{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_119-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-01-28","aktenzeichen":"XII ZR 119/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. Januar 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 (in Kraft ab 1. September 2009) a) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie- denen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re- gelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehe- licher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemes- sung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die An- schließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten münd- lichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 119/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. Januar 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1578 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 3; FamFG § 117 Abs. 2 \n(in Kraft ab 1. September 2009) \n\na) Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschie-\n\ndenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen \nEhegatten Unterhalt, sind die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten re-\ngelmäßig auch bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 \nAbs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen. Soweit ein nachehe-\nlicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf \nauffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemes-\nsung einzubeziehen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Dezember \n2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nb) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die An-\nschließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten münd-\nlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht \nvoraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der \nletzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind. \n\nBGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - OLG Celle \n\nAG Holzminden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Celle vom 18. Juli 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Abänderung nachehelichen Unterhalts für die \n\nZeit ab Juni 2005. \n\nDie 1964 geborene Klägerin und der 1963 geborene Beklagte hatten im \n\nOktober 1992 die Ehe geschlossen. Seit Februar 1997 lebten sie dauerhaft ge-\n\ntrennt, seit August 2000 sind sie rechtskräftig geschieden. Die gemeinsamen \n\nKinder H.A., geboren am 1. April 1993, und R.H., geboren am 25. April 1995, \n\nleben seit der Trennung bei der Klägerin. Mit gerichtlichem Vergleich vom \n\n28. April 2004 verpflichtete sich der Beklagte, an die Kinder Unterhalt in Höhe \n\nvon 180 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des anre-\n\nchenbaren Kindergeldes zu zahlen. In einem weiteren gerichtlichen Vergleich \n\nvom 28. Juni 2006 wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten für die gemeinsa-\n\nmen Kinder auf 190 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung abzüg-\n\nlich des anrechenbaren Kindergeldes erhöht, wobei sich die Parteien einig wa-\n\nren, dass die Erhöhung einen schulbedingten Sonder- und Mehrbedarf der Kin-\n\nder erfasst. \n\n3 \n\nMit Scheidungsverbundurteil vom 26. Mai 2000 wurde der Beklagte ver-\n\nurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt einschließlich Altersvorsorgeun-\n\nterhalt in Höhe von (1.015 DM =) 518,96 € zu zahlen. Dabei ging das Amtsge-\n\nricht von einem bereinigten Monatseinkommen des Beklagten nach Abzug be-\n\nrufsbedingter Aufwendungen, des Kindesunterhalts und eines Erwerbstätigen-\n\nbonus in Höhe von 2.446,57 DM aus. Von dem Nettoeinkommen der Klägerin in \n\nHöhe von 2.175 DM berücksichtigte es wegen überobligationsmäßiger Erwerbs-\n\ntätigkeit nach Abzug berufsbedingter Kosten und eines Erwerbstätigenbonus \n\nlediglich 1.238,57 DM. \n\n4 \n\nSeinerzeit war der Beklagte als Assistenzarzt tätig. Mit dem Beginn die-\n\nser Tätigkeit im Dezember 1991 hatte er zugleich die Facharztausbildung für \n\nInnere Medizin begonnen. Diesen Facharzttitel erlangte er am 21. Oktober \n\n1998. Am 1. September 1999 begann er eine weitere Facharztausbildung für \n\nInnere Medizin-Kardiologie und gab zugleich seine Praxisvertretung für einen \n\nAllgemeinmediziner auf. Nach der rechtskräftigen Scheidung erlangte der Be-\n\nklagte im Februar 2002 auch diesen Facharzttitel und wurde zum 1. Dezember \n\n2002 als Oberarzt übernommen. Seit April 2005 ist er als Oberarzt in einem \n\nanderen Krankenhaus tätig. \n\nDer Beklagte ist seit dem 4. Mai 2001 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe \n\nsind seine beiden Kinder M., geboren am 3. September 2001, und J.O., gebo-\n\nren am 15. April 2004, hervorgegangen. \n\nAuf die Abänderungsklage hat das Amtsgericht das Verbundurteil abge-\n\nändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand \n\nfür die Zeit von Juni 2005 bis März 2006 in Höhe von insgesamt 1.400,40 € so-\n\nwie ab April 2006 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 612 € zuzüglich \n\neines Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von 152 € zu zahlen. Die Berufung des \n\nBeklagten blieb erfolglos. