{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_117-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"XII ZR 117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haft- pflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 117/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. März 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 \n\nBietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen \n\nfür Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf \n\ndem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haft-\n\npflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er \n\nden Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 \n\n- XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 \n\n- XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470). \n\nBGH, Urteil vom 25. März 2009 - XII ZR 117/07 - LG Lübeck \n\nAG Ahrensburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. März 2009 durch den Richter Sprick, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-\n\nteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli \n\n2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Autovermieterin, verlangt von der Beklagten Zahlung \n\nrestlicher Mietwagenkosten. \n\nMit Vertrag vom 2. Juni 2005 mietete die Beklagte nach einem Verkehrs-\n\nunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt worden war, von der Klägerin \n\n- ausgehend von einer Reparaturdauer von ca. einer Woche - ein Ersatzfahr-\n\nzeug zu dem von der Klägerin angebotenen sogenannten Unfallersatztarif. Die \n\nParteien vereinbarten eine Haftungsbeschränkung und einen Bring- und Hol-\n\ndienst der Klägerin. Darauf, dass die Durchsetzung des Unfallersatztarifs ge-\n\ngenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung \n\nfür den Unfall unstreitig ist, auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies die Kläge-\n\nrin die Beklagte nicht hin. \n\n3 \n\nDie Klägerin stellte der Beklagten, die den Mietwagen am 17. Juni 2005 \n\nzurückgegeben hatte, für die Mietdauer von sechzehn Tagen Kosten in Höhe \n\nvon 2.902,32 € (2.502 € zuzüglich 16 % MWSt: 400,32 €) in Rechnung. Hierauf \n\nzahlte die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die dem Rechtsstreit auf \n\nSeiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist, an die Klägerin 1.083 €. \n\nDie Beklagte zahlte weitere 400,32 € (die in der Rechnung ausgewiesene Mehr-\n\nwertsteuer). Mit der Klage macht die Klägerin den noch offenen Rechnungsbe-\n\ntrag von 1.419 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten geltend. Die Be-\n\nklagte verlangt widerklagend Rückzahlung zuviel bezahlter Mehrwertsteuer in \n\nHöhe von 250,94 €. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe es pflichtwidrig unter-\n\nlassen, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der Miet-\n\nwagenkosten durch die Streithelferin hinzuweisen. Die Klägerin habe deshalb \n\nnur Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe der von der Streithelferin gezahlten \n\n1.083 € (netto) zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 314,68 € nebst Zinsen statt-\n\ngegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage der Beklagten hat es \n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das amtsge-\n\nrichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.104,32 € \n\n(1.419 € - 314,68 €) nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Kosten (93,25 €) verur-\n\nteilt. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihre Streithelferin mit der vom \n\nLandgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n6 \n\n7 \n\nI. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Der Klägerin sei kein Verstoß gegen ei-\n\nne Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Folglich bestehe auch kein Schadensersatz-\n\nanspruch, mit dem die Beklagte gegen den restlichen Mietzinsanspruch auf-\n\nrechnen könne. \n\nIm Zeitpunkt des hier zu prüfenden Vertragsschlusses sei noch streitig \n\ngewesen, ob und ggf. in welchem Umfang überhaupt eine Aufklärungspflicht \n\ndes Vermieters gegenüber dem Mieter im Hinblick auf die mit einem Unfaller-\n\nsatztarif verbundenen Risiken habe bestehen können. Dabei sei von besonde-\n\nrem Gewicht für die Beurteilung der Schwierigkeiten, in denen sich beide Ver-\n\ntragsparteien objektiv befunden hätten, dass dieser Streit sich nicht etwa in den \n\nRandgefilden der Fachliteratur abgespielt habe, sondern in der aktuellen Recht-\n\nsprechung ausgetragen worden sei und unter den Gerichten grundlegende Mei-\n\nnungsverschiedenheiten offenkundig gewesen seien. \n\n8 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der Autover-\n\nmieter den Mieter lediglich dann darüber aufklären, dass die Haftpflichtversiche-\n\nrung nicht den vollen Tarif übernehme, wenn er dem Unfallgeschädigten einen \n\nTarif anbiete, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten \n\nMarkt liege und dadurch die Gefahr bestehe, dass die Haftpflichtversicherung \n\nnicht den vollen Tarif übernehme. Unter welchen Voraussetzungen die Über-\n\nschreitung als Ursache für die erwähnte Gefahr einzuordnen sei, bleibe unklar. \n\nInsbesondere bleibe offen, unter welchen Voraussetzungen eine vorwerfbare \n\nVerkennung der objektiven Pflichtenlage anzunehmen sei. Vielmehr werde das \n\nvertragsrechtlich erforderliche Verschulden als von dem Pflichtenverstoß indi-\n\nziert unterstellt. Zum Ausgleich für diese Vernachlässigung des Verschuldens \n\nmüssten die Anforderungen an den objektiven Pflichtenverstoß entsprechend \n\nhoch angesetzt werden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht nur den Auto-\n\nvermietern, sondern auch der Gesamtheit der Versicherer die Erstattungsprob-\n\nlematik bekannt gewesen sei. Deshalb liege es außerordentlich nahe, nicht nur \n\ndem einzelnen Vermieter die Folgen seines \"Informationsvorsprungs\" belastend \n\nzuzurechnen, sondern ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Versicherungen \n\ndie Möglichkeit zur Schaffung von Klarheit nicht genutzt hätten. Dies alles führe \n\nzu dem Ergebnis, dass der vom Bundesgerichtshof allgemein umschriebene \n\nPflichtenverstoß erst dann anzunehmen sei, wenn der Normaltarif um mehr als \n\n30 % überschritten sei. \n\n9 \n\nDas sei hier nicht der Fall. Der zum Vergleich heranzuziehende Normal-\n\ntarif betrage 2.017,24 € zuzüglich MWSt. Er errechne sich im Hinblick darauf, \n\ndass die Parteien bei Vertragsschluss von einer Mindestreparaturdauer von \n\neiner Woche ausgegangen seien unter Zugrundelegung des Schwacke- \n\nAutomietpreisspiegels 2003 - aus einer Wochenpauschale (sieben Tage) von \n\n657 € zuzüglich neun Tagen à 145 € = 1.305 €, einer Wochenpauschale für die \n\nVollkaskoversicherung von 147 € sowie neun Tagen Vollkaskoversicherung à \n\n21 € = 189 € und 32 € für Zustellung und Abholung sowie 10 € für den Zusatz-\n\nfahrer. Dies ergebe eine Bruttosumme von 2.340 €, somit einen Nettobetrag \n\nvon 2.017,24 €. Dieser weiche von den von der Klägerin in Rechnung gestellten \n\nMietwagenkosten um weniger als 30 % ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin \n\nhabe deshalb nicht bestanden. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Aufklä-\n\nrungspflicht der Klägerin auf mögliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung \n\ndes angebotenen Unfallersatztarifs könne erst dann angenommen werden, \n\nwenn der zwischen den Parteien vereinbarte Unfallersatztarif den Normaltarif \n\num über 30 % übersteige. \n\n12 \n\na) Nach § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB trifft den Vermieter \n\nvor Vertragsschluss grundsätzlich eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mie-\n\nter über Umstände und Rechtsverhältnisse mit Bezug auf die Mietsache, die \n\n- für den Vermieter erkennbar - von besonderer Bedeutung für den Entschluss \n\ndes Mieters zur Eingehung des Vertrages sind und deren Mitteilung nach Treu \n\nund Glauben erwartet werden kann. