch getrennte \n\nHaushalte. Bis zur Trennung im Mai 2003 lebten sie fünf Jahre zusammen. Kin-\n\nder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin ist Versiche-\n\nrungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er \n\narbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht \n\nmehr erwerbstätig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbs-\n\nminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen \n\nUnterhalt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ver-\n\nbundurteil geschieden. Es hat die Antragstellerin - überwiegend entsprechend \n\nihrem Anerkenntnis - zur Zahlung von 235 € Geschiedenenunterhalt verurteilt \n\nund den Unterhalt auf drei Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung befristet. \n\nDes weiteren hat es im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften der An-\n\ntragstellerin auf den Antragsgegner übertragen und schließlich die Antragstelle-\n\nrin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 € verurteilt. Auf die Berufung des \n\nAntragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das Beru-\n\nfungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 € erhöht, es allerdings bei der Be-\n\nfristung belassen. \n\n4 \n\nDagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, \n\nder eine Erhöhung des Unterhalts und einen Wegfall der Befristung erstrebt. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die zeitliche Begrenzung des Unterhalts auf \n\n§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. gestützt und als Anspruchsgrundlage für den Geschie-\n\ndenenunterhalt nicht § 1572 BGB, sondern § 1573 Abs. 2 BGB angesehen. \n\nZwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass \n\nallein ein Anspruch nach § 1572 BGB bestehe, wenn der Berechtigte krank-\n\nheitsbedingt vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Aus der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\nteilweisen Erwerbstätigkeit beim \n\nBetreuungsunterhalt ergebe sich indessen, dass der Betreuungsunterhalt sei-\n\nnen Rechtsgrund darin finde, dass der Berechtigte durch die Betreuung teilwei-\n\nse an einer Erwerbstätigkeit gehindert sei. Diese Überlegung müsse auch auf \n\nFälle übertragen werden, in denen der Berechtigte vollständig an einer Er-\n\nwerbstätigkeit gehindert sei. Denn es gebe gerade im Hinblick auf die Befris-\n\ntung keinen Grund, dem Unterhaltsanspruch eines Nichterwerbstätigen den \n\nvollen Bestandsschutz der §§ 1570 bis 1572 BGB zu gewähren, während der \n\nUnterhaltsanspruch eines Teilerwerbstätigen diesen Bestandsschutz nur in dem \n\nUmfang erhalte, in dem er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen (offenbar gemeint: seinen Lebensbedarf aufgrund des ohne Erwerbshin-\n\ndernis erzielbaren Einkommens) nur deshalb nicht decken könne, weil er nicht \n\nmehr voll erwerbstätig sein könne. Der Anspruch eines Nichterwerbstätigen un-\n\nterliege im Gegensatz zu dem des teilweise Erwerbstätigen nicht der Befristung \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.). \n\n7 \n\nAuf den Anspruch aus § 1572 BGB übertragen bedeute dies, dass der \n\nUnterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen seinen Rechtsgrund stets darin fin-\n\nde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein könne und deshalb \n\ndas nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzie-\n\nle. