{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB___2-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"XII ZB 2/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1629 Abs. 2, 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209 Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testa- mentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungs- pflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einher- gehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts. Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - im Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Ein- zelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönli- chen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2008 \n\nin der Pflegschaftssache \n\nXII ZB 2/07 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 1629 Abs. 2, 1630, 1638, 1795, 1796, 1909, 2209 \n\nIst der Vater eines minderjährigen Erben zum \n(Verwaltungs-)Testa-\nmentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungs-\npflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass \nfallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater \nMitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte \nVermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einher-\ngehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert \nan dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts. \n\nOb in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der \nRechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker \nangeordnet werden muss, ist - im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung - \nim Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im \nRegelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Ein-\nzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines \nPflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann \nergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönli-\nchen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme \nbesteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange \ndes Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2008 - XII ZB 2/07 - OLG Zweibrücken \n\n AG Kaiserslautern \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz, Fuchs und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrü-\n\ncken als Familiensenat vom 21. Dezember 2006 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht \n\nerhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens sind nicht zu erstatten. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer minderjährige L. K. ist der testamentarische Alleinerbe seines Groß-\n\nvaters. Der Großvater hat seine Tochter - die Mutter des L.K. (Beteiligte zu 1) - \n\nvon der Verwaltung des seinem Enkel vererbten Vermögens ausgeschlossen \n\nund deren geschiedenen Ehemann - den Vater des L.K. - (Beteiligter zu 2) zum \n\nTestamentsvollstrecker berufen. Zugleich hat er Vermächtnisse zugunsten sei-\n\nner Tochter, seines Sohnes und seines Schwiegersohnes angeordnet, letzteres \n\nunabhängig davon, ob dieser im Zeitpunkt des Erbfalles (noch) verheiratet ist \n\noder nicht. \n\n2 \n\nZum Nachlass gehören Kommanditbeteiligungen an zwei in der Form ei-\n\nner GmbH & Co KG betriebenen Bauunternehmen, Geschäftsanteile an den \n\nKomplementär-Gesellschaften (mbH) dieser Unternehmen sowie Immobilien. \n\nDer Vater des L.K. ist Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften; au-\n\nßerdem ist er jedenfalls an beiden Bauunternehmen als Kommanditist beteiligt. \n\n3 \n\nAuf Anregung der Mutter des L.K. hat der Rechtspfleger beim Familien-\n\ngericht für die Aufgabenkreise „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Tes-\n\ntamentsvollstrecker“ und „Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbe-\n\nteiligungen des Minderjährigen“ Ergänzungspflegschaft angeordnet, da die El-\n\ntern wegen Interessenkonflikts von der Vertretung des L.K. ausgeschlossen \n\nseien. Auf die befristete Beschwerde des Vaters hat das Oberlandesgericht die \n\nErgänzungspflegschaft aufgehoben. Hiergegen richtet sich die zugelassene \n\nRechtsbeschwerde der Mutter. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen \n\nfür eine Ergänzungspflegschaft nicht vor, da der Vater des L.K. an der Vermö-\n\ngenssorge für den Minderjährigen nicht verhindert sei. Das Gesetz sehe die \n\nEltern als die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjähri-\n\ngen Kinder an. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers allein zur Prüfung, ob \n\nder gesetzliche Vertreter die Rechte des Kindes pflichtgemäß wahrnehme oder \n\nob es etwa im Interesse des Kindes nötig sein könne, gegen ihn vorzugehen, \n\nfinde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr müsse ein Interessenwiderstreit im kon-\n\nkreten Fall auftreten und die Befürchtung rechtfertigen, der Vertreter könne aus \n\nEigennutz die von ihm wahrzunehmenden Belange des Kindes vernachlässi-\n\ngen. \n\n6 \n\nDer Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die \n\nAufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten \n\nNachlass wahrnehme bzw. als Mitgesellschafter und Geschäftsführer in Gesell-\n\nschaften tätig sei, an denen der Minderjährige beteiligt sei, erfordere ohne kon-\n\nkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft. Eine konkrete \n\nKonfliktlage oder ein Interessengegensatz im Einzelfall und eine sich daraus \n\nergebende Gefährdung der Vermögensinteressen des L.K. seien nicht aufge-\n\nzeigt worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Vater des Minderjäh-\n\nrigen bei der Ausübung seiner Ämter und bei der Wahrnehmung seiner Gesell-\n\nschaftsrechte zugleich im Interesse seines Sohnes handle. \n\n2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nNach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält, wer unter elterlicher Sorge steht, \n\nfür Angelegenheiten, an denen die Eltern verhindert sind, einen Pfleger. Nach \n\nSatz 2 dieser Vorschrift erhält er zur Verwaltung des Vermögens, das er von \n\nTodes wegen erwirbt, insbesondere dann einen Pfleger, wenn der Erblasser \n\ndurch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht \n\nverwalten sollen. Die Voraussetzungen des § 1909 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB sind \n\nhier nicht erfüllt. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie vom Großvater des Minderjährigen getroffene Bestimmung, dessen \n\nMutter solle das von ihm ererbte Vermögen nicht verwalten, bewirkt nach \n\n§ 1638 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass sich die Sorge der Mutter nicht auf dieses Ver-\n\nmögen erstreckt. Dies führt nach § 1638 Abs. 3 BGB bei - wie hier - gemeinsa-\n\nmer Sorge dazu, dass nunmehr dem anderen Elternteil die Sorge für das vom \n\nMinderjährigen ererbte Vermögen und damit auch insoweit die Vertretung des \n\nMinderjährigen allein obliegt. Für eine Pflegerbestellung wäre deshalb nur \n\nRaum, wenn auch der Vater die Vermögenssorge für den Minderjährigen in An-\n\nsehung des ererbten Vermögens nicht wahrnehmen könnte und deshalb, wie \n\nvon § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzt, beide Elternteile insoweit an der \n\nAusübung der Vermögenssorge gehindert sind. Das ist indes nicht der Fall. \n\n10 \n\na) Der Vater ist durch § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2 i. V. m. § 181 \n\nBGB an der Ausübung der Sorge im Hinblick auf das von dem Minderjährigen \n\nererbte Vermögen rechtlich nicht gehindert. \n\n11 \n\naa) Der Umstand, dass der Vater gesetzlicher Vertreter des Minderjähri-\n\ngen und zugleich Testamentsvollstrecker über das von diesem ererbte Vermö-\n\ngen ist, begründet eine solche Verhinderung nicht. § 181 BGB setzt voraus, \n\ndass ein - hier: gesetzlicher - Vertreter im Namen des Vertretenen Geschäfte \n\nmit sich selbst vornimmt, die nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit die-\n\nnen. Das dem Vater übertragene Amt als Testamentsvollstrecker über den von \n\ndem Minderjährigen ererbten Nachlass verlangt - für sich genommen - solche \n\nGeschäfte weder notwendig noch regelmäßig. Als Testamentsvollstrecker hat \n\nder Vater den Nachlass abzuwickeln, also insbesondere Nachlass- und Erblas-\n\nserschulden - z. B. auch die Vermächtnisansprüche der Mutter des Minderjähri-\n\ngen sowie die ihres Bruders - zu erfüllen; außerdem hat er den Nachlass - hier \n\nbis zum 35. Lebensjahr des Erben - zu verwalten. Weder die Regulierung der \n\nNachlassverbindlichkeiten noch die Verwaltung des Nachlasses erfordern not-\n\nwendig und vorhersehbar Rechtsgeschäfte des Testamentsvollstreckers mit \n\ndem Erben, die für den Erben abzuschließen dem Vater als dessen gesetzli-\n\nchem Vertreter nach § 181 BGB verwehrt wäre. \n\n12 \n\nbb) Auch die Stellung des Vaters als Kommanditist der Baugesellschaf-\n\nten mbH & Co KG sowie als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaften \n\nmbH begründen keine rechtliche Verhinderung des Vaters an der gesetzlichen \n\nVertretung des Minderjährigen mit der Folge der Bestellung eines Ergänzungs-\n\npflegers (nach § 1909 Abs. 1, § 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2 i. V. m. \n\n§ 181 BGB). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Rechte des \n\nMinderjährigen aus seinen vom Großvater ererbten Gesellschaftsbeteiligungen \n\nvon seinem Vater nicht als dessen gesetzlicher Vertreter, sondern - aufgrund \n\nder vom Großvater für die Zeit bis zum 35. Lebensjahr des Minderjährigen an-\n\ngeordneten Testamentsvollstreckung - als Testamentsvollstrecker wahrge-\n\nnommen werden. Damit steht bei Wahrnehmung der Gesellschaftsangelegen-\n\nheiten der Vater als Mitgesellschafter und Geschäftsführer sich selbst als Tes-\n\ntamentsvollstrecker gegenüber. Dies mag bei etwaigen dem § 181 BGB unter-\n\nfallenden Interessenkollisionen (zur eingeschränkten Anwendbarkeit des § 181 \n\nBGB auf Gesellschafterbeschlüsse über die Geschäftsführung bei OHG und \n\nGmbH vgl. etwa BGHZ 65, 93; MünchKomm/Edenhofer BGB 5. Aufl. § 181 \n\nRdn. 19 f. m.w.N.) möglicherweise zu erbrechtlichen Konsequenzen, etwa zu \n\neiner Abberufung des Vaters als Testamentsvollstrecker (vgl. § 2227 BGB), \n\nführen; die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Minderjährigen recht-\n\nfertigen solche Interessenkollisionen indes schon deshalb nicht, weil die damit \n\nbegründete gesetzliche Vertretungsmacht des Pflegers nichts daran ändern \n\nwürde, dass der Minderjährige als Erbe und Mitgesellschafter - ebenso wie ein \n\nfür ihn bestellter Ergänzungspfleger - durch die fortbestehende Testamentsvoll-\n\nstreckung beschränkt ist und bleibt. \n\n13 \n\nb) Eine - die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB rechtfertigende - Verhinderung des Vaters an der Sorge für das von \n\ndem Minderjährigen ererbte Vermögen würde sich allerdings dann ergeben, \n\nwenn dem Vater die Sorge nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 1796 Abs. 1 \n\nBGB entzogen würde. Ob eine solche Entziehung in dem - vom Oberlandesge-\n\nricht aufgehobenen - Beschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht über die \n\nAnordnung der Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers konkludent enthal-\n\nten war (vgl. § 1630 Abs. 1 BGB), kann hier dahinstehen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Voraussetzungen für eine Entziehung des Sorgerechts jedenfalls in \n\nnicht zu beanstandender Weise verneint. \n\n14 \n\nNach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 1796 Abs. 2 BGB soll einem Eltern-\n\nteil das Sorgerecht nur entzogen werden, wenn das Interesse des Kindes zum \n\nInteresse des Elternteils als gesetzlichem Vertreter in erheblichem Gegensatz \n\nsteht. Ein solcher Gegensatz kann - wie dargelegt - hier nicht in der Stellung \n\ndes Vaters als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bauunternehmen, an \n\ndenen der Minderjährige beteiligt ist, und in seiner gleichzeitigen Funktion als \n\ngesetzlicher Vertreter gesehen werden. Denn die Gesellschaftsbeteiligungen \n\ndes Minderjährigen unterliegen nicht den sorgerechtlichen Befugnissen des Va-\n\nters als gesetzlichem Vertreter, sondern seiner Verwaltungsmacht als Testa-\n\nmentsvollstrecker. Einem etwaigen Interessenkonflikt in der Person des Vaters \n\nkönnte deshalb auch nicht dadurch abgeholfen werden, dass dem Vater die \n\nVermögenssorge für die von dem Minderjährigen ererbten Gesellschaftsanteile \n\nentzogen und auf einen Pfleger übertragen würde; denn an der fortbestehenden \n\nTestamentsvollstreckung des Vaters über die Gesellschaftsbeteiligungen änder-\n\nte sich dadurch nichts. \n\n15 \n\nEin für § 1629 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 1796 Abs. 2 BGB erheblicher Inte-\n\nressengegensatz könnte deshalb nur in dem Umstand gefunden werden, dass \n\nder Vater, der in Ansehung des von dem Minderjährigen ererbten Vermögens \n\ndessen alleiniger gesetzlicher Vertreter ist, dieses Vermögen zugleich als Tes-\n\ntamentsvollstrecker verwaltet. In der Tat werden in der oberlandesgerichtlichen \n\nRechtsprechung die