{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__93-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-09","aktenzeichen":"XII ZB 93/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 93/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2008 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 5. April 2007 (Verwerfung \n\nder Berufung) ist gegenstandslos. \n\n2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühren für das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren wird abgesehen. \n\n3. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens folgen den Kosten der Hauptsache. \n\n4. Beschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über den Versorgungsausgleich. \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 10. Januar 2007 \n\ngeschieden; zugleich wurde - entsprechend einer von den Parteien getroffenen \n\nund vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung - festgestellt, dass ein \n\nVersorgungsausgleich nicht stattfindet. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmit-\n\ntel. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 18. Januar 2007 zugestellt. \n\n3 \n\nAm 22. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Fami-\n\nliengericht die Anfechtung des Rechtsmittelverzichts, soweit dieser den Ver-\n\nsorgungsausgleich erfasse. Am 16. Februar 2007 legte sie gegen das Urteil \n\nBerufung und gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich Be-\n\nschwerde ein. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 5. April 2007 \n\nverworfen, weil die Antragsgegnerin die Berufung nicht rechtzeitig begründet \n\nhabe. Am 31. Mai 2007 hat die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in die \n\nBerufungsbegründungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wieder-\n\neinsetzungsantrag mit Beschluss vom 2. Juli 2007 zurückgewiesen. \n\n5 \n\nGegen den die Berufung verwerfenden Beschluss hat die Antragsgegne-\n\nrin am 18. Juni 2007 Rechtsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, der \n\nangefochtene Beschluss verstoße gegen § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Ein vom \n\nVorsitzenden des Berufungsgerichts am 23. März 2007 verfügtes Schreiben, in \n\ndem auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen werde, sei bei \n\nihrem Prozessbevollmächtigten nicht eingegangen. Auch der Verwerfungsbe-\n\nschluss sei ihrem Prozessbevollmächtigten erst nachträglich - aufgrund einer \n\nSachstandsnachfrage - zugestellt worden. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2007 auf eine \n\nGegenvorstellung der Antragsgegnerin seinen Beschluss vom 2. Juli 2007 ab-\n\ngeändert und der Antragsgegnerin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist gewährt. Es hat zugleich ausgesprochen, dass sein Beschluss vom \n\n5. April 2007 damit gegenstandslos sei. Die Antragsgegnerin hat daraufhin ihre \n\nRechtsbeschwerde für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Antragsteller hat \n\nkeine Erklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 hat das \n\nOberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entschei-\n\ndung über den Versorgungsausgleich wegen des von ihr erklärten Rechtsmit-\n\ntelverzichts als unzulässig verworfen. \n\nII. \n\n7 \n\nDer die Berufung verwerfende Beschluss des Oberlandesgerichts vom \n\n5. April 2007 ist gegenstandslos, nachdem das Oberlandesgericht der Antrags-\n\ngegnerin auf deren Gegenvorstellung Wiedereinsetzung in die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist gewährt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB \n\n101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726). \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stade, Entscheidung vom 10.01.2007 - 42 F 603/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.04.2007 - 18 UF 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-93-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-09/xii-zb-93-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2007/XII_ZB__93-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:09.908888+00:00"}}