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie ne-\n\nben einem Unterhaltsrückstand ab Juni 2005 für die Zeit ab April 2006 einen \n\nmonatlichen Unterhalt in Höhe von 1.050 € incl. 200 € Altersvorsorgeunterhalt \n\nbegehrte, hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diese Ent-\n\nscheidung richten sich die Revisionen der Klägerin, die ihre Berufungsanträge \n\nweiter verfolgt, und des Beklagten, der nach wie vor Klagabweisung begehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1821 ver-\n\nöffentlicht ist, hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, weil der Kläge-\n\nrin ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehe, der den vom Amtsgericht \n\nausgeurteilten rückständigen und laufenden Unterhalt jedenfalls erreiche. \n\nBei der Unterhaltsbemessung sei von dem Einkommen des Beklagten \n\nals Oberarzt auszugehen. Zwar würden die ehelichen Lebensverhältnisse nach \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch eine unerwartete und vom Normalverlauf \n\nerheblich abweichende Entwicklung nach Rechtskraft der Ehescheidung, also \n\neinen nachehelichen Karrieresprung, geprägt. Ein solcher Karrieresprung liege \n\naber nicht vor, wenn der Einkommenssteigerung eine Entwicklung zugrunde \n\nliege, die aus Sicht im Zeitpunkt der Scheidung mit so hoher Wahrscheinlichkeit \n\nzu erwarten gewesen sei, dass die Parteien ihren Lebenszuschnitt vernünfti-\n\ngerweise schon darauf einstellen konnten. Das sei hier der Fall. Der Beklagte \n\nhabe schon vor der rechtskräftigen Scheidung seinen Facharzttitel für Innere \n\nMedizin erworben und auch die weitere Facharztausbildung Innere Medi-\n\nzin-Kardiologie als Voraussetzung der späteren Oberarztstelle bereits begon-\n\nnen gehabt. Schon Anfang des Jahres 1996 sei der Beklagte im Krankenhaus \n\nfür die Kardiologie eingeteilt worden, was seine weitere berufliche Entwicklung \n\nvorgegeben habe. Schon im Dezember 2002 habe er diese berufliche Entwick-\n\nlung, die noch in der Ehe angelegt gewesen sei, durch Aufnahme der Oberarzt-\n\nstelle vollendet. \n\n9 \n\nDanach ergebe sich für die Zeit ab Juni 2005 ein unterhaltsrelevantes \n\nmonatliches Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 3.817 € und nach \n\nAbzug des Unterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder ein für den Ehegat-\n\ntenunterhalt zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 2.871 € für Juni \n\n2005 und von 2.848 € für die Zeit ab Juli 2005. Unterhaltsleistungen an die bei-\n\nden jüngeren Kinder des Beklagten seien entgegen der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht abzusetzen, weil die Ehe der Parteien durch diese \n\nerst nachehelich entstandene Unterhaltspflicht nicht geprägt sein könne. Unter \n\nBerücksichtigung eines unterhaltsrelevanten Einkommens der Klägerin in Höhe \n\nvon 1.363 € ergebe sich im Wege der Halbteilung ein Unterhaltsanspruch (incl. \n\nAltersvorsorgeunterhalt), der sich für Juni 2005 auf 729 € und für die Zeit ab Juli \n\n2005 auf monatlich 718 € belaufe. Der Beklagte sei auch hinreichend leistungs-\n\nfähig, zumal ihm nach Abzug der Unterhaltsansprüche seiner vier Kinder und \n\ndes der Klägerin geschuldeten Unterhalts jedenfalls der notwendige Selbstbe-\n\nhalt verbleibe. Die neue Ehefrau des Beklagten sei gegenüber der Klägerin in-\n\nsoweit nachrangig. \n\n10 \n\nFür die Zeit ab Januar 2006 sei eine Steuerstattung an den Beklagten \n\naus dem begrenzten Realsplitting und aus seinen Kinderfreibeträgen zu be-\n\nrücksichtigen, wobei allerdings der Splittingvorteil der neuen Ehe herauszu-\n\nrechnen sei. Für diese Zeit seien deswegen unterhaltsrelevante Einkünfte des \n\nBeklagten nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und des Unterhalts für \n\nseine beiden ältesten Kinder in Höhe von 3.425 € sowie Einkünfte der Klägerin \n\nin Höhe von 1.424 € zu berücksichtigen. Das ergebe einen Unterhaltsanspruch \n\nincl. Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von 970 €. \n\n11 \n\nFür die Zeit ab Juli 2006 sei für die Kinder aus erster Ehe ein Unterhalt in \n\nHöhe von 190 % des Regelbetrags zu berücksichtigen, wodurch sich der ge-\n\nschuldete nacheheliche Unterhalt auf monatlich insgesamt 943 € verringere. \n\n12 \n\nFür die Zeit ab Januar 2007 belaufe sich das Einkommen des Beklagten \n\neinschließlich einer anteiligen Steuerrückerstattung auf monatlich 3.869 €. Un-\n\nter Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Klägerin in Höhe von mo-\n\nnatlich 1.570 € ergebe sich ein Unterhaltsanspruch incl. Altersvorsorgeunterhalt \n\nin Höhe von monatlich 1.118 €. \n\n13 \n\nFür April 2007 sinke der geschuldete Unterhalt auf 1.087 €, weil die \n\nTochter R.H. 12 Jahre alt geworden sei und deswegen einen höheren Unter-\n\nhaltsbedarf habe. Für Mai und Juni 2007 sei lediglich monatlicher Unterhalt in \n\nHöhe von 1.055 € geschuldet, weil die Krankenversicherungsbeiträge für die \n\nbeiden Kinder aus erster Ehe angestiegen seien. Für die Zeit ab Juli 2007 \n\nschulde der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung des etwas geringeren \n\nKindesunterhalts nach der neuen Düsseldorfer Tabelle nachehelichen Unterhalt \n\nin Höhe von monatlich 1.060 €. Sämtliche geschuldete Unterhaltsbeträge über-\n\nstiegen jedenfalls den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalt. \n\n14 \n\nIm Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Kinder sei von der Klägerin \n\ngegenwärtig noch keine Ausweitung ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit zu \n\nerwarten. Im Übrigen sei ihr ein Wechsel des langjährigen Arbeitgebers kaum \n\nzumutbar. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht, \n\nweil der Beklagte keine entsprechende Widerklage erhoben habe und weil auch \n\ndie Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Denn die ehebedingten Nachteile \n\nder Klägerin durch die zeitweilige Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit dauer-\n\nten noch auf unabsehbare Zeit an. \n\n15 \n\nDie Anschlussberufung der Klägerin sei unzulässig, weil sie entgegen \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der verlängerten Berufungserwide-\n\nrungsfrist eingegangen, sondern erst in der letzten mündlichen Verhandlung \n\nerhoben worden sei. Auch im Rahmen einer Verurteilung zu künftig fällig wer-\n\ndenden wiederkehrenden Leistungen entfalle die Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO nur dann, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nach der letzten \n\nmündlichen Verhandlung in erster Instanz und nach Ablauf der Erwiderungsfrist \n\ngeändert hätten. Dies sei hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersicht-\n\nlich. Unzulässig sei die Anschlussberufung aber auch deswegen, weil es ihr an \n\nder erforderlichen Begründung fehle. Die pauschale Bezugnahme auf die Beru-\n\nfungserwiderung und den gesamten Vortrag in erster und zweiter Instanz sei \n\nunzulässig. Der Berufungserwiderung fehle es auch an dem erforderlichen Zah-\n\nlenwerk und an einer Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. \n\nAuch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Anschlussfrist komme nicht in \n\nBetracht. \n\n16 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punk-\n\nten den Angriffen der Revisionen nicht stand. