{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_103-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZR 103/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 545 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 5; EGZPO § 26 Nr. 9 a) Hat das Oberlandesgericht ein Verfahren (hier: durch ausdrückliche Be- zeichnung im Rubrum) als Familiensache qualifiziert, so ist der Bundesge- richtshof gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an diese Qualifikation mit der Folge ge- bunden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO unzulässig ist. b) Eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (betr. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) kann auch dann vorliegen, wenn die Ehegatten über eine von ihnen als eigenständig gewollte vertragli- che Unterhaltsregelung streiten. Entscheidend ist allein, ob die vertragliche Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlö- schens des Anspruchs die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze aufnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifika- tion - abbildet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZR 103/07 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 545 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 5; EGZPO § 26 Nr. 9 \n\na) Hat das Oberlandesgericht ein Verfahren (hier: durch ausdrückliche Be-\nzeichnung im Rubrum) als Familiensache qualifiziert, so ist der Bundesge-\nrichtshof gemäß § 545 Abs. 2 ZPO an diese Qualifikation mit der Folge ge-\nbunden, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 9 EGZPO \nunzulässig ist. \n\nb) Eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (betr. die durch \nEhe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht) kann auch dann vorliegen, \nwenn die Ehegatten über eine von ihnen als eigenständig gewollte vertragli-\nche Unterhaltsregelung streiten. Entscheidend ist allein, ob die vertragliche \nRegelung hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlö-\nschens des Anspruchs die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen \nGrundsätze aufnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifika-\ntion - abbildet. \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZR 103/07 - OLG Nürnberg \nAG Nürnberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Ober-\n\nlandesgerichts Nürnberg vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. \n\nWert: 28.214 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Ehemann wurde durch Ur-\n\nteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 19. April 2001 in Verbin-\n\ndung mit dem Urteil des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des \n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2001 zur Zahlung von nach-\n\nehelichem Vorsorgeunterhalt verurteilt. Die Ehefrau droht aus diesen Urteilen \n\nund - hinsichtlich des Elementarunterhalts - aus einem Ehevertrag vom 18. Mai \n\n1985 zu vollstrecken. In diesem Ehevertrag hatte sich der Ehemann wegen der \n\ndarin u.a. geregelten Unterhaltspflicht der sofortigen Zwangsvollstreckung un-\n\nterworfen. Gegen die drohende Vollstreckung wendet sich der Ehemann mit der \n\nVollstreckungsgegenklage. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vollstreckung für unzulässig erklärt. Auf die Be-\n\nrufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Vollstreckungsgegenklage \n\nabgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der \n\nEhemann mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. \n\nNach § 26 Nr. 9 Satz 1 EGZPO finden in Familiensachen die Bestim-\n\nmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde keine Anwendung, wenn - wie \n\nhier - die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Januar 2010 verkündet wor-\n\nden ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, eine Familiensache \n\nliege hier nicht vor. Damit hat sie keinen Erfolg. \n\n5 \n\n1. Das Oberlandesgericht ist vom Vorliegen einer Familiensache ausge-\n\ngangen. Es hat diese Frage - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde - nicht offen gelassen (zu dieser Konstellation vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 1. Juni 1988 - IVb ZR 72/87 - FamRZ 1988, 1036). Zwar nimmt das Ober-\n\nlandesgericht in