Voraussetzungen des § 1796 Abs. 2 BGB generell bejaht, \n\nwenn der gesetzliche Vertreter eines Erben zugleich als Testamentsvollstrecker \n\neingesetzt ist. Der Testamentsvollstrecker habe gegenüber dem Erben die in §§ \n\n2215 bis 2217 BGB bestimmten Pflichten und könne ihm unter den Vorausset-\n\nzungen des § 2219 BGB schadensersatzpflichtig werden. Der sich daraus er-\n\ngebende Interessengegensatz sei so erheblich, dass er die Wahrnehmung der \n\nAufgaben der beiden Ämter durch ein und dieselbe Person ausschließe (Bay-\n\nObLG Rpfleger 1977, 440; OLG Schleswig OLGR 2007, 442; OLG Zweibrücken \n\nRpfleger 2004, 162; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 272; OLG Hamm FamRZ \n\n1993, 1122, 1123). \n\n16 \n\nDer Senat vermag sich einer solchen generalisierenden Betrachtungs-\n\nweise nicht anzuschließen. § 1796 BGB setzt - anders als § 1795 BGB - einen \n\nsich aus dem Einzelfall ergebenden Interessenwiderstreit voraus. Dabei wird \n\nnicht verkannt, dass ein „typischer“ Interessengegensatz im Regelfall die An-\n\nnahme rechtfertigen wird, dass es auch im Einzelfall zu Konfliktsituationen \n\nkommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorge-\n\nbeugt werden soll. Diese Risikogeneigtheit eines „typischen“ Interessengegen-\n\nsatzes führt indes nicht zwangsläufig zur Anordnung einer Pflegschaft. Vielmehr \n\nliegt es auch hier im Rahmen tatrichterlicher Verantwortung, nach einer Abwä-\n\ngung aller Umstände zu entscheiden, ob eine vorbeugende Pflegschaftsanord-\n\nnung geboten oder ein Zuwarten - auch im wohlverstandenen Interesse des \n\nVertretenen - ratsam erscheint. Letzteres mag sich für den Tatrichter nament-\n\nlich dann anbieten, wenn ein minderjähriger Erbe von seinem zugleich zum \n\nTestamentsvollstrecker berufenen Elternteil gesetzlich vertreten wird und wenn \n\naufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses \n\nder Beteiligten keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vertreter werde \n\n- unbeschadet seiner eigenen Interessen - die Belange des Vertretenen nicht im \n\ngebotenen Maße wahren und fördern. \n\n17 \n\nSo liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, \n\nder Vater des minderjährigen L.K. werde bei der Ausübung seiner Ämter \n\nzugleich im Interesse seines Sohnes handeln. Diese Annahme hält sich - in An-\n\nsehung der Umstände des Falles und mangels jeglicher entgegenstehender \n\nAnhaltspunkte - im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und ist des-\n\nhalb rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. \n\n18 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat somit die Entscheidung des Rechtspflegers \n\nbeim Amtsgericht zu Recht aufgehoben. Für die Anordnung einer Pflegschaft \n\nzur „Wahrnehmung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen des Minder-\n\njährigen“ war - wie dargelegt - von vornherein kein Raum, da diese Rechte nicht \n\nvon dem Minderjährigen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen, \n\nsondern von dem Testamentsvollstrecker verwaltet werden und die Bestellung \n\neines Pflegers für den Minderjährigen an der fortbestehenden Verwaltungszu-\n\nständigkeit des Testamentsvollstreckers nichts zu ändern vermag. Für die An-\n\nordnung einer Pflegschaft zur „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Tes-\n\ntamentsvollstrecker“ fehlt es nach der - insoweit maßgebenden - tatrichterlichen \n\nBeurteilung des Oberlandesgerichts an einem erheblichen Interessengegensatz \n\nim Einzelfall. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\n Wagenitz \n\n Fuchs \n\n Dose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kaiserslautern, Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 F 991/06 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.12.2006 - 5 UF 190/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-2-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1638","ref_norm":"1638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2215","ref_norm":"2215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2219","ref_norm":"2219","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2227","ref_norm":"2227","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/xii-zb-2-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB___2-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:56.364770+00:00"}}