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des \n\nRechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts hat die Kläge-\n\nrin ihre Anschlussberufung in der letzten mündlichen Verhandlung nicht verspä-\n\ntet eingelegt. \n\n19 \n\na) Nach § 521 Abs. 1 ZPO in der bis Ende 2001 geltenden Fassung \n\nkonnte sich der Berufungsbeklagte einer Berufung anschließen, selbst wenn er \n\nauf die Berufung verzichtet hatte oder wenn die Berufungsfrist verstrichen war. \n\nEine Frist für den Anschluss an die Berufung des Gegners sah das Gesetz sei-\n\nnerzeit nicht vor. Erst durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom \n\n27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz BGBl. I S. 1887, 1896, in Kraft seit dem \n\n1. Januar 2002) wurde die Regelung durch § 524 ZPO ersetzt, die eine An-\n\nschlussberufung lediglich bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der \n\nBerufungsbegründungsschrift vorsah (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis Au-\n\ngust 2004 geltenden Fassung). Zur Begründung hatte der Gesetzgeber ange-\n\nführt, dass mit der Beschränkung des Streitstoffes durch die Umgestaltung des \n\nBerufungsverfahrens unter Berücksichtigung des Zwecks der Anschlussmög-\n\nlichkeit kein Grund bestehe, die Anschließung über den genannten Zeitpunkt \n\nhinaus zuzulassen (BT-Drucks. 14/4722 S. 98 f.). \n\n20 \n\nDiese gesetzliche Neuregelung ist im Wesentlichen aus zwei Gründen in \n\nder Literatur auf Kritik gestoßen. Zum einen wurde kritisiert, dass die knapp \n\nbemessene Anschlussfrist nicht verlängert werden konnte, wie es bei der Erwi-\n\nderungsfrist der Fall ist. Andererseits wurde im Hinblick auf den Zweck der ge-\n\nsetzlichen Regelung kritisiert, dass die Neuregelung keine Möglichkeit der An-\n\npassung belasse, wenn in einem Verfahren auf künftig fällig werdende wieder-\n\nkehrende Leistungen, wie regelmäßig im Unterhaltsrechtsstreit, eine Anpas-\n\nsung an veränderte Verhältnisse nach Ablauf der Monatsfrist nicht möglich sei \n\n(Born FamRZ 2003, 1245, 1246 f.; Gerken NJW 2002, 1095, 1096 f.). \n\n21 \n\nDer Gesetzgeber hat diese Kritik aufgenommen und die Vorschrift des \n\n§ 524 Abs. 2 ZPO durch das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom \n\n24. August 2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2198, 2199) er-\n\nneut geändert. Danach ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Be-\n\nrufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Zugleich \n\nwurde dem § 524 Abs. 2 ZPO ein weiterer Satz hinzugefügt, wonach diese Frist \n\nnicht gilt, \"wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden \n\nwiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat\". Zur Begründung \n\ndieser erneuten Änderung ist in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, die vorhe-\n\nrige Regelung habe dazu geführt, dass das Berufungsgericht eine Veränderung \n\nder tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Berufungsbeklagten nach Ablauf \n\nder Anschließungsfrist in seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigen konn-\n\nte. Praktisch sei diese Konstellation insbesondere im Bereich der unterhalts-\n\nrechtlichen Streitigkeiten. Der Berufungsbeklagte habe dann in einem neuen \n\nRechtsstreit auf Abänderung des erstinstanzlichen Titels klagen müssen. Daher \n\nsei es notwendig, \"dass eine gesetzliche Ausnahme von der Monatsfrist für sol-\n\nche Ausschlussberufungen eingeführt wird, die eine Verurteilung zu künftig fäl-\n\nlig werdenden wiederkehrenden Leistungen gemäß § 323 Abs. 1 ZPO zum Ge-\n\ngenstand haben\". Es entspreche der Prozessökonomie, wesentliche Änderun-\n\ngen der für die Höhe der Leistung maßgebenden Umstände nicht erst im Abän-\n\nderungsverfahren gemäß § 323 ZPO zu berücksichtigen, sondern den Rechts-\n\nstreit zwischen den Parteien im Berufungsverfahren umfassend zu entscheiden. \n\nEs sei daher gerechtfertigt, eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem \n\nneuen Streitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschränkung der Zulas-\n\nsung neuer Tatsachen im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ge-\n\nwährleiste, dass nur solche Änderungen berücksichtigt werden, die erst nach \n\nSchluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eingetreten seien und \n\ndaher nach bisheriger Rechtslage zulässigerweise im Abänderungsverfahren \n\nnach § 323 ZPO hätten geltend gemacht werden können. Die Anschlussberu-\n\nfung, die eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen zum Gegens-\n\ntand habe, sei deswegen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung \n\nzulässig (BT-Drucks. 15/3482 S. 18). \n\n22 \n\nb) Infolge dieser gesetzlichen Neuregelung ist in Rechtsprechung und Li-\n\nteratur streitig geworden, ob die Anschlussfrist im Falle einer Verurteilung zu \n\nkünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 524 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO stets entfällt, die Anschlussberufung in solchen Verfahren also immer bis \n\nzum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt werden kann, \n\noder ob dies voraussetzt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letz-\n\nten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzli-\n\nchen Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben. \n\n23 \n\naa) Teilweise wird vertreten, die Frist für eine Anschlussberufung in \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfalle gemäß §§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nur dann, \n\nwenn die der Anschlussberufung zugrunde liegenden Umstände erst während \n\nder