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergebe sich (allein) aus § 1573 Abs. 2 \n\nBGB. Dem Antragsgegner würden mit seinen - aufgrund des Versorgungsaus-\n\ngleichs erhöhten - Rentenbezügen 1.449 € zur Verfügung stehen, während auf-\n\ngrund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Wer-\n\nbungskosten und eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 € in die Unter-\n\nhaltsberechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Ar-\n\nbeitnehmereinkommens habe der Antragsgegner nicht dargelegt. \n\n8 \n\nDer - vom Berufungsgericht rechnerisch näher ermittelte - Aufstockungs-\n\nunterhalt sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die \n\nDauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei \n\nhat das Berufungsgericht die Dauer der Ehe gewürdigt (\"weder lang noch un-\n\ngewöhnlich kurz\") und die zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Er-\n\nwerbsunfähigkeit des Antragsgegners sei hingegen als ehebedingter Nachteil \n\nzu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten \n\nund von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten \n\n\"Schicksalsgemeinschaft\" mitzutragen sei. Ein Nachteil im Hinblick auf die De-\n\nckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unter-\n\nhaltsbedarfs (auch hier offenbar gemeint: Lebensbedarf aufgrund des ohne Er-\n\nwerbshindernis erzielbaren Einkommens) lasse sich aber nicht feststellen. Die \n\nEhe habe nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen \n\nauf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die Antragstellerin für mehrere \n\nJahre Trennungsunterhalt gezahlt habe, sei zu berücksichtigen. \n\nII. \n\n9 \n\nDie Revision ist unzulässig, soweit der Antragsgegner eine Erhöhung \n\ndes vom Berufungsgericht bis zum Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der \n\nScheidung zugesprochenen Geschiedenenunterhalts begehrt. Denn insoweit \n\nhat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat ausweislich des Urteilstenors die Revision zu \n\nder Frage zugelassen, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der Anspruch des \n\nAntragsgegners ergibt, sowie zu der daran anknüpfenden Frage der Befristung \n\ndes nachehelichen Unterhalts. Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht \n\nauf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden, sondern nur auf abgrenzbare \n\nTeile des Streitgegenstandes. Aus der Zulassung ist aber hinreichend deutlich \n\nerkennbar, dass das Berufungsgericht die Revision nur im Hinblick auf die Be-\n\nfristung zulassen wollte und die Frage der Anspruchsgrundlage als notwendige \n\nVorfrage miterwähnt hat. Insoweit ist der mit der Klage geltend gemachte Un-\n\nterhalt in zeitlicher Hinsicht teilbar und eine entsprechend eingeschränkte Zu-\n\nlassung der Revision möglich (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - XII ZR \n\n195/93 - FamRZ 1995, 1405 und BGHZ 153, 358, 362 f. = FamRZ 2003, 590, \n\n591 m. Anm. Büttner). \n\n11 \n\nFür die eingeschränkte Zulassung der Revision reicht es aus, dass der \n\nAnspruch teilbar ist. Es ist nicht erforderlich, dass ein (Wertungs-)Widerspruch \n\nzwischen der abschließenden Entscheidung über den noch in der Revision an-\n\nhängigen Teil und der bereits rechtskräftigen Teilentscheidung auszuschließen \n\nist. Denn die Zulassung der Revision kann in gleicher Weise beschränkt wer-\n\nden, wie der Revisionskläger selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte \n\n(BGHZ 101, 276, 278; Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - \n\nFamRZ 1995, 1405). Eine Beschränkung der Revision auf den nach Ablauf der \n\nBefristung liegenden Zeitraum wäre wirksam. \n\n12 \n\nDie Revision ist demnach nur zulässig, soweit der Antragsgegner weite-\n\nren Unterhalt für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der \n\nScheidung geltend macht. \n\n13 \n\n14 \n\nIII. \n\nSoweit die Revision zulässig ist, hält das Berufungsurteil einer rechtli-\n\nchen Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Die Begründung des Berufungsgerichts ist allerdings nicht frei von \n\nRechtsfehlern. Die vom Berufungsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung \n\n(Befristung) des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. war nicht zulässig. \n\nDenn der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts allein aus § 1572 BGB, so dass - bis zum \n\n31. Dezember 2007 - eine Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht mög-\n\nlich war. Auch für die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage kann es \n\nnicht dahingestellt bleiben, auf welcher Grundlage der Unterhaltsanspruch be-\n\nruht, selbst wenn die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen im konkre-\n\nten Fall bei der Frage der Befristung zum selben Ergebnis führen (a.A. OLG \n\nCelle FamRZ 2008, 1449, 1450; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Januar 1993 \n\n- XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 a.E.). \n\n15 \n\na) Schon vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet \n\nkann sich der Unterhaltsanspruch zum überwiegenden Teil nur aus § 1572 BGB \n\nergeben. \n\n16 \n\nDer Antragsgegner ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nwegen Krankheit oder Gebrechen im Sinne von § 1572 BGB nicht zu einer Er-\n\nwerbstätigkeit in der Lage. Damit besteht auch nach der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts ein Bedarf in Höhe der durch das Erwerbshindernis verursachten \n\nEinkommenseinbuße. Dieser Bedarf stimmt grundsätzlich mit dem angemesse-\n\nnen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., § 1578 b Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB überein (vgl. Hahne FamRZ 1986, 305, 309; zum entsprechenden Maß-\n\nstab beim Unterhalt nach § 1615 l BGB s. Senatsurteil vom 16. Juli 2008 \n\n- XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1741 f.). \n\n17 \n\nDem Berufungsgericht ist indessen bei der Gegenüberstellung des an-\n\ngemessenen Lebensbedarfs (hypothetisches Einkommen des Antragsgegners \n\nohne Erwerbshindernis) und seinem tatsächlich erzielten Renteneinkommen ein \n\nFehler unterlaufen. Zwar kann das zur Ermittlung der Einkommenseinbuße he-\n\nrangezogene hypothetische Einkommen unter Berücksichtigung pauschaler \n\nWerbungskosten ermittelt werden. Nicht gerechtfertigt ist aber der Abzug eines \n\nErwerbstätigenbonus, wie er vom Berufungsgericht offenbar aus der in der Pra-\n\nxis üblichen Unterhaltsberechnung nach Quoten übernommen worden ist. Maß-\n\nstab für den hypothetischen Bedarf ohne die Hinderung durch die Krankheit ist \n\nvielmehr das Einkommen, das dem Unterhaltsberechtigten bei voller Erwerbstä-\n\ntigkeit zur Bestreitung seines Lebensbedarfs zur Verfügung stehen würde. Um \n\nseinen Lebensbedarf zu bestreiten, könnte er aber sein gesamtes Arbeitsein-\n\nkommen verwenden. \n\n18 \n\nAusgehend von der Berechnung des Berufungsgerichts könnte der An-\n\ntragsgegner ohne Erwerbshindernis netto und bereinigt um pauschale Wer-\n\nbungskosten ein Einkommen von 1.651 € erzielen. Demgegenüber beläuft sich \n\nsein Renteneinkommen auf 1.449 €. In Höhe der Differenz zwischen beiden \n\nBeträgen (202 €) ergibt sich der Anspruch auch nach der vom Berufungsgericht \n\nvertretenen Auffassung allein aus § 1572 BGB. \n\n19 \n\nb) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen darüber hinausgehen-\n\nden Unterhalt von 83 € (= 285 € ./. 202 €) zuerkannt hat, ist die Anspruchs-\n\ngrundlage dafür § 1572 BGB und nicht § 1573 Abs. 2 BGB. \n\n20 \n\naa) Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Ab-\n\ngrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus \n\n§§ 1570 bis 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) \n\ndanach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit voll-\n\nständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 13. Dezember \n\n1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f. - zu § 1570 BGB; vom \n\n27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791 - zu § 1572 BGB - \n\nund vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 - zu § 1571 \n\nBGB). Wenn der Unterhaltsberechtigte an einer Erwerbstätigkeit vollständig \n\ngehindert ist, ergibt sich der Unterhaltsanspruch allein aus §§ 1570 bis 1572 \n\nBGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das \n\nErwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen \n\nLebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\n(voller Unterhalt) gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Nur