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet \n\nsich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des \n\nMieters und dessen für den Vermieter erkennbare Geschäftserfahrenheit oder \n\nUnerfahrenheit (Senatsurteile BGHZ 168, 168, 172 f. und vom 16. Februar 2000 \n\n- XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1718 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Der Senat hat ausgehend von diesen Grundsätzen das Bestehen ei-\n\nner Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber dem Mietinteressenten \n\nüber mögliche Probleme bei der Abrechnung der Mietwagenkosten mit der \n\nHaftpflichtversicherung des Unfallgegners aus folgenden Gründen bejaht: \n\n14 \n\nDer an der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs interessierte Unfall-\n\ngeschädigte geht für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagen-\n\nkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, die ihm gegenüber dem \n\nGrunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden. Durch das \n\nAngebot eines Ersatzfahrzeugs zu einem speziellen \"Unfallersatztarif\" wird der \n\nInteressent, der den in einen \"Normaltarif\" und einen meist höheren \"Unfaller-\n\nsatztarif\" gespaltenen Mietwagenmarkt in der Regel nicht kennt, in dieser An-\n\nnahme bestärkt. Demgegenüber kennt der Autovermieter den gespaltenen \n\nMietwagenmarkt und weiß spätestens seit dem Jahr 2002, nachdem die In-\n\nstanzgerichte dazu übergegangen waren, die Regulierungspraxis mehrerer \n\nHaftpflichtversicherer zu billigen, nach der Mietwagenkosten, soweit sie den \n\nNormaltarif überstiegen, nicht erstattet wurden, dass es bei der Regulierung \n\nsolcher Mietwagenkosten zu Schwierigkeiten kommen kann (Senatsurteile vom \n\n28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618 f. = BGHZ 168, 168; vom \n\n10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 \n\n- XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW \n\n2007, 2759 f.; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470 f. \n\nund vom 21. November 2007 - XII ZR 15/06 - VersR 2008, 269 f.). \n\n15 \n\nSeit der ersten neueren Entscheidung des VI. Zivilsenats zu den Unfall-\n\nersatztarifen vom 12. Oktober 2004 (BGHZ 160, 377) ist Autovermietern und \n\nHaftpflichtversicherern bekannt, dass nunmehr auch nach höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung ein Unfallersatztarif, der den örtlichen Normaltarif übersteigt, \n\nnur insoweit einen erforderlichen und damit von der gegnerischen Haftpflicht-\n\nversicherung zu erstattenden Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB darstellt, als der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher \n\nSicht gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch \n\ndie besondere Unfallsituation veranlasst sind. \n\n16 \n\nEine Aufklärungspflicht des Vermieters über mögliche Regulierungs-\n\nschwierigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Abrech-\n\nnung von Mietwagenkosten besteht somit seit Veröffentlichung der Entschei-\n\ndung des VI. Zivilsenats vom 12. Oktober 2004 (Ende des Jahres 2004, ZIP \n\n2004, 2435) grundsätzlich bereits dann, wenn der Vermieter dem Mietinteres-\n\nsenten einen von ihm speziell für Ersatzmietfahrzeuge nach Unfällen entwickel-\n\nten, den örtlichen Normaltarif übersteigenden Tarif anbietet. In diesem Fall kann \n\nder Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Erstattung der Mehrkosten ab-\n\nlehnen, wenn nicht der Mieter darlegt und beweist, dass die Preisdifferenz \n\ndurch zusätzliche Leistungen des Autovermieters gerechtfertigt ist, die durch \n\ndie besondere Unfallsituation veranlasst und damit zur Schadensbeseitigung \n\nerforderlich sind. Über diese zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Abrech-\n\nnung der Mietwagenkosten muss der wissende Vermieter den unwissenden \n\nMieter aufklären. \n\n17 \n\nDabei kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht zu Las-\n\nten des Mieters berücksichtigt werden, dass der Gesamtheit der Haftpflichtver-\n\nsicherer die Problematik bekannt war. \n\n18 \n\nc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Klägerin hier ver-\n\npflichtet, die Beklagte bei den Vertragsverhandlungen am 2. Juni 2005 darauf \n\nhinzuweisen, dass der von ihr angebotene Unfallersatztarif von dem gegneri-\n\nschen Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht erstattet werden würde. Denn \n\nder vereinbarte Unfallersatztarif der Klägerin lag - nach ihrem eigenen Vortrag - \n\nüber dem örtlichen Normaltarif zuzüglich der erbrachten Zusatzleistungen (Voll-\n\nkaskoversicherung, Bring- und Abholdienst, Zusatzfahrer). \n\n19 \n\n2. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Fest-\n\nstellungen dazu getroffen, ob und ggf. in welcher Höhe der Beklagten aufgrund \n\nder Aufklärungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 241 \n\nAbs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 BGB) zusteht, den sie der Klageforderung \n\nentgegenhalten kann. Da die Beklagte so zu stellen ist, wie sie ohne das schä-\n\ndigende Verhalten der Klägerin gestanden hätte, bedarf es zunächst der Fest-\n\nstellung, wie die Beklagte sich bei erteilter Aufklärung verhalten hätte. Diese \n\nFeststellung wird das Berufungsgericht, ggf. nach ergänzendem Vortrag der \n\nParteien, nachzuholen haben. \n\n20 \n\nSoweit es danach auf die Höhe des in Ansatz zu bringenden örtlichen \n\nNormaltarifs ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass gegen die von \n\ndem Berufungsgericht für den vorliegenden Mietvertrag durchgeführte Berech-\n\nnung des Normaltarifs keine Bedenken bestehen. Insbesondere durfte das Be-\n\nrufungsgericht zur Ermittlung des Normaltarifs von dem sog. gewichteten Nor-\n\nmaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Post-\n\nleitzahlengebiet der Beklagten ausgehen, der hierfür einen geeigneten Anknüp-\n\nfungspunkt darstellt (BGH Urteil vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - NJW 2006, \n\n2693). Auch die Berechnung des Normaltarifs für die Mietdauer von sechzehn \n\nTagen auf der Grundlage eines Wochentarifs von 657 € und weiteren neun Ein-\n\nzeltagen à 145 € = 1.305 € ist, entgegen der Ansicht der Revision, nicht zu be-\n\nanstanden. Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf \n\ndie zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese \n\nhaben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für \n\ndie gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und \n\nfolglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Ange-\n\nsichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif \n\nfür den Mietwagen angesetzt hat. Ein Anspruch auf den von der Revision ver-\n\nlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwa-\n\ngentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet. \n\n21 \n\nDie weiter von dem Berufungsgericht zu dem so ermittelten Normaltarif \n\nauf der Grundlage der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreis-\n\nspiegel 2003 addierten Kosten für die zusätzlich vereinbarte Zustellung und Ab-\n\nholung des Fahrzeugs von 32 € (2 x 16 €), sowie die Vollkaskoversicherung für \n\neine Woche von 147 € und neun Tage à 21 € (189 €) sind ebenfalls nicht zu \n\nbeanstanden. Vielmehr können diese regelmäßig auch gemäß § 249 BGB er-\n\nforderlichen Kosten grundsätzlich nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-\n\nAutomietpreisspiegel gesondert neben dem Normaltarif verlangt werden. Für \n\ndie von dem Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Kosten für einen Zusatz-\n\nfahrer in Höhe von 10 € fehlt es allerdings an einer Feststellung dazu, dass die \n\nParteien einen Zusatzfahrer vereinbart haben. Sollte dies der Fall sein, wären \n\ninsoweit nicht nur Kosten in Höhe von 10 €, sondern von 160 € in Ansatz zu \n\nbringen, da nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel \n\nfür den Zusatzfahrer 10 € pro Miettag verlangt werden können. \n\n22 \n\nDie Sache war zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ahrensburg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 41 C 958/06 - \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 19.07.2007 - 14 S 59/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zr-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-25/xii-zr-117-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:13.164675+00:00"}}