Berufungsinstanz entstanden seien. Denn in § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO wer-\n\nde nicht auf § 258 ZPO (Klage auf wiederkehrende Leistungen), sondern auf \n\n§ 323 ZPO (Abänderungsklage) verwiesen. Die Abänderungsklage sei aber \n\ndaran geknüpft, dass eine wesentliche Änderung der seinerzeit maßgeblichen \n\nVerhältnisse eintrete. Dieser Umstand sowie die Gesetzesbegründung sprä-\n\nchen dafür, eine unbefristete Anschlussberufung auf Fälle zu beschränken, in \n\ndenen sich die Verhältnisse des Anschlussberufungsklägers während der Beru-\n\nfungsinstanz verändert haben (OLG Nürnberg - 7 UF 244/08 - veröffentlicht bei \n\njuris; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1572; OLG Koblenz FamRZ 2007, 1999 \n\nmit Anm. Born NJW 2007, 3363; Born NJW 2005, 3038, 3040; Wendl/Schmitz \n\nDas Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 305 a; Ehin-\n\nger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 916). Dem hat sich \n\nauch das Berufungsgericht angeschlossen. \n\n24 \n\nbb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur wollen die An-\n\nschlussberufung im Falle einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wieder-\n\nkehrenden Leistungen stets unbefristet zulassen. Schon der Gesetzeswortlaut \n\nsei bewusst weit gefasst. Eine unbefristete Anschließung setze danach lediglich \n\neine Verurteilung voraus, die \"künftig fällig werdende wiederkehrende Leistun-\n\ngen\" zum Gegenstand habe. Die Nennung des § 323 ZPO beinhalte keine zu-\n\nsätzliche Einschränkung, weil sich aus dem Gesetz nicht entnehmen lasse, \n\ndass eine unbefristete Anschlussberufung nur \"unter den Voraussetzungen\" \n\ndes § 323 ZPO zulässig sei. Die Vorschrift sei lediglich ein Hinweis darauf, dass \n\nder Begriff der künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ebenso \n\nverstanden werden müsse wie in § 323 ZPO. Auch der Hinweis auf § 531 \n\nAbs. 2 ZPO in der Gesetzesbegründung könne nicht dazu führen, die unbefris-\n\ntete Anschlussberufung auf nachträgliche Änderungen der zugrunde liegenden \n\nTatsachen zu begrenzen. In Familiensachen gelte für die Zulassung neuer An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel ohnehin die wesentlich großzügigere Vorschrift \n\ndes § 621 d ZPO. Schließlich sei der Gesetzgeber mit der Neuregelung be-\n\nwusst über die zuvor im Schrifttum erhobene Kritik hinausgegangen und habe \n\neine typisierende Regelung geschaffen, ohne eine Änderung der unterhaltsrele-\n\nvanten Umstände zu verlangen. Die notwendige Beschränkung des Prozess-\n\nstoffes sei schon nach Auffassung des Rechtsausschusses durch die strikte \n\n25 \n\n26 \n\nBeschränkung der Zulassung neuer Tatsachen gewährleistet. Schließlich sei \n\neine Einschränkung von Verfahrensrechten nur dann wirksam, wenn sie sich \n\neindeutig aus dem Gesetz entnehmen lasse (OLG Koblenz OLGR 2007, 788 f.; \n\nKlinkhammer FF 2006, 95, 97; Eschenbruch/Klinkhammer Der Unterhaltspro-\n\nzess 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 156; Schnitzler/Klinkhammer Familienrecht 2. Aufl. \n\n§ 33 Rdn. 47). \n\ncc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\nSchon der Wortlaut des § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO spricht für die Zuläs-\n\nsigkeit einer unbefristeten Anschlussberufung, \"wenn die Anschließung eine \n\nVerurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Ge-\n\ngenstand hat\". Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in diesem Zusam-\n\nmenhang auf die Vorschrift des § 323 ZPO verwiesen wird. Der Verweis kann \n\nebenso als bloße Erläuterung der künftig fällig werdenden wiederkehrenden \n\nLeistungen verstanden werden. Auch der Umstand, dass in § 524 Abs. 2 Satz 3 \n\nZPO auf § 323 ZPO und nicht auf § 258 ZPO verwiesen wird, lässt keinen an-\n\nderen Schluss zu. Denn während sich § 258 ZPO lediglich mit der Zulässigkeit \n\neiner Klage auf wiederkehrende Leistungen befasst, regelt § 323 ZPO die Ab-\n\nänderung einer solchen Entscheidung, die auch Gegenstand des Berufungsver-\n\nfahrens ist. \n\n27 \n\nSoweit die Gesetzesbegründung auf § 531 Abs. 2 ZPO verweist, lässt \n\nsich auch daraus keine Einschränkung der unbefristeten Anschlussberufung bei \n\nVerurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen entneh-\n\nmen. Denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ge-\n\nrechtfertigt sei, \"eine Belastung des Berufungsverfahrens mit einem neuen \n\nStreitgegenstand zuzulassen, zumal die strikte Beschränkung der Zulassung \n\nneuer Tatsachen im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO gewährleis-\n\ntet\" sei. Ist also ein neuer Tatsachenvortrag nach der im Unterhaltsrecht gelten-\n\nden Vorschrift des § 621 d ZPO nicht mehr zulässig, bedarf es keiner zusätzli-\n\nchen Frist für die Anschlussberufung, weil sie schon in der Sache keinen Erfolg \n\nhaben kann. Sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel hingegen noch in zu-\n\nlässiger Weise vorgetragen, spricht der vom Gesetzgeber genannte Grundsatz \n\nder Prozessökonomie dafür, die für die Höhe des geschuldeten Unterhalts \n\nmaßgebenden Umstände nicht einem Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO \n\nzu überlassen, sondern den Rechtsstreit zwischen den Parteien schon im Beru-\n\nfungsverfahren abschließend zu entscheiden. \n\n28 \n\nAuch der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Rechts-\n\nmittelklarheit spricht dafür, die Zulässigkeit der Anschlussberufung nicht daran \n\nzu knüpfen, dass Abänderungsgründe nach § 323 ZPO schlüssig vorgetragen \n\nsind. \n\n29 \n\nSchließlich hat der Gesetzgeber auch bei Erlass des Gesetzes zur Re-\n\nform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz, BGBl. I S. 2586, \n\n2603) in Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und \n\nLiteratur keine abweichende Regelung getroffen. Mit der neu geschaffenen \n\nVorschrift des § 66 FamFG wird im allgemeinen Teil des Familienverfahrensge-\n\nsetzes eine Anschlussbeschwerde zugelassen, ohne diese zeitlich zu befristen \n\n(vgl. BR-Drucks. 