den Entscheidungsgründen an, dass \"im Hinblick auf den Aus-\n\nschluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs\" im Ehevertrag \"nur vertragliche \n\nUnterhaltsansprüche … in Betracht kommen\". Dennoch hat das Oberlandesge-\n\nricht im Rubrum seiner - angefochtenen - Entscheidung das vorliegende Verfah-\n\nren ausdrücklich als Familiensache bezeichnet. Damit hat es eine bewusste \n\nund eigenständige Qualifizierung des Rechtsstreits vorgenommen, die sich \n\n- wegen der formellen Anknüpfung der Berufungszuständigkeit des Oberlan-\n\ndesgerichts in § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG (\"... zuständig … für die Berufung … ge-\n\ngen die Entscheidungen der Amtsgerichte … in den von den Familiengerichten \n\n6 \n\n7 \n\nentschiedenen Sachen …\") - nicht schon zwangsläufig aus seiner Zuständigkeit \n\nals Berufungsgericht ergibt. \n\n2. Die Frage, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene Qualifikation \n\ndes vorliegenden Verfahrens als Familiensache zutrifft, unterliegt nicht der \n\nÜberprüfung durch den Senat. \n\nDer Ausschluss dieser Qualifikations- und damit auch Zuständigkeitsfra-\n\nge von der Prüfungszuständigkeit des Revisionsgerichts ergab sich bis zum \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses unmissverständlich \n\naus § 549 Abs. 2 ZPO a.F. Danach hatte das Revisionsgericht nicht zu prüfen, \n\n\"ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war \n\noder … ob eine Familiensache vorliegt\". Diese Vorschrift war Ausformung des \n\nPrinzips der formellen Anknüpfung und sollte verhindern, dass das Revisions-\n\ngericht eine Sache anders qualifiziert als die Vorinstanz (Senatsbeschluss vom \n\n12. Mai 1993 - XII ZR 192/92 - FamRZ 1994, 693). \n\n8 \n\nMit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses ist § 545 Abs. 2 ZPO an \n\ndie Stelle der bisherigen Regelung getreten. Nach dem Wortlaut dieser Vor-\n\nschrift kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des \n\nersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint \n\nhat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift sollen \n\nim Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung des Rechtsmit-\n\ntelgerichts Rechtsmittelstreitigkeiten vermieden werden, die allein auf die Frage \n\nder Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden. Zugleich soll verhindert wer-\n\nden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zu-\n\nständigkeit hinfällig wird (BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Der Bundesgerichtshof \n\nhat hieraus mit Recht gefolgert, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung \n\n- unbeschadet ihres insoweit missverständlichen Wortlauts - nicht hinter den \n\nbisherigen Rechtszustand zurückgehen, sondern vielmehr die Prüfung von Zu-\n\nständigkeitsfragen in noch umfassenderer Weise als bisher einer revisions-\n\nrechtlichen Prüfung entziehen wollte (BGH Beschlüsse vom 26. Juni 2003 \n\n- III ZR 91/03 - FamRZ 2003, 1273 f., vom 5. März 2007 - II ZR 287/05 - \n\nNJW-RR 2007, 1509; vgl. auch BGH Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZR \n\n91/03 - FamRZ 2003, 1273, 1274 und vom 7. März 2006 - VI ZR 42/05 - \n\nNJW-RR 2006, 930). \n\n9 \n\nDaraus ergibt sich, dass der Senat auch künftig nicht zu prüfen hat, ob \n\neine Familiensache vorliegt, wenn das Oberlandesgericht vom Vorliegen einer \n\nFamiliensache ausgegangen ist. Die Regelung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. fand \n\nihren Sinn gerade darin, dass die Zulässigkeit der Revision nicht durch eine \n\nabweichende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts beeinflusst werden \n\nsollte, wenn darüber in der Vorinstanz entschieden worden war (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 143/01 - FuR 2005, 79). Für die Neufas-\n\nsung dieser Regelung in § 545 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes: Hat das Ober-\n\nlandesgericht - wie hier - ein Verfahren als Familiensache angesehen, so ist \n\ndiese Beurteilung für den Bundesgerichtshof bindend; eine abweichende Beur-\n\nteilung des Verfahrens als Zivilsache kann nicht im Wege der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde geltend gemacht werden. Eine gleichwohl erhobene Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde ist dementsprechend nach § 26 Nr. 9 Satz 1 EGZPO unzu-\n\nlässig, ohne dass es auf die Beurteilung des Verfahrens als Zivil- oder als Fami-\n\nliensache durch das Revisionsgericht ankommt. \n\n10 \n\n3. Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe \n\nsich nichts anderes; denn bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um \n\neine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. \n\n11 \n\nAllerdings unterfallen dieser Regelung nur solche Streitigkeiten, die \"die \n\ndurch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht … betreffen\". Nach der \n\nRechtsprechung des Senats verliert ein Unterhaltsanspruch aber trotz vertragli-\n\ncher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch, wenn die \n\nvertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dessen Be-\n\nstand unangetastet bleibt, lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten \n\nder Unterhaltsgewährung näher festlegt und präzisiert (Senatsbeschluss vom \n\n29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545), wenn die Vereinba-\n\nrung also das Wesen des Unterhaltsanspruchs nicht verändert (Senatsbe-\n\nschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021; vgl. auch Se-\n\nnatsbeschluss vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867). So \n\nliegen die Dinge hier. \n\n12 \n\nZwar haben die Parteien in ihrem Ehevertrag erklärt, dass sie \"das ge-\n\nsetzliche Unterhaltsrecht des geschiedenen Ehegatten als für ihre eigene Ehe \n\nnicht angemessen erachten\" und deshalb die im Ehevertrag geregelten \"Unter-\n\nhaltsansprüche vom Gesetz völlig … lösen und auf eine rein vertragliche \n\nGrundlage … stellen\" wollen. Auch haben sie dargelegt, dass der \"vereinbarte \n\nUnterhalt … rein vertraglicher Natur\" sei und \"die entsprechende oder ergän-\n\nzende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Un-\n\nterhalt … ausdrücklich ausgeschlossen\" sei. Dies hindert es indes nicht, die \n\ngetroffene Regelung gleichwohl als eine Ausformung des Gesetzesrechts an-\n\nzusehen und den sich aus ihr ergebenden Unterhaltsanspruch weiterhin als \n\ngesetzlichen Anspruch zu qualifizieren. \n\n13 \n\nFür die Abgrenzung zwischen dem gesetzlichen und einem \"rein vertrag-\n\nlichen\" Unterhaltsanspruch kann nicht entscheidend sein, ob und inwieweit die \n\nEhegatten ihren subjektiven Willen zu einer eigenständigen Regelung bekun-\n\nden. Ebenso kann nicht maßgebend sein, in welchem Umfang eine vereinbarte \n\nRegelung zum Nachteil eines Ehegatten vom Gesetzesrecht abweicht. Ent-\n\nscheidendes Kriterium ist vielmehr allein die Frage, ob die vertragliche Rege-\n\nlung - hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Erlöschens des \n\nAnspruchs - die im gesetzlichen Unterhaltsrecht vorgegebenen Grundsätze auf-\n\nnimmt und - wenn auch unter vielleicht erheblicher Modifikation - abbildet. Das \n\nist hier der Fall. Der im Ehevertrag vorgesehene Unterhaltsanspruch der Ehe-\n\nfrau ist - ebenso wie der gesetzliche Unterhaltsanspruch - dem Grunde nach an \n\ndie Trennung oder Scheidung der Ehegatten geknüpft. Für seinen Umfang wird \n\nauf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gemeinsamer Kinder und auf \n\ndie Ehedauer - mithin an typisierte Bedürftigkeitskriterien - abgestellt. Auch die \n\nim Ehevertrag vereinbarte Befristung und Limitierung des Unterhalts sowie die \n\nBestimmung über die Anrechnung eigener Einkünfte und das Erlöschen des \n\nUnterhaltsanspruchs bei Wiederheirat finden im Gesetzesrecht ihre Vorbilder. \n\nAngesichts dieser grundsätzlichen Parallelen handelt es sich bei der getroffe-\n\nnen Regelung um eine Ausformung der gesetzlichen Unterhaltspflicht; auf die \n\nErklärung der Parteien, gleichwohl eine vom Gesetzesrecht losgelöste Rege-\n\nlung treffen zu wollen, kommt es nicht an. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2007 - 103 F 2995/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 7 UF 273/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zr-103-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zr-103-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZR_103-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:01:01.540828+00:00"}}