{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_109-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"XII ZR 109/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmä- ßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. b) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätig- keit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Ver- sorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im An- schluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröf- fentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 109/07 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. Juni 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1578 b; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann regelmä-\n\nßig nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der \n\nEinsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach \n\n§ 1571 Nr. 3 BGB. \n\nb) Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätig-\n\nkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs regelmäßig beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein \n\ndadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen (im An-\n\nschluss an das Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - OLG Hamm \nAG Neuss \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin \n\nWeber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni \n\n2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - Neuss vom 14. Dezember 2006 unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unter-\n\nhalt in Höhe von 240 € für die Zeit vom 9. bis 31. Dezember 2005 \n\nund in Höhe von monatlich 332 € für die Zeit von Januar 2006 bis \n\nMai 2009 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\njeweiligen Basiszins gemäß § 247 BGB auf 240 € seit dem \n\n9. Dezember 2005 und auf jeweils 332 € ab dem 5. eines jeden \n\nMonats von Januar 2006 bis Mai 2009 zu zahlen. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und in der Beru-\n\nfungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der \n\nRevision trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab \n\ndem 9. Dezember 2005. \n\nDie im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Be-\n\nklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervor-\n\ngegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien \n\ngeschieden; ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt, weil der Be-\n\nklagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen \n\nder phasenverschobenen Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von \n\n158,78 € erworben hatte. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Kü-\n\n4 \n\n5 \n\nchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft sich nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts auf 1.054 €. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vor-\n\nteil durch freie Verpflegung in Höhe von monatlich 109 € zugute. Im Jahr 2005 \n\nhat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 € erhalten, \n\nim Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 €. \n\nDer Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Be-\n\ntriebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe von (richtig) 1.634 € und \n\nab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 € erzielt. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts \n\nin Höhe von 282 € für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005 verurteilt und den An-\n\nspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von \n\n323 € für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 €) und von 332 € \n\nfür die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhalts-\n\nanspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht wegen der abgelehn-\n\nten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung \n\ndes Unterhaltsanspruchs für die Zeit bis einschließlich Mai 2009. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandes-\n\ngericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. \n\n7 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 ver-\n\nI. \n\nöffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte \n\nbeider Parteien einen unbefristeten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zuge-\n\nsprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1573 Abs. 5, \n\n1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Le-\n\nbensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt \n\nwerden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und der \n\nGestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Be-\n\nmessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Inso-\n\nweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte \n\nehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Be-\n\nfristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da durch die Ehe keine \n\nberuflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin \n\nnicht zumutbar, sich zukünftig auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie \n\nselbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer von \n\ngut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung bilden könne und deswe-\n\ngen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unter-\n\nhalts spreche. Zu berücksichtigen sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung \n\ndes ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den \n\nGesundheitszustand, gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin \n\nvon ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen \n\nUnterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des \n\n65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten. Im Falle einer Befristung \n\nihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres \n\nliegenden Zeitpunkt würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersun-\n\nterhalts nach § 1571 Nr. 3 BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die ge-\n\nringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 €, \n\ndie ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichen-\n\nden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt \n\ngenommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt \n\nbis zum Rentenalter erhalten bleiben. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Re-\n\nvision nicht stand. \n\n1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unter-\n\nhalts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss begründet hat, ent-\n\nspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des \n\nSenats. Denn sowohl die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers als auch \n\ndie Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind \n\ndeswegen bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. \n\nWeil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes Einkommen \n\nder Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber \n\nnicht. \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der \n\nzeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts. \n\na) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon \n\ndie im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage in den §§ 1573 \n\nAbs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begren-\n\nzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichti-\n\ngung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Er-\n\nwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nZutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung \n\nbei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht mehr entscheidend \n\nauf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Ein-\n\nkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen \n\nkönnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unter-\n\nhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen \n\nkönnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufsto-\n\nckungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine - von ehebedingten \n\nNachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden \n\nMitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebe-\n\ndingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten \n\nschon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Le-\n\nbensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtig-\n\nten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstan-\n\ndard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdes-\n\nsen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht \n\nhätte (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung \n\nder Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). \n\n13 \n\nb) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum \n\n1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-\n\nspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich \n\nunbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem \n\nBerechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes \n\nunbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die \n\nEhe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen \n\nUnterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus \n\nder Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der \n\nGestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie \n\naus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, \n\nob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-\n\nsehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n14 \n\nWie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen \n\nUnterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, \n\ndass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. \n\nWenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung \n\nbereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung \n\nnicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-\n\ndern schon \n\nim Ausgangsverfahren auszusprechen \n\n(Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Be-\n\ngrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfah-\n\nren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ \n\n2008, 134, 135 f.). \n\n15 \n\nWeil § 1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, \n\n1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Un-\n\nterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- \n\nund Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des \n\nnachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der \n\nUnterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme \n\noder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsbe-\n\nrechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebe-\n\ndingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts \n\nnahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und \n\nzu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere \n\n\"Schonfrist\" für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Ein-\n\nkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136). \n\n16 \n\nc) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen \n\nUnterhalts zu Unrecht abgelehnt. \n\n17 \n\naa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die \n\nEhe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen ist nichts einzuwen-\n\nden, zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die \n\nKlägerin seit 1993, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschich-\n\ntig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist. \n\nDie Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen \n\nder Klägerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Par-\n\nteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen \n\nunterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem \n\nunterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer \n\nÜbergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen ge-\n\nschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Le-\n\nbensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den \n\neigenen Einkünften zu begnügen. \n\n18 \n\nEhebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ih-\n\nrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April 1991 bis zum November \n\n1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der \n\nEhezeit im Jahre 2004 war auch der Beklagte wegen seines altersbedingten \n\nRenteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Ver-\n\nsorgungsanwartschaften mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeit-\n\nlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die \n\nKlägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Fa-\n\nmiliengericht im Hinblick auf die phasenverschobene Ehe der Parteien gemäß \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich \n\ndies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens der \n\nParteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem \n\nBeklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil der Klägerin i.S. des \n\n§ 1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR \n\n107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n19 \n\nbb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeit-\n\nlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter Berücksichtigung aller \n\nübrigen Umstände unbillig i.S. des § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB. \n\n20 \n\nWährend der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jah-\n\nre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr erreicht und war deswe-\n\ngen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnis-\n\nsen aufzubauen. Insoweit verkennt das Berufungsgericht auch, dass die wäh-\n\nrend der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe \n\nvon 158,78 € nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die \n\nKlägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem Heimatland berufstätig gewe-\n\nsen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichti-\n\ngung der bis zum Rentenbeginn noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klä-\n\ngerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den \n\nvom Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu \n\nkommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für die ausweislich der \n\nVerdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden. \n\n21 \n\nAuch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der \n\nKlägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung ihres nacheheli-\n\nchen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstä-\n\ntig gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Tätigkeit \n\nauch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu \n\nerwartenden Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf \n\ndas Alter der Klägerin zurückzuführen. \n\n22 \n\ncc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet \n\neine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht deswegen aus, weil \n\nder Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeit-\n\npunkt für einen späteren Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB gewahrt wer-\n\nden müsste. \n\n23 \n\nZutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unter-\n\nhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt der Ehescheidung \n\n(§ 1571 Nr. 1 BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemein-\n\nschaftlichen Kindes (§ 1571 Nr. 2 BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzun-\n\ngen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 BGB (§ 1571 \n\nNr. 3 BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wer-\n\nden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt schon zuvor entfallen, \n\nkommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach § 1571 BGB \n\nnicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine \n\nBefristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt für den Altersunterhalt zu erhalten, \n\nliefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt des-\n\nwegen nicht. \n\n24 \n\nDer aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall \n\ndes Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht, auch unter dem Gesichts-\n\npunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach § 1578 b BGB \n\nnicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich \n\nder Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB hinsichtlich \n\nder Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während \n\nder Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten dem Grunde \n\nnach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Le-\n\nbensstandard einräumt, sind andere Tatbestände des nachehelichen Unter-\n\nhalts, wie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhaltsanspruch \n\nbis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder \n\nder Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter \n\nNachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 \n\nm.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen \n\nNeuregelung in § 1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unter-\n\nhalts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach \n\nden ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausge-\n\nschlossen, auch soweit künftige ehebedingte Nachteile in Betracht kommen. \n\n25 \n\nDer mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 \n\nBGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls \n\ndann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit im Alter nicht auf \n\neinen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil \n\ndurch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit ohnehin von \n\nbeiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Ver-\n\nsorgungsausgleich erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 \n\n- XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen \n\nder ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den Beklagten sogar in \n\nstärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb \n\nausländischer Versorgungsanwartschaften und dem Umzug nach Deutschland \n\nlediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Er-\n\nwerbstätigkeit verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni \n\n1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende der Ehezeit keine \n\nweiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April \n\n1996 das 65. Lebensjahr erreicht hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Ren-\n\ntenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung \n\ngleichwohl wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines \n\nVersorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin jedenfalls \n\nnicht. \n\n26 \n\nd) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des \n\nnachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist nichts einwenden. \n\n27 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangs-\n\nzeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsun-\n\nterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientie-\n\nren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhalts-\n\nberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des \n\neheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer \n\nder Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt blei-\n\nben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in \n\nFällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, \n\nregelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse in-\n\nnerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er \n\nohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat. \n\n28 \n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht aus-\n\ngesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener \n\nTrennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni \n\n2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jah-\n\nren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich \n\nvon den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebens-\n\nstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe \n\nder Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Beru-\n\nfungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 332 € ist \n\nauch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein \n\nErwerbstätigenbonus abgesetzt wurde, während das Renteneinkommen des \n\nBeklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Recht-\n\nsprechung des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. \n\nIm Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann \n\naber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen unge-\n\nschmälert, also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus, zur Verfügung steht. \n\n29 \n\ne) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des \n\nnachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen ist, kann der Senat \n\nabschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausge-\n\nsprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts zurückweisen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuss, Entscheidung vom 14.12.2006 - 45 F 477/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2007 - II-7 UF 320/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_109-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/xii-zr-109-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1571","ref_norm":"1571","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1575","ref_norm":"1575","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_109-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_109-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/xii-zr-109-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_109-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:21.980433+00:00"}}