309/07 S. 455). Lediglich in § 117 Abs. 2 FamFG wird für Ehe- \n\nund Familienstreitsachen auf die Vorschrift des § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO \n\nverwiesen. Auch insoweit ist der Gesetzesbegründung keine zusätzliche Be-\n\nschränkung des unbefristeten Anschlussrechtsmittels im Sinne einer späteren \n\nÄnderung der unterhaltsrelevanten Umstände zu entnehmen. Der Gesetzgeber \n\nhat sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Fällen einer Verurteilung zu \n\nkünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen \"die Anschlussberufungs-\n\nfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO weggefallen\" ist (BT-Drucks. 16/6308 S. 225). \n\nDie auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückgehende endgültige Fassung \n\ndes § 117 Abs. 2 FamFG unterscheidet innerhalb der Familienstreitsachen aus-\n\ndrücklich zwischen den Güterrechtssachen und den sonstigen Familiensachen, \n\nfür \"die die Befristung des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung\" findet, und \n\nUnterhaltssachen. Für letztere ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht \n\ndes Rechtsausschusses ausdrücklich ausgeführt: \"Keine Anwendung findet die \n\nBefristung demgegenüber, wie bereits nach geltender Rechtslage, gemäß \n\n§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, insbesondere also \n\nin Unterhaltssachen\" (BT-Drucks. 16/9733 S. 292). \n\n30 \n\n2. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die An-\n\nschlussberufung der Klägerin auch nicht deswegen unzulässig, weil es ihr an \n\nder nach § 524 Abs. 3 ZPO notwendigen Begründung fehlt. Das Berufungsge-\n\nricht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Anschlussberufungs-\n\nschrift vom 4. Juni 2007 lediglich einen Antrag enthalte und im Übrigen auf die \n\nBerufungserwiderung sowie auf das Vorbringen der Klägerin in erster und zwei-\n\nter Instanz verweise. Zutreffend ist daran zwar, dass eine Berufungsbegrün-\n\ndung, die lediglich pauschal auf den Sachvortrag in erster Instanz verweist, die \n\nVoraussetzung des § 520 ZPO nicht erfüllt (BGH Urteil vom 9. März 1995 \n\n- IX ZR 143/94 - NJW 1995, 1560 f.). \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht verkennt dabei aber, dass die Klägerin sich im \n\nRahmen ihrer Anschlussberufung nicht lediglich auf ihr Vorbringen in erster In-\n\nstanz, sondern auch auf den Inhalt ihrer Berufungserwiderung bezogen hat. Für \n\neine in zulässiger Weise nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO erst später erhobene \n\nAnschlussberufung reicht es aber aus, wenn sie auf einen zweitinstanzlichen \n\nVortrag verweist, der die Voraussetzungen der §§ 524 Abs. 3 Satz 2, 520 \n\nAbs. 3 ZPO erfüllt und sich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt. \n\nEntsprechend kann auch eine schon erhobene Anschlussberufung nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs später unter Bezug auf die schon \n\nvorliegende Begründung erweitert werden (Senatsurteil vom 6. Juli 2005 \n\n- XII ZR 293/02 - FamRZ 2005, 1538, 1539 f.; BGH Urteile vom 29. September \n\n1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269 f. und vom 3. Februar 1954 - VI ZR \n\n40/53 - NJW 1954, 600). \n\n32 \n\nb) Eine solche im Berufungsverfahren erforderliche Begründung der An-\n\nschlussberufung ist hier aber bereits in der Berufungserwiderung enthalten. \n\nDenn neben einer Erwiderung auf die Berufungsangriffe des Beklagten enthält \n\ndieser Schriftsatz weiteren Vortrag zu einem höheren Einkommen des Beklag-\n\nten als vom Amtsgericht berücksichtigt. Entsprechend ist das Berufungsgericht \n\nauf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags der Parteien auch tatsächlich \n\nvon höheren Einkünften ausgegangen, als sie das Amtsgericht berücksichtigt \n\nhatte. Während das Amtsgericht für das Jahr 2005 von unterhaltsrelevanten \n\nEinkünften des Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von \n\n2.612 € und von Einkünften der Klägerin in Höhe von 1.341 € ausgegangen ist, \n\nhat das Oberlandesgericht ein solches Einkommen des Beklagten in Höhe von \n\n2.848 € und der Klägerin in Höhe von 1.363 € festgestellt. Für die Zeit ab 2006 \n\nwar das Amtsgericht von unterhaltsrelevanten Einkünften des Beklagten in Hö-\n\nhe von 2.902 € und der Klägerin in Höhe von 1.322 € ausgegangen, während \n\ndas Oberlandesgericht ein solches Einkommen des Beklagten in Höhe von \n\n3.425 € bzw. 3.371 € und der Klägerin in Höhe von 1.424 € zugrunde gelegt \n\nhat. Schon dies zeigt, dass auf der Grundlage der Berufungserwiderung der \n\nKlägerin hinreichender Sachvortrag zu der von ihr erhobenen Anschlussberu-\n\nfung vorlag. \n\nIII. \n\n33 \n\n34 \n\nAuch die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Zu Unrecht und abweichend von der Rechtsprechung des Senats hat \n\ndas Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Beklagten für seine beiden \n\nnachehelich geborenen Kinder bei der Bemessung des der Klägerin zustehen-\n\nden nachehelichen Unterhalts unberücksichtigt gelassen. \n\n35 \n\na) Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bemisst sich gemäß § 1578 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach der neueren \n\nRechtsprechung des Senats sind im Rahmen der Bemessung der ehelichen \n\nLebensverhältnisse auch spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens \n\ngrundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie einge-\n\ntreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die \n\nin § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse kann deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem \n\nZweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen \n\nSolidarität andererseits begrenzen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 \n\n- XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, vom 1. Oktober 2008 \n\n- XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 f. und BGHZ 175, 182, 185 ff. = FamRZ \n\n2008, 968, 971 f.). \n\n36 \n\nEin Unterhaltsberechtigter, der seinen Unterhaltsanspruch von dem hö-\n\nheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ableitet, kann nicht auf einen un-\n\nveränderten Unterhalt vertrauen, wenn das relevante Einkommen des Unter-\n\nhaltspflichtigen zurückgeht. Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringe-\n\nrung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenzen somit erst bei einer Ver-\n\nletzung der nachehelichen Solidarität. Die nacheheliche Solidarität findet ihren \n\nNiederschlag insbesondere in den gesetzlichen Unterhaltstatbeständen der \n\n§§ 1570 ff. BGB, die trotz des Grundsatzes der Eigenverantwortung gemäß \n\n§ 1569 BGB aus verschiedenen Gründen zu nachehelichen Unterhaltsansprü-\n\nchen führen können. Aus der nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehe-\n\ngatten folgt nicht nur die Pflicht zum Einsatz eines vorhandenen Einkommens \n\nim Rahmen der nachehelichen Unterhaltsansprüche, sondern auch die Ver-\n\npflichtung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Nur wenn diese nacheheli-\n\nche Solidarität in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt wird, etwa \n\ndurch Aufgabe einer Berufstätigkeit, kann abweichend von den tatsächlich ge-\n\ngebenen Verhältnissen ein fiktives Einkommen berücksichtigt werden (Senats-\n\nurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). \n\n37 \n\nb) In konsequenter Fortführung dieser Rechtsprechung zu den wandel-\n\nbaren ehelichen Lebensverhältnissen hat der Senat entschieden, dass es sich \n\nebenso auf den Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten nach den ehe-\n\nlichen Lebensverhältnissen auswirkt, wenn später weitere Unterhaltsberechtigte \n\nhinzutreten. Auf den Rang dieser Unterhaltsansprüche kommt es bei der Be-\n\ndarfsbemessung grundsätzlich nicht an. \n\n38 \n\nDas dem Unterhaltspflichtigen für ihn selbst verbleibende Einkommen \n\nwird nicht nur in Fällen eines unverschuldeten Einkommensrückgangs, sondern \n\nauch durch die Unterhaltsansprüche später geborener Kinder gemindert. Auch \n\ndann erfordert der Halbteilungsgrundsatz eine Berücksichtigung der später ent-\n\nstandenen Unterhaltsansprüche bei der Bemessung der ehelichen Lebensver-\n\nhältnisse. Weil auch die Berücksichtigung dieser nachehelichen Veränderungen \n\nerst dort ihre Grenze findet, wo sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren \n\nVerhalten beruht und dies grundsätzlich im Falle einer Unterhaltspflicht für neu \n\nhinzutretende Kinder nicht der Fall ist, sind die Unterhaltsansprüche für nach-\n\nehelich geborene eigene Kinder des Unterhaltspflichtigen (Senatsurteil vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 973) und für die in seinem \n\nHaushalt lebenden adoptierten Kinder (Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 \n\n- XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 25) bei der Bedarfsermittlung nach den eheli-\n\nchen Lebensverhältnissen regelmäßig zu berücksichtigen. \n\n39 \n\n2. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats, wenn der \n\nUnterhaltspflichtige - wie hier - eine neue Ehe eingeht. Auch dann ist für die \n\nBemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\ngrundsätzlich auf die geänderten tatsächlichen Verhältnisse während des Un-\n\nterhaltszeitraums abzustellen, soweit dies nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar \n\nist. Wie bei der Geburt eines weiteren Kindes kann dem Unterhaltspflichtigen \n\nauch seine weitere Unterhaltspflicht für einen neuen Ehegatten nicht vorgewor-\n\nfen werden. \n\n40 \n\nWeil sich die Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und eines neuen \n\nEhegatten somit wechselseitig beeinflussen, ist der Unterhaltsbedarf nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen in solchen Fällen regelmäßig im Wege der Drei-\n\nteilung des tatsächlich vorhandenen Einkommens unter Einschluss des Split-\n\ntingvorteils aus der neuen Ehe zu bemessen. Lediglich als Obergrenze ist der \n\nBetrag zu beachten, der sich ohne die neue Ehe und den sich daraus ergeben-\n\nden Splittingvorteil als Unterhalt im Wege der Halbteilung ergeben würde (Se-\n\nnatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, \n\n1914 ff.). \n\n41 \n\n3. Soweit der Beklagte die Berücksichtigung seines gestiegenen Ein-\n\nkommens als Oberarzt beanstandet, haben seine Angriffe gegen das Beru-\n\nfungsurteil allerdings keinen Erfolg. \n\n42 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleibt bei der Bemessung \n\nder ehelichen Lebensverhältnisse eine unerwartete Einkommenssteigerung in \n\nForm eines Karrieresprungs unberücksichtigt. Denn wie sich insbesondere aus \n\nden §§ 1569, 1574 und 1578 b BGB ergibt, will das Unterhaltsrecht einen ge-\n\nschiedenen Ehegatten nicht besser stellen, als er während der Ehe stand oder \n\naufgrund einer absehbaren Entwicklung ohne die Scheidung stehen würde. Im \n\nAusgangspunkt will das Recht des nachehelichen Unterhalts dem unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten jedenfalls seinen eigenen angemessenen Unterhalt si-\n\nchern (§§ 1569, 1574, 1581 BGB). Indem § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB für das \n\nMaß des nachehelichen Unterhalts - mit der Begrenzungsmöglichkeit des \n\n§ 1578 b BGB - darüber hinausgeht und dem Unterhaltsberechtigten einen Un-\n\nterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen einräumt, schafft die \n\nVorschrift einen vom Einkommen des besser verdienenden Ehegatten abgelei-\n\nteten Maßstab des nachehelichen Unterhalts. Die während der Ehe gelebten \n\nVerhältnisse bilden dann aber auch die Obergrenze eines insoweit entstande-\n\nnen Vertrauens und damit auch des nachehelichen Unterhalts. Weitere Steige-\n\nrungen des verfügbaren Einkommens sind deswegen grundsätzlich nur dann zu \n\nberücksichtigen, wenn sie schon aus der Sicht des ehelichen Zusammenlebens \n\nabsehbar waren, nicht aber, wenn der Einkommenszuwachs nach der Tren-\n\nnung der Parteien auf einen Karrieresprung