bei einer ledig-\n\nlich teilweisen Erwerbshinderung ist der Unterhalt nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Ein-\n\nkommensausfalls auf §§ 1570 bis 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf \n\n§ 1573 Abs. 2 BGB. \n\n21 \n\nbb) Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtspre-\n\nchung Abstand zu nehmen. \n\n22 \n\nAllerdings ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - gegen die vom Senat vorgenommene Differenzierung eingewandt wor-\n\nden, dass die sachlichen Gründe für die Abgrenzung des Aufstockungsunter-\n\nhalts vom Unterhalt wegen eines Erwerbshindernisses auch dann eingreifen \n\nwürden, wenn das Hindernis eine Erwerbstätigkeit vollständig ausschließe \n\n(W. Maier FamRZ 2005, 1509, 1510). Der Aufstockungsunterhalt spiegelt da-\n\nnach nur den Teil des Lebensbedarfs wider, der auf dem in der Ehe erhöhten \n\nLebensstandard beruht. Dieses Argument trifft zwar zu, zwingt allerdings - je-\n\ndenfalls für die vorliegende Fallgestaltung - nicht dazu, die Unterscheidung zwi-\n\nschen den Anspruchsgrundlagen der §§ 1570 ff. BGB weiter zu verfeinern. \n\n23 \n\nDie Rechtsprechung des Senats entspricht den Motiven des 1. Ehe-\n\nrechtsreformgesetzes. Dieses ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Auf-\n\nstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erst dann eingreift, wenn dem Un-\n\nterhaltsberechtigten eine (volle oder teilweise) Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. \n\nBT-Drucks. 7/650 S. 126 f.; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1573 Rdn. 24). Auch \n\ndas Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von 1986, durch das die Befristungsmög-\n\nlichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB eingeführt wurde, beruht offenbar auf diesem \n\nVerständnis. Wenn der Gesetzgeber die Differenz zwischen dem Bedarf nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen und dem angemessenen Lebensbedarf ge-\n\nnerell dem Aufstockungsunterhalt zugeordnet hätte, hätte es für die gleichzeitig \n\neingeführte Begrenzungsvorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) im Be-\n\nreich der Tatbestände nach §§ 1570 bis 1572 BGB kaum ein Bedürfnis gege-\n\nben, weil für diese kein nennenswerter Anwendungsbereich verblieben wäre. \n\n24 \n\nOb im Hinblick auf einzelne Rechtsfolgen (etwa den Rang des kinder-\n\nbetreuenden Ehegatten gemäß § 1609 Nr. 2 BGB) eine andere Sichtweise ge-\n\nboten sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch für die \n\nbis zum 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage bedurfte es der vom Beru-\n\nfungsgericht gewählten Konstruktion nicht. Denn mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\na.F. stand eine gesetzliche Begrenzungsmöglichkeit zur Verfügung, die auch \n\nauf den Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB anwendbar war und \n\n- abgesehen von dem oben aufgezeigten Fehler bei der Ermittlung des ange-\n\nmessenen Bedarfs - zu demselben Ergebnis hätte führen können. Eine Herab-\n\nsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf konnte zum Wegfall des Unter-\n\nhalts führen, soweit der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte \n\ndes Unterhaltsberechtigten gedeckt war (BT-Drucks. 10/2888 S. 19). \n\n25 \n\nc) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Anspruchs \n\nnach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. scheidet somit aus, weil es sich allein um Unter-\n\nhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB handelt und das bis zum 31. Dezem-\n\nber 2007 geltende Recht für diesen Unterhaltsanspruch eine solche Befris-\n\ntungsmöglichkeit nicht vorsah. \n\n26 \n\n2. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als rich-\n\ntig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO). Die Befristung des \n\nUnterhalts auf drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung ist im Ergebnis auf-\n\ngrund von § 1578 b Abs. 2 BGB gerechtfertigt. \n\n27 \n\na) Ob das Berufungsgericht sich anstelle der von ihm vorgenommenen \n\nBefristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf eine Herabsetzung des Bedarfs-\n\nmaßstabs gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hätte beschränken können, \n\nbedarf in Anbetracht deren eingeschränkter Wirkung und der inzwischen geän-\n\nderten Gesetzeslage keiner Entscheidung. Denn die durch das Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung \n\nzum 1. Januar 2008 eingeführte Vorschrift des § 1578 b Abs. 2 BGB lässt nun-\n\nmehr auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB eine zeitliche Begren-\n\nzung zu. \n\n28 \n\nb) Auf die Befristung ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unter-\n\nhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 \n\nNr. 7 EGZPO). Die Befristung auf drei Jahre beginnt mit der Rechtskraft der \n\nScheidung, die laut dem Rechtskraftvermerk des Familiengerichts am 3. Juli \n\n2007 eingetreten ist. Da die Befristung somit erst unter Geltung der neuen Ge-\n\nsetzeslage wirksam wird, ist das seit dem 1. Januar 2008 geltende Recht maß-\n\ngebend. \n\n29 \n\nc) Der vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellte und gewürdigte \n\nSachverhalt rechtfertigt die ausgesprochene Unterhaltsbefristung auf drei Jahre \n\nab Rechtskraft der Scheidung. Einer differenzierten Bewertung nach dem an-\n\ngemessenen Lebensbedarf und dem darüber hinausgehenden Unterhalt nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Auch \n\nwenn das Berufungsgericht diesen Aspekt aufgrund seines Fehlers bei der Ge-\n\ngenüberstellung des Renteneinkommens des Antragsgegners mit seinem hypo-\n\nthetisch erzielbaren Erwerbseinkommen nicht zutreffend erfasst hat, ist mit ei-\n\nner abweichenden tatrichterlichen Würdigung nicht zu rechnen, so dass der \n\nSenat abschließend entscheiden kann. \n\n30 \n\nDer Unterhaltsanspruch ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu \n\nbegrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. \n\nDie Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwendenden Gesichtspunkten für die Her-\n\nabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf \n\nnach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB. \n\n31 \n\naa) Demnach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe \n\nNachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Un-\n\nterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Gestaltung \n\nvon Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in der - hier kinderlosen - Ehe sowie \n\naus der Dauer der Ehe ergeben. \n\n32 \n\nSowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1573 Abs. 5 BGB \n\n(a.F.) als auch nach der daran orientierten Neufassung des § 1578 b Abs. 2 \n\nBGB (vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1293) liegen ehebedingte Nachteile vor, \n\nwenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, \n\ndie Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 28. November 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, \n\n586). \n\n33 \n\nDas ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der \n\nFall. Der Antragsgegner war während der Ehe zunächst noch erwerbstätig. Sei-\n\nne Erwerbstätigkeit musste er aus gesundheitlichen Gründen einstellen, die \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in ursächlichem Zusam-\n\nmenhang mit der Ehe stehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nist die Erkrankung des Antragsgegners nicht schon deshalb als ehebedingter \n\nNachteil zu betrachten, weil sie während der Ehe eingetreten ist. \n\n34 \n\nEhebedingte Nachteile wären indessen dann eingetreten, wenn der Un-\n\nterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend \n\nfür den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hätte. Inso-\n\nweit entsprechen sich der Krankheitsunterhalt und der Altersunterhalt nach \n\n§ 1571 BGB (vgl. Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 159). In die Be-\n\ntrachtung einzubeziehen ist dann aber auch, dass der Ausgleich unterschiedli-\n\ncher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs ist, \n\ndurch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend \n\ngewahrt werden (Senatsurteile vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ \n\n2008, 1325, 1328 f. und vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, \n\n1508, 1511). Im vorliegenden Fall sind dem Antragsgegner im Versorgungs-\n\nausgleich Rentenanwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt \n\n39,46 € übertragen worden, die zu einer Erhöhung der von ihm bezogenen ge-\n\nsetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung geführt haben. Hierdurch hat der \n\nAntragsgegner allerdings schon mehr erhalten als einen Ausgleich ehebeding-\n\nter Nachteile. Denn die Rollenverteilung in der Ehe hat nicht dazu geführt, dass \n\ndie vom Antragsgegner erworbenen Versorgungsanwartschaften geschmälert \n\nworden wären. Der Antragsgegner nimmt vielmehr insoweit am besseren Ver-\n\nsorgungsstandard der Antragstellerin teil. \n\n35 \n\nDas Merkmal der Ehedauer stellt im Regelungszusammenhang des \n\n§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB nur ein Indiz für die zunehmende Verflechtung der \n\nbeiderseitigen Verhältnisse dar (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR \n\n107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; BT-Drucks. 16/1830 S. 19; Wendl/Pauling \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 591). \n\nDie Ehedauer betrug etwa elf Jahre. Für die Ehedauer ist nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats auf die Zeit von der Eheschließung (23. Juni 1994) bis \n\nzur Zustellung des Scheidungsantrags (13. April 2005) abzustellen (Senatsurteil \n\nvom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888). Eine wirtschaftliche \n\nVerflechtung ist hier nicht festgestellt. Jeder Ehegatte unterhielt zunächst noch \n\nseinen eigenen Haushalt. Auch als sie zusammengezogen waren, wirtschafte-\n\nten sie im wesentlichen getrennt. \n\n36 \n\nbb) Allerdings wird die Krankheit als solche nur in Ausnahmefällen ehe-\n\nbedingt sein. Das führt indessen nicht ohne weiteres dazu, dass der Krank-\n\nheitsunterhalt - bei Fehlen ehebedingter Nachteile - zwangsläufig zu befristen \n\nwäre. \n\n37 \n\nDass die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, hat allerdings Ein-\n\nfluss auf die grundsätzliche Gewichtung des Unterhalts nach § 1572 BGB im \n\nRahmen der Billigkeitsabwägung und im Hinblick auf das von den Ehegatten zu \n\nfordernde Maß an fortwirkender Unterhaltsverantwortung nach der Scheidung \n\n(ähnlich OLG Celle FamRZ 2008, 1449, 1451). Dem entsprechend war die Le-\n\ngitimation des Krankheitsunterhalts schon bei den Beratungen zum 1. Ehe-\n\nrechtsreformgesetz nicht frei von Zweifeln (vgl. BT-Drucks. 7/650 S. 124). Da es \n\nsich bei der Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der \n\nRegel um eine schicksalhafte Entwicklung handelt, ist eine dauerhafte Unter-\n\nhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein in zeitlichem \n\nZusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko nicht ohne weiteres zu \n\nrechtfertigen. \n\n38 \n\nDie Reichweite der vom Gesetz hier im Grundsatz nach wie vor geforder-\n\nten nachehelichen Verantwortung bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner \n\nexakten Bestimmung. Denn auch eine von ehebedingten Nachteilen getrennte \n\nBilligkeitsbetrachtung begründet im vorliegenden Fall jedenfalls keine längere \n\nLaufzeit des nachehelichen Krankheitsunterhalts, als sie das Berufungsgericht \n\ndem Antragsgegner zugebilligt hat. \n\n39 \n\nDer Ehedauer (hier etwa elf Jahre), die nach der Gesetzesbegründung \n\nzum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (BT-Drucks. 16/1830 S. 19) besondere \n\nBedeutung hat, kommt im vorliegenden Fall kein erhebliches Gewicht zu. Der \n\nAntragsgegner war bei Eheschließung bereits 47 Jahre alt. Es handelte sich für \n\nihn um die zweite Ehe. Ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand der Un-\n\nterhaltsverpflichtung wurde durch die Ehe und deren Dauer nicht begründet. Die \n\nParteien lebten nur etwa fünf Jahre in einem gemeinsamen Haushalt zusam-\n\nmen. Insbesondere hat das Berufungsgericht keine Dispositionen des Antrags-\n\ngegners aufgrund eines etwaigen Vertrauens in die fortwährende Unterhalts-\n\nverpflichtung der Antragstellerin festgestellt. Der Antragsgegner verfügt schließ-\n\nlich mit seinen beiden Renten über ein - teils durch den Versorgungsausgleich \n\nerhöhtes - Einkommen, das ihm einen deutlich über dem Existenzminimum lie-\n\ngenden Lebensstandard sichert. Demgegenüber bedeutet die fortwährende Un-\n\nterhaltspflicht für die Antragstellerin eine spürbare Belastung, die sie in ihrer \n\nLebensführung nicht unerheblich einschränkt. Das Berufungsgericht hat auch \n\nweitere Faktoren, wie etwa den über vier Jahre von der Antragstellerin gezahl-\n\nten Trennungsunterhalt, zutreffend berücksichtigt. \n\n40 \n\nAuch wenn das Unterhaltsrecht eine Befristung des Krankheitsunterhalts \n\nerst aufgrund der nach Rechtskraft der Ehescheidung in Kraft getretenen Ge-\n\nsetzeslage zulässt, kann daraus ein besonderer Vertrauensschutz nicht herge-\n\nleitet werden. Der Gesetzgeber hat von einem Vertrauensschutz für sogenannte \n\nAltfälle bewusst abgesehen und das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die \n\nab dem 1. Januar 2008 entstanden sind, für unterschiedslos anwendbar erklärt \n\n(BT-Drucks. 16/1830 S. 32). Nur für vor dem 1. Januar 2008 bereits ergangene \n\nrechtskräftige Entscheidungen, errichtete Titel oder Unterhaltsvereinbarungen \n\nenthält § 36 Nr. 1 EGZPO einen über das Inkrafttreten des Gesetzes hinausrei-\n\nchenden Vertrauensschutz und macht eine Abänderung von der Zumutbarkeit \n\nabhängig. \n\n41 \n\nDie Revision macht allerdings zu Recht geltend, dass ein Teil der vom \n\nBerufungsgericht rechnerisch zugrunde gelegten Frist (drei Jahre ab Rechts-\n\nkraft der Scheidung) noch vor Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2008 geän-\n\nderten Rechtslage verstrichen ist, als eine Befristung noch nicht zulässig war. \n\nAuch wenn das Berufungsgericht bei der Bemessung der Frist somit von unzu-\n\ntreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, stellt dies die Angemessenheit \n\nder Befristung im Ergebnis aber nicht in Frage. Es handelt sich um einen Zeit-\n\nraum von etwa einem halben Jahr, denn die Rechtskraft der Scheidung ist nach \n\ndem Rechtskraftvermerk des Amtsgerichts am 3. Juli 2007 eingetreten. Die an-\n\nstehenden Änderungen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz waren zu \n\ndiesem Zeitpunkt der Öffentlichkeit bereits bekannt und hinsichtlich der Befris-\n\ntung nach § 1578 b BGB politisch nicht umstritten. Die Gesetzesänderung zur \n\nBefristung ist von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Argumentation im \n\nBerufungsverfahren gemacht worden. Da der weitaus überwiegende Teil der \n\nFrist in die Geltung der neuen Rechtslage fällt, erscheint eine abweichende tat-\n\nrichterliche Würdigung somit fernliegend. \n\n42 \n\nDie Bemessung der sogenannten Schonfrist auf drei Jahre nach Rechts-\n\nkraft der Scheidung (bzw. zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten der neuen \n\nRechtslage) erfüllt demnach im Ergebnis auch die Anforderungen des § 1578 b \n\nAbs. 2 BGB, so dass die Befristung jedenfalls nicht zu kurz ausgefallen ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Oldenburg, Entscheidung vom 20.02.2007 - 64 F 77/04 - \nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 3 UF 47/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zr-131-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/xii-zr-131-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_131-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:02:42.490074+00:00"}}