zurückzuführen ist (Senatsurteil \n\nBGHZ 171, 206, 214 ff. = FamRZ 2007, 793, 795). \n\n43 \n\nb) Die Nichtberücksichtigung nachehelicher Einkommensentwicklungen \n\nverliert allerdings dann ihre Rechtfertigung, wenn zugleich nachehelich weitere \n\nUnterhaltsberechtigte hinzutreten, die - mit entgegengesetzter Wirkung - den \n\nUnterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen mindern. Die beiden \n\nUmstände dürfen bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen deswegen nicht isoliert voneinander betrachtet werden. So-\n\nweit also ein nachehelicher Karrieresprung lediglich eine neu hinzugetretene \n\nUnterhaltspflicht auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung \n\neinzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnis-\n\nsen ist in solchen Fällen deswegen auf der Grundlage des nach dem Karriere-\n\nsprung aktuell erzielten Einkommens unter Berücksichtigung der später hinzu-\n\ngekommenen Unterhaltspflichten - im Falle einer Unterhaltspflicht gegenüber \n\neinem neuen Ehegatten im Wege der Dreiteilung (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli \n\n2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, 1914 ff.) - zu bemessen (Senatsur-\n\nteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt). \n\n44 \n\nNur soweit die Einkommensentwicklung infolge des Karrieresprungs dar-\n\nüber hinausgeht und zu einem höheren Unterhalt führen würde, als er sich ohne \n\nKarrieresprung und ohne Abzug des Unterhalts für später hinzugetretene Un-\n\nterhaltsberechtigte ergäbe, kann der Einkommenszuwachs die ehelichen Le-\n\nbensverhältnisse nicht beeinflussen und muss deswegen unberücksichtigt blei-\n\nben. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Split-\n\ntingvorteils aus einer neuen Ehe. Auch insoweit hat der Senat entschieden, \n\ndass der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe im Rahmen der Dreiteilung bei der \n\nBemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten grund-\n\nsätzlich zu berücksichtigen ist, zumal die Unterhaltsbemessung im Wege der \n\nDreiteilung regelmäßig zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs des ge-\n\nschiedenen Ehegatten führt. Dort wie hier ist als Obergrenze allerdings der Un-\n\nterhalt zu beachten, der sich ohne den Einkommenszuwachs und ohne die Un-\n\nterhaltspflicht gegenüber neu hinzugekommenen Unterhaltsberechtigten ergibt \n\n(Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ bestimmt und vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911, \n\n1916). \n\n45 \n\nTrotz der neu hinzugetretenen Unterhaltsverpflichtung für die zweite Ehe-\n\nfrau und die beiden aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder darf eine Unter-\n\nhaltsberechnung auf der Grundlage des gegenwärtigen Einkommens als Ober-\n\narzt also nicht zu einem höheren Unterhalt führen, als er sich ergäbe, wenn oh-\n\nne diese zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen von dem ehezeitlich erzielten \n\nEinkommen als Assistenzarzt ausgegangen würde. \n\n46 \n\nc) Unabhängig davon bestehen hier aber auch keine Bedenken gegen \n\ndie Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, wonach sich die Ernennung \n\nzum Oberarzt hier als bloße Fortsetzung der schon in der Ehe angelegten Le-\n\nbensverhältnisse darstellt, auf die sich die Parteien bereits seinerzeit einstellen \n\nkonnten. Denn der Beklagte hatte seine erste Facharztausbildung zur Inneren \n\nMedizin bereits vor der Trennung begonnen und diese noch während der Tren-\n\nnungszeit abgeschlossen. Ebenfalls noch vor der Ehescheidung hatte er seine \n\nzweite Facharztausbildung zur Inneren Medizin-Kardiologie begonnen und die \n\nfrüher ausgeübte Praxisvertretung für einen Allgemeinmediziner aufgegeben. \n\nFür die Parteien war deswegen absehbar, dass sich die berufliche Stellung des \n\nBeklagten auf eine Oberarztstelle am Krankenhaus hin entwickeln würde, was \n\nnach den Verhältnissen während der Ehezeit auch nicht mehr unwahrscheinlich \n\nwar. \n\n47 \n\n4. Zu Lasten des Beklagten und entgegen der Rechtsprechung des Se-\n\nnats hat das Oberlandesgericht auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten un-\n\nzutreffend ermittelt. \n\n48 \n\na) Einem Unterhaltspflichtigen muss nach ständiger Rechtsprechung des \n\nSenats ein Selbstbehalt verbleiben, der den eigenen notwendigen Bedarf ab-\n\ndeckt und sich zusätzlich nach der konkreten Unterhaltspflicht bemisst. Schon \n\naus verfassungsrechtlichen Gründen muss einem Unterhaltspflichtigen jeden-\n\nfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilfe-\n\nrechtlichen Grundsätzen sicherstellt. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet \n\ndeswegen jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, \n\nseine eigene Existenz zu sichern. \n\n49 \n\nZusätzlich sind bei der Bemessung eines Selbstbehalts, die nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die \n\ngesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der \n\nUnterhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verhältnis zu anderen \n\nUnterhaltsberechtigten ergeben. Der Senat hat deswegen bereits ausgeführt, \n\ndass er es nicht für vertretbar hält, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen \n\nEhegatten regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Eine \n\ndarin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs \n\nvon Ehegatten mit demjenigen minderjähriger Kinder, wie sie für das Rangver-\n\nhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. für die Zeit bis Ende 2007 angeordnet \n\nwar, würde die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB außer Be-\n\ntracht lassen. Der Regelungshindergrund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, \n\ndass minderjährigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit \n\nverschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen \n\nLebensbedarfs beizutragen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ \n\n2006, 683, 684). \n\n50 \n\nDas gilt für geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in glei-\n\nchem Maße, auch nicht wenn es sich um Betreuungsunterhalt handelt. Diesen \n\nstärkeren Schutz des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder hat auch der \n\nGesetzgeber durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetz betont, indem er in § 1609 Nr. 1 BGB den Unterhalt \n\nminderjähriger und privilegierter volljähriger Kinder als gegenüber anderen Un-\n\nterhaltsansprüchen, auch gegenüber dem Betreuungsunterhalt nach den \n\n§§ 1570, 1615 l Abs. 2 BGB (vgl. insoweit § 1609 Nr. 2 BGB), vorrangig aus-\n\ngestaltet hat. Gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unter-\n\nhalt muss dem Beklagten deswegen ein Selbstbehalt verbleiben, der den not-\n\nwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch des gemeinsamen \n\nminderjährigen Kindes nicht unerheblich übersteigt \n\n(Senatsurteil vom \n\n19. November 2008 - XII ZR 51/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n51 \n\n5. Auch soweit das Berufungsgericht keine über die gegenwärtig ausge-\n\nübte halbschichtige Erwerbstätigkeit hinausgehende Erwerbspflicht der Klägerin \n\nangenommen hat, hält dies den Angriffen der Revision des Beklagten nicht \n\nstand. \n\n52 \n\na) Soweit das Berufungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung aller-\n\ndings über einen nachehelichen Betreuungsunterhalt für die Zeit bis Ende 2007 \n\nzu entscheiden hatte, bestehen gegen die eingeschränkte Erwerbspflicht keine \n\nBedenken. Denn nach § 36 Nr. 7 EGZPO bleibt für diese Unterhaltsansprüche \n\ntrotz der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum 1. Januar 2008 geänder-\n\nten gesetzlichen Regelung das frühere Recht weiterhin anwendbar, das in \n\n§ 1570 BGB einen Betreuungsunterhalt vorsah, \"solange und soweit von dem \n\ngeschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen \n\nKindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden\" konnte. \n\n53 \n\nAuf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung hatten Rechtsprechung \n\nund Literatur ein Altersphasenmodell entwickelt, das für die Zeit bis zur Vollen-\n\ndung des 14. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich nur eine halbschichtige \n\nErwerbspflicht des betreuenden Elternteils vorsah. Diese Rechtsprechung ist \n\nauch aus verfassungsrechtlicher Sicht bis zum Inkrafttreten der Neuregelung \n\nAnfang 2008 hinzunehmen (BVerfG FamRZ 2007, 965, 973). Weil die gemein-\n\nsamen Kinder der Parteien im April 1993 und April 1995 geboren sind, musste \n\ndie Klägerin jedenfalls bis Ende 2007 keiner über ihre halbschichtige Erwerbstä-\n\ntigkeit hinausgehenden Berufstätigkeit nachgehen. \n\n54 \n\nb) Für die Zeit ab 2008 hat der Gesetzgeber den nachehelichen Betreu-\n\nungsunterhalt in § 1570 BGB allerdings grundlegend umgestaltet (vgl. insoweit \n\nSenatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1747). \n\nDurch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 \n\n(BGBl. I 3189) sind der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und \n\nder Unterhaltsanspruch bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes \n\n(§ 1615 l Abs. 2 BGB) weitgehend angeglichen worden. Auch der nacheheliche \n\nBetreuungsunterhalt ist nunmehr auf einen regelmäßigen Anspruch bis zur \n\nVollendung des 3. Lebensjahres des Kindes begrenzt und kann lediglich aus \n\nBilligkeit unter Berücksichtigung kind- oder elternbezogener Gründe verlängert \n\nwerden. Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil die \n\nDarlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des \n\nBetreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (Senats-\n\nurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Auf der \n\nGrundlage dieser gesetzlichen Neuregelung ist zu prüfen, ob der Klägerin auch \n\nfür die Zeit ab Januar 2008 noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht. \n\nIm Hinblick darauf muss den Parteien Gelegenheit gegeben werden, zu den \n\nVoraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach neuem \n\nRecht ergänzend vorzutragen. \n\n55 \n\nc) Soweit der Klägerin für die Zeit ab Januar 2008 kein Anspruch auf Bet-\n\nreuungsunterhalt mehr zusteht, könnte sich noch ein Anspruch auf Unterhalt \n\nwegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB oder ein solcher auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Dann wird das Berufungs-\n\ngericht allerdings zu prüfen haben, ob eine Begrenzung oder Befristung dieses \n\nUnterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB in Betracht kommt. Auch insoweit wird \n\ndas Berufungsgericht den Parteien im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung \n\nGelegenheit zum ergänzenden Vortrag geben müssen. \n\nIV. \n\n56 \n\nDas Berufungsurteil ist deswegen auf die Revisionen der Klägerin und \n\ndes Beklagten aufzuheben. Das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen, weil noch weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind und \n\nder Senat deswegen nicht abschließend entscheiden kann. \n\n57 \n\nDas Berufungsgericht wird bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs \n\nnach den ehelichen Lebensverhältnissen auch die Unterhaltspflichten des Be-\n\nklagten für seine zweite Ehefrau und die aus dieser Ehe hervorgegangenen \n\nKinder zu berücksichtigen haben. Zum Ausgleich dieser nachehelich entstan-\n\ndenen weiteren Unterhaltspflichten wird es auf der Grundlage des gegenwärtig \n\nerzielten Einkommens auch den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner neuen \n\nEhe zu berücksichtigen haben. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Holzminden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 12 F 269/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 15 UF 236/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/xii-zr-119-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-28/xii-zr-119-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_119-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:29